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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 31.07.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 169/08
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG, ZPO, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 52
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
GVG § 169
ZPO § 517
ZPO § 519
KSchG § 1 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17. Januar 2008, Az.: 5 Ca 847/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 28.06. zum 30.09.2007. Der Kläger ist am 29.03.1955 geboren, geschieden und Vater von zwei unterhaltsberechtigten Kindern im Alter von 16 und 19 Jahren. Er ist seit dem 14.06.1999 bei der Beklagten beschäftigt. Er war ursprünglich im Kundendienst tätig. Seit September 2006 wird er als gehobener Facharbeiter im Bereich Giebelbau in der Produktion zu einer Bruttomonatsvergütung von ca. € 3.043,00 eingesetzt. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Fa. M.-A. Sie produziert und vertreibt Fertighäuser der Marken "M." und "A.". Sie beschäftigt am Standort Simmern ca. 350 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Die Beklagte hatte dem Kläger mit Schreiben vom 27.12.2006 zum 28.02.2007 u. a. wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten gekündigt. Deshalb war vor dem Arbeitsgericht der Rechtsstreit 5 Ca 39/07 anhängig. Das Arbeitsgericht hat mit rechtskräftigem Urteil vom 06.09.2007 der Kündigungsschutzklage stattgegeben. In diesem Vorprozess hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 05.04.2007 folgende Behauptung aufgestellt:

"Bei M. werden (systematisch und regelmäßig) die Fahrtenschreiber der Kundendienstfahrzeuge manipuliert". Die Verwendung der erstinstanzlich noch unstreitigen Adjektive "systematisch und regelmäßig" bestreitet der Kläger zweitinstanzlich. Seine häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten begründete der Kläger im Vorprozess mit der Erklärung, er sei "aufgrund der akuten Mobbingsituation im Betrieb stark belastet". Wegen dieser Erklärungen kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.06. ordentlich zum 30.09.2007. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 02.07.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen weiterer Einzelheiten von einer nochmaligen Darstellung des erstinstanzlichen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts (dort S. 2-8 = Bl. 62-68 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die mit Schreiben der Beklagten vom 28.06.2007 erklärte Kündigung nicht zum 30.09.2007 aufgelöst wird,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, vielmehr zu unveränderten Bedingungen über den 30.09.2007 hinaus fortbesteht,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen über den 30.09.2007 hinaus weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.01.2008 der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Das Arbeitsgericht hat die Kündigung für sozial ungerechtfertigt erachtet. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Äußerung des Klägers im Kammertermin vom 05.04.2007, er sei "aufgrund der akuten Mobbingsituation im Betrieb stark belastet" habe unstreitig der Darlegung der Krankheitsursachen im Vorprozess gedient, der eine krankheitsbedingte Kündigung zum Streitgegenstand hatte. Der Kläger habe die - aus seiner subjektiven Sicht - bestehenden Gründe für seine Arbeitsunfähigkeit dargestellt und einen bei ihm vorhandenen Gefühlszustand behauptet, der naturgemäß durch subjektive Wahrnehmungen und Empfindungen eines Menschen bestimmt werde. Dies müsse ihm im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens, in dem es um Kündigungsgründe gehe, die er im Zusammenhang mit einer Mobbingsituation sehe, sanktionslos möglich sein. Dem stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger im Rahmen einer öffentlichen Sitzung seine schriftsätzlichen Darstellungen wiederholt habe. Das Gebot der Öffentlichkeit i.S.d. § 169 GVG könne nicht zum Nachteil der Partei gereichen, die im Rahmen der öffentlichen Verhandlung ihre Rechte wahrnehme, selbst wenn die Gefahr bestehe, dass eine unbeteiligte Person vom Mobbingvorwurf Kenntnis erlange. Auch die weitere Äußerung des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Vorprozess "bei M. werden systematisch und regelmäßig die Fahrtenschreiber der Kundendienstfahrzeuge manipuliert" könne die ordentliche Kündigung nicht rechtfertigen. Zunächst sei festzustellen, dass der Kläger nicht mehr bei der Fa. M.