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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 116/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, TzBfG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 517
ZPO § 519
TzBfG § 14 Abs. 2
TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.01.2008, Az.: 8 Ca 1400/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2007. Hilfsweise macht der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer mündlichen Verlängerungsvereinbarung geltend.

Der Kläger (geb. am 09.05.1957, verheiratet) schloss mit den US-Streitkräften einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wonach er in der Zeit vom 07.11.2005 befristet bis zum 30.09.2006 auf dem F. R. (Einheit: 435 th Vehicle Readiness Squadron) als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatsentgelt von € 2.540,86 beschäftigt wurde. Am 28./ 29.09.2006 wurde die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.09.2007 vereinbart.

Mit seiner am 01.10.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Befristung zum 30.09.2007 gewandt und erstinstanzlich vorgetragen, am 21.08.2007 habe ihn sein unmittelbarer Vorgesetzter R. D. telefonisch darüber unterrichtet, dass das befristete Arbeitsverhältnis über den 30.09.2007 hinaus für die Dauer von zunächst sechs Monaten verlängert werde. Am 27.08.2007 sei ihm dies vom Abteilungsleiter M. S. bestätigt worden. Auf Nachfrage habe ihm Herr S. erklärt, dass er diese Information vom zuständigen US-Personalbüro R. erhalten habe. Die Entscheidung, das Vertragsverhältnis über den 30.09.2007 hinaus für zunächst sechs Monate zu verlängern, habe nicht nur ihn, sondern auch drei andere Fahrer betroffen. Auch gegenüber den drei anderen Fahrern habe Herr S. erklärt, dass die Verlängerung vom Personalbüro beschlossen und abgezeichnet worden sei und somit feststehe. Darüber hinaus habe Herr S. Anfang September 2007 im Pausenraum der Dienststelle bei Gelegenheit des Schichtwechsels allen anwesenden Arbeitnehmern ebenfalls "offiziell" mitgeteilt, dass die befristeten Arbeitsverhältnisses über den 30.09.2007 hinaus für die Dauer von sechs Monaten verlängert würden. In Konsequenz dieser Entscheidung seien er und seine drei Kollegen schon im September 2007 in die Dienstpläne bis Weihnachten 2007 aufgenommen worden. Im Hinblick auf die ausdrückliche Erklärung und (feste) Zusage der US-Streitkräfte, das Arbeitsverhältnis zumindest für sechs Monate fortzusetzen, sei es der Beklagten verwehrt, sich auf die Befristungsabrede per 30.09.2007 zu berufen. Die Befristungsabrede sei hinfällig und gegenstandslos geworden.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass das zwischen ihm und den US-Stationierungsstreitkräften bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der mit den Vereinbarungen vom 28./ 29.09.2006 vereinbarten Befristung zum 30.09.2007 geendet hat.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, weder Herr D. noch Herr S. hätten dem Kläger eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages verbindlich zugesagt. Zu einer solchen Zusage seien sie - für den Kläger erkennbar - auch nicht berechtigt gewesen. Schon aus ihrer Stellung innerhalb der Dienststellenhierarchie hätten sie kein verbindliches Stellenangebot machen dürfen. Die Berechtigung, Einstellungen vorzunehmen, liege originär beim Standortkommandeur und werde ausschließlich vom Personalbüro der U. A. F. in R. wahrgenommen. Herr D. und Herr S. hätten dem Kläger lediglich erklärt, dass von ihrer Seite aus, eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses in Ordnung gehe.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 24.01.2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, eine eventuelle Mitteilung der Vorgesetzten des Klägers über eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses sei nicht mit Vertretungsmacht erfolgt. Rechtlich könnten die Vorgesetzten allenfalls eine Erklärung des Arbeitgebers als Boten überbracht haben. Dazu müsste eine Erklärung des Arbeitgebers mit Rechtsbindungswillen existieren. Das werde von der Beklagten bestritten. In der Vergangenheit seien sämtliche Verlängerungen schriftlich erfolgt. Es könne sich bei den Erklärungen der Vorgesetzten, für den Kläger erkennbar, nur um Absichtserklärungen gehandelt haben. Auch aus der Einteilung im Dienstplan könne nicht entnommen werden, dass von den Personalverantwortlichen eine Entscheidung über die Verlängerung getroffen worden sei. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird im Übrigen auf Seite 4-5 (= Bl. 47-48 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger, dem das Urteil des Arbeitsgerichts am 31.01.2008 zugestellt worden ist, hat am 28.02.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am Montag, dem 31.03.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und führt zweitinstanzlich insbesondere aus, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es eine Entscheidung der Dienststelle bzw. des Personalbüros, sein Arbeitsverhältnis über den 30.09.2007 hinaus fortzusetzen, nicht gäbe. Herr S. habe ihn erst dann unterrichtet, als die diesbezügliche Entscheidung auf der zuständigen Ebene (Dienststellenleitung/ Personalbüro) tatsächlich gefallen und er selbst hierüber unterrichtet worden sei. Dienststellenleitung und Personalbüro seien auch ausdrücklich damit einverstanden gewesen, dass Herr S. ihn und die drei anderen bis zum 30.09.2007 befristet beschäftigten Fahrer über die (Verlängerungs-) Entscheidung unterrichte. Dass die Entscheidung, das Arbeitsverhältnis zu verlängern, verbindlich getroffen und "offiziell" gewesen sei, werde auch durch die Einteilung in den bis zum Jahresende erstellten Dienstplan verdeutlicht. Soweit das Arbeitsgericht beanstande, dass eine so wesentliche Entscheidung wie die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht - wie sonst üblich - schriftlich verlautbart worden sei, sei diese Erwägung unbehelflich. Selbstverständlich sei davon auszugehen, dass bis zum 30.09.2007 die maßgeblichen vertraglichen Abreden noch schriftlich fixiert worden wären. Dies ändere jedoch nichts daran, dass, gerade vor dem Hintergrund seiner unsicheren Vertragssituation, schon zuvor die Entscheidung habe getroffen werden können und vorliegend tatsächlich getroffen worden sei, seinem nachhaltigen Wunsch auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nachzukommen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 31.03.2008 (Bl. 76-85 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.01.2008, Az: 8 Ca 1400/07,

