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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 194/06
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 293
BGB § 294
BGB § 295
BGB § 296
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 1
BGB § 615
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 524 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 194/06

Entscheidung vom 11.10.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 12.01.2006, Az.: 6 Ca 153/05, wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten wird als unzulässig verworfen.

3. Von den im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten trägt die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 %. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz des Drittwiderbeklagten in voller Höhe und diejenigen der Klägerin zu 7 % zu tragen. Die Klägerin trägt 90 % der außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Beklagten. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 06.08.1956 geborene Klägerin war seit dem 01.11.1980 bei dem Drittwiderbeklagten in dessen Anwaltskanzlei als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt. Zum 01.07.2003 veräußerte der Drittwiderbeklagte seinen Kanzleibetrieb an die Fa. E. Rechtsanwälte GmbH. Geschäftsführer dieses Unternehmens waren zunächst der Drittwiderbeklagte sowie Herr Z. . Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 02.07.2004 wurde der Drittwiderbeklagte als Mitgeschäftsführer abberufen. Das Unternehmen firmierte sodann unter der Bezeichnung der Beklagten.

In der Zeit vom 01.08.2003 bis 31.05.2004 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 30.12.2004 (Bl. 5 d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, kündigte der Drittwiderbeklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin "zum nächstmöglichen Zeitpunkt".

Mit ihrer am 10.02.2005 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 12.07.2005 erweiterten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten u. a. die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Juni 2004 bis einschließlich Juni 2005 unter Anrechnung des von ihr während dieses Zeitraums bezogenen anderweitigen Verdienstes.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zur Begründung ihrer Zahlungsklage im Wesentlichen vorgetragen, das zwischen ihr und dem Drittwiderbeklagten begründete Arbeitsverhältnis sei zum 01.07.2003 nach § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen. Der Drittwiderbeklagte habe sie - die Klägerin - für die Zeit ab dem 01.06.2004 von ihrer Arbeitspflicht im Kanzleibetrieb entbunden. Sie habe sodann vorgabegemäß außer Haus eine dritte Person betreut. Da die vom Drittwiderbeklagten ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis allenfalls mit Wirkung zum 31.07.2005 habe beenden können, sei die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt zur Fortzahlung der Arbeitsvergütung verpflichtet.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie zu zahlen,

a) 16.179,28 € zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.022,41 € ab dem 01.07.2004, aus weiteren 2.022,41 € ab dem 01.08.2004, aus weiteren 2.022,41 € ab dem 01.09.2004, aus weiteren 2.022,41 € ab dem 01.10.2004, aus weiteren 2.022,41 € ab dem 01.11.2004, aus weiteren 2.022,41 € ab dem 01.12.2004, aus weiteren 2.022,41 € ab dem 01.01.2005, aus weiteren 2.022,41 € ab dem 01.02.2005;

b) weitere 2.022,41 € brutto abzüglich 276, € netto zuzüglich 5 Prozent über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 01.03.2005, weitere 2.022,41 € brutto abzüglich 216, € netto zuzüglich 5 Prozent über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 01.04.2005, weitere 2.022,41 € brutto abzüglich 252, € netto zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 01.05.2005, weitere 2.022,41 € brutto abzüglich 264, € netto zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 01.06.2005, weitere 2.022,41 € brutto abzüglich 264, € netto zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 01.07.2005;

2. Die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Abrechnung des Arbeitsentgelts für die Monate Juli 2004 bis Juni 2005 in Textform zu erteilen, die den Abrechnungszeitraum angibt und die Zusammenstellung des Arbeitsentgeltes nach Art und Höhe, auch bezüglich Zuschlägen, Zulagen, sonstigen Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen wie Vorschüsse, enthält;

3. die Beklagte zu verurteilen, ihre Arbeitspapiere, bestehend aus dem Sozialversicherungsnachweis 2004 und 2005, der Lohnsteuerkarte 2004 und 2005 sowie der Arbeitsbescheinigung auszufüllen und der Klägerin herauszugeben;

4. die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Urlaubsbescheinigung zu erteilen;

5. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein schriftliches Zeugnis zu erteilen, das Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthält und sich darüber hinaus auf ihre Leistung und ihr Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei nicht auf sie - die Beklagte - nach § 613 a BGB übergegangen. Vielmehr sei dieses Arbeitsverhältnis mit dem Drittwiderbeklagten auch über den 01.07.2003 hinaus fortgeführt worden. Der Drittwiderbeklagte habe neben seiner Tätigkeit für die GmbH seine eigene Kanzlei (wenn auch in geringerem Umfang) weitergeführt. In einer im Mai 2003 zwischen dem Drittwiderbeklagten und dem späteren Mitgeschäftsführer, Herrn Rechtsanwalt Z. , geführten Besprechung sei vereinbart worden, dass das bislang beim Drittwiderbeklagten angestellte Personal mit Ausnahme der Klägerin und einer weiteren Angestellten neue Arbeitsverträge mit der GmbH schließen solle und die Klägerin als Angestellte des Drittwiderbeklagten weiterarbeiten solle. Um das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten zu sichern, sei darüber hinaus vereinbart worden, dass die Klägerin dem Betriebsübergang schriftlich widersprechen solle. Ein solcher Widerspruch sei dem Drittwiderbeklagten in seiner Eigenschaft als Mitgeschäftsführer am 05.06.2003 auch zugegangen. Aber auch dann, wenn man davon ausginge, dass zwischen ihr - der Beklagten - und der Klägerin ein Arbeitsverhältnis in Folge eines Betriebsüberganges zustande gekommen sei, so erweise sich die Klage als unbegründet, da die Klägerin seit dem 01.06.2004 keinerlei Arbeitsleistung für den Kanzleibetrieb erbracht habe. Sie sei vielmehr lediglich im Rahmen einer zwischen ihr und dem Drittwiderbeklagten bestehenden privaten Beziehung von diesem gebeten worden, eine Person zu betreuen und habe dieser Bitte entsprochen. Bei der betreffenden Bitte des Drittwiderbeklagten habe es sich um ein rein privates und nicht um ein dienstliches Anliegen gehandelt. Mit der Übernahme der Betreuung habe die Klägerin somit keinerlei dienstliche Tätigkeiten mehr für ihren Arbeitgeber geleistet. Zwischen der Rechtsanwaltskanzlei und der betreuten Person hätten keinerlei geschäftliche oder Mandatsbeziehungen bestanden. Zu keinem Zeitpunkt habe die Klägerin ihre Arbeitskraft in irgendeiner Form angeboten. Es treffe nicht zu, dass sie vom Drittwiderbeklagten ab dem 01.06.2004 von ihrer Arbeitspflicht im Kanzleibetrieb entbunden worden sei.

Die Beklagte hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 14.04.2005 Widerklage sowohl gegen die Klägerin als auch gegen den Drittwiderbeklagten erhoben und diese Widerklage mit Schriftsatz vom 24.08.2005 erweitert.

Zur Begründung ihrer Widerklage hat die Beklagte im Wesentlichen vorgetragen, sie habe gegen die Klägerin und den Widerbeklagten, falls die von der Klägerin behaupteten Ansprüche bestünden, einen Schadensersatzanspruch in Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes. Indem die Klägerin entgegen ihren arbeitsvertraglichen Pflichten die eigennützige Betreuung einer Person übernommen habe, sei ihr - der Beklagten - bei einer Bejahung der geltend gemachten Gehaltsansprüche ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden. Die Schadensersatzpflicht des Drittwiderbeklagten ergebe sich aus dem Umstand, dass dieser seine gegenüber der GmbH bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt habe. Darüber hinaus sei der Widerbeklagte verpflichtet, die schriftliche Widerspruchsverklärung der Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses vom 05.06.2003 herauszugeben.

Die Beklagte hat widerklagend beantragt,

1. den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, die schriftliche Widerspruchserklärung der Klägerin gegenüber dem Übergang des Arbeitsverhältnisses aus Betriebsübergang vom 05.06.2003 herauszugeben,

2. die Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Beklagte

a)16.129,82 € zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.022,41 € ab dem 01.07.2004, aus weiteren 2.022,41 € ab dem 01.08.2004, aus weiteren 2.022,41 € ab dem 01.09.2004, aus weiteren 2.022,41 € ab dem 01.10.2004, aus weiteren 2.022,41 € ab dem 01.11.2004, aus weiteren 2.022,41 € ab dem 01.12.2004, aus weiteren 2.022,41 € ab dem 01.01.2005 und aus 2.022,41 € ab dem 01.02.2005 zu zahlen.

