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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.04.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 82/09
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, SGB XII
Vorschriften:
ArbGG § 78 | |
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
SGB XII § 82 Abs. 2 |
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.08.2008 - AZ: 3 Ca 1527/06 - aufgehoben. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses. Mit Beschluss vom 15.09.2006 hat das Arbeitsgericht Mainz der Klägerin für das von ihr betriebene Kündigungsschutzverfahren für den 1. Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Nach Abschluss des Verfahrens forderte die Rechtspflegerin die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mehrfach auf, zwecks Prüfung einer etwaigen Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Für die Abgabe der geforderten Erklärung hat die Rechtspflegerin der Klägerin eine letzte Frist bis zum 11.08.2008 gesetzt. Nachdem die Klägerin auf dieses Schreiben nicht reagierte, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 19.08.2008 den Beschluss vom 15.09.2006 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 28.08.2008 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts sofortige Beschwerde ein mit dem Hinweis, dass er seine Rechtsanwaltstätigkeit nicht mehr in Mainz, sondern in Frankfurt am Main ausübe. Von dem Aufhebungsbeschluss habe er erst nunmehr Kenntnis erhalten. Zur Begründung seiner Beschwerde verwies er auf die aktuelle Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die diese in dem Verfahren 10 Ca 791/08 vorgelegt hatte. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führt er aus, die in dem Verfahren 10 Ca 791/08 vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse datiere auf den 29.07.2008, zudem sei die Prozesskostenhilfe im dortigen Verfahren versagt worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde sei letztlich vom Landesarbeitsgericht wegen unvollständiger bzw. unrichtiger Erklärungen zurückgewiesen worden. Das Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführerin letztmals aufgegeben, bis zum 30.04.2009 darüber Auskunft zu geben, ob seit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe im vorliegenden Verfahren Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten seien. Hierzu hat es die Beschwerdeführerin aufgefordert, mitzuteilen, von welchen Einnahmen sie und ihre Familie ihren Lebensunterhalt bestreiten, ob und in welcher Höhe Zahlungsverpflichtungen bestehen und wie hoch die von ihr gezahlte Miete einschließlich Nebenkosten ist. Ferner wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, die vorgenannten Aufgaben durch entsprechende Nachweise (Lohnabrechnung, Kontoauszüge, Mietvertrag) innerhalb der vorgenannten Frist zu belegen. Am 16.04.2009 legte die Beschwerdeführerin zahlreiche Unterlagen vor, auf deren Inhalt hiermit Bezug genommen wird.
II. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach § 78 ArbGG in Verbindung mit §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.
Das Rechtsmittel hat in der Sache auch Erfolg.
Ungeachtet ob aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzung für die Aufhebung aufgrund fehlender oder unrichtiger Erklärung der Beschwerdeführerin über die Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorlagen, ist der Aufhebungsbeschluss aufzuheben, weil die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegericht das Fortbestehen einer fehlenden Zahlungsverpflichtung nachgewiesen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.06.2007, 2 Ta 234/07, vom 17.01.2008, 9 Ta 276/07 und vom 02.04.2009, 1 Ta 43/09) können fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, da § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.10.2008, 6 Ta 180/08).
Nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen verfügt diese über ein monatliches Bruttoeinkommen von 584,78 EUR. Zusätzlich erhält die Beschwerdeführerin, die aufgrund fehlenden Einkommens ihres Ehemannes für die Familie aufkommen muss, weitere Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 604,35 EUR. Von den Einkünften der Beschwerdeführerin sind gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII Abzüge für Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung von insgesamt 121,49 EUR vorzunehmen. Ferner sind für das anrechenbare Einkommen Freibeträge der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten sowie eines ihrer Kindes, welches nicht über eigene Einnahmen verfügt, von insgesamt 1.218,00 EUR in Abzug zu bringen. Weiter waren die von der Beschwerdeführerin durch Kontoauszug dargelegte monatliche Abschlagszahlung für Strom in Höhe von weiteren 86,00 EUR sowie ihre Abzahlungsverpflichtung gegenüber der Commerzbank AG in Höhe von monatlich 299,06 EUR abzugsfähig zu berücksichtigen. In der Schlussrechnung ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von gerundet Minus 207,00 EUR. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung der Prozesskostenhilfe.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.08.2008 war daher aufzuheben.
Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Gerichtskosten nicht an.
Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 Satz 2, 72 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 574 ff. ZPO) war nicht zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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