-A., sondern bei der Beklagten beschäftigt sei. Der Kläger habe nicht behauptet, dass bei der Beklagten derartige Manipulationen vorgenommen würden. Für einen unbeteiligten Zuhörer sei anzunehmen, dass diese Manipulationen den Mitarbeitern der Firma "M." angelastet würden. Sollten die Vorwürfe des Klägers unzutreffend und ein Bezug zur Beklagten herstellbar sein, etwa weil die Beklagte durch Umfirmierung oder Betriebsübergang als Rechtsnachfolgerin aus der Fa. M.-A. hervorgegangen sei und sie sich gegen die Beklagte gerichtet hätten, wäre zwar eine rufschädigende Äußerung gegenüber der Beklagten festzustellen. In diesem Fall hätte nach dem ultima-ratio-Prinzip eine Abmahnung als angemessene Reaktion genügt. Jedenfalls gehe die gebotene Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers aus, zumal die Beklagte konkrete negative Auswirkungen der Äußerungen nicht dargelegt habe. Sie berufe sich lediglich allgemein auf den rufschädigenden Inhalt der Behauptung. Allerdings bleibe unklar, ob überhaupt andere Personen als die Prozessbeteiligten zugegen gewesen seien und ob diese Personen diese Äußerungen mit der Beklagten in Verbindung bringen konnten. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 8 bis 13 des Urteils vom 17.01.2008 (Bl. 68 -73 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte, der das Urteil am 28.02.2008 zugestellt worden ist, hat am 26.03.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb der bis zum 28.05.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 28.05.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie ist der Ansicht, die Äußerungen des Klägers im Vorprozess seien rufschädigend und als Kündigungsgründe geeignet. Die erstinstanzlichen Darstellungen des Klägers zu einer angeblichen Mobbingsituation seien nicht geeignet, eine solche nachvollziehbar darzulegen. Der Kläger scheine alltägliche Arbeitssituationen bzw. in der Arbeitswelt durchaus vorkommende Fehler und Pannen, als zielgerichtete Maßnahmen gegen sich zu interpretieren. Dies könne seine Ursache in einer psychischen Erkrankung haben, aufgrund der sich der Kläger nach seinem Vorbringen seit längerem in psychologischer Behandlung befinde. Auch wenn die Mobbingvorwürfe im Vorprozess für die Urteilsfindung nicht von Bedeutung gewesen seien, habe der Kläger diese Vorwürfe im vorliegenden Rechtsstreit wider besseres Wissen wiederholt. Das Arbeitsgericht hätte deshalb darüber Beweis erheben müssen, ob die behauptete Mobbingsituation tatsächlich vorliege oder aber der Kläger hier unwahre Tatsachenbehauptungen aufrechterhalte, die ihren Ruf schädigten. Dies müsse insbesondere auch im Hinblick auf die Äußerung des Klägers gelten, bei "M. werden systematisch und regelmäßig die Fahrtenschreiber manipuliert." Dieser Vorwurf könne von Dritten nur dahingehend verstanden werden, dass hier eine aktuelle Situation behauptet werde. Weiterhin hafte dieser Äußerung auch die Behauptung an, dass sie diesen Zustand kenne und hinnehme. Der Vorwurf richte sich gegen das Unternehmen als solches. Es entschuldige den Kläger nicht, dass er diese Äußerung in der mündlichen Verhandlung im Vorprozess gemacht habe. Die im Vorprozess streitgegenständliche personenbedingte Kündigung habe in keinerlei Zusammenhang mit dem Vorwurf der Manipulation von Fahrtenschreibern gestanden. Der Vorwurf sei nicht hinnehmbar und schädige ihren Ruf in der