b) weitere 2.022, € brutto abzüglich 276, € netto zuzüglich 5 Prozent über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 01.03.2005, weitere 2.022, € brutto abzüglich 216, € netto zuzüglich 5 Prozent über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 01.04.2005, weitere 2.022, € brutto abzüglich 252, € netto zuzüglich 5 Prozent über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 01.05.2005, weitere 2.022, € brutto abzüglich 264, € netto zuzüglich 5 Prozent über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 01.06.2005 zu zahlen.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben u. a. vorgetragen, eine Widerspruchserklärung bezüglich des Übergangs des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf die Beklagte liege nicht vor. Eine solche sei zu keinem Zeitpunkt abgegeben worden.

Das Arbeitsgericht hat mir Urteil vom 12.01.2006 die Beklagte verurteilt, der Klägerin Lohnabrechnungen für den Zeitraum Juni 2004 bis Juni 2005 zu erteilen sowie die Sozialversicherungsnachweise für 2004 und 2005 und die Lohnsteuerbescheinigungen für 2004 und 2005 auszufüllen und der Klägerin herauszugeben. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Widerklage ist insgesamt abgewiesen worden. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 10 - 15 (= Bl. 198 - 203 d. A.) des Urteils vom 12.01.2006 verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 03.05.2006 zugestellte Urteil bereits am 28.02.2006 Berufung eingelegt und diese am 03.07.2006 begründet. Die Beklagte, der die Berufungsbegründung der Klägerin am 10.07.2006 zugestellt worden ist, hat innerhalb der ihr mit Beschluss vom 15.08.2006 verlängerten Berufungserwiderungsfrist am 01.09.2006 Anschlussberufung sowohl gegen die Klägerin als auch gegen den Drittwiderbeklagten eingelegt.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe sich die Beklagte ab dem 01.06.2004 in Annahmeverzug befunden. Dabei sei es unerheblich, dass sie ihre Arbeitsleistung der Beklagten nicht tatsächlich angeboten habe. Wie nämlich der Drittwiderbeklagte bereits in erster Instanz vorgetragen habe, habe sie dem Drittwiderbeklagten zu einem Zeitpunkt, als dieser noch Geschäftsführer der Beklagten gewesen sei, telefonisch mitgeteilt, dass sie ab dem 01.06.2005 wieder arbeiten könne. Dies habe der Drittwiderbeklagte sodann seinem Kollegen und Mitgeschäftsführer Z. mitgeteilt. Dieser habe ihm gegenüber daraufhin sinngemäß geäußert, dass sie - die Klägerin - ihm "nicht mehr herein käme" und den Drittwiderbeklagten gebeten, eine Lösung zu finden. Dieser habe sie dann telefonisch über den Inhalt des Gesprächs mit Herrn Z. und die bereits stattgefundene personelle und tatsächliche Umstrukturierung informiert. Um eine Eskalation der Situation zu vermeiden habe der Drittwiderbeklagte ihr erklärt, sie solle abwarten, man käme demnächst wieder auf sie zu. Der Mitgeschäftsführer Z. habe daher eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Arbeitsleistung der Klägerin nicht annehmen werde. Ein erneutes wörtliches Angebot sei daher entbehrlich gewesen. Darüber hinaus sei auch bei Anwendung des § 296 BGB der Annahmeverzug eingetreten. Mit der Erklärung des Drittwiderbeklagten und damaligen Mitgeschäftsführers, wonach sie zunächst abwarten sollte, bis man auf sie zukäme, sei die unausgesprochene Erklärung verbunden gewesen, ihr werde bis auf Weiteres kein vertragsgemäßer Arbeitsplatz mehr zur Verfügung gestellt. Eine Verpflichtung, die geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich anzubieten, habe demnach nicht mehr bestanden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 12.01.2006 - 6 Ca 153/05 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen,

a) 16.179,28 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.022,41 EUR ab dem 01.07.2004, aus weiteren 2.022,41 EUR ab dem 01.08.2004, aus weiteren 2.022,41 EUR ab dem 01.09.2004, aus weiteren 2.022,41 EUR ab dem 01.10.2004, aus weiteren 2.022,41 EUR ab dem 01.11.2004, aus weiteren 2.022,41 EUR ab dem 01.12.2004, aus weiteren 2.022,41 EUR ab dem 01.01.2005, aus weiteren 2.022,41 EUR ab dem 01.02.2005;

