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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.03.2004
Aktenzeichen: 10 Sa 19/04
Rechtsgebiete: DÜG, ZPO, BGB


Vorschriften:

DÜG § 1
ZPO § 377 Abs. 3
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 125
BGB § 125 Satz 1
BGB § 125 Satz 2
BGB § 623
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 19/04

Verkündet am: 17.03.2004

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.09.2003, AZ: 2 Ca 1173/03, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungs- und Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war bei der Beklagten von August 1992 bis zum 31.05.2002 als Kraftfahrer beschäftigt. In der Zeit vom 10.12.2001 bis einschließlich 10.02.2002 war er durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben. In der Zeit danach wurde er von der Beklagten nicht mehr beschäftigt, da diese die Ansicht vertrat, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund einer vom Kläger selbst erklärten mündlichen Kündigung zum 08.12.2001 geendet. Demgegenüber hatte der Kläger mit Schreiben an die Beklagte vom 29.01.2002 (Bl. 86 d. A.) erklärt, er möchte, dass sein Arbeitsverhältnis "ab 10.12.2001" weiterläuft. Außerdem begab sich der Kläger am 07.02.2002 zur Beklagten und erklärte gegenüber deren Geschäftsführer u. a., dass er nicht gekündigt habe, sondern weiterarbeiten wolle. Dieses Ansinnen wurde seitens des Geschäftsführers der Beklagten abgelehnt. Letztlich hat der Kläger mit Schreiben seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 22.02.2002 (Bl. 87 d. A.) der Beklagten nochmals ausdrücklich seine Arbeitsleistung angeboten.

Der Kläger hat erstinstanzlich (zuletzt) gegen die Beklagte Entgeltfortzahlungsansprüche für den Zeitraum vom 10.12.2001 bis 20.01.2002, Arbeitsvergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Zeit vom 29.01.2002 bis einschließlich 31.05.2002 sowie einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 321,98 € geltend gemacht. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, entgegen den Behauptungen der Beklagten habe er weder selbst eine mündliche Kündigung ausgesprochen noch habe er am 07.12.2001 gegenüber der Beklagten angekündigt, dass er ab dem 10.12.2001 krankfeiern werde.

Der Kläger hat beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.513,42 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG ab 01.01.2002 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.553,49 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus 1.608,01 € seit dem 01.02.2002, aus 3.499,78 € seit dem 01.03.2002, aus 5.486,14 € seit dem 01.04.2002, aus 7.094,15 € seit dem 01.05.2002, sowie aus 9.553,49 € seit dem 01.06.2002 zu zahlen, abzüglich seitens des Arbeitsamtes gezahlter 3.632,16 €.

3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 321,98 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 15.03.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe am 07.11.2001 dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft erklärt, dass er das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum 07.12.2001 kündige. Der Geschäftsführer habe den Kläger sodann darauf hingewiesen, dass die Kündigungsfrist erst am 31.12.2001 ablaufe. Der Kläger habe jedoch darum gebeten, das Arbeitsverhältnis spätestens zum 07.12.2001 zu beenden, da er sich um seine kranke Mutter kümmern müsse. Schließlich habe sich der Geschäftsführer sodann damit einverstanden erklärt, dass das Arbeitsverhältnis zum 07.12.2001 enden solle. Am 07.12.2001 habe der Kläger vom Geschäftsführer verlangt, dass dieser die Arbeitsbescheinigung des Arbeitsamtes dahingehend ausfülle, dass sie - die Beklagte - das Arbeitsverhältnis gekündigt habe. Dies sei seitens des Geschäftsführers abgelehnt worden. Daraufhin habe der Kläger erklärt, dass er in Konsequenz dieser Weigerung ab dem 10.12.2001 krankfeiern werde. Die ab 10.12.2001 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sei daher vorgetäuscht.

