Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 18/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 67
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 517
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Mai 2003 - 10 Ca 2101/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen Unterschlagung.

Die Beklagte (geb. am 20.11.1948) ist die Ehefrau des ehemaligen Geschäftsführers der Klinik P. (im Folgenden: Klinik), über deren Vermögen am 01.03.2006 das Insolvenzverfahren (AG Cochem: 1 IN 7/06) eröffnet worden ist. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte war bis zum 31.10.2001 in der Klinik als geringfügig Beschäftigte angestellt. Sie betrieb außerdem gemeinsam mit Frau R. M. die Cafeteria der Klinik als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Mit Klageschrift vom 25.06.2002 machte die Klinik, vertreten durch ihren neuen Geschäftsführer, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte in Höhe von € 12.337,48 wegen Unterschlagung geltend.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.05.2003 (dort S. 3-5 = Bl. 124-126 der Akte) Bezug genommen.

Die Klinik hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 12.337,48 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 13.05.2003 die Klage abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klinik habe die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs in der geltend gemachten Höhe nicht ausreichend darlegen können. Sie habe durch entsprechende Erklärung im Kammertermin klargestellt, dass sie ihr Schadensersatzbegehren ausschließlich auf die ursprüngliche Klagebegründung stütze, d.h. auf den Vorwurf, die Beklagte habe in den zusammengefassten Kassenberichten im Zeitraum von November 2000 bis Juni 2001 in der Summe zu geringe Beträge aufgeführt und die Differenz zur Summe der Einzelkassenberichte der Mitarbeiterinnen J., S. und M. entnommen und für sich verwendet. Diese Klarstellung sei erforderlich geworden, nachdem die Klinik im Schriftsatz vom 31.03.2003 einen weiteren, von der ursprünglichen Klagebegründung abweichenden Sachverhalt in das Verfahren eingeführt habe: Demnach solle sich nicht nachweisen lassen, dass die Beklagte gegen Quittung aus den Einzelkassen ausgehändigte Bargeldbeträge vollständig für Anschaffungen des täglichen Klinikbedarfs oder für die Beschaffung von Anlagegütern verwendet habe. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff handele es sich um zwei unterschiedliche Streitgegenstände.

Die Klage mit dem ursprünglichen Streitgegenstand sei nicht begründet. Die Klinik habe nicht schlüssig darlegen können, dass die Beklagte in Höhe der Differenz zwischen ihrem zusammenführenden Kassenbericht und der Summe der Einzelkassenberichte Gelder entnommen und für sich verwendet habe. Sie habe zwar dargelegt, dass Buchungsdifferenzen in aufgezeigter Höhe bestünden. Sie habe aber nicht substantiiert darlegen können, dass ihr durch die Beklagte jeweils auch nur Minderbeträge in Höhe der festgestellten Buchungsdifferenzen zugeflossen seien. Sie habe insoweit zwar erstmals im Schriftsatz vom 31.03.2003 dargelegt, dass die von den Mitarbeiterinnen J., S. und M. abgerechneten Beträge jeweils an die Beklagte weitergeleitet worden sein sollen. Ein weitergehender Sachvortrag dazu, wie sodann mit den - nach ihrer Darstellung - in der Hand der Beklagten befindlichen Bargeldbeträgen verfahren worden sein soll, fehle. So sei insbesondere nicht erkennbar, ob die Beklagte sodann die - nach Darstellung der Klinik - übergebenen Barbeträge geschmälert und die behaupteten Minderbuchungen auf ein Geschäftskonto der Klinik eingezahlt haben soll. Entscheidend für einen eventuellen Schadensersatzanspruch sei nicht eine Buchungsdifferenz, sondern eine entsprechende Differenz im Geldbestand. Aufgrund welcher Tatsachen die Klinik von einer entsprechenden Differenz ausgehe, sei nicht ersichtlich. Die Klinik könne sich insoweit nicht auf die behaupteten Feststellungen der Steuerberaterin M. H. in deren schriftlichen Bericht vom 01.08.2001 stützen. Die dort enthaltenen Ausführungen bezögen sich auf gegen Quittung getätigte Einnahmen und darauf, dass diese nur zum Teil klinikbezogenen Ausgaben zugeordnet werden könnten. Insoweit handele es sich ebenfalls nicht um eine im Einzelnen nachvollziehbare Darlegung eines Schadens. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6-8 des Urteils vom 13.04.2003 (Bl. 127-129 d. A.) verwiesen.