Öffentlichkeit. Im Gerichtssaal seien auch Dritte anwesend gewesen, die die Äußerung des Klägers mitverfolgen konnten. Der Kläger könne seine haltlose Behauptung weder durch ihre Hausmitteilung vom 05.02.2003 (Bl. 58 d. A.) noch durch das Protokoll der Besprechung des Kundendienstes vom 23.04.2004 (Bl. 59-60 d. A.) rechtfertigen. Die Mitarbeiter seien lediglich darauf hingewiesen worden, die gesetzlichen Ruhenszeiten einzuhalten und die Tachoscheiben vorschriftsmäßig auszufüllen. Der erstinstanzliche Vortrag des Klägers mache deutlich, dass er nicht gewillt sei, von seinen haltlosen Behauptungen abzurücken. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich, sie wäre im Übrigen auch ohne Erfolg gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 28.05.2008 nebst Anlagen (Bl. 104-111 d. A.) und vom 28.07.2008 (Bl. 130-132 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.01.2008, Az.: 5 Ca 847/07, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich

die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, seine Meinungsäußerungen seien vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst gewesen und nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtliche Schranken, die die Ausübung dieses Grundrechts einschränken könnten, seien nicht gegeben. Er habe die Beklagte schon deshalb nicht in ihrer Ehre verletzt, weil sie als juristische Person nicht Grundrechtsträger der Ehre sein könne. Er habe die Mobbingsituation nicht nur subjektiv empfunden, sondern objektive Mobbinghandlungen schriftsätzlich näher substantiiert. Er sei systematisch angefeindet und diskriminiert worden. Die Mobbingsituation habe seine psychische Erkrankung verstärkt. Er habe in keinster Weise eine "systematische und regelmäßige" Manipulation der Fahrtenschreiber behauptet, sondern lediglich, dass Fahrtenschreiber manipuliert werden. Hierbei handele es sich um eine Tatsachenbehauptung. Die Äußerung habe sich keineswegs auf die aktuelle Situation, sondern auf die Vergangenheit bezogen. Aus der Hausmitteilung der Beklagten vom 05.02.2003 und dem Protokoll der Besprechung des Kundendienstes vom 23.04.2003 ergebe sich, dass das Thema Fahrtenschreiber unter den Arbeitnehmern des Kundendienstes problematisiert worden sei, weil erhebliche Unregelmäßigkeiten aufgetreten seien. Der Hinweis auf die Einhaltung der Ruhezeiten sei wegen aufgedeckter Manipulationen an den Fahrtenschreibern erfolgt.

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 03.07.2008 (Bl. 126- 129 d. A.) und vom 30.07.2008 (Bl. 133 d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 5 Ca 39/07 verwiesen. Entscheidungsgründe:

I. Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.06. zum 30.09.2007 aufgelöst worden ist. Der Kläger kann deshalb seine Weiterbeschäftigung beanspruchen. Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - schuldhaft - verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint. Dabei spielt vor allem die Qualität der Vertragsverletzung eine erhebliche Rolle. Als verletzte Vertragspflicht kommt im Arbeitsverhältnis, wie in jedem Schuldverhältnis, auch eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht in Betracht. Die Vertragspartner sind zur Rücksichtnahme und zum Schutz bzw. zur Förderung des Vertragszwecks verpflichtet (BAG Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 - NZA 2006, 917 ff.). Nach der Rechtsprechung können geschäftsschädigende oder ehrkränkende Äußerungen des Arbeitnehmers, die geeignet sind, das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen und an sich eine außerordentliche oder eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen rechtfertigen (vgl. z.B. LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.05.2007 - 7 Sa 71/07 - Juris). 