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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.08.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 199/08
Rechtsgebiete: TVAöD-BT-BBiG, BBiG, ArbGG, ZPO, SchulG RP


Vorschriften:

TVAöD-BT-BBiG § 10
TVAöD-BT-BBiG § 10 Abs. 2
TVAöD-BT-BBiG § 10 Abs. 3
TVAöD-BT-BBiG § 11 Abs. 1 Ziff. 1
TVAöD-BT-BBiG § 11 Abs. 1 Ziff. 2
TVAöD-BT-BBiG § 11 Abs. 1 Ziff. 3
TVAöD-BT-BBiG § 11 Abs. 1 Ziff. 4
TVAöD-BT-BBiG § 11 Abs. 1 Ziff. 5
TVAöD-BT-BBiG § 11 Abs. 1 Ziff. 6
TVAöD-BT-BBiG § 11 Abs. 1 Ziff. 7
TVAöD-BT-BBiG § 11 Abs. 1 Ziff. 8
TVAöD-BT-BBiG § 11 Abs. 1 Ziff. 9
BBiG § 5 Abs. 2 Nr. 1
BBiG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
BBiG § 7
BBiG § 12 Abs. 1 Nr. 1 a.F.
BBiG § 12 Abs. 2 Nr. 1 n.F.
BBiG § 15
BBiG § 19 Abs. 1 Nr. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 517
ZPO § 519
SchulG RP § 62 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 6. März 2008, Az.: 10 Ca 2066/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Fahrtkosten für den Besuch der Berufsschule. Der Kläger (geb. am 30.09.1977) schloss mit der Beklagten am 10.07.2006 einen Berufsausbildungsvertrag über seine Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik in der Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2009. Auf das Ausbildungsverhältnis, das nach dem Vortrag der Beklagten im März 2008 durch ihre außerordentliche Kündigung endete, fand der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVA-öD) vom 13.09.2005 Anwendung. Die monatliche Ausbildungsvergütung betrug im ersten Ausbildungsjahr € 617,34 brutto. Im formularmäßigen Ausbildungsvertrag (Bl. 6 d. A.) wurden die Felder:

"zuständige Berufsschule in _______________"

und

"D "Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

(§ 3 Nr. 12) (mit Zeitraumangabe) _______________" nicht ausgefüllt. Der Kläger meldete sich mit Formblatt zum Besuch der örtlich zuständigen Berufsschule in C-Stadt an. Weil es dort keine Fachklasse für den Ausbildungsberuf des Klägers gab, erfolgte durch die Berufsschule C-Stadt eine Zuweisung des Klägers zur Berufsschule in K-Stadt. Mit Schreiben vom 18.08.2006 bestätigte die Berufsschule in K-Stadt die Aufnahme des Klägers. Mit seiner am 31.08.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von insgesamt € 728,10 geltend. Er hat vorgetragen, er habe die Berufsschule in K-Stadt im ersten Ausbildungsjahr an folgenden Tagen in drei Schulblöcken besucht: vom 08.01. bis 26.01.2007 = 3 Wochen/ 15 Tage

vom 12.03. bis 30.03.2007 = 3 Wochen/ 15 Tage

vom 04.06. bis 22.06.2007 = 3 Wochen/ 15 Tage Für die Bahnfahrt von C-Stadt nach K-Stadt habe er wöchentlich € 62,70 (Schülerwochenkarte) und für die Busfahrt vom Bahnhof K-Stadt-D. zur Berufsschule wöchentlich € 18,20 gezahlt. In § 10 des Besonderen Teils des Tarifvertrages für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes nach dem BBiG (TVAöD-BT-BBiG) ist - soweit vorliegend von Interesse - folgendes geregelt: "§ 10 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

(1) ...

(2) Bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatskarten, BahnCard) sind auszunutzen. ...

(3) Ist der Besuch einer auswärtigen Berufsschule vom Ausbildenden veranlasst, werden die notwendigen Fahrtkosten sowie Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet."