Die Klinik, der das Urteil am 02.07.2003 zugestellt worden ist, hat am Montag, dem 04.08.2003 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb der bis zum 22.09.2003 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 22.09.2003 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit (frühere Az: 6 Sa 1008/03 und 6 Sa 315/06) mit Beschluss vom 18.12.2003 wegen eines Ermittlungsverfahrens gegen die Beklagte (und ihren Ehemann) wegen Untreue ausgesetzt. Die Beklagte und ihr Ehemann sind mit Urteil des Amtsgerichts Cochem vom 08.01.2007 - Az: 2030 Js 28010/04.3 Ds (Bl. 225-226 d. A.) freigesprochen worden.

Der Kläger hat den wegen Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 02.01.2008 aufgenommen. Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwei unterschiedliche Streitgegenstände vorlägen. Zwischen seinem Vortrag, die Beklagte habe in den zusammenfassenden Kassenberichten im Zeitraum von November 2000 bis Juni 2001 in der Summe zu geringe Beträge aufgeführt und die Differenz zur Summe der Einzelkassenberichte entnommen und für sich verwendet und seinem Vortrag, es lasse sich nicht nachweisen, dass die Beklagte die gegen Quittung aus den Einzelkassen ausgehändigten Bargeldbeträge vollständig für die Anschaffung des täglichen Klinikbedarfs oder von Anlagegütern verwendet habe, liege kein Ausschließlichkeitsverhältnis. Vielmehr beruhe die zweckwidrige Verwendung der Differenz der Kassenberichte auf dem gleichen Sachverhalt wie die nichterfolgte Verwendung der Bargeldbeträge für den Klinikbedarf.

Das Arbeitsgericht habe außerdem hinsichtlich der übergebenen Bargeldbeträge fehlerhaft eine Darlegungs- und Beweislast zu seinen Lasten angenommen. Er habe unter Beweisangebot vorgetragen, dass die Mitarbeiterinnen J., S. und M., die über ihre drei Einzelkassen abgerechneten Einnahmen der Beklagten ausgehändigt haben. Die Darlegungs- und Beweislast für die Verwendung des ausgehändigten Bargeldes liege bei der Beklagten. Hier sei der Strafverteidiger der Beklagten im Strafverfahren, ebenso wie die Steuerberaterin in ihrem Bericht vom 01.08.2001, davon ausgegangen, dass auf die gegen Quittung getätigten Entnahmen der Beklagten und die nicht klinkbezogenen Ausgaben abzustellen sei.

Die im Strafverfahren vorgelegte Aufstellung des Ehemannes der Beklagten (Bl. 221-224 d. A.) betrage in der Summe DM 48.072,71, die Steuerberaterin habe hier einen Betrag von DM 53.900,00 angesetzt. In der Aufstellung berechne der Ehemann Ausgaben in Höhe von DM 45.705,39. Den Kassenbestand beziffere er mit DM 2.302,32. Insgesamt beziffere er Ausgaben für Mineralwasser mit DM 10.384,20. Orientiere man sich an den ausgezahlten Beträgen der Steuerberaterin in Höhe von DM 53.900,00, ergebe sich zu den vom Ehemann der Beklagten berechneten Ausgaben in Höhe von DM 45.705,39 eine Differenz von DM 8.194,61, deren Verwendung von der Beklagten bisher nicht dargelegt werden könne. Weiterhin sei der Verbleib des Wassergeldes in Höhe von DM 10.384,20 höchst ungewiss, so dass eine Differenz in Höhe von DM 18.578,81 bestehe.