1. Der Umstand, dass der Kläger im vorangehenden Kündigungsschutzverfahren 5 Ca 39/07 zur Verteidigung gegen die Kündigung der Beklagten vom 27.12.2006 in der mündlichen Verhandlung vor Gericht geäußert hat, seine krankheitsbedingten Fehlzeiten seien darauf zurückzuführen, dass er "aufgrund der akuten Mobbingsituation im Betrieb stark belastet" sei, kommt als Kündigungsgrund nicht in Betracht. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.04.1991 (2 BvR 963/90 - NJW 1991, 2074) im Einzelnen ausgeführt hat, unterliegt der (strafrechtliche) Ehrenschutz gegenüber Äußerungen, die ein Prozessbeteiligter in einem gerichtlichen Verfahren zur Wahrung seiner Rechtsposition abgegebenen hat, rechtlichen Einschränkungen. Diese - auf den strafrechtlichen Ehrenschutz bezogenen - Ausführungen gelten in gleicher Weise auch für den zivilrechtlichen Ehrenschutz (BGH Urteil vom 18.10.1994 - VI ZR 74/94 - NJW 1995, 397, mit zahlreichen Nachweisen). Maßstab für die Zulässigkeit einer ehrkränkenden Äußerung ist danach die Frage, inwiefern die aufgestellte Behauptung mit Blick auf die konkrete Prozesssituation zur Rechtswahrung geeignet und erforderlich erscheint und der Rechtsgüter und Pflichtenlage angemessen ist. Abgesehen von bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen sind damit ehrverletzende Äußerungen unzulässig, die in keinem inneren Zusammenhang mit der Ausführung der Verteidigung und der geltend gemachten Rechte stehen oder so leichtfertig gemacht werden, dass deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt, wobei das Merkmal der "Leichtfertigkeit" der Weitergabe unwahrer Äußerungen nicht über Gebühr ausgedehnt werden darf (BVerfG vom 16.03.1999 - 1 BvR 734/98 - NJW 2000, 199). Nach diesen Maßstäben hält sich die Äußerung des Klägers im Vorprozess, er sei "aufgrund der akuten Mobbingsituation stark belastet" im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB), wobei auch die Besonderheit der damaligen prozessualen Situation berücksichtigt werden muss. Die Beklagte hatte dem Kläger u. a. aus krankheitsbedingten Gründen gekündigt. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Schriftsatz vom 19.03.2007 die Ursachen für die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers dargelegt und u.a. ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 10.02. bis zum 21.02.2003, vom 03.11. bis 14.11.2003, vom 06.04. bis 23.04.2004, vom 15.04. bis 24.04.2005 und vom 19.04. bis 24.04.2006 seien auf die akute Mobbingsituation im Betrieb der Beklagten zurückzuführen. Wenn der Kläger diese Behauptung in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht wiederholt hat, handelte er - unabhängig davon, ob der Mobbingvorwurf zutraf oder nicht - in Wahrnehmung berechtigter Interessen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, muss es einem Kläger im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens wegen einer krankheitsbedingten Kündigung grundsätzlich sanktionslos möglich sein, seine Fehlzeiten in der mündlichen Verhandlung mit einer Mobbingsituation zu begründen. Gerichtsverfahren dürfen nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird (vgl. BGH Urteil vom 18.10.1994, a.a.O.). Es kann zu der Äußerung des Klägers, er sei "aufgrund der Mobbingsituation im Betrieb stark belastet", nicht festgestellt werden, dass er über das Maß desjenigen hinausgegangen ist, was ihm als Arbeitnehmer, der sich im Prozess gegen eine krankheitsbedingte Kündigung verteidigen möchte, zuzubilligen ist. Gerade Erklärungen im laufenden Kündigungsschutzverfahren können durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers gedeckt sein, selbst wenn sie rechtlich unzutreffend sind (BAG Urteil vom 02.06.2005 - 2 AZR 234/04 - AP Nr. 51 zu § 9 KSchG 1969). Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht auch darin, dass es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen darf, dass er den Mobbingvorwurf in einer öffentlichen Sitzung geäußert hat. Nach § 52 ArbGG ist eine Verhandlung vor dem Arbeitsgericht öffentlich, so dass beliebige Zuhörer die Möglichkeit haben, an ihr teilzunehmen. Die Anwesenheit von Zuhörern kann das Recht einer Prozesspartei, sich zum gesamten Streitstoff in der mündlichen Verhandlung - dem "Kernstück" des gerichtlichen Verfahrens - zu äußern, nicht beschneiden. Der Kläger durfte deshalb seinen Mobbingvorwurf, unabhängig davon, ob er zutrifft oder nicht, in der mündlichen Verhandlung darlegen, um sich gegen die Kündigung zu verteidigen. 