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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 196/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 1004
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 196/05

Entscheidung vom 13.07.2005

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.01.2005, AZ: 10 Ca 1621/04, wie folgt abgeändert:

Das Versäumnisurteil vom 06.10.2004 wird aufrechterhalten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Entfernung eines Abmahnungsschreibens aus seiner Personalakte.

Der Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 01.05.1991, zuletzt als Rettungsassistent beschäftigt.

Mit Schreiben vom 26.04.2004 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Abmahnung folgenden Inhalts:

"Abmahnung

Sehr geehrter Herr A.,

wir mussten feststellen, dass Sie am Mittwoch, den 25. Februar 2004, Ihren Dienst bereits um 16:00 Uhr ohne besondere Erlaubnis eines Vorgesetzten hierzu beendet haben, obwohl Sie bis 18:00 Uhr zum Dienst eingeteilt und gemäß Dienstanweisung Nr. 03/2003 zur Grundreinigung und Desinfektion des Fahrzeuges verpflichtet waren.

Die Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges am genannten Tag, 16:30 Uhr, ergab, dass Sie neben dem vorzeitigen unerlaubten Verlassen Ihres Arbeitsplatzes es auch unterlassen hatten, die Einsatzfähigkeit des Fahrzeuges wiederherzustellen. Die Trage war nicht mit einem Laken bezogen und auf der Trage lagen benutzte Handschuhe. Im Führerhaus lag noch eine mit Müll gefüllte Papiertüte hinter der Scheibe auf der Beifahrerseite und das gesamte Fahrzeug war von außen stark verschmutzt.

An dem genannten Tag waren Sie zusammen mit dem ZDL zum Dienst eingeteilt, im Verhältnis zu dem Sie für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung besonders verantwortlich waren.

Wir können dieses Fehlverhalten nicht ohne Beanstandung hinnehmen und fordern Sie auf, zukünftig Ihren Dienst bis zum vorgesehenen Schichtende zu versehen und den Ihnen übertragenen Pflichten vollständig nachzukommen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie bei wiederholten gleichartigen arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen mit einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen müssen.

Wir beabsichtigen, die Abmahnung zu Ihren Personalakten zu nehmen und räumen Ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den vorstehenden Vorwürfen bis zum 07.05.2004 ein."

Gegen diese Abmahnung richtet sich die vom Kläger am 16.06.2004 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.

Mit Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 06.10.2004 ist der Beklagte verurteilt worden, die Abmahnung vom 26.04.2004 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Gegen dieses, ihm am 13.10.2004 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte am 14.10.2004 Einspruch eingelegt.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.01.2005 (Bl. 47 bis 50 d. A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 19.01.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 50 bis 54 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 03.02.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.03.2005 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 04.04.2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 04.05.2005 begründet.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Abmahnung vom 26.04.2004 sei in wesentlichen Punkten falsch, so dass sie aus der Personalakte zu entfernen sei. Unzutreffend sei der Vorwurf, dass er am 25.02.2004 den Dienst unerlaubt vorzeitig beendet habe. Zwar treffe es zu, dass er seinen Arbeitsplatz bereits um 16:00 Uhr verlassen habe, obwohl die Dienstzeit grundsätzlich erst um 18:00 Uhr ende. Zwischen dem Beklagten und seinen Mitarbeitern gebe es jedoch eine Absprache, dass der Mittwochsdienst um 16:00 Uhr beendet werden könne, wenn die wöchentlich vorzunehmende Desinfektion bereits durchgeführt worden sei. In Ansehung dieser Regelung habe er in der Vergangenheit bereits mehrfach den Mittwochsdienst vorzeitig beendet, wobei dieses Verhalten zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden sei. Auch bei anderen Mitarbeitern sei ein solches Verhalten nie gerügt worden. Da das Fahrzeug am 24.04.2004 bereits desinfiziert worden sei, sei er aufgrund der betrieblichen Übung berechtigt gewesen, den Dienst nach Durchführung der Grundreinigung zu beenden. Nachweislich falsch sei auch der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf, dass das Fahrzeug von außen stark verschmutzt gewesen sei. Das Fahrzeug sei nämlich von ihm - dem Kläger - und dem ihm zugeteilten Zivildienstleistenden am 25.04.2004 um etwa 14:00 Uhr mit einem Reinigungsmittel außen gründlich gesäubert worden. Es treffe auch nicht zu, dass sich im Fahrzeug noch Müll befunden habe. Vielmehr sei lediglich vom Zivildienstleistenden ein Kaffeestückchen im Fahrzeug belassen worden. Der Verstoß sei derart gering, dass es an einem abmahnungswürdigen Verhalten fehle.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und das Versäumnisurteil vom 06.10.2004 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen vor, die Abmahnung sei zu Recht erfolgt, da der Kläger am 25.02.2004 um 16:00 Uhr vorzeitig ohne besondere Erlaubnis seinen Dienst beendet habe, obwohl er bis 18:00 Uhr zum Dienst eingeteilt und gemäß einer Dienstanweisung zur Grundreinigung und Desinfektion des Fahrzeugs verpflichtet gewesen sei. Eine an dem betreffenden Tag um 16:30 Uhr durchgeführte Inaugenscheinnahme habe ergeben, dass die Trage nicht mit einem frischen Laken bezogen gewesen sei, auf der Trage benutzte Latex-Handschuhe zurückgelassen worden seien und im Führerhaus eine mit Müll gefüllte Papiertüte gelegen habe. Das Fahrzeug habe auch außen noch den üblichen Straßenschmutz aufgewiesen, d. h. es sei immer noch normal verschmutzt gewesen. Soweit sich der Kläger auf den Standpunkt stelle, dass bereits aufgrund einer am Tag zuvor durchgeführten Desinfektion ein vorzeitiges Entfernen vom Dienst gerechtfertigt gewesen sei, so sei er jedenfalls verpflichtet gewesen, sich mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten ins Benehmen zu setzen und die Situation zu besprechen. Der Kläger sei jedoch - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - ohne jede Rücksprache um 16:00 Uhr nach Hause gegangen. Soweit der Kläger oder auch andere Mitarbeiter in der Vergangenheit nach durchgeführter Desinfektion mittwochs ihren Dienst vorzeitig beendet hätten, so sei dies nur nach vorheriger Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten erfolgt.