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe im Sinne der tariflichen Vorschrift den Besuch der auswärtigen Berufsschule in Köln "veranlasst", weil er zu keinem Zeitpunkt einen dahingehenden speziellen Sonderwunsch geäußert habe. Er habe vielmehr auf Anweisung bzw. Veranlassung der Beklagten die Berufsschule in K-Stadt besucht. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 728,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2007 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 06.03.2008 mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe den Besuch der auswärtigen Berufsschule nicht im Sinne des § 10 Abs. 3 TVAöD-BT-BBiG "veranlasst". Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Koblenz wird auf Seite 4 bis 6 des Urteils (= Bl. 51 - 53 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger, dem das Urteil am 17.03.2008 zugestellt worden ist, hat am 11.04.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb der bis zum 03.06.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 03.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Er macht unter Hinweis auf das Urteil des LAG Sachsen-Anhalt vom 06.09.2007 (9 Sa 55/07, dokumentiert in Juris) geltend, der Besuch einer auswärtigen Berufsschule sei dann vom Ausbildenden im Tarifsinne "veranlasst", wenn er den Auszubildenden auf "irgendeine Art und Weise dazu bringe", eine ganz bestimmte, auswärtige Berufsschule zu besuchen. Die Beklagte habe vorliegend gegen ihre gesetzliche Verpflichtung verstoßen, im Berufsausbildungsvertrag das Feld "D" auszufüllen. Sie hätte sich vor Abschluss des Ausbildungsvertrages rechtzeitig danach erkundigen müssen, welche Berufsschule ihn hätte aufnehmen können. Wäre sie dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte sie feststellen müssen, dass sich die Berufsschule in K-Stadt befunden habe und dies auch im Berufsausbildungsvertrag angeben müssen. Da sie ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, diese Angabe im Vertrag zu machen, könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass die Beklagte als Ausbilderin den Besuch der auswärtigen Berufsschule "veranlasst" habe. Vor diesem Hintergrund könne es nicht entscheidend darauf ankommen, dass der Besuch der K-Städter Berufsschule nicht auf einen Wunsch der Beklagten zurückgegangen sei. Damit würde ein Ausbilder, der sich überhaupt nicht darum kümmere, an welchem Ort sich die einschlägige Berufsschule befinde, besser gestellt, als ein Ausbilder, der seiner Verpflichtung aus dem Berufsbildungsgesetz insoweit ordnungsgemäß nachkomme. Ein solcher Ausbilder müsse nämlich schon im Ausbildungsvertrag eindeutig festlegen, wo die Berufsausbildung erfolge. Tue er dies nicht, liege aber auch ein entsprechender besonderer Wunsch des Ausbilders vor, so dass insoweit wiederum die tariflichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 TVAöD-BT-BBiG erfüllt wären. Nach alledem sei vorliegend der Besuch einer auswärtigen Berufsschule als vom Ausbildenden veranlasst anzusehen. Dafür spreche auch schon der Wortlaut der tariflichen Bestimmung. Selbst wenn man den Wortlaut nicht als eindeutig ansehe, sei jedenfalls auch die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen. Das LAG Hamm habe in seinem Urteil vom 30.08.2007 (17 Sa 969/07, dokumentiert in Juris) darauf hingewiesen, dass die Niederschrift verschiedener Arbeitsgruppensitzungen im Rahmen der Tarifvertragsverhandlungen für eine Kompensation des entfallenden Anspruchs auf eine Familienheimfahrt durch eine verbesserte Regelung zur Fahrtkostenerstattung in § 10 TVAöD-BT-BBiG spreche. Weshalb dieser Wille nach Ansicht des LAG Hamm im Wortlaut der Tarifnorm keinen Niederschlag gefunden haben soll, sei nicht näher begründet worden, so dass die Entscheidung auch insoweit wenig überzeugend sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 03.06.2008 (Bl. 71-75 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.03.2008 - 10 Ca 2066/07 -abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 728,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Arbeitsgericht habe zutreffend unter Bezugnahme auf das Urteil des LAG Hamm vom 30.08.2007 (17 Sa 969/07, a.a.O.) festgestellt, dass der Besuch der Berufsschule in K-Stadt nicht im Tarifsinne von ihr "veranlasst" worden sei. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger ausweislich der Bescheinigung des Schulleiters der Berufsschule K-Stadt vom 04.09.2008 (Bl. 102 d. A.) im Jahr 2007 an folgenden fünfzehn Tagen unentschuldigt gefehlt habe:

