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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.04.2009
Aktenzeichen: 10 Sa 22/09
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 291
BGB § 288 Abs. 1 Satz 2
BGB § 611
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 612
BGB § 615
BGB § 623
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 517
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 2. Dezember 2008, Az.: 6 Ca 1188/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 10.07. bis zum 30.07.2008 in Höhe von € 1.500,71 brutto. Der Beklagte hat im Sommer 2008 über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit eine Stelle für einen Auslieferungsfahrer für Touren im Kreis E. ausgeschrieben. Als Rahmenkonditionen waren aufgeführt:

"Unbefristet; Arbeitszeiten: Vollzeit, ca. 50 Wochenstunden, je nachdem wie lange die Touren dauern; Arbeitszeiten: Mo-Fr 05:00 - ca.15:00 Uhr; Vergütungsangebot: nach Vereinbarung" Der Kläger (34 Jahre, ledig, kinderlos), der in einem befristeten Arbeitsverhältnis stand, bewarb sich mit Schreiben vom 16.06.2008 auf diese Stelle. Nach dem Vorbringen des Klägers trafen sich die Parteien auf einem Parkplatz in D-Stadt und einigten sich mündlich auf den Abschluss eines zunächst auf zwölf Monate befristeten Arbeitsvertrags. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden sei ein monatlicher Nettolohn von € 1.000,00 vereinbart worden. Der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns habe zunächst offen bleiben müssen, weil er noch in einem Arbeitsverhältnis stand, was er kurzfristig lösen wollte. Als feststand, dass er frühestens nach der ersten Juliwoche aus seinem bisherigen Arbeitsverhältnis ausscheiden konnte, habe er den Beklagten hierüber telefonisch in der Woche zuvor informiert. Der Beklagte habe erklärt, er könne am Montag, dem 07.07.2008 anfangen. Hierbei sei vereinbart worden, dass zunächst eine dreitägige Einarbeitungsphase stattfinden solle. Der Kläger nahm seine Tätigkeit unstreitig am 07.07.2008 auf. Während der Einarbeitungsphase begleitete er den Beklagten auf den Auslieferungsfahrten. Am Donnerstag, dem 10.07.2008 unternahm der Kläger die erste Auslieferungstour allein. Es kam zu diversen Problemen, weil der Kläger die anzufahrenden Orte teilweise nicht kannte und sich verfuhr. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte habe ihm am 10.07.2008 in einem Disput erklärt, dass er nicht mehr zu kommen brauche. Zu guter Letzt habe der Beklagte wörtlich geäußert: "So jemanden wie Sie, kann ich nicht gebrauchen". Mit Schreiben vom 15.07.2008 wies der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten u.a. darauf hin, dass die Kündigung der Schriftform bedürfe. Das Arbeitsverhältnis bestehe daher fort, der Kläger biete seine Arbeitskraft weiterhin an. Er bitte um unverzügliche Mitteilung, wann der Kläger wieder zur Arbeit erscheinen solle. Der Anwalt des Klägers wies den Beklagten außerdem darauf hin, dass er weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet sei und riet ihm an, eine schriftliche ordentliche Kündigung auszusprechen. Der Beklagte reagierte weder auf dieses Schreiben noch auf ein zweites Schreiben vom 28.07.2008. Mit Klageschrift vom 30.09.2008 verlangte der Kläger, der seit dem 31.07.2008 in einem neuen Arbeitsverhältnis steht, die Zahlung eines Bruttobetrages von € 1.500,71, der sich aus der Nettolohnabrede von € 1.000,00 ergebe, für die Zeit vom 10.07. bis zum 30.07.2008 (15 Arbeitstage). Außerdem begehrte er Zinsen ab Rechtshängigkeit. Weil im Gütetermin vom 23.10.2008 für den Beklagten niemand erschienen ist, hat das Arbeitsgericht antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen und den Beklagten verurteilt, an den Kläger € 1.500,71 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2008 zu zahlen. Gegen das am 28.10.2008 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Telefax vom 03.11.2008 Einspruch eingelegt und ansonsten ausgeführt, "die Begründung des Einspruchs erfolgt mit einem gesonderten Schriftsatz". Eine Einspruchsbegründungsschrift ging in der Folge nicht ein. Im Kammertermin vom 02.12.2008 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu Protokoll, ein Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnis habe nicht bestanden. Der Kläger sei tatsächlich nur drei Tage gefahren, er habe dann selbst mündlich gekündigt und sei nicht mehr gekommen. Beschwert habe sich der Kläger erst, nachdem ihm kein Arbeitslosengeld bewilligt worden sei. Deswegen habe er eine schriftliche Kündigung verlangt. Für diesen Vorgang benenne er die Zeugin F. G.. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