Das Arbeitsgericht hat gemäß Beschluss vom 01.07.2003 (Bl. 107 und 108 d. A.) Beweis darüber erhoben, ob und wie lange der Kläger ab dem 10.12.2001 arbeitsunfähig erkrankt war durch Einholung schriftlicher Aussagen der den Kläger behandelnden Ärzte gemäß § 377 Abs. 3 ZPO. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Schreiben des Dr. med. H.-J. S vom 07.07.2003 (Bl. 111 und 112 d. A.) sowie auf das Schreiben des Arztes H H vom 09.07.2003 (Bl. 113 d. A.) Bezug genommen.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Weiteren wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.09.2003 (Bl. 126 bis 128 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 26.09.2003 in Höhe von 10.500,60 € brutto (Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 10.12.2001 bis 20.01.2002 sowie Arbeitsvergütung für die Zeit vom 11.02.2002 bis einschließlich 31.05.2002) abzüglich seitens des Arbeitsamtes gezahlter 3.632,16 € nebst Zinsen stattgegeben. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche für die Zeit vom 29.01.2002 bis 10.02.2002 sowie der geltend gemachten Schadensersatzforderung in Höhe von 321,98 € hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 128 bis 132 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 10.12.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.01.2004 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese am 03.02.2004 begründet. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, der Kläger könne sich auf die Formnichtigkeit seiner am 07.11.2001 ausgesprochenen Kündigung nicht berufen. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass es der Kläger selbst gewesen sei, der unbedingt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Nichteinhaltung seiner ordentlichen Kündigungsfrist habe herbeiführen wollen. Sie - die Beklagte - sei diesem Ansinnen des Klägers entgegengekommen und habe sich mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die mündliche Kündigung zum 07.12.2001 einverstanden erklärt. Die Berufung des Klägers auf die fehlende Schriftform müsse daher als treuwidrig bezeichnet werden. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, habe der Kläger am 07.12.2001 angekündigt, dass er ab dem darauffolgenden Montag, dem 10.12.2001, krankfeiern werde. Der Kläger sei sicher auch in der Lage gewesen, durch entsprechendes Verhalten gegenüber den behandelnden Ärzten eine Krankheit vorzutäuschen, um auf diese Art und Weise arbeitsunfähig krankgeschrieben zu werden. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und die von den Ärzten attestierten Erkrankungen seien daher letztlich nicht geeignet, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu begründen.

Zur Darstellung des Berufungsvorbringens der Beklagten im Weiteren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 02.02.2004 (Bl. 150 bis 155 d. A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 10.03.2004 (Bl. 171 bis 173 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 26.09.2003, zugestellt am 10.12.2003, AZ: 2 Ca 1173/03, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen vor, er habe am 07.11.2001 keinesfalls eine Kündigung ausgesprochen, sondern lediglich um die Gewährung von Urlaub gebeten, was jedoch vom Geschäftsführer der Beklagten abgelehnt worden sei. Von einer Kündigung sei keine Rede gewesen. Es treffe auch nicht zu, dass er am 07.12.2001 angekündigt habe, ab dem 10.12.2001 krank zu feiern. Er habe dem Geschäftsführer der Beklagten an dem betreffenden Tag lediglich erklärt, dass er wegen seiner bereits seit längerer Zeit bestehenden Schmerzen im rechten Ellenbogengelenk am darauffolgenden Montag einen Arzt konsultieren werde. Auf diese Mitteilung hin sei er vom Geschäftsführer der Beklagten in übelster Weise beschimpft worden. Am 07.12.2001 sei er noch gar nicht im Besitz eines Arbeitsbescheinigung - Formulars gewesen, da er sich bis dahin weder arbeitslos noch arbeitssuchend gemeldet habe. Es habe daher auch keinerlei Veranlassung bestanden, vom Geschäftsführer der Beklagten eine Änderung der Angaben in der Arbeitsbescheinigung zu verlangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 04.03.2004 (Bl. 167 bis 170 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

II.