Der Strafverteidiger der Beklagten habe zum Wassergeld ausgeführt, dass die Klinik das Mineralwasser habe günstiger erwerben können als die Cafeteria. Es sei deshalb zwischen der Klinik und der Cafeteria vereinbart worden, dass das Mineralwasser über die Klinik eingekauft und von der Cafeteria verkauft werde. Die Kosten für den Einkauf des Mineralwassers seien nach Angaben des Strafverteidigers dann dem Betreiber der Cafeteria gesondert in Rechnung gestellt worden. Aufgrund dieser Regelung seien die Einnahmen aus dem Wasserverkauf nicht als Einnahmen der Klinik verbucht worden. Das Geld sei unmittelbar der Cafeteria zugeflossen, der dann die Kosten für den Wasserverkauf von der Klinik gesondert in Rechnung gestellt worden sei.

Sachvortrag oder Beweise der Beklagten hierfür existierten im streitgegenständlichen Verfahren nicht. Vielmehr habe die Steuerberaterin festgestellt, dass sämtliche Wasserflaschen von der Klinik eingekauft worden seien. Ein Teil der Flaschen sei den Patienten am Begrüßungstag oder im Rahmen einer notwendigen medizinischen Behandlung kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Der weitere Verkauf der Wasserflaschen sei durch die Betreiber der Cafeteria für DM 1,00 pro Flasche erfolgt. Bis Mitte Juni 2001 seien die Verkäufe von den Angestellten der Klinik (Verwaltungspersonal und Hausmeister) durchgeführt worden, danach von den Angestellten der Cafeteria. Für das Kalenderjahr 2000 seien nach den Feststellungen der Steuerberaterin 37.320 Flaschen verkauft worden. Ein Warenbestand zum 31.12.2000 sei in den Unterlagen nicht erkennbar gewesen. Davon seien nach eigenen Angaben von der Cafeteria 19.270 Flaschen veräußert worden. Sämtliche Wasserflaschen seien von der Klinik für DM 0,38 pro Flasche eingekauft worden.

Hinsichtlich der durch die Cafeteria verkauften 19.270 Flaschen sei durch den Verkauf ein Gewinn von DM 11.947,40 (Verkaufspreis DM 19.270 minus Einkaufspreis DM 7.322,60) erzielt worden. Die Beklagte habe bisher nicht nachweisen können, dass sie diesen Gewinn an die Klinik abgeführt habe. Sollte eine Gewinnabführung nicht erfolgt sein, spreche dies für eine Verletzung der Pflicht aus dem Arbeitsvertrag, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ohne diesen einen Vermögensnachteil zuzufügen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 22.09.2003 (Bl. 155-157 d. A.), vom 02.01.2008 (Bl. 209- 215 d. A.) nebst Anlagen und vom 01.04.2008 (Bl. 267-270 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.05.2003, Az.: 10 Ca 2101/02, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 12.337,48 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, sie habe als geringfügig Beschäftigte rein buchhalterische Tätigkeiten anhand der ihr übergebenen Zahlungsbelege ausgeführt, wobei die Verwaltung der Barkassenbestände ausschließlich den Mitarbeiterinnen J., S. und M. oblegen habe. Sie habe Bargeld nur gegen ordnungsgemäß ausgestellte Quittungen entnommen und sodann auf Anweisung des damaligen Geschäftsführers (ihres Ehemannes) Rechnungen für die Klinik bezahlt. Der Vorwurf, sie habe das Bargeld für private Zwecke verwendet, sei falsch. In der Aufstellung ihres Ehemannes seien sämtliche Bargeldbeträge enthalten, die sie von den drei Mitarbeiterinnen entgegen genommen habe. Es handele sich dabei um einen Gesamtbetrag in Höhe von DM 48.072,71. Dem stünden betriebliche Ausgaben in Höhe von DM 45.705,39 gegenüber. Unter Berücksichtigung des restlichen Kassenbestandes in Höhe von DM 2.302,32, ergebe sich lediglich ein Fehlbetrag in Höhe von DM 65,00, der nicht aufgeklärt werden könne.