10. + 12. + 17. + 19. + 22. + 23.+ 25. Januar 2007 = 7 Tage

15. + 22. März 2007 = 2 Tage

11. + 12. + 13. + 14. + 15. + 18. Juni 2007 = 6 Tage Deshalb sei die geltend gemachte Klageforderung auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Vielmehr seien € 242,70 von der Gesamtsumme abzuziehen (€ 728,10 für 45 Schultage = € 16,18 pro Tag x 15 Fehltage). Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 05.08.2008 (Bl. 91-98 d. A.) und vom 10.09.2008 (Bl. 99-103 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Zahlungsklage im Ergebnis und mit zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Rechtsanspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der für die Fahrten zur auswärtigen Berufsschule in K-Stadt entstandenen Kosten. 1. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Fahrtkosten folgt nicht aus §§ 15, 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG und dem darin zum Ausdruck kommenden Prinzip der Kostenfreiheit der Berufsausbildung. Nach § 15 und § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG hat der Ausbilder den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen und die Vergütung für diese Zeit weiter zu zahlen. Eine Pflicht des Ausbilders auf Erstattung der dem Auszubildenden zusätzlich entstehenden Kosten aus Anlass des Besuchs der Berufsschule ist darin nicht geregelt. Dies hat das BAG mit Urteil vom 26.09.2002 (6 AZR 486/00 - AP Nr. 12 zu § 5 BBiG) zur gleichlautenden Vorgängerregelung in § 7, § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBiG a.F. entschieden.

Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung im Einzelnen ausgeführt, dass der Ausbilder bei einer dualen Ausbildung nicht für Kosten einzustehen hat, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung anfallen. Der Ausbildende hat den Auszubildenden zwar zum Besuch der Berufsschule und zur Führung der Berichtshefte anzuhalten, ihn dafür freizustellen und ggf. Berichtshefte durchzusehen (§ 14 Abs. 1 Nr. 4, § 15 BBiG n.F; [§ 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7 BBiG a.F.]). Weitere Verpflichtungen treffen den Ausbildenden in Bezug auf die schulische Ausbildung nicht. Die ihm obliegende betriebliche Ausbildung umfasst im dualen System nicht die schulische Bildung; diese erfolgt neben der betrieblichen Ausbildung. Die schulische und die praktische Berufsausbildung im dualen System sind zwei selbständige Bereiche. Sie unterliegen nicht nur getrennten Prüfungen (vgl. § 38 BBiG n.F., [§ 35 BBiG a.F.]), sondern beruhen auch auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen. Während die Rechtsbeziehung des Auszubildenden zum Ausbilder das Berufsbildungsgesetz regelt, bestimmt sich die Teilnahme am Berufsschulunterricht nach landesgesetzlichen Vorschriften (Schulgesetz Rheinland-Pfalz). Aus dieser Zweiteilung der Berufsausbildung folgt, dass die Kostentragung für die Teilnahme am auswärtigen Berufsschul-Blockunterricht, die nicht auf Veranlassung des Ausbilders erfolgt, dem Auszubildenden auferlegt werden kann, ohne dass hierin ein Widerspruch gegen das Prinzip der Kostenfreiheit der Ausbildung liegt. Das Prinzip, das sich aus Normen des Berufsbildungsgesetzes ergibt, erstreckt sich nicht auf die im Zusammenhang mit dem Besuch der Berufsschule entstehenden Kosten. Die Tragung der Kosten durch den Auszubildenden widerspricht nicht § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG n.F. [§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG a.F.]. Die Teilnahme am Blockunterricht einer Berufsschule steht einer Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte auch nicht gleich. Dies folgt bereits aus § 15 BBiG n.F. [§ 7 BBiG a.F.], der ausdrücklich zwischen der Teilnahme am Berufsschulunterricht und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte unterscheidet. Zu den Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte zählt nicht die Teilnahme am Blockunterricht einer staatlichen Berufsschule, mit der ein Auszubildender seiner Schulpflicht genügt (BAG Urteil vom 26.09.2002, a.a.O.). Ein gesetzlicher Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenerstattung besteht deshalb nicht. 2. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 10 Abs. 3 TVAöD-BT-BBiG. Danach sind die notwendigen Fahrtkosten vom Ausbilder zu erstatten, wenn er den Besuch einer auswärtigen Berufsschule "veranlasst" hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat. Da die Tarifvertragsparteien den Begriff "veranlassen" nicht definiert haben, ist der allgemeine Sprachgebrauch heranzuziehen. "Etwas veranlassen" bedeutet danach, "dafür sorgen, dass etwas geschieht", "etwas bewirken", "etwas hervorrufen", "etwas anordnen" (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Auflage, 2000). Die Beklagte hat den Besuch der auswärtigen Berufsschule in K-Stadt nicht im Tarifsinne "veranlasst". Dies hat das Arbeitsgericht sorgfältig und überzeugend begründet. Die Beklagte hat auf die Auswahl der Berufsschule überhaupt keinen (wie auch immer gearteten) Einfluss genommen. Der Kläger war vielmehr verpflichtet, eine auswärtige (staatliche) Berufsschule zu besuchen, weil die örtliche Berufsschule in C-Stadt bei seiner Einschulung keinen Unterricht für Auszubildende zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik angeboten hat. Im Schulbezirk C-Stadt ist von der zuständigen Schulbehörde im Schuljahr 2006/2007 keine Fachklasse gebildet worden. Deshalb wurde der Kläger von der Berufsschule C-Stadt der nächstgelegenen Berufsschule in K-Stadt zugewiesen. Auf dem Anmeldungsformular zum Besuch der Berufsschule in Rheinland-Pfalz (Bl. 29 d. A.) heißt es mit nicht zu überbietender Deutlichkeit "Die Zuweisung erfolgt von der zuständigen Berufsschule an die Fachklasse: ... Schule, ... K-Stadt". Bei dieser Zuweisung handelt es sich um eine schulrechtliche Organisationsverfügung mit Verwaltungsaktqualität, die nicht von der Beklagten herbeigeführt oder sonstwie ausgelöst worden ist. Die Zuweisung von C-Stadt nach K-Stadt erfolgte nach landesrechtlichen Bestimmungen durch die Schulbehörde. Nach § 62 Abs. 4 Satz 1 SchulG RP besuchen die Schüler der Berufsschulen die Berufsschule, in deren Schulbezirk sie beschäftigt sind. Die Schulbehörde kann aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischem Grund Zuweisungen vornehmen und im Einvernehmen mit der Schulleitung der aufnehmenden Schule den Schüler einer anderen Berufsschule zuweisen (§ 62 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und 