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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.07.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 202/06
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 202/06

Entscheidung vom 19.07.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.11.2005, Az.: 6 Ca 723/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist bei dem Beklagten seit dem 01.02.1994 als Angestellter beschäftigt. Die ihm übertragenen Tätigkeiten liegen im Wesentlichen im Bereich der KFZ-Zulassung sowie in der Erledigung von Vollstreckungsaufträgen. Zur Darstellung seiner Tätigkeiten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung vom 04.08.2003 (Bl. 8 - 13 d. A.) Bezug genommen.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT und die diesen ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung Anwendung.

Seit dem 01.01.1995 wird der Kläger vom Beklagten nach Vergütungsgruppe VI b BAT vergütet.

Mit seiner am 07.04.2005 eingereichten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.04.2004 nach Vergütungsgruppe V c BAT zu vergüten.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, seine Tätigkeit erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie zumindest zu einem Drittel selbständige Leistungen. Er müsse Vorschriften der Strafenverkehrszulassungsordnung, des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Landesvollstreckungsgesetzes anwenden. Er habe auch einen eigenen Entscheidungsspielraum. Von ihm würden Abwägungsprozesse verlangt. Er müsse Sachverhalte ermitteln und bewerten. Im Übrigen ergäben sich die tarifvertraglichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT schon aus Ziffer 2 der Arbeitsplatzbeschreibung vom 04.08.2003. Diese Arbeitsplatzbeschreibung habe er in Abstimmung mit seinen direkten Fachvorgesetzten erstellt. Anschließend sei sie von der Abteilungsleiterin unterzeichnet worden. Erst im Sommer 2005 seien die in Ziffer 2 der Arbeitsplatzbeschreibung enthaltenen Angaben durch den Sachbereichsleiter Personal, Herrn G., gestrichen worden. Es sei von daher von einer Beweislastumkehr auszugehen, so dass der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für dessen Behauptung sei, seine Tätigkeit erfordere keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse sowie nicht zumindest zu einem Drittel auch selbständige Leistungen.

Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.04.2004 nach Gehaltsgruppe V c BAT zu vergüten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe nicht dargetan, für welche Tätigkeiten im Einzelnen er gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötige. Insbesondere fehle es aber auch an den geforderten "selbständigen Leistungen". Der Kläger habe bei seiner Tätigkeit keinerlei Ermessensspielraum. Er sei vielmehr an die einschlägigen Dienstvorschriften gebunden. Aus Ziffer 2 der Arbeitsplatzbeschreibung vom 04.08.2003 könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die Fachvorgesetzten des Klägers, von denen die Arbeitsplatzbeschreibung erstellt worden sei, seien für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers nicht zuständig.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.11.2005 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 73 - 78 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 02.03.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.03.2006 Berufung eingelegt und diese am 02.05.2006 begründet.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils habe er bereits erstinstanzlich zum Vorliegen der tariflichen Merkmale "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" und "selbständige Leistungen" ausreichend vorgetragen. Darüber hinaus sei im Hinblick auf die Arbeitsplatzbeschreibung vom 04.08.2003 eine Beweislastumkehr eingetreten. Zumindest habe der Beklagte mit der betreffenden Stellenbeschreibung einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Arbeitsplatzbeschreibung, aus der sich die Tätigkeiten und deren Zuordnung zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung vollständig und nachprüfbar ergäben, sei sorgfältig durch die jeweiligen Fachvorgesetzten - zusammen mit ihm, dem Kläger - erstellt worden. Im Anschluss daran sei die Arbeitsplatzbeschreibung der Abteilungsleitung vorgelegt worden, die insoweit nochmals Änderungen vorgenommen habe. Erst etwa 1 1/2 Jahre später habe der zuständige Mitarbeiter der Personalabteilung des Beklagten die tarifrelevanten Passagen durchgestrichen. Der Beklagte habe daher verbindlich seinen Arbeitsplatz bewertet und könne daher nicht geltend machen, die Stellenbeschreibung sei unzutreffend.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.04.2004 nach Vergütungsgruppe V c BAT zu vergüten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 70 - 73 d. A.), auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 02.05.2006 (Bl. 95 - 97 d. A.) und dessen weiteren Schriftsatz vom 05.07.2006 (Bl. 120 - 122 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift des Beklagten vom 30.05.2006 (Bl. 108 - 111 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Klage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen erscheinen lediglich folgende ergänzende Klarstellungen angezeigt:

Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, dass die Tätigkeit des Klägers die Merkmale der Vergütungsgruppe V c BAT nicht erfüllt. Nach dem Inhalt der vorliegend einschlägigen - im erstinstanzlichen Urteil zitierten - Tarifnorm setzt eine Eingruppierung des Klägers in die betreffende Vergütungsgruppe voraus, dass seine Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich jedoch dem Sachvortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers nicht entnehmen. Dabei kann offen bleiben, in wieviele und in welche Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinn die zwischen den Parteien unstreitigen, auf Seiten 2 und 3 der Arbeitsplatzbeschreibung vom 04.08.2003 wiedergegebenen Tätigkeiten des Klägers aufzugliedern sind. Ebenso kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang diese Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Der Kläger hat nämlich jedenfalls nicht dargetan, dass bei diesen Tätigkeiten "selbständige Leistungen" anfallen.