Der Kläger unterstelle zu Unrecht, dass die Ausgaben für Mineralwasser in Höhe von DM 10.384,20 in vollem Umfang zweckentfremdet worden seien. Ein Anspruch der Klinik auf Ausschüttung eines etwaigen Gewinns der Cafeteria aus dem Verkauf der Wasserflaschen habe aufgrund der vertraglichen Regelung zwischen der Klinik und den Betreibern der Cafeteria nicht bestanden. Die Einnahmen aus dem Wasserverkauf seien vielmehr für den Betrieb der Cafeteria verbraucht worden. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 20.10.2003 (Bl. 161-162 d. A.) und vom 20.03.2008 (Bl. 258-261 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II. Die Berufung des Klägers hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage zu Recht abgewiesen.

1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klinik im erstinstanzlichen Verfahren zwei unterschiedliche Streitgegenstände vorgetragen hat. Nur im Hinblick auf die ausdrückliche Erklärung des damaligen Prozessbevollmächtigten der Klinik in der Kammerverhandlung vom 13.05.2003 (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls = Bl. 119 d. A.), der Klageanspruch werde auf die ursprüngliche Begründung in der Klageschrift [vom 25.06.2002] gestützt, ist das Arbeitsgericht von einem hinreichend bestimmten Klageantrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausgegangen und hat die Zahlungsklage nicht bereits als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger stützt seine Klage auf Zahlung von € 12.337,48 im Berufungsverfahren nunmehr auf drei verschiedene Streitgegenstände.

Der vom Kläger erstinstanzlich dem Gericht zur Entscheidung unterbreitete Lebenssachverhalt bestand darin, dass die Beklagte in den zusammengefassten Kassenberichten im Zeitraum von November 2000 bis Juni 2001 in der Gesamtsumme zu geringe Beträge aufgeführt und die Differenz zur Summe der Einzelkassenberichte der Mitarbeiterinnen J., S. und M. entnommen und für sich verwendet habe. Demgemäß sah der Kläger seinen mit € 12.337,48 bezifferten Schaden wegen Unterschlagung in der rechnerischen Differenz zur Summe der Einzelkassenberichte.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Vortrag, es lasse sich nicht nachweisen, dass die Beklagte gegen Quittung aus den Einzelkassen ausgehändigte Bargeldbeträge vollständig für Anschaffungen des täglichen Klinikbedarfs oder für die Beschaffung von Anlagegütern verwendet habe, von ihm nicht bereits erstinstanzlich gehalten worden. Der frühere Prozessbevollmächtigte hat im Kammertermin vom 13.05.2003 vielmehr ausdrücklich zu Protokoll erklärt, der Anspruch werde auf die ursprüngliche Klagebegründung gestützt (Bl. 119 d.A.).

Der Kläger stützt seine Schadensersatzforderung im zweiten Rechtszug erstmals auf den Vortrag eines neuen Lebenssachverhalts, wonach zwischen den von der Steuerberaterin in ihrem Bericht vom 01.08.2001 ermittelten Einnahmen (DM 53.900,00) und den vom Ehemann der Beklagten im Strafverfahren berechneten Ausgaben (DM 45.705,39) eine Differenz in Höhe von DM 8.194,61 [umgerechnet: € 4.097,31] bestehe. Da die Beklagte nicht dargelegt habe, wofür sie diesen Differenzbetrag verwendet habe, sei sie zum Schadensersatz verpflichtet.

Zusätzlich begründet der Kläger seinen Klageanspruch auch damit, dass die Beklagte den von der Cafeteria durch den Verkauf von Mineralwasserflaschen erzielten Gewinn in Höhe von DM 11.947,40 [umgerechnet: € 5.973,70] nicht an die Klinik abgeführt habe. Grund für den Schadensersatzanspruch ist nach diesem Vortrag die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht aus dem Arbeitsvertrag.