3 SchulG RP). Vorliegend hat die Schulbehörde eine derartige schulorganisatorische Entscheidung getroffen. Diese Entscheidung ist von der Beklagten in keiner Weise beeinflusst worden. Die Auffassung des Klägers, ein auswärtiger Berufsschulbesuch sei immer dann durch den Ausbilder im Sinne des § 10 Abs. 3 TVAöD-BT-BBiG veranlasst, wenn er nicht auf einem "speziellen Sonderwunsch" des Auszubildenden beruhe (ebenso: ArbG Halberstadt Urteil vom 21.11.2006 - 2 Ca 673/06 - dokumentiert in Juris), findet im Tarifvertrag keine Stütze. Der Wortlaut des § 10 Abs. 2 TVAöD-BT-BBiG spricht gegen die Auslegung des Klägers (so auch LAG Hamm Urteil vom 30.08.2007 - 17 Sa 969/07 - dokumentiert in Juris). Sein Verständnis des Verbs "veranlassen" würde darauf hinauslaufen, dass der Ausbilder auch dann die Kosten für den auswärtigen Berufsschulbesuch zu tragen hat, wenn er - wie hier - auf die Zuweisungsentscheidung der Schulbehörde keinerlei Einfluss hatte. Dies entspricht nicht Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Die Tarifvertragsparteien haben in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 26.09.2002, a.a.O.) vereinbart, dass der Ausbilder die notwendigen Kosten nur zu tragen hat, wenn er den Besuch der auswärtigen Berufsschule "veranlasst" hat. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Auszubildende die Kosten zu tragen hat, wenn der auswärtige Unterricht nicht auf Veranlassung des Ausbilders, sondern z.B. - wie hier - aufgrund einer schulrechtlichen Zuweisung erfolgt. Der klare Wortlaut der Tarifbestimmung, wie er in § 10 Abs. 3 TVAöD-BT-BBiG zum Ausdruck gekommen ist, würde geradezu ins Gegenteil verkehrt, wollte man ihn im Wege der Auslegung dahin umwandeln, dass der Ausbilder die Kosten immer dann zu tragen hat, wenn der auswärtige Schulbesuch nicht auf einem "speziellen Sonderwunsch" des Auszubildenden beruht. Deshalb kommt es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht auf eine Auskunft der Tarifvertragsparteien über deren Auffassung beim Abschluss dieses Tarifvertrages an. Maßgeblich ist für die Normauslegung vielmehr stets nur der zum Ausdruck gekommene Wille, also der objektive Sinn des Wortlautes, der sich hier allein auf die "Veranlassung" durch den Ausbilder bezieht. Das Argument des Klägers, die Beklagte habe den Besuch der auswärtigen Berufsschule in K-Stadt "veranlasst", weil sie im Ausbildungsvertrag nicht angegeben habe, an welchem Ort der Berufsschulunterricht stattfinde, verfängt nicht. Selbst wenn die Beklagte bei Vertragsschluss gewusst hätte, dass die Berufsschule in C-Stadt keine Fachklasse einrichtet und deshalb im Ausbildungsvertrag den Schulort K-Stadt eingetragen hätte, hätte sie durch diese Eintragung den Besuch der auswärtigen Berufsschule nicht "veranlasst". Ein tariflicher Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenerstattung besteht deshalb nicht. 3. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Fahrtkosten folgt schließlich nicht aus den Bestimmungen des zwischen den Parteien abgeschlossen Berufsausbildungsvertrages. Die Beklagte hat sich im formularmäßigen Ausbildungsvertrag nicht verpflichtet, die Fahrtkosten für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule zu tragen. Der Umstand, dass sie im Vertragsformular die Felder: "zuständige Berufsschule in ..." und "Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ..." nicht ausgefüllt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte ist nach § 11 Abs. 1 Ziffer 1 bis 9 BBiG nicht verpflichtet, die Berufsschule im Ausbildungsvertrag aufzunehmen, die der Auszubildende nach dem Landes-Schulgesetz zu besuchen hat. Nach § 11 Abs. 1 Ziffer 3 BBiG sind in die Vertragsniederschrift Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte aufzunehmen. Zu den Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte zählt nicht die Teilnahme am Blockunterricht einer staatlichen Berufsschule, mit der ein Auszubildender seiner Schulpflicht genügt (BAG Urteil vom 26.09.2002, a.a.O.). Die Argumentation des Klägers, die Beklagte habe den Besuch der auswärtigen Berufsschule "veranlasst", weil sie im Ausbildungsvertrag das Feld "D" nicht ausgefüllt habe, geht fehl. Wie sich damit ein Kostenerstattungsanspruch untermauern lassen sollte, ist nicht nachvollziehbar. 4. Da dem Kläger bereits dem Grunde nach kein Fahrtkostenerstattungsanspruch zusteht, kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach gerechtfertigt wäre, weil der Kläger ausweislich der Bescheinigung des Schulleiters im ersten Halbjahr 2007 an fünfzehn Tagen - für die er Fahrtkostenerstattung verlangt - dem Berufsschulunterricht ferngeblieben ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 2 ArbGG zugelassen, weil die Entscheidung von der Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt vom 06.09.2007 (9 Sa 55/07, dokumentiert in Juris) abweicht.

Ende der Entscheidung

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