das Versäumnisurteil vom 23.10.2008 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

das Versäumnisurteil vom 23.10.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 02.12.2008 das Versäumnisurteil vom 23.10.2008 aufrechterhalten und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Zahlungsanspruch des Klägers sei gemäß §§ 611, 615 BGB begründet. Der Kläger sei unstreitig an drei Tagen eingearbeitet worden und habe eine weitere Tour allein gefahren. Dies begründe zusammen mit dem Umstand, dass die Vergütungsabrede nicht bestritten worden sei, die Überzeugung der Kammer vom Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen den Parteien. Der Beklagte habe einen Beendigungstatbestand nicht vorgetragen. Das Vorbringen des Klägers, der Beklagte habe ihn als "unbrauchbar" heimgeschickt, habe der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Da der Beklagte zu erkennen gegeben habe, dass er die Arbeitsleistung des Klägers infolge "Unbrauchbarkeit" nicht anzunehmen gedenke, sei der Kläger von der Abgabe eines weiteren Arbeitsangebots enthoben gewesen (§ 296 BGB). Der Beklagte habe sich ohne weiteres im Annahmeverzug befunden. Was die Höhe der Zahlungsforderung angehe, habe der Beklagte die Berechnung des Klägers mit keinem Wort bestritten. Im Übrigen handele es sich bei dem vom Kläger errechneten Betrag mindestens um die übliche Vergütung im Sinne des § 612 BGB. Selbst wenn man von einem substantiierten Bestreiten des Beklagten ausgehe, ergebe sich im Ergebnis nichts anderes. Dem Kläger hätte weitere Gelegenheit zur näheren Begründung seines Anspruchs gegeben werden müssen. Außerdem hätte es der Durchführung einer Beweisaufnahme über die Behauptungen des Beklagten zum Auseinandergehen der Parteien am letzten Tag der Tätigkeit des Klägers bedurft. Dies hätte zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt, so dass der Vortrag des Beklagten hilfsweise zurückzuweisen gewesen wäre. Der Beklagte, dem das Urteil am 12.12.2008 zugestellt worden ist, hat am 12.01.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am 12.02.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. In der Berufungsbegründungsschrift führt er aus, das Arbeitsgericht habe ihm keine Möglichkeit gegeben, im Einspruchstermin seine Argumente gegen die Ansprüche des Klägers detailliert vorzutragen. Der Vorsitzende habe bereits zu Beginn der Sitzung auf Verspätung und die Präklusion jeglichen Vorbringens hingewiesen. Für den gesamten klägerischen Vortrag habe es keine Belege gegeben. Es existiere nicht einmal ein schriftlicher Arbeitsvertrag. Die Berufung auf verspäteten Sachvortrag sei gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren unangebracht. Dass die Beweise nicht in der gleichen mündlichen Verhandlung hätten erhoben werden können, führe zu keiner entscheidenden Verzögerung, da der Termin selbst aus der Natur der Sache bereits den Prozess verzögere. In einem weiteren Schriftsatz vom 18.02.2009 führt der Beklagte aus, ein Vertrag sei nicht zu Stande gekommen. Der Kläger selbst, der noch nie bei einem Fahrdienst gearbeitet habe, habe sich zunächst einen Überblick über die Arbeit verschaffen sollen. Aus diesem Grunde sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, vom 07.07. bis zum 10.07.2008 im Rahmen eines Praktikums mit ihm zusammen eine Tour zu fahren. Am 10.07.2008 sei der Kläger erstmals allein gefahren. Er habe sich vormittags mehrmals telefonisch beim Kläger erkundigt, ob alles in Ordnung sei. Zunächst habe der Kläger geantwortet, es sei alles in Ordnung, die Tour laufe. Etwa gegen 13:00 Uhr habe der Kläger einen Hilferuf abgesetzt. Er habe erklärt, dass er es nicht mehr schaffe, er sei fertig, er höre sofort auf. Ihm sei nicht gelungen, den Kläger umzustimmen und ihn dazu zu bewegen, die Tour zu Ende zu bringen. Der Kläger habe mit seinem Fahrzeug an der B 270 bei H.