2. Auch die weitere Äußerung des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Vorprozess, "bei M. werden (systematisch und regelmäßig) die Fahrtenschreiber der Kundendienstfahrzeuge manipuliert", ist nicht geeignet, die ordentliche Kündigung der Beklagten zu rechtfertigen. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis. Nach § 1 Abs. 2 KSchG muss die Kündigung durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt sein. Eine Kündigung ist hiernach nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um eine Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Vorliegend ist die Pflichtverletzung des Klägers nicht so schwer, dass es vor Ausspruch der Kündigung keiner Abmahnung bedurfte. Bei der Äußerung, die der Kläger in zweiter Instanz relativiert, indem er die Verwendung der erstinstanzlich noch unstreitigen Adjektive "systematisch und regelmäßig" bestreitet, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Dem Vortrag des Klägers lässt sich die Richtigkeit der Behauptung nicht ansatzweise entnehmen. Prozessual ist deshalb von der Unwahrheit dieser Behauptung auszugehen, weil der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen ist, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast BGH Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07 - NJW 2008, 2262). Mit der Hausmitteilung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 05.02.2003 (Bl. 58 d. A.) kann der Kläger seinen Vorwurf nicht begründen. Ausweislich des eindeutigen Wortlautes der Hausmitteilung wurden alle Kundendienstmitarbeiter im Außendienst darauf hingewiesen, dass sie die nach dem Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Ruhepausen (30 Minuten zwischen 6 und 9 Arbeitsstunden, 45 Minuten bei mehr als 9 Arbeitsstunden, etc.) einzuhalten und auf ihren Stundenzetteln bzw. Wochenberichten zu vermerken haben. Auch aus dem Besprechungsprotokoll vom 26.04.2004 (Bl. 59 d. A.) lässt sich der Vorwurf der Manipulation von Fahrtenschreibern nicht ableiten. Die Kundendienstmitarbeiter wurden unter Tagesordnungspunkt 1. auf das vorschriftsmäßige Ausfüllen der Tachoscheiben hingewiesen und gleichzeitig angewiesen, diese künftig mit den Wochenberichten im Büro abzugeben. Diese beiden Papiere kann der Kläger nicht heranziehen, um seinen Vorwurf, bei "M." würden "Fahrtenschreiber manipuliert", zu belegen. Zu Manipulationen an Fahrtenschreibern, die eine Straftat darstellen (§ 268 StGB), verhält sich weder die Hausmitteilung noch das Besprechungsprotokoll. Für seine erstinstanzliche Behauptung, der Beklagten sei "bekannt", dass ein Mitarbeiter, dessen Namen er im Bestreitensfall benennen könne, in seinem Beisein Manipulationen an "einem" Fahrtenschreiber vorgenommen habe, hat der Kläger nichts Schlüssiges dargetan. Er hat weder vorgetragen, welchen Vertreter der Beklagten, dessen Kenntnis ihr zuzurechnen wäre, er über die behauptete Manipulation des Fahrtenschreibers informiert noch wann er ihn über seine Beobachtung in Kenntnis gesetzt haben will. Auch andere Fakten, woraus sich eine Kenntnis und Duldung von Repräsentanten der Beklagten ergeben könnten, hat der Kläger nicht ansatzweise vorgetragen. Der Vortrag des Klägers enthält mithin keinerlei Anhaltspunkte, die einen Rückschluss auf den Wahrheitsgehalt seiner Behauptung "bei Massa werden Fahrtenschreiber manipuliert" zuließen. Ein unbefangener Durchschnittsempfänger konnte die streitbefangene Äußerung nur so verstehen, dass der Kläger noch aktuelle gesetzeswidrige Vorgänge beschrieben hat, die die Beklagte kennt und toleriert. Da im Betrieb der Beklagten unstreitig Fertighäuser