Selbständige Leistungen im Sinne der tariflichen Tätigkeitsmerkmale erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Dabei darf das Tatbestandsmerkmal "selbständige Leistungen" nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" im Sinne von allein arbeiten, d. h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. z. B. BAG v. 10.12.1997 - 4 AZR 350/96). Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinn kann - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein. Von dem Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt, der Angestellte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung gelangen (vgl. z. B. BAG v. 18.02.1998 - 4 AZR 581/96).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass sich aus dem Sachvortrag des Klägers das Anfallen selbständiger Leistungen im tariflichen Sinn nicht herleiten lässt. Entgegen der von ihm in der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht hat er das Vorliegen dieses Eingruppierungsmerkmals nicht bereits erstinstanzlich ausreichend dargetan. Soweit er in seiner Klageschrift vom 05.04.2005 (dort Seite 4 = Bl. 4 d. A.) vorgetragen hat, er müsse entscheiden, ob er einen KFZ-Schein vorläufig belasse oder sofort Verwaltungszwangsmittel anwende, so ergibt sich aus diesem pauschalen Vortrag - insbesondere im Hinblick darauf, dass seine Tätigkeit im Rahmen der Zulassung und Stilllegung von Fahrzeugen zweifellos unter Anwendung und Vorgabe gesetzlicher Vorschriften und Dienstanweisungen erfolgt - nicht, ob und in welchem Umfang ihm selbst diesbezüglich ein eigener Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum verbleibt. Vielmehr ist in Ermangelung entgegenstehender Darlegungen des Klägers davon auszugehen, dass eine solche Entscheidung von den betreffenden Vorschriften vorgegeben ist und ihm insoweit kein nennenswerter Spielraum mehr verbleibt. Die ebenfalls in der Klageschrift schlagwortartig aufgeführten Teil-Tätigkeiten, bei deren Durchführung nach Behauptung des Klägers sich die selbständigen Leistungen "kennzeichnen", lassen ebenfalls nicht erkennen, ob und inwieweit dem Kläger hierbei eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung obliegt. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger im Schriftsatz vom 07.07.2005 (dort Seite 3 = Bl. 45 d. A.) vorgetragen hat, er allein entscheide vor Ort nach den konkreten Umständen, welche Vollstreckungsmaßnahme anzudrohen sei, um den Schuldner zum Einlenken zu bewegen. Auch hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Kläger bei der Erledigung von Vollstreckungsaufträgen nach eng ausgestalteten gesetzlichen Vorgaben sowie nach Maßgabe von Dienstanweisungen handelt, was eine eigene Beurteilung bzw. eine eigene Entschließung des Klägers nahezu ausschließt. Es wäre insoweit Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen darzulegen, woraus sich der von ihm in Anspruch genommene Entscheidungsspielraum ergibt. Das sonstige Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Anforderungen seiner Tätigkeit ist allenfalls geeignet, das tarifliche Eingruppierungsmerkmal der "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse" zu begründen. Hinsichtlich des Merkmals "selbständige Leistungen" lässt sich diesem Vorbringen indessen nichts entnehmen.

Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom 04.08.2003, insbesondere auch aus dem Inhalt des (durchgestrichenen) Textes unter Ziffer 2 nichts zu seinen Gunsten hinsichtlich der begehrten Eingruppierung herleiten. Die betreffende Arbeitsplatzbeschreibung führt weder zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast noch hat der Beklagte einen Vertrauenstatbestand für das Vorliegen der Merkmale der Vergütungsgruppe V c BAT geschaffen. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Arbeitsplatzbeschreibung nicht von ihm selbst, sondern von seinen direkten Fachvorgesetzten erstellt wurde, so ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Einschätzung von Vorgesetzten des Angestellten für die tatsächliche tarifliche Wertigkeit einer Tätigkeit ohne Belang ist (BAG v. 15.03.2006 - 4 AZR 73/05). Darüber hinaus wurde die Arbeitsplatzbeschreibung (ohne die Durchstreichung) auch nach Behauptung des Klägers lediglich von der Abteilungsleiterin unterschrieben, hingegen nicht von einer auf Seiten des Beklagten für die Beurteilung der Wertigkeit der Tätigkeit zuständigen Person. Der Kläger hat hierzu vielmehr vorgetragen, dass gerade der "zuständige Mitarbeiter der Personalabteilung" den Inhalt der Ziffer 2 gestrichen habe. Im Übrigen wird dem Kläger an keiner Stelle der Arbeitsplatzbeschreibung das Vorliegen der Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe V c BAT bescheinigt. Dies gilt auch für den unter Ziffer 2 zunächst aufgenommenen, später jedoch wieder durchgestrichenen Text. Die darin enthaltenen Formulierungen ("Höchstmaß an Selbständigkeit", "vor Ort selbständig... entscheiden", "Ermessenspielraum") lassen nämlich nicht erkennen, ob und insbesondere in welchem Umfang dem Kläger "selbständige Leistungen im tariflichen Sinn bescheinigt werden sollen. An keiner Stelle der Arbeitsplatzbeschreibung wird auch nur ansatzweise suggeriert, der Kläger sei in die Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert. Vielmehr wird unter der Rubrik "Bes./Verg.Gr.:" die Vergütungsgruppe VI b genannt.

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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