-Stadt gestanden und abgeholt werden müssen. Der Kläger habe bekundet, dass er auf keinen Fall weitermachen werde (Beweis: Zeugnis der F.G.). Zunächst habe er vom Kläger nichts mehr gehört. Etwas später sei dann die Beschwerde gekommen, weil aufgrund eigener Kündigung wohl eine Sperrung durch das Arbeitsamt erfolgt sei. Abgesehen davon, dass der Kläger eigenmächtig die Arbeit "hingeschmissen" habe, habe er auch in der Folgezeit seine Arbeit nicht angeboten. Er habe vielmehr eine schriftliche Kündigung verlangt, die er ihm jedoch nicht ausgehändigt habe, weil kein Vertrag zu Stande gekommen sei. In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Beklagte erstmals die Höhe der geltend gemachten Forderung bestritten und ausgeführt, dass bei dem vom Kläger vorgetragenen Monatsnettolohn in Höhe von € 1.000,00 für die Zeit vom 10.07. bis zum 30.07.2008 kein Bruttolohnanspruch in Höhe von € 1.571,00 entstanden sein könne. Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 02.12.2008, Az.: 6 Ca 1188/08, abzuändern und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 23.10.2008 abzuweisen. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und rügt Verspätung. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 25.02.2009 (Bl. 72-74 d. A.) und vom 17.03.2009 (Bl. 75-77 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. In der Sache hat die Berufung des Beklagten jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat für die Zeit vom 10.07.2008 bis zum 30.07.2008 (15 Arbeitstage) gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von € 1.500,71 brutto nebst Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus § 615 i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB, denn der Beklagte befand sich in der Zeit vom 10.07. bis zum 30.07.2008 im Annahmeverzug. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend erkannt und deshalb das Versäumnisurteil vom 23.10.2008 aufrechterhalten. Die Berufungskammer folgt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen den dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von einer Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beklagten erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt: 1. Der Beklagte kann die Lohnzahlung nicht mit dem Argument verweigern, der Kläger habe in seinem Betrieb lediglich ein unentgeltliches "Praktikum" absolviert. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger seine viertägige Tätigkeit vom 07.07. bis zum 10.07.2008 im Betrieb des Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages und nicht als Praktikant erbracht hat. Dabei ist unerheblich, dass die Parteien keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Für den Abschluss des Arbeitsvertrages besteht grundsätzlich Formfreiheit, er kann auch mündlich sowie durch stillschweigendes Verhalten begründet werden. Für das vom Beklagten behauptete "Praktikum" fehlt jeder Anhalt. Der Beklagte hat unstreitig über die Jobbörse der Arbeitsagentur einen Auslieferungsfahrer in Vollzeit und keinen Praktikanten gesucht. Der Kläger hat sich unstreitig aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis auf diese Stelle beworben. Das Vorbringen des Klägers, dass sich die Parteien im Anschluss an seine schriftliche Bewerbung vom 16.06.2008 auf einem Parkplatz in D-Stadt getroffen und sich mündlich auf den Abschluss eines zunächst für zwölf Monate befristeten Arbeitsvertrages mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden zu einem Monatslohn von € 1.000,00 netto geeinigt haben, hat der Beklagte nicht bestritten, so dass es gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Allein der nicht näher substantiierte Hinweis des Beklagten im Berufungsverfahren, der Kläger habe sich zunächst einen "Überblick über die Arbeit" verschaffen sollen, deshalb habe er ihm die Möglichkeit gegeben, "im Rahmen eines Praktikums" vom 07.07. bis zum 10.07.2007 mit ihm zusammen eine Tour zu fahren, rechtfertigt ohne Angabe konkreter Tatsachen nicht den Schluss, zwischen den Parteien sei kein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen. Es spricht insbesondere nicht gegen die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, dass ein neu eingestellter Mitarbeiter zunächst eingewiesen und eingearbeitet werden muss, sondern liegt vielmehr in der Natur der Sache. Ist zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen, kann es nur durch schriftliche Erklärungen des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers beendet werden. Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine schriftliche Kündigung ist - bis heute - nicht erfolgt. Mündliche Kündigungen sind mangels Schriftform nichtig (§§ 623, 125 Satz 1 BGB). 