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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.04.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 87/09
Rechtsgebiete: RVG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 9 Satz 1
RVG § 33 Abs. 9 Satz 2
ZPO §§ 3 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 19.03.2009 - 9 Ca 2087/08 - wie folgt abgeändert: "Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird auf 9.131,23 Euro festgesetzt." Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 68%. 3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes für ihre anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit einem vor dem Arbeitsgericht geführten Kündigungsschutzverfahren. Der Kläger war als Kundenberater, Verkäufer und Hilfskraft bei der Beklagten mit Unterbrechungen seit dem 21.02.2001 zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.591,60 EUR beschäftigt. Gegen diese Kündigung hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben (Antrag zu 1.) und zusätzlich einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt (Antrag zu 2). Ferner hat er beantragt, die mit Schreiben vom 02.11.2006 und 29.05.2007 erhaltenen und sich in seiner Personalakte befindlichen Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen (Anträge zu 3. und 4.). Mit Klageerweiterung vom 04.12.2008 beantragte der Kläger zudem, die Beklagte zur Zahlung von 397,76 EUR zu verurteilen (Antrag zu 7.) sowie die Beklagte zu verurteilen, das dem Kläger unter dem Datum vom 12.11.2008 erteilte Zwischenzeugnis auf dem Geschäftspapier der Beklagten auszustellen, welches im Geschäftsverkehr verwendet wird (Antrag zu 8). Darüber hinaus stellte der Kläger einen Weiterbeschäftigungsantrag (Antrag zu 9) sowie einen Zahlungsantrag (Antrag zu 10). Mit Beschluss vom 11.12.2008 wurde dem Kläger für den vorliegenden Rechtsstreit zunächst unter Ausschluss der Anordnung von Ratenzahlungen und unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Verfahren endete im Kammertermin durch Vergleich. Im Kammertermin erklärte der Vorsitzende, er beabsichtige, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 10.943,16 EUR festzusetzen, im einzelnen wie folgt:

Anträge Ziffer 1 und 2: Drei Bruttobezüge á 1.591,60 EUR = 4.774,80 EUR

Antrag Ziffer 3: 1.591,60 EUR

Antrag Ziffer 4: 1.591,60 EUR

Antrag Ziffer 7: 397,76 EUR

Antrag Ziffer 8: 795,80 EUR

Antrag Ziffer 9: 591,60 EUR

Antrag Ziffer 10: 200,00 EUR Nach Anhörung der Bezirksrevisorin setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 19.03.2009 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit dann nur auf 8.636,43 EUR fest. Dabei hat es für den Antrag zu Ziffer 4 nur mit einem Drittel-Bruttomonatsgehalt angesetzt und den Antrag zu 8. mit 300,00 EUR bewertet. Gegen diesen Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.03.2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese begründet sie damit, dass auch bei mehreren Abmahnungen für jede Abmahnung ein Gegenstandswert von je einem Bruttomonatsgehalt anzunehmen sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn es sich nicht um mehr als zwei Abmahnungen handele. Hinsichtlich des Zeugnisantrages sei zumindest ein halbes Monatsentgelt anzusetzen. Mit Beschluss vom 27.03.2009 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führt es an, die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit für die zweite Abmahnungen mit einem Drittel des Bruttogehaltes sei ermessensgerecht. Hinsichtlich des Zeugnisses sei zu berücksichtigen, dass keine Berichtigung des Inhalts des Zeugnisses verlangt worden sei, sondern lediglich die äußere Form in Streit gestanden habe. II. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Hinsichtlich des Klageantrages zu 4. ist die erfolgte Gegenstandswertfestsetzung nicht zu beanstanden. Dagegen war für den Antrag zu 8. der Gegenstandswert auf ein halbes Bruttomonatsgehalt, mithin auf 795,80 Euro festzusetzen. 1. Nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung, der sich auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz angeschlossen hat (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.01.2006 - 9 Ta 305/05) ist der Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte unter Beachtung der Ermessenskriterien von §§ 3 ff. ZPO in der Regel mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Anders als das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG Hessen, Beschluss vom 24.05.2000 - 15 Ta 16/00 - NZA-RR 2000, 438 ff.) ist das erkennende Gericht jedoch der Auffassung, dass bei mehreren, relativ kurzfristig aufeinanderfolgenden Abmahnungen bereits bei der zweiten Abmahnung lediglich ein Gegenstandswert von einem Drittel des Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.04.2007 - 1 Ta 67/07). Insofern ist die Gegenstandswertfestsetzung bezüglich dieses Antrags seitens des Arbeitsgerichts zutreffend erfolgt. 2. Dagegen konnte der Beschluss des Arbeitsgerichts im Hinblick auf die Gegenstandswertfestsetzung für den Klageantrag zu 8. keinen Bestand haben. Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 81/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2007 - 1 Ta 11/07; Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwert/Gegenstandswert, II. 2. mit weiteren Nachweisen) ist der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses in typisierender Betrachtungsweise grundsätzlich mit einem Bruttomonatsverdienst festzusetzen, der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses grundsätzlich mit einem halben Bruttomonatsgehalt. Eine höhere Wertfestsetzung für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses erscheint im Hinblick auf die für den Arbeitnehmer nur vorübergehende Bedeutung eines solchen Zeugnisses sowie im Vergleich zu einem Schlusszeugnis aufgrund des insoweit geringeren wirtschaftlichen Wertes nicht angezeigt (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.05.2004, NZA - RR 2005, 326, 327; LAG Rheinland-Pfalz vom 02.09.2008 - 1 TA 155/08; LAG Köln, Beschluss vom 10.12.2006 - 4 (5) Ta 437/06; Arbeitsrechtslexikon/Schwab, Streitwertwert/Gegenstandswert II 2). Diese Grundsätze gelten auch für Änderungsanträge in Bezug auf bereits erteilte Zeugnisse. Eine Unterscheidung nach der Relevanz oder Komplexität der beantragten Änderungen erscheint im Sinne einer einheitlichen, überschaubaren und praktikablen Handhabung grundsätzlich nicht angezeigt.

Daher kam es vorliegend nicht darauf an, dass zwischen den Parteien weder Streit hinsichtlich der Art noch des Inhalts des Zeugnisses, sondern lediglich hinsichtlich seiner äußeren Form bestand. Der Gegenstandswert war demnach in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts mit 795,80 Euro anzusetzen. Infolgedessen war der im Übrigen nicht angegriffene Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss entsprechend abzuändern. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 RVG nicht gebührend freigestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S.1 ZPO im tenorierten Umfang zu tragen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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