Das Arbeitsgericht hat der Klage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung überwiegend stattgegeben. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe kann daher abgesehen werden. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen erscheinen lediglich folgende ergänzende Klarstellungen angezeigt:

1. Es kann offen bleiben, ob der Kläger am 07.11.2001 das Arbeitsverhältnis mündlich gekündigt hat. Eine mündliche, auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung des Klägers wäre nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Anders als der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat der Mangel der durch Gesetz (hier: § 623 BGB) bestimmten Form nicht nur im Zweifel die Nichtigkeit zur Folge. Dem Kläger ist es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der - nach Behauptung der Beklagten - von ihm selbst ausgesprochenen Kündigung zu berufen.

Die vom Gesetzgeber seinerzeit angestrebte Gewährleistung größtmöglicher Rechtssicherheit sowie die Bindung der Rechtssprechung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) bedingen die grundsätzliche Beachtung des in § 623 BGB enthaltenen konstitutiven Schriftformerfordernisses (vgl. dazu die Bundestags-Drucksache 14/626 vom 20.03.1999 - Gesetzentwurf; hier: Begründung zu Artikel 2, Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches). Dass es sich bei § 623 BGB um eine konstitutive Formvorschrift handelt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift. Der Vorschrift kommt anerkanntermaßen eine Warnfunktion zu. Ihr Zweck besteht (auch) im Übereilungsschutz vor unüberlegten Kündigungen und Aufhebungsverträgen. Dieses gesetzgeberische Ziel kann nur durch die Beachtung der Form selbst erreicht und nicht mit dem Hinweis auf die tatsächliche oder angebliche "Ernsthaftigkeit" einer mündlichen Erklärung relativiert werden (vgl. Caspers, RdA 2001, 28). Die Berufung auf die Formunwirksamkeit eines der in § 623 BGB genannten Rechtsgeschäfte darf nicht etwa deshalb versagt werden, weil bei Vornahme des Rechtsgeschäftes der Zweck des § 623 BGB auf andere Weise erreicht wurde (vgl. Preis/Gotthardt, NzA 2000, 348 ff.; Caspers, a. a. O. Seite 28).

Zwar ist die Nichtigkeitsfolge des § 125 BGB durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eingeschränkt; die Berufung auf die Nichteinhaltung der Form kann also eine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Dieser Einwand kann jedoch nur in Ausnahmefällen erfolgreich sein, weil Sinn und Zweck der Formvorschriften sonst ausgehöhlt würden. Keinesfalls ist die Berufung einer Partei auf die Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts für sich genommen bereits arglistig oder treuwidrig (vgl. BAG, AP-Nr. 1 zu § 32 AOG Tarifordnung; BAG, EzBAT § 4 Nebenabrede Nr. 12). Im Grundsatz hat jede Partei die Rechtsnachteile zu tragen, die sich aus der Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ergeben. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen; das Ergebnis muss für die Parteien nicht nur hart, sondern schlechthin untragbar sein (vgl. BAG, AP Nr. 2 zu § 74 HGB; BAG AP Nr. 2 zu § 125 BGB; BAG EzABBiG § 15 Nr. 1; BAG, AP Nr. 29 zu § 242 BGB betriebliche Übung). Im Streitfall ist es unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar, die Wirksamkeit einer vom Kläger am 07.11.2001 ausgesprochenen Kündigung am Formmangel scheitern zu lassen. Die Unwirksamkeit einer solchen Kündigung und der daraus folgende Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.05.2002 kann keineswegs als schlechthin untragbar erachtet werden. Die Beklagte beruft sich diesbezüglich im Wesentlichen darauf, dass es der Kläger selbst gewesen sei, der unbedingt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe herbeiführen wollen. Die bloße Ernsthaftigkeit einer mündlichen Erklärung ist jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht geeignet, es dem Erklärenden nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu verwehren, sich auf die Formnichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu berufen. Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte - unter Zugrundelegung ihrer Behauptungen - gegenüber dem Kläger auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichtet hat.