2. Das Arbeitsgericht hat weiterhin zutreffend festgestellt, dass sich der Beklagte ab dem 10.07.2008 mit der Annahme der Dienste des Klägers in Verzug befunden hat, ohne dass es eines tatsächlichen oder wörtlichen Angebots des Klägers bedurft hat. Nach dem Vorbringen des Klägers hat ihm der Beklagte am 10.07.2008 erklärt, er brauche nicht mehr zu kommen und wörtlich geäußert: "So jemanden wie Sie, kann ich nicht gebrauchen". Diesen Vortrag hat der Beklagte erstinstanzlich nicht substantiiert bestritten, sondern im Kammertermin vom 02.12.2008 lediglich zu Protokoll erklärt, der Kläger habe selbst mündlich gekündigt. Dies ist eine bloße Rechtsbehauptung, die keinen substantiierten Tatsachenvortrag ersetzt. Welche mündlichen Erklärungen der Kläger am 10.07.2008 abgegeben haben soll, die nach § 133 BGB als fristlose Eigenkündigung auszulegen wären, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 18.02.2009 hat der Beklagte zweitinstanzlich erstmals vorgetragen, der Kläger habe am 10.07.2008 gegen 13:00 Uhr angerufen und einen Hilferuf abgesetzt. Er habe erklärt, dass er es nicht mehr schaffe, er sei fertig, er mache auf keinen Fall weiter und höre sofort auf. Der Kläger habe mit seinem Fahrzeug an der B 270 bei H.-Stadt gestanden und abgeholt werden müssen. Dieser Vortrag ist verspätet, weil er - wenn nicht schon in der Einspruchsbegründung (§ 340 Abs. 3 ZPO) - so doch spätestens in der Berufungsbegründung (§ 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG) hätte vorgebracht werden müssen. Der Beklagte hat nicht ansatzweise Entschuldigungsgründe dafür vorgebracht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, seinen Einspruch rechtzeitig oder wenigstens - wie angekündigt - in einem gesonderten Schriftsatz vor dem erstinstanzlichen Einspruchstermin am 02.12.2008 zu begründen. Er ist auch jedwede Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb er nicht spätestens in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, der Kläger habe am 10.07.2008 die Auslieferungsfahrt auf der Strecke abgebrochen und erklärt, er mache auf keinen Fall weiter und höre sofort auf. Im Übrigen bildet die zweitinstanzlich nochmals angebotene Vernehmung der Zeugin F.G. keinen tauglichen Beweisantritt, weil nicht ansatzweise deutlich geworden ist, was die Zeugin aus eigener Anschauung wahrgenommen hat. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten konnte in der mündlichen Berufungsverhandlung die Frage, welche Tatsache unmittelbar Gegenstand der Wahrnehmung der Zeugin gewesen sein soll, nicht beantworten. 3. Die Klageforderung ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Der Beklagte hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer die Höhe der Klageforderung bestritten. Der Kläger hat den Nettolohnanspruch von € 1.000,00 monatlich in einen Bruttolohnanspruch für die Zeit vom 10.07. bis zum 30.07.2008 umgerechnet und mit € 1.500,71 beziffert. Das Gericht prüft nicht von Amts wegen die Höhe der Klageforderung, wenn sie nicht bestritten wird. Bereits das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, der Beklagte habe die Höhe der Klageforderung mit keinem Wort bestritten. Es hätte dem Beklagten oblegen, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist (§ 67 Abs. 4 ArbGG) Ausführungen zur Höhe der Klageforderung zu machen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung am 16.04.2009 war das Bestreiten verspätet. Eine Umrechung von Netto- in Bruttobezüge für 15 Arbeitstage war ohne Kenntnis der individuellen Steuermerkmale des Klägers und der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge nicht aus dem Stehgreif und insbesondere nicht ohne Steuertabellen möglich. Dies geht mit dem Beklagten heim, der seit Zustellung der Klageschrift am 08.10.2008 ausreichend Gelegenheit hatte, vorzutragen, weshalb er die Netto-Bruttolohn-Berechnung des Klägers für fehlerhaft hält. Zu Berechnungen von Amts wegen sind die Gerichte für Arbeitssachen im Urteilsverfahren, für das der Beibringungsgrundsatz gilt, nicht verpflichtet. Die Zinsansprüche des Klägers ergeben sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da der Kläger für die drei Einarbeitungstage vom 07.07. bis zum 09.07.2008 kein Arbeitsentgelt verlangt, darf ihm vom Gericht nichts zugesprochen werden, was er nicht beantragt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO). III. Nach alledem ist die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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