der Marke "M." produziert werden, war es einem Zuhörer im Sitzungssaal ohne weiteres möglich, eine Verbindung mit der Beklagten herzustellen. An der Verbreitung ehrverletzender Tatsachenbehauptungen, die wie hier als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse. Dies beruht darauf, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen nicht schützt, und dass dieses Grundrecht - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht schrankenlos gewährt, sondern insbesondere durch das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt ist und in ein ausgeglichenes Verhältnis mit diesem gebracht werden muss (BAG Urteil vom 17.02.2000 - 2 AZR 927/98 - Juris). Der Kläger irrt auch, wenn er meint, dass die Beklagte als juristische Person nicht Grundrechtsträger der Ehre sein könne. Auch juristische Personen können zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Auf Seiten des Arbeitgebers ist als verfassungsrechtlich geschützte Position auch Art. 12 GG in die Abwägung einzubeziehen. In Art. 12 GG wird dessen wirtschaftliche Betätigungsfreiheit, die insbesondere durch eine Störung des Arbeitsablaufs und des Betriebsfriedens berührt werden kann, geschützt. Auch gehört die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Vertragspartei (§ 241 Abs. 2 BGB) zu den allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2 GG). Zwischen der Meinungsfreiheit und dem beschränkenden Gesetz findet eine Wechselwirkung statt (vgl. BAG Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 - NZA 2006, 917, mit zahlreichen Nachweisen). Im vorliegenden Fall ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er den unhaltbaren Vorwurf, "bei M. werden (systematisch und regelmäßig) Fahrtenschreiber manipuliert" in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht geäußert hat. Der Rechtsschutz in einem gerichtlichen Verfahren setzt auch voraus, dass der Rechtsuchende gegenüber dem Gericht, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von guten Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (BVerfG Beschluss vom 11.04.1991, a.a.O.).

Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass für den Ausgang des Vorprozesses von keinerlei Bedeutung war, ob im Betrieb der Beklagten Fahrtenschreiber manipuliert werden. Die Behauptung des Klägers war mit Blick auf die konkrete Prozesssituation objektiv nicht erforderlich. Sie stand auch in keinem inneren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der krankheitsbedingten Kündigung. Der Kläger ist auch im vorliegenden Rechtsstreit jedwede Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb er es (aus seiner subjektiven Sicht) im Vorprozess für erforderlich hielt, zur Verteidigung gegen die krankheitsbedingte Kündigung zu äußern, bei "M. werden Fahrtenschreiber manipuliert". Daher spricht viel dafür, dass seine Äußerung in der mündlichen Verhandlung in einer Art "Rundumschlag" allein zur Stimmungsmache gegen die Beklagte diente. Sie war deshalb nicht durch ein berechtigtes Interesse gedeckt. Gleichwohl ist die Äußerung des Klägers in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht geeignet, die ordentliche Kündigung der Beklagten zu rechtfertigen. Mit Ausspruch der krankheitsbedingten Kündigung bestand für den Kläger die Gefahr, seinen Arbeitsplatz und damit seine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu verlieren. Der Kläger kämpfte in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht um die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, so dass seine emotionale Erregtheit bei der Bewertung seiner Äußerung nicht außer acht gelassen werden darf. Auch wenn der Kläger über das Ziel hinausgeschossen ist, wiegt seine Äußerung in der öffentlichen Sitzung nicht so schwer, dass es nicht ausgereicht hätte, auf sein Fehlverhalten mit einer Abmahnung zu reagieren. III. Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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