Angesichts dieser Änderungen seines Vortrages hat der Kläger den Lebenssachverhalt aus dem er den eingeklagten Anspruch in unveränderter Höhe von € 12.337,48 ableitet, im Kern geändert. Es handelt sich bei diesen Änderungen um mehr als bloße Ergänzungen des Klagegrundes, sondern um drei voneinander zu unterscheidende, selbständige Lebenssachverhalte und damit drei Streitgegen-stände im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Einl. Rn. 83, mit zahlreichen Nachweisen).

Wenn der Kläger seinen Zahlungsanspruch in zweiter Instanz auch damit begründen will, die Beklagte habe die Verwendung einer Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben in Höhe von DM 8.194,61 [umgerechnet: € 4.097,31] und den Gewinn der Cafeteria aus dem Verkauf der Wasserflaschen in Höhe von DM 11.947,40 [umgerechnet: € 5.973,70] nicht an die Klinik abgeführt, so ist dies im Ergebnis wie eine Klageänderung zu behandeln. Bei diesen weiteren Begründungen der Klage handelt es sich zwar nicht um den typischen Fall einer Klageänderung durch Austausch verschiedener prozessualer Ansprüche, sondern vielmehr um eine nachträgliche Klagehäufung, da der Kläger neben dem bisherigen Anspruch auch auf zwei andere Lebenssachverhalte gestützte Ansprüche geltend machen will.

Eine solche nachträgliche Klagehäufung ist wie eine Klageänderung (§ 263 ZPO) zu behandeln. Diese neu in den Rechtsstreit eingeführten prozessualen Ansprüche stellen selbständige Angriffe dar. Sie unterliegen nicht der Bestimmung über die Zulassung verspäteter Angriffsmittel nach § 67 ArbGG (vgl. BAG Beschluss vom 11.04.2006 - 9 AZN 892/05 - NZA 2006, 750, m.w.N.).

3. Mit diesen Angriffen hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage erweist sich vielmehr als insgesamt unzulässig, weil sie nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist.

Der Kläger berühmt sich einer Forderung in Höhe von € 12.337,48. Es liegt kein einheitlicher Gesamtgegenstand vor.

So soll die Beklagte - folgt man ersten Vortrag des Klägers - strafbare bzw. unerlaubte Handlungen begangen haben, weil die Summe der von ihr geführten Gesamtkasse in Höhe von € 12.337,48 hinter der Summe der drei Einzelkassen zurückgeblieben sein soll, die die Mitarbeiterinnen J., S. und M. geführt haben. Die Beklagte soll - dies ist der zweite Vortrag des Klägers - nach dem Bericht der Steuerberaterin einen Betrag von DM 53.900,00 vereinnahmt haben. Dem stünden nach den Berechnungen des Ehemannes der Beklagten belegte Ausgaben in Höhe von DM 45.705,39 gegenüber. Dies führe zu einer Differenz von DM 8.194,61 [umgerechnet € 4.097,32], deren Verwendung die Beklagte nicht dargelegt habe. Nach dem dritten Vortrag des Klägers, soll die Beklagte ihre Vermögensbetreuungspflichten dadurch verletzt haben, dass die Cafeteria den erzielten Gewinn aus dem Verkauf von 19.270 Wasserflaschen in Höhe von DM 11.947,40 [umgerechnet € 5.973,70] nicht an die Klinik abgeführt haben.

Ein Eventualverhältnis zwischen den drei unterschiedlichen Anspruchsbegründungen hat der Kläger nicht hergestellt. Bei einer Leistungsklage der vorliegenden Art, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, ist es unabdingbar, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Einzelansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Dies ist anerkanntes Recht, andernfalls würden sich unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft ergeben (ebenso: LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.11.2007 - 3 Sa 975/06 - Juris).