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 04.05.2005 (Bl. 78 bis 80 d. A.), auf den Schriftsatz des Klägers vom 01.07.2005 (Bl. 96 d. A.), auf die Berufungserwiderungsschrift des Beklagten vom 09.06.2005 (Bl. 91 bis 93 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 13.07.2005 (Bl. 112 bis 115 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Entfernung des streitbefangenen Abmahnungsschreibens aus seiner Personalakte.

Nach der ständigen Rechtssprechung des BAG (BAG, AP Nr. 8, 9 und 13 zu § 611 BGB Abmahnung) kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Bei der Abmahnung handelt es sich um die Ausübung eines arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts durch den Arbeitgeber. Als Gläubiger der Arbeitsleistung weist er den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (sog. Rüge- bzw. Dokumentationsfunktion; vgl. BAG AP Nr. 34 zu § 1 KSchG 1969 verhaltensbedingte Kündigung). Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (sog. Warnfunktion; vgl. BAG, AP Nr. 4 zu § 78 BetrVG 1972). Eine solche missbilligende Äußerung des Arbeitgebers in Form einer Abmahnung ist geeignet, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen. Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (BAG, AP Nr. 2 zu § 13 BAT), sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (BAG, AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht), der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird (BAG, AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (BAG, AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung). Soweit dem Arbeitnehmer eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen wird, kommt es nicht darauf an, ob dieser Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist; es reicht aus, wenn der Arbeitgeber einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten rügt (BAG AP Nr. 2 zu § 611 BGB Abmahnung). Eine solche Rüge ist jedoch nicht nur dann ungerechtfertigt, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, sondern auch dann, wenn sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (BAG AP Nr. 163 zu Art. 9 GG).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Beklagte verpflichtet, das Abmahnungsschreiben vom 26.04.2004 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Das Abmahnungsschreiben ist jedenfalls insoweit inhaltlich unrichtig, als es die Behauptung enthält, das Fahrzeug, zu dessen Grundreinigung und Desinfektion der Kläger verpflichtet war, sei am 25.02.2004, nachdem der Kläger seinen Dienst beendet hatte, "außen stark verschmutzt" gewesen. Diese Behauptung trifft nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten nicht zu. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 13.07.2005 diesbezüglich auf Nachfrage des Gerichts erklärt, das Fahrzeug habe außen noch den üblichen Straßenschmutz aufgewiesen, d. h. es sei immer noch "normal verschmutzt" gewesen. Falls diese Behauptung des Beklagten zutrifft, so erweist sich der Vorwurf, der Kläger habe das Fahrzeug in einem stark verschmutzten Zustand zurückgelassen, als ungerechtfertigt bzw. unzutreffend. Dem Leser des Abmahnungsschreibens wird durch die darin enthaltene Formulierung der Eindruck vermittelt, der Kläger habe den Krankentransportwagen am 25.02.2004 nicht nur ungereinigt, d. h. mit dem üblichen Schmutz behaftet, sondern vielmehr in einem wesentlich ungepflegteren Zustand hinterlassen. Zwar hat der Kläger u. U. bereits dann, wenn er das Fahrzeug - unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beklagten - an dem betreffenden Tag vor Dienstende außen nicht gereinigt hat, gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Insoweit bestimmt nämlich die Dienstanweisung Nr. 03-2003 (Bl. 24 und 25 d. A.), dass das Fahrzeug (auch außen) abzuwaschen ist. Eine diesbezügliche Nachlässigkeit des Klägers (Nichtreinigen des Fahrzeugs) wird jedoch durch die im Abmahnungsschreiben gewählte Formulierung ("das gesamte Fahrzeug war von außen stark verschmutzt") übertrieben, d. h. in einem objektiv nicht zutreffenden Ausmaß dargestellt.

Da sich das Abmahnungsschreiben insoweit als inhaltlich unzutreffend erweist, ist es aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Offen bleiben kann, ob andere, im Abmahnungsschreiben enthaltenen Vorwürfe zutreffen. Werden nämlich in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen davon nur einige (aber nicht alle) zu, so muss das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Akte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben. Es ist dem Arbeitgeber überlassen, ob er stattdessen eine auf die zutreffenden Pflichtverletzungen beschränkte Abmahnung aussprechen will (BAG, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Abmahnung).

Nach alledem war das Versäumnisurteil vom 06.10.2004 unter Abänderung des mit der Berufung angefochtenen Urteils aufrechtzuerhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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