b) weitere 2.022,41 EUR brutto abzüglich 276,00 EUR netto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 01.03.2005, weitere 2.022,41 EUR brutto abzüglich 216,00 EUR netto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 01.04.2005, weitere 2.022,41 EUR brutto abzüglich 252,00 EUR netto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 01.05.2005, weitere 2.022,41 EUR brutto abzüglich 264,00 EUR netto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 01.06.2005, weitere 2.022,41 EUR brutto abzüglich 264,00 EUR netto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 01.07.2005.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Berufung sei bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Klägerin in unzulässiger Weise den geltend gemachten Zahlungsanspruch nunmehr in zweiter Instanz auf ein völlig neues tatsächliches Vorbringen stütze. Dieser neue Sachvortrag stehe auch in Widerspruch zum erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin. Darüber hinaus lasse sich auch aus dem Berufungsvorbringen der Klägerin nicht das Bestehen eines Annahmeverzuges ab dem 01.06.2004 ableiten. Zu keinem Zeitpunkt sei ein Angebot der Klägerin, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, abgelehnt worden. Ein solches Angebot sei nicht erfolgt. Die dem (damaligen) Mitgeschäftsführer Z. unterstellte Äußerung, wonach die Klägerin "ihm nicht mehr herein käme", sei nie getätigt worden. Im Übrigen wäre es weder in räumlicher noch organisatorischer Hinsicht ein Problem gewesen, der Klägerin die Fortsetzung ihrer dienstlichen Tätigkeiten zu ermöglichen.

Zur Begründung ihrer Anschlussberufung trägt die Beklagte vor, die Begründetheit der Widerklagen folgten aus dem erstinstanzlichen Vortrag. Der Schadensersatzanspruch werde insoweit im Wege der Teilklage (Schaden aus Lohn für Juni 2004) geltend gemacht.

Die Beklagte beantragt,

1. Den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, die schriftliche Widerspruchserklärung der Klägerin gegenüber dem Übergang des Arbeitsverhältnisses aus Betriebsübergang vom 05.06.2003 herauszugeben.

2. Die Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen 2.022,41 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2004 an die Beklagte zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Drittwiderbeklagte beantragt,

die gegen ihn gerichtete Anschlussberufung zurückzuweisen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung der Klägerin ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Zahlungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit ab dem 01.06.2004, wobei offen bleiben kann, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Zuge der Übernahme des Kanzleibetriebes des Drittwiderbeklagten durch die Beklagte zum 01.07.2003 auf diese nach § 613 a Abs. 1 BGB übergegangen ist. Auch wenn man hiervon zu Gunsten der Klägerin ausgeht, erweist sich die Zahlungsklage gleichwohl als unbegründet.

1.)

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung ergibt sich nicht bereits aus § 611 Abs. 1 BGB, da die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum (01.06.2004 bis 30.06.2005) keine Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht hat.

Die Klägerin hat nach Beendigung ihrer Arbeitsunfähigkeit (31.05.2004) unstreitig nicht mehr im Kanzleibetrieb der Beklagten gearbeitet. Sie hat vielmehr unstreitig die Betreuung einer Person übernommen, zu der die Beklagte nach Maßgabe ihres unwidersprochen gebliebenen Sachvortrages keinerlei geschäftliche oder Mandatsbeziehungen pflegte. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die Betreuungstätigkeit sei ihr vom Drittwiderbeklagten übertragen worden, d. h. sie habe diese Aufgabe "vorgabegemäß" ausgeführt, so ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht, dass es sich hierbei um die Erbringung einer Arbeitsleistung für die Beklagte handelte. Dem insoweit unsubstantiierten Tatsachenvortrag der Klägerin lässt sich bereits nicht entnehmen, dass der Drittwiderbeklagte im Zusammenhang mit seiner Bitte bzw. Anweisung, Betreuungsaufgaben zu erledigen, in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass dies in Erfüllung einer gegenüber der Beklagten bestehenden arbeitsvertraglichen Verpflichtung geschehen solle, oder dass das betreffende Ansinnen des Drittwiderbeklagten aus Sicht der Klägerin zumindest dahingehend verstanden werden musste. Es fehlt bereits an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Drittwiderbeklagte hierbei im Namen, d. h. als Vertreter der Beklagten gehandelt hat. Die Beklagte hat substantiiert dargetan, dass der Drittwiderbeklagte mit der Betreuung ausschließlich private Zwecke verfolgte, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Kanzleibetrieb standen. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Erklärungen des Drittwiderbeklagten oder sonstige Umstände, aus denen die Klägerin hätte schließen können, dass ihr die Betreuungstätigkeit vom Drittwiderbeklagten im Namen der Beklagten als ihrer Arbeitgeberin, d. h. also zur Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten übertragen wurde, sind nicht ersichtlich. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ab dem 01.06.2004 irgendwelche Arbeitsleistungen gegenüber der Beklagten erbracht hat.

