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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.10.2003
Aktenzeichen: 10 Sa 1037/03
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 615
KSchG § 11
KSchG § 11 Nr. 1
KSchG § 11 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 1037/03

Verkündet am: 22.10.2003

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.04.2003, AZ: 2 Ca 472/01, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.

Der Kläger war seit dem 01.07.2000 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Seine Arbeitsvergütung belief sich auf 10.000,- DM brutto monatlich. Der zwischen den Parteien am 29.06.2000 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag enthält in § 9 folgende Bestimmung:

§ 9

Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen binnen eines Zeitraums von 3 Monaten nach ihrer Entstehung, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses binnen 2 Monaten nach Beendigung schriftlich geltend gemacht werden. Erkennt der Arbeitgeber den Anspruch nach der schriftlichen Geltendmachung nicht an, ist binnen einer weiteren Frist von einem Monat Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.

Mit Schreiben vom 29.01.2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 15.02.2001. Hiergegen richtete sich die vom Kläger am 07.02.2001 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 31.08.2001 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.01.2001 nicht aufgelöst worden ist. Die von der Beklagten gegen dieses Teilurteil eingelegte Berufung (LAG Rheinland - Pfalz, AZ: 10 Sa 1366/01) blieb erfolglos.

Im Laufe des Kündigungsschutzverfahrens hat der Kläger auch Arbeitsvergütungsansprüche für die Zeit vom 01.02.2001 bis 15.02.2001 sowie im Wege mehrerer Klageerweiterungen auch Vergütungsansprüche für die Zeit vom 16.02.2001 bis einschließlich 22.10.2001 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges gerichtlich geltend gemacht. Darüber hinaus begehrt der Kläger hinsichtlich des letztgenannten Zeitraums auch eine Pkw - Nutzungsausfallentschädigung.

Im Einzelnen hat der Kläger seine Forderungen wie folgt gerichtlich geltend gemacht:

Mit Schriftsatz vom 09.03.2001 erhob der Kläger Klage auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01.02.2001 bis 15.02.2001 in Höhe von 1.057,- DM. Mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 19.06.2001 hat er für die Zeit vom 16.02.2001 bis 31.05.2001 Arbeitsvergütungsansprüche in Höhe von insgesamt 35.000,- DM brutto sowie eine Pkw - Nutzungsausfallentschädigung von 1.750,- DM geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 14.08.2001, beim Arbeitsgericht eingegangen am 15.08.2001, erweiterte der Kläger seine Klage auf Zahlung weiterer 20.000,- DM brutto für die Zeit vom 01.06.2001 bis 31.07.2001. Eine weitere Klageerweiterung, gerichtet auf Zahlung von 10.000,- DM brutto für August 2001 sowie auf Zahlung einer Entschädigung für den Pkw - Nutzungsausfall für den Zeitraum Juni bis August 2001 erfolgte mit Schriftsatz vom 04.09.2001. Letztlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.02.2002 Arbeitsvergütungsansprüche sowie Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 01.09.2001 bis einschließlich 22.10.2001 klageerweiternd geltend gemacht.

In der Zeit vom 16.02.2001 bis 30.03.2001 bezog der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 3.825,64 DM netto. Des Weiteren erhielt er für die Monate April bis einschließlich September 2001 ein Überbrückungsgeld von 4.265,38 DM monatlich, welches er jedoch zwischenzeitlich mit Ausnahme des für April 2001 erhaltenen Betrages an das Arbeitsamt zurückerstattet hat. Ab dem 01.05.2001 befand sich der Kläger in einem neuen Arbeitsverhältnis und bezog dabei eine Arbeitsvergütung in Höhe von 9.224,33 DM brutto monatlich.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger 1.057,00 DM nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens aber 6 % Zinsen seit dem 02.03.2001 zu bezahlen,

2. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 16.02.2001 bis 31.05.2001 den sich aus 35.000,00 DM brutto ergebenden Nettobetrag nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 6 % Zinsen seit dem 15.04.2001 zu bezahlen,

3. an den Kläger weitere 1.750,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 6 % seit dem 15.04.2001 zu bezahlen,

4. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 01.06.2001 bis 31.07.2001 den sich aus 20.000,00 DM brutto ergebenden Nettobetrag nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 6 % Zinsen aus dem sich für Monat Juni 2001 ergebenden Nettobetrag seit dem 01.07.2001 und aus dem sich für Monat Juli 2001 ergebenden Nettobetrag seit dem 01.08.2001 zu zahlen,

5. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 01.08.2001 bis 31.08.2001 den sich aus 10.000,00 DM ergebenden Nettobetrag nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 6 % Zinsen seit dem 03.09.2001 zu bezahlen,