1. festzustellen, dass das zwischen ihm und den US-Stationierungsstreitkräften bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der in den Vereinbarungen vom 28.09.2006 und 29.09.2006 vereinbarten Befristung mit dem 30.07.2007 geendet hat,

hilfsweise auf Anregung des Gerichts,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.09.2007 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet erneut, dass Herr D. und/ oder Herr S. dem Kläger "offiziell", "inoffiziell" oder in sonstiger Weise mitgeteilt hätten, sein Arbeitsverhältnis werde über den 30.09.2007 hinaus verlängert. Eine Willenserklärung der Arbeitgeberin, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu verlängern, liege nicht vor. Deshalb hätten weder Herr D. noch Herr S. als Boten fungiert. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30.04.2008 (Bl. 96-100 d. A.) Bezug genommen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, insbesondere auch auf die Sitzungsniederschrift vom 29.05.2008 (Bl. 107-109 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II. Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das befristete Arbeitsverhältnis des Klägers mit den US-Streitkräften hat am 30.09.2007 durch Fristablauf geendet. Das Arbeitsverhältnis besteht nicht fort. Es ist nicht aufgrund einer mündlichen vertraglichen Vereinbarung über den 30.09.2007 hinaus verlängert worden ist.

1. Die rechtzeitig erhobene Befristungskontrollklage (§ 17 Abs. 1 TzBfG) ist unbegründet. Die am 28./ 29.09.2006 vereinbarte Befristung zum 30.09.2007 ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG ohne Sachgrund wirksam. Es handelt sich um die zulässige erste Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen (st. Rspr., vgl. unter vielen: BAG Urteil vom 18.01.2006 - 7 AZR 178/05 - NZA 2006, 605, m.w.N.).

Bei der Vereinbarung vom 28./29.09.2006 handelt es sich um die Verlängerung eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG befristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger wurde durch Arbeitsvertrag vom 04.11.2005 befristet für die Zeit vom 07.11.2005 bis zum 30.09.2006 eingestellt. Die Arbeitsvertragsparteien haben die Verlängerungsvereinbarung vom 28./29.09.2006 abgeschlossen, bevor die Laufzeit des ersten befristeten Vertrags am 30.09.2006 abgelaufen war. Durch den Vertrag vom 28./ 29.09.2006 wurde nur die Vertragsdauer geändert, die übrigen Arbeitsbedingungen wurden beibehalten. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer unstreitig gestellt. Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässige Höchstbefristungsdauer von insgesamt zwei Jahren wurde durch die einmalige Vertragsverlängerung bis zum 30.09.2007 nicht überschritten.

2. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 30.09.2007 hinaus sei ihm bindend zugesagt worden. Es fehlt an einem wirksamen Vertragsangebot der US-Streitkräfte an den Kläger.

Weder der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers R. D., noch der Abteilungsleiter M. S. waren - auch unter Beachtung der Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht - befugt, eine rechtsverbindliche Willenserklärung für die US-Streitkräfte abzugeben. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die beiden Vorgesetzten aufgrund ihrer Stellung in der Dienststellenhierarchie nicht berechtigt waren, auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, respektive auf (nochmalige) Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages gerichtete Willenerklärungen im Namen der US-Streitkräfte abzugeben.

Die unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers können damit allenfalls als bloße Boten aufgetreten sein, um eine Willenserklärung zu übermitteln. Dies setzt voraus, dass eine Willenserklärung eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Repräsentanten der US-Streitkräfte überhaupt vorliegt. Die bestrittene Behauptung des Klägers, dass die "Dienststellenleitung" bzw. das "Personalbüro" die Entscheidung getroffen hätten, das Vertragsverhältnis zunächst einmal für die Dauer von weiteren sechs Monaten über den 30.09.2007 hinaus bis zum 31.03.2008 zu verlängern, ist nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt jedwede Angabe dazu, welche konkrete (vertretungsberechtigte) natürliche Person für die US-Streitkräfte die Entscheidung getroffen haben soll, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen. Diese konkrete Person müsste erst vom Zeugen S. erfragt werden. Der Antrag des Klägers, den Zeugen zu seinem Vortrag zu vernehmen, ist demgemäß auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet. Soll ein Zeuge dazu gebraucht werden, den Sachvortrag der Partei zu substantiieren, handelt es sich um den klassischen Fall des (unzulässigen) Ausforschungsbeweises. Tatsächlich soll der Zeuge bereits gehaltenen Sachvortrag bestätigen und diesen nicht erst liefern.

Auch aus der Einteilung in den Dienstplan bis zum Jahresende 2007 kann der Kläger keine Ansprüche auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses herleiten. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt die Dienstplaneinteilung, die nicht mit Wissen eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen Bevollmächtigten erfolgt sein muss, keinen Rückschluss darauf zu, dass ein bevollmächtigter Vertreter der US-Streitkräfte eine verbindliche Verlängerungsentscheidung tatsächlich getroffen hat.

Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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