2.)

Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges nach §§ 615, 611 Abs. 1 BGB begründet. Die Beklagte befand sich hinsichtlich der Arbeitsleistung der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum nicht in Annahmeverzug.

Der Annahmeverzug des Arbeitgebers setzt gem. § 293 BGB das Angebot der Leistung durch den Arbeitnehmer und deren Nichtannahme durch den Arbeitgeber voraus. Dabei muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung grundsätzlich nach § 294 BGB tatsächlich, d. h. auch zur rechten Zeit und am rechten Ort sowie in der rechten Weise anbieten. Ein solches tatsächliches Arbeitangebot seitens der Klägerin ist im Streitfall unstreitig nicht erfolgt.

Ein wörtliches Angebot genügt nach § 295 BGB dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Dabei muss die Ablehnungserklärung dem wörtlichen Angebot vorausgehen. Im Streitfall hat die Klägerin - ausgehend von ihrem Sachvortrag, wobei sie sich das Vorbringen des Drittwiderbeklagten zu eigen macht - vorgetragen, sie habe den Drittwiderbeklagten und damaligen Mitgeschäftsführer der Beklagten Mitte Mai 2004 telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass sie ab dem 01.06.2004 wieder arbeiten könne. Zwar kann diese Mitteilung u. U. als wörtliches Angebot i. S. v. § 295 BGB angesehen werden. Im Zeitpunkt der betreffenden Mitteilung hatte die Beklagte jedoch unstreitig, d. h. auch nach Ansicht der Klägerin noch in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass sie die Arbeitsleistung der Klägerin nicht annehmen werde. Die Unterrichtung über das bevorstehende Ende der Arbeitsunfähigkeit hat daher nicht nach § 295 BGB einen Annahmeverzug der Beklagten ausgelöst.

Entgegen der Ansicht der Klägerin war ein tatsächliches oder zumindest wörtliches Angebot auch nicht entbehrlich. Eines auch nur wörtlichen Angebotes bedarf es nicht nach vorausgegangener unwirksamer Kündigungserklärung des Arbeitgebers (BGB v. 21.03.1985 - 2 AZR 201/84 - u. v. 24.10.1991 - 2 AZR 112/91). Der Kündigung gleichgestellt sind alle weiteren Fälle, in denen der Arbeitgeber in sonstiger Weise erkennen lässt, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht, etwa bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Befristung (vgl. LAG Köln v. 13.05.1993, LAGE BGB § 615 Nr. 35) und bei der unwirksamen Anordnung von Kurzarbeit (BAG v. 27.01.1994 - 6 AZR 541/93). Durch diese Rechtsprechung ist jedoch das grundsätzliche Erfordernis eines Angebotes in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht, nicht überholt (BAG v. 29.10.1992 - 2 AZR 250/92).

Vorliegend ist kein mit den Fällen einer unwirksamen Kündigung, einer unwirksamen Befristung oder einer unwirksamen Anordnung von Kurzarbeit vergleichbarer Sachverhalt gegeben, der die Entbehrlichkeit eines tatsächlichen oder zumindest wörtlichen Leistungsangebotes begründen könnte. Die Beklagte hat seinerzeit das (Fort-)bestehen des Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und der Klägerin gegenüber dieser - soweit ersichtlich - nicht in Abrede gestellt. Auch hat die Beklagte gegenüber der Klägerin, selbst unter Zugrundelegung deren Sachvortrages, keineswegs - wie etwa im Falle des Ausspruchs einer Kündigung - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sie werde die Arbeitsleistung nicht annehmen. Die Klägerin hat diesbezüglich vorgetragen, der Drittwiderbeklagte habe sie telefonisch von der ablehnenden Haltung des Mitgeschäftsführers Z. sowie von dessen Bitte, "eine Lösung zu finden", unterrichtet und sie mit dem Hinweis, dass man "wieder auf sie zukäme", darum gebeten, abzuwarten. Eine solche Äußerung beinhaltet noch nicht eine eindeutige bzw. unmissverständliche Erklärung, man werde die Arbeitsleistung der Klägerin nach Beendigung deren Arbeitsunfähigkeit nicht annehmen. Vielmehr war die von der Klägerin behauptete Erklärung des Drittwiderbeklagten aus objektiver Sicht der Klägerin dahingehend zu verstehen, dass trotz der seinerzeit ablehnenden Haltung des Mitgeschäftsführers Z. über die Frage der Annahme der Arbeitsleistung noch nicht entschieden war. Dies ergibt sich daraus, dass der Drittwiderbeklagte gegenüber der Klägerin geäußert hat, er solle "eine Lösung finden" und sie - die Klägerin - möge abwarten. Die betreffenden Äußerungen des Drittwiderbeklagten stellen sich somit zwar als ein "Hinhalten" der Klägerin dar, beinhalten aber noch keineswegs die Ablehnung der Arbeitsleistung für die Zeit nach Beendigung ihrer Arbeitsunfähigkeit. Die Parteien haben auch nicht im Rahmen des zwischen dem Drittwiderbeklagten und der Klägerin nach deren Behauptung geführten Gesprächs das Erfordernis eines tatsächlichen oder zumindest wörtlichen Arbeitsangebotes abbedungen. Diesbezüglich fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten. Zwar hat der Drittwiderbeklagte die Klägerin bei diesem Telefonat - wie bereits ausgeführt - vertröstet und darum gebeten abzuwarten, da man wieder auf sie zukäme. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das betreffende Telefonat unter Zugrundelegung des Sachvortrages des Drittwiderbeklagten, den sich die Klägerin zu eigen macht, wohl noch Mitte Mai 2004 und somit noch einige Zeit vor dem von der Klägerin angezeigten Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit stattfand. Im Hinblick auf diesen Umstand konnten die Erklärungen des Drittwiderbeklagten nicht dahingehend verstanden werden, die Klägerin solle auch dann, wenn sie bis zum 31.05.2004 (Ende der Arbeitsunfähigkeit) keine Mitteilung von der Beklagten erhalten sollte, selbst nichts weiteres mehr unternehmen, also auch ihre Arbeitskraft weder tatsächlich noch mündlich anbieten.

II.

Die Anschlussberufung der Beklagten ist insgesamt unzulässig.

1.)

Die gegen den Drittwiderbeklagten gerichtete Anschlussberufung ist nicht statthaft. Insoweit fehlt es bereits an einer Berufung des Drittwiderbeklagten, der sich die Beklagte nach § 524 Abs. 1 ZPO hätte anschließen können. Der Umstand, dass die Klägerin Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat, ändert hieran nichts. Abzustellen ist diesbezüglich nämlich ausschließlich auf das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Drittwiderbeklagten. In diesem Verhältnis bedurfte es für die Statthaftigkeit der Anschlussberufung einer (Haupt-)berufung der Gegenseite.

Die gegen den Drittwiderbeklagten gerichtete unzulässige Anschlussberufung der Beklagten kann vorliegend auch nicht in eine zulässige Hauptberufung umgedeutet werden, da zum Zeitpunkt ihrer Einlegung die einmonatige Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG bereits verstrichen war.

2.)

Die gegen die Klägerin gerichtete Anschlussberufung ist zwar statthaft, jedoch ebenfalls unzulässig.

Die Beklagte hat ihre Anschlussberufung nicht ordnungsgemäß begründet. Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat die Beklagte lediglich wie folgt vorgetragen: "Die Begründetheit der Widerklagen folgen aus dem erstinstanzlichen Vortrag." Dieses Vorbringen wird den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO in keiner Weise gerecht. Von einer Begründung ist zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig ist. Formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen genügen nicht. Ebenso wenig ist es ausreichend, wenn der Rechtsmittelführer - wie vorliegend - lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt bzw. auf dieses Bezug nimmt.

III.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, die Anschlussberufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei die sog. Baumbachsche Formel anzuwenden war.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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