6. an den Kläger weitere 1.500,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 6 % Zinsen seit Klagezustellung zu bezahlen,

7. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 01.09.2001 bis 22.10.2001 den sich aus 10.000,00 DM jeweils ergebenden Nettobetrag nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank mindestens jedoch 6 % Zinsen seit dem 04.10.2001 bzw. 04.11.2001 zu bezahlen jedoch abzüglich seitens der Firma L GmbH im September erhaltener 4.454,32 DM netto, weiter abzüglich seitens der Firma L GmbH im Oktober erhaltener 4.454,32 DM netto,

8. an den Kläger weitere 1.000,- DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank mindestens jedoch 6 % Zinsen seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 04.04.2003 hinsichtlich des für die Zeit vom 01.02.2001 bis 15.02.2001 geltend gemachten Arbeitsentgelts in Höhe von 540,44 € netto stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 178 bis 182 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 17.07.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.08.2003 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese am 25.08.2003 begründet.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe sich seit dem 16.02.2001 in Annahmeverzug befunden und sei daher für die Zeit bis zum 22.10.2001 zur Fortzahlung der vertragsgemäßen Arbeitsvergütung von 10.000,- DM monatlich sowie zur Erstattung eines Pkw - Nutzungsausfalls von 500,- DM monatlich - abzüglich des von ihm, dem Kläger, während des maßgeblichen Zeitraums erzielten anderweitigen Verdienstes - verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe er seine diesbezüglichen Forderungen bereits erstinstanzlich sowohl nachvollziehbar als auch schlüssig dargetan.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.826,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag im Wesentlichen vor, die vom Kläger vorgenommene Berechnung seiner angeblichen Forderung sei nach wie vor nicht nachvollziehbar. Eine Nutzungsausfallentschädigung hinsichtlich des Dienstwagens stehe dem Kläger ohnehin nicht zu, da der betreffende Pkw - dies wird vom Kläger nicht bestritten - dem Kläger ausschließlich zu dienstlichen, jedoch nicht zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt worden sei. Letztlich seien die geltend gemachten Ansprüche auch in Ansehung der in § 9 des Arbeitsvertrages enthaltenen Ausschlussfrist verfallen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I.

Die an sich statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 16.02.2001 bis 22.10.2001 keine Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsvergütung sowie auf Abgeltung der entgangenen Nutzung eines Dienstwagens. Zwar befand sich die Beklagte infolge der rechtsunwirksamen, mit Schreiben vom 29.01.2001 zum 15.02.2001 ausgesprochenen Kündigung ab dem 16.02.2001 mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers in Verzug. Die hieraus gemäß § 615 BGB resultierenden Ansprüche des Klägers sind jedoch nach Maßgabe der in § 9 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages überwiegend verfallen. Soweit die Vergütungsansprüche hinsichtlich einzelner Zeitabschnitte nicht verfallen sind, so verbleibt zu Gunsten des Klägers gleichwohl infolge der nach § 11 KSchG gebotenen Anrechnung anderweitigen Einkommens kein Zahlungsanspruch.

1.

§ 9 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages enthält eine sog. zweistufige Ausschlussfrist. Hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der betreffenden Vertragsklausel bestehen im Streitfall keine Bedenken. Die erste Stufe einer solchen Ausschlussfrist, d. h. die schriftliche Geltendmachung wird im Kündigungsfalle vom Arbeitnehmer bereits durch Erheben einer Kündigungsschutzklage gewahrt, und zwar insbesondere hinsichtlich derjenigen Arbeitsvergütungsansprüche, die vom erfolgreichen Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen (vgl. BAG, AP Nr. 114 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Die an die Ablehnung der Forderungen gekoppelte Frist für die gerichtliche Geltendmachung (zweite Stufe) dieser Ansprüche beginnt mit dem Klageabweisungsantrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess zu laufen (vgl. BAG, AP Nr. 86 zu § 4 TVG Ausschlussfristen), allerdings nicht vor Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs (vgl. BAG, AP Nr. 134 und 160 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Der Notwendigkeit gerichtlicher Geltendmachung im Falle einer wirksamen Ablehnung des Anspruchs genügt grundsätzlich nur die fristgerecht erhobene Zahlungsklage (vgl. DLW/Dörner, C Rd-Ziffer 3706 ff. m. N. a. d. Rspr.).

Vorliegend hat der Kläger hinsichtlich sämtlicher streitbefangenen Ansprüche die erste Stufe der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist, d. h. deren schriftliche Geltendmachung bereits mit Zustellung seiner Kündigungsschutzklage vom 02.02.2001 an die Beklagte (12.02.2001) gewahrt, da diese Ansprüche vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und damit vom Erfolg der Kündigungsschutzklage abhängig waren. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 01.03.2001, der am 05.03.2001 beim Arbeitsgericht eingegangen ist und am 07.03.2001 an den Kläger weitergeleitet wurde, die Abweisung der Kündigungsschutzklage beantragt, so dass bei Anwendung der oben dargestellten Grundsätze und unter Berücksichtigung der in § 3 des Arbeitsvertrages (Bl. 5 d. A.) vereinbarten Fälligkeit der Gehaltsansprüche jeweils zum Monatsende die zweite Stufe der Ausschlussfrist, d. h. die einmonatige Frist für die gerichtliche Geltendmachung hinsichtlich des Anspruchs für Februar 2001 mit dem Zugang des Abweisungsantrages beim Kläger sowie hinsichtlich der Ansprüche für die Folgemonate mit dem jeweiligen Monatsende zu laufen begann.

Der Kläger hat seine Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsvergütung i. H. v. monatlich 10.000,- DM für den Zeitraum vom 16.02.2001 bis 28.02.2001, für März sowie für April 2001 erst mit Schriftsatz vom 19.06.2001 und somit nach Ablauf der Frist für deren gerichtliche Geltendmachung eingeklagt. Zu diesem Zeitpunkt waren die betreffenden Ansprüche bereits verfallen. Entsprechendes gilt für die mit Schriftsatz vom 15.08.2001 geltend gemachte Arbeitsvergütung für Juni 2001 sowie für die mit Schriftsatz vom 06.02.2002 eingeklagte Arbeitsvergütung für September und Oktober 2001. Eine fristgerechte gerichtliche Geltendmachung erfolgte hingegen lediglich für Mai 2001 (Schriftsatz vom 19.06.2001), für Juli 2001 (Schriftsatz vom 15.08.2001) sowie für August 2001 (Schriftsatz vom 05.09.2001).

Die streitbefangenen Gehaltsansprüche des Klägers sind daher lediglich in Höhe eines Gesamtbetrages von 30.000,- DM innerhalb der Ausschlussfrist gerichtlich geltend gemacht worden. Im Übrigen sind sie verfallen. Soweit der Kläger auch die Abgeltung der entgangenen Nutzung eines Dienstwagens in Höhe von 500,- DM monatlich begehrt, so bedarf es keiner Überprüfung, ob die Ausschlussfrist hinsichtlich dieser Ansprüche gewahrt worden ist, da solche ohnehin nicht bestehen. Zwar hat der Arbeitgeber im Falle des Annahmeverzuges alle Leistungen mit Entgeltcharakter und somit auch die Möglichkeit der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach dem Nutzwert abzugelten. Dem Kläger war jedoch unstreitig ein Pkw ausschließlich zu dienstlichen und nicht zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt worden, so dass sich die Klage insoweit bereits aus diesem Grunde als unbegründet erweist.

2.

Auf die nicht verfallenen Vergütungsansprüche i. H. v. insgesamt 30.000,- DM muss sich der Kläger das von ihm im Annahmeverzugszeitraum bezogene Einkommen nach Maßgabe des § 11 KSchG anrechnen lassen. Dies hat im Streitfall zur Folge, dass kein Zahlungsanspruch zu Gunsten des Klägers verbleibt.

Während des Annahmeverzugszeitraums (16.02.2001 bis 22.10.2001) stand der Kläger in einem Arbeitsverhältnis mit der Fa. L GmbH und bezog dort ein Arbeitsentgelt i. H. v. 9.224,33 DM brutto monatlich, mithin insgesamt 52.886,16 DM brutto. Bereits dieses, nach § 11 Nr. 1 KSchG anzurechnende anderweitige Einkommen übersteigt die nicht verfallenen Vergütungsansprüche des Klägers deutlich. Der anderweitige Verdienst ist auch nicht nur jeweils auf die Vergütung für die Zeitabschnitte anzurechnen, in denen der Kläger seine Dienste anderweitig verwendet hat; die Verrechnung hat vielmehr auf die Vergütung für die gesamte Dauer des Annahmeverzuges zu erfolgen (vgl. BAG, AP Nr. 52 zu § 615 BGB). Darüber hinaus hat der Kläger für die Zeit vom 16.02.2001 bis 30.03.2001 nach seinem eigenen Vorbringen Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 3.825,64 DM netto bezogen. Letztlich verbleibt dem Kläger für den Monat April 2001 auch das seitens des Arbeitsamtes gezahlte Überbrückungsgeld von 4.265,38 DM netto. Die nicht verfallenen Ansprüche des Klägers in Höhe von 30.000,- DM sind somit durch die nach § 11 Nr. 1 und Nr. 3 KSchG anzurechnenden Beträge mehr als aufgezehrt.

3.

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand in Ansehung der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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