Es ist allerdings für den Fall der gewillkürtenSchriftform gemäß § 125 Satz 2 BGB anerkannt, dass es im Falle einer vom Arbeitnehmer selbst unmissverständlich und definitiv erklärten Kündigung diesem je nach den Umständen des Falles wegen widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben verwehrt sein kann, sich auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Kündigung zu berufen. Dies ist nach Ansicht des BAG etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer eine Eigenkündigung mehrmals trotz Vorhaltungen seitens des Arbeitsgebers formnichtig ausspricht (vgl. BAG, AP Nr. 141 zu § 626 BGB). Hält man diese zur gewillkürten Schriftform entwickelten Grundsätze auf die gesetzliche Schriftform des § 623 BGB für übertragbar - hält man also insoweit keine strengeren Anforderungen für geboten -, so ergibt sich bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall, dass es dem Kläger unter den gegebenen Umständen nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Beendigungserklärung zu berufen. Anders als in dem vom BAG im Urteil vom 04.12.1997 (a. a. O.) entschiedenen Fall hat der Kläger hier nämlich gerade nicht mehrmals eine Kündigungserklärung abgegeben. Darüber hinaus wurden ihm auch von Seiten der Beklagten - soweit ersichtlich - keinerlei Vorhaltungen hinsichtlich seiner Kündigung gemacht. Der bloße Hinweis sowie der Verzicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist erweisen sich insoweit als unzureichend. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe bereits vor dem 07.11.2001 mehrfach mit dem zuständigen Mitarbeiter über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesprochen, so lässt sich aus diesem Vorbringen ebenfalls nicht herleiten, dass es dem Kläger verwehrt ist, sich auf die Formnichtigkeit seiner Kündigungserklärung zu berufen. Zum Einen ist nicht erkennbar, ob die betreffenden Gespräche überhaupt in einem zeitlichen Zusammenhang mit der behaupteten Kündigungserklärung vom 07.11.2001 stattfanden, so dass auf eine besondere Nachhaltigkeit des Willens des Klägers, das Arbeitsverhältnis zu beenden, geschlossen werden könnte. Zum Anderen ist dem diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, dass der Kläger in den betreffenden Gesprächen überhaupt zum Ausdruck gebracht hat, das Arbeitsverhältnis auch (notfalls) durch eine Eigenkündigung beenden zu wollen.

2. Es kann auch offen bleiben, ob der Kläger - wie von der Beklagten behauptet - am 07.12.2001 angekündigt hat, er werde ab dem darauf folgenden Montag, dem 10.12.2001, krankfeiern. Zwar wäre eine solche Erklärung des Klägers durchaus geeignet, den Beweiswert der von ihm der Beklagten vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit ab dem 10.12.2001 zu erschüttern. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht jedoch auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger in der Zeit vom 10.12.2001 bis über das Ende des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums, hinaus, nämlich bis zum 10.12.2002 arbeitsunfähig erkrankt war. Nach dem Inhalt der schriftlichen Aussage des Dr. med. H.-J. S vom 07.07.2003 (Bl. 111 und 112 d. A.) litt der Kläger unter Beschwerden im rechten Ellenbogengelenk, die auf die Einklemmung eines Nerves zurückzuführen waren, eine Operation notwendig machten sowie eine Krankschreibung vom 14.12.2001 bis einschließlich 10.02.2002 bedingten. Dies steht in Einklang mit der schriftlichen Aussage des Arztes H H vom 09.07.2003 (Bl. 113 d. A.), wonach die betreffende Erkrankung am 10.12.2001 ärztlich festgestellt wurde und deshalb eine (erstmalige) Krankschreibung für die Zeit vom 10.12.2001 bis 14.12.2001 bei gleichzeitiger Überweisung zum Chirurgen erfolgte. Es steht daher für das Berufungsgericht außer Zweifel, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum (10.12.2001 bis 20.01.2002) infolge Krankheit daran gehindert war, seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Kraftfahrer auszuüben mit der Folge, dass ihm nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 EFZG der für diesen Zeitraum vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Zahlungsanspruch zusteht.

III.

Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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