Damit fehlt der geltend gemachten Gesamtforderung in Höhe von € 12.337,48 die notwendige hinreichende Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Da die in der Berufungsinstanz geänderte Klage unzulässig ist, muss die Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil vom 13.05.2003 zurückgewiesen werden. Die Abweisung als unzulässig braucht im Urteilsausspruch nicht eigens zum Ausdruck zu kommen (BAG Urteil vom 09.10.2002 - 5 AZR 160/01 - AP Nr. 40 zu § 253 ZPO, m.w.N.).

4. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die unzulässige Klage im Falle ihrer Zulässigkeit als unbegründet hätte abgewiesen werden müssen.

Der Kläger hat die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte in Höhe von € 12.337,48 nicht schlüssig dargelegt. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zur ersten Klagebegründung ausführlich und zutreffend begründet. Das Berufungsgericht folgt insoweit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts auf den Seiten 7-8 des angefochtenen Urteils (Bl. 128-129 d. A.), stellt dies hiermit ausdrücklich fest und sieht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der erneuten Darstellung dieser Entscheidungsgründe ab.

Der Kläger hat diesbezüglich in der Berufungsinstanz keine neuen Tatsachen vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Im Gegenteil: Sein zweitinstanzlicher Vortrag, zwischen den von der Steuerberaterin in ihrem Bericht vom 01.08.2001 ermittelten Einnahmen in Höhe von DM 53.900,00 und den vom Ehemann der Beklagten im Strafverfahren berechneten Ausgaben in Höhe von DM 45.705,39 bestehe eine Differenz in Höhe von DM 8.194,61 [umgerechnet € 4.097,31], wobei er den Kassenbestand von DM 2.302,32 nicht vom angeblichen Fehlbetrag in Abzug bringt, widerspricht seiner Behauptung, die Beklagte habe einen Gesamtbetrag von € 12.337,48 unterschlagen. Stellt eine Partei mehrere einander widersprechende Behauptungen auf, ohne den Widerspruch zu erläutern, so kann von keiner dieser Behauptungen angenommen werden, sie sei richtig. Ein solcher Vortrag ist einer Beweisaufnahme schlechthin unzugänglich (vgl. BAG Urteil vom 13.06.2002 - 2 AZR 589/01 - AP Nr. 4 zu § 284 ZPO). Eine andere Beurteilung ist im Ergebnis auch dann nicht möglich, wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, er habe seinen widersprüchlichen Vortrag zu den Kassendifferenzen nicht im Sinne einander ausschließender Einzelbehauptungen, sondern im Sinne der Behauptung einer Bandbreite von Möglichkeiten gemeint.

Auch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von DM 11.947,40 [€ 5.973,70] ist nicht gegeben. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Abführung des erzielten Gewinns aus dem Verkauf von Mineralwasserflaschen besteht nicht.

Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass die Cafeteria der Klinik in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) von der Beklagten gemeinsam mit Frau R. M. betrieben worden ist. Als Mitbetreiberin der Cafeteria war die Beklagte selbständig tätig. Es bestand deshalb keine Vermögensbetreuungspflicht der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmerin der Klinik, die zu einer Verpflichtung führte, den Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit abzuführen. Selbst wenn die GbR verpflichtet sein sollte, ihren Gewinn abzuführen, handelte die Beklagte nicht als Arbeitnehmerin der Beklagten und verletzte keine arbeitsvertraglichen Vermögensbetreuungspflichten. Auch der strafrechtliche Treubruchtatbestand (§ 266 StGB) setzt voraus, dass die verletzte Pflicht innerhalb der vom Treugeber verliehenen Herrschaftsmacht anzusiedeln ist, über fremdes Vermögen zu verfügen und es zu betreuen (Identität des zu betreuenden und der geschädigten Vermögensinteressen).

Insolvenzrechtlich relevante Verschiebungen des Klinikvermögens auf die GbR waren hier nicht zu prüfen, zumal der Kläger die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nicht dargelegt hat.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück