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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.09.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 224/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 139
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 615
BGB § 615 Satz 2
KSchG § 11
KSchG § 11 Nr. 1
KSchG § 11 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 224/06

Entscheidung vom 13.09.2006

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.01.2006 - Az.: 2 Ca 3220/04 - wie folgt teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.226,40 € brutto abzüglich 14.340,83 € netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

- aus 966,10 € vom 01.07.2003 bis zum 31.07.2003

- aus 1.915,23 € vom 01.08.2003 bis zum 31.08.2003

- aus 2.878,36 € vom 01.09.2003 bis zum 30.09.2003

- aus 3.851,46 € vom 01.10.2003 bis zum 31.10.2003

- aus 4.807,59 € vom 01.11.2003 bis zum 30.11.2003

- aus 5.780,69 € vom 01.12.2003 bis zum 31.12.2003

- aus 6.729,82 € vom 01.01.2004 bis zum 31.01.2004

- aus 7.677,14 € vom 01.02.2004 bis zum 29.02.2004

- aus 8.659,42 € vom 01.03.2004 bis zum 31.03.2004

- aus 9.592,74 € vom 01.04.2004 bis zum 30.04.2004

- aus 10.543,54 € vom 01.05.2004 bis zum 31.05.2004

- aus 11.486,96 € vom 01.06.2004 bis zum 30.06.2004

- aus 12.523,26 € vom 01.07.2004 bis zum 31.07.2004

- aus 13.537,93 € vom 01.08.2004 bis zum 31.08.2004

- aus 14.566,60 € vom 01.09.2004 bis zum 30.09.2004

- aus 15.801,90 € vom 01.10.2004 bis zum 31.10.2004

und aus 16.925,57 € seit dem 01.11.2004.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

IV. Der Kläger hat 11 % und die Beklagte 89 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.

Der Kläger war bei der Beklagten als Staplerfahrer beschäftigt. Seine vertragsgemäße Arbeitsvergütung belief sich zuletzt auf 1.839,20 EUR brutto monatlich.

Mit Schreiben vom 15.05.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2003. Die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 13.10.2004 (AZ: 10 Sa 519/04) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung aufgelöst worden ist.

Mit seiner am 18.11.2004 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzuges die Zahlung von Arbeitsvergütung für den Zeitraum vom 01.06.2003 bis 31.10.2004. Während dieses Zeitraumes bezog der Kläger Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe, hinsichtlich deren Höhe, die zwischen den Parteien unstreitig ist, auf die vom Kläger vorgelegten Bewilligungsbescheide (Bl. 26 - 30 d. A.) Bezug genommen wird.

In der Zeit von Juni 2003 bis einschließlich August 2004 übte der Kläger eine Aushilfstätigkeit als Kraftfahrer bei der Fa. N. in N. aus. Nach dem Inhalt der vom Kläger zu den Akten gereichten Lohnabrechnungen (Bl. 47 - 59, 100 u. 101 d. A.) sowie nach den Angaben der Fa. N. in den von ihr erstellten Nebeneinkommens-Bescheinigungen (Bl. 102 - 116 d. A.) erzielte er aus dieser Tätigkeit einen Arbeitsverdienst von 133,00 EUR bis 154,00 EUR monatlich bei einer Arbeitszeit von mindestens 19 und höchstens 22 Stunden pro Monat. Diese Arbeitszeiten entsprechen auch dem Inhalt der vom Kläger für den maßgeblichen Zeitraum lückenlos vorgelegten "Stundenbescheinigungen" (Bl. 119 - 133 d. A.). Hinsichtlich der Angaben des Klägers über seinen bei der Fa. N. erzielten Arbeitsverdienst und die dabei geleisteten Arbeitsstunden im Einzelnen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die betreffenden Schriftstücke Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die von ihm bei der Fa. N. bezogenen Nettoeinkünfte seien nicht von seinen gegenüber der Beklagten geltend gemachten Arbeitsvergütungsansprüchen in Abzug zu bringen. Er hätte die betreffende Nebentätigkeit auch dann ausüben können, wenn ihn die Beklagte weiterbeschäftigt hätte. Keineswegs treffe es zu, dass er im Rahmen einer nach Zugang der Kündigung vom 15.05.2003 mit dem Geschäftsführer der Beklagten geführten Besprechung in irgend einer Weise auf die nunmehr geltend gemachten Forderungen verzichtet habe.

Der Kläger hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2003 bis zum 31.10.2004 Verzugslohn in Höhe von 31.226,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 12.142,83 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB

aus 1.839,20 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 719,10 EUR vom 01.07.2003 bis zum 31.07.2003

aus 3.678,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 1.462,17 EUR vom 01.08.2003 bis zum 31.08.2003

aus 5.517,60 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 2.205,24 EUR vom 01.09.2003 bis zum 30.09.2003

aus 7.356,80 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 2.924,34 EUR vom 01.10.2003 bis zum 31.10.2003

aus 9.196,00 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 3.667,41 EUR vom 01.11.2003 bis zum 30.11.2003

aus 11.035,20 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 4.386,51 EUR vom 01.12.2003 bis zum 31.12.2003

aus 12.874,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 5.129.58 EUR vom01.01.2004 bis zum 31.01.2004

aus 14.713,60 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 5.888,46 EUR vom 01.02.2004 bis zum 29.02.2004

aus 16.552,80 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 6.598,38 EUR vom 01.03.2004 bis zum 31.03.2004

aus 18.392,00 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 7.357,26 EUR vom 01.04.2004 bis zum 30.04.2004

aus 20.231,20 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 8.091,66 EUR vom 01.05.2004 bis zum 31.05.2004

aus 22.070,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 8.833,44 EUR vom 01.06.2004 bis zum 30.06.2004

aus 23.909,60 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 9.482,34 EUR vom 01.07.2004 bis zum 31.07.2004

aus 25.748,80 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 10.152,87 EUR vom 01.08.2004 bis zum 31.08.2004

aus 27.588,00 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 10.823,40 EUR vom 01.09.2004 bis zum 30.09.2004

aus 29.427,20 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 11.427,30 EUR vom 01.10.2004 bis 31.10.2004

aus 31.266,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 12.142,83 EUR ab dem 01.11.2004

zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, nach Ausspruch der Kündigung vom 15.05.2003 sei es zu einer Besprechung zwischen den Parteien gekommen, bei der es unter anderem um die Restansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis gegangen sei. Dabei seien insbesondere die dem Kläger noch zustehenden Urlaubstage streitig gewesen. Man habe sich dabei darauf geeinigt, dass der Kläger insgesamt noch neun Urlaubstage erhalten solle. Mit dieser Erklärung sollten alle Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sein, d. h. die wirtschaftlichen Folgen aus dem Arbeitsverhältnis seien mit der betreffenden Abrede abschließend geregelt worden. Der Kläger müsse sich jedenfalls auch das aus seiner Tätigkeit bei der Firma N. bezogene Arbeitsentgelt anrechnen lassen. Im Übrigen habe er bei der Firma N. in wesentlich größerem Umfang gearbeitet, als von ihm angegeben. Der Kläger sei daher gehalten, seine diesbezüglichen Angaben an Eides statt zu versichern. Es sei ihm auch möglich gewesen, monatlich mehr als 22 Stunden zu arbeiten.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.01.2006 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 31.226,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 12.142,83 EUR sowie abzüglich bezogenen anderweitigen Verdienstes von 2.198,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2004 zu zahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 161 - 165 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 10.02.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.03.2006 Berufung eingelegt und diese am 10.04.2006 begründet. Die Beklagte, der das Urteil am 13.02.2006 zugestellt wurde, hat ihrerseits ebenfalls am 10.03.2006 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 18.04.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 11.05.2006 begründet.

Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei sein bei der Firma N. erzielter Nebenverdienst nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Wie sich aus den bereits vorgelegten Stundennachweisen ergebe, habe er bei der Firma N. keine festen bzw. geregelten Arbeitszeiten gehabt. Diese seien vielmehr "auf Abruf" weitgehend frei vereinbart worden. Er sei von Seiten der Firma N. jeweils angerufen und gefragt worden, ob er an einem bestimmten Tag fahren könne. Falls er dies im Einzelfall bejaht habe, sei ihm in der Regel freigestellt worden, welche Tour er fahren wolle. Mithin habe er die Lage seiner Arbeitszeit weitgehend frei bestimmen können. Der bei der Firma N. erzielte Arbeitsverdienst sei daher nicht dadurch ermöglicht worden, dass ihn die Beklagte nicht mehr beschäftigt habe. Vielmehr hätte er die Nebentätigkeit bei der Firma N. auch problemlos neben seiner Tätigkeit bei der Beklagten ausüben können. Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht dem geltend gemachten Zinsanspruch erst ab Rechtshängigkeit stattgegeben. Zumindest hätte es eines Hinweises nach § 139 ZPO bedurft, um ihn - den Kläger - zu veranlassen, zumindest hilfsweise seinen Zinsanspruch auch unter Berücksichtigung des anderweitigen Verdienstes mit einem entsprechend gefassten Klageantrag geltend zu machen.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und wie folgt zu erkennen:

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2003 bis zum 31.10.2004 Verzugslohn in Höhe von 31.226,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 12.142,83 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB

aus 1.839,20 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 719,10 EUR vom 01.07.2003 bis zum 31.07.2003

aus 3.678,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 1.462,17 EUR vom 01.08.2003 bis zum 31.08.2003

aus 5.517,60 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 2.205,24 EUR vom 01.09.2003 bis zum 30.09.2003

aus 7.356,80 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 2.924,34 EUR vom 01.10.2003 bis zum 31.10.2003

aus 9.196,00 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 3.667,41 EUR vom 01.11.2003 bis zum 30.11.2003

aus 11.035,20 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 4.386,51 EUR vom 01.12.2003 bis zum 31.12.2003

aus 12.874,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 5.129.58 EUR vom01.01.2004 bis zum 31.01.2004

aus 14.713,60 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 5.888,46 EUR vom 01.02.2004 bis zum 29.02.2004

aus 16.552,80 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 6.598,38 EUR vom 01.03.2004 bis zum 31.03.2004

aus 18.392,00 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 7.357,26 EUR vom 01.04.2004 bis zum 30.04.2004

aus 20.231,20 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 8.091,66 EUR vom 01.05.2004 bis zum 31.05.2004

aus 22.070,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 8.833,44 EUR vom 01.06.2004 bis zum 30.06.2004

aus 23.909,60 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 9.482,34 EUR vom 01.07.2004 bis zum 31.07.2004

aus 25.748,80 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 10.152,87 EUR vom 01.08.2004 bis zum 31.08.2004

aus 27.588,00 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 10.823,40 EUR vom 01.09.2004 bis zum 30.09.2004

aus 29.427,20 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 11.427,30 EUR vom 01.10.2004 bis 31.10.2004

aus 31.266,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 12.142,83 EUR ab dem 01.11.2004

zu bezahlen.

Hilfsweise, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wie folgt zu erkennen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2003 - 31.10.2004 Verzugslohn in Höhe von 31.226,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 12.142,83 EUR abzüglich bezogenen anderweitigen Verdienstes in Höhe von 2.198,00 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB

aus 1.838,20 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 719,10 EUR, abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 154,00 EUR vom 01.07.2003 - 31.07.2003

aus 3.678,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 1.462,17 EUR, abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 301,00 EUR netto vom 01.08.2003 - 31.08.2003

aus 5.517,60 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 2.205,24 EUR, abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 434,00 EUR netto vom 01.09.2003 - 30.09.2003

aus 7.356,80 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 2.924,34 EUR, abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 581,00 EUR netto vom 01.10.2003 - 31.10.2003

aus 9.196,00 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 3.667,41 EUR, abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 721,00 EUR netto vom 01.11.2003 - 30.11.2003

aus 11.035,20 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 4.386,51 EUR, abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 868,00 EUR netto vom 01.12.2003 - 31.12.2003

aus 12.874,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 5.129,58 EUR, abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 1.015,00 EUR netto vom 01.01.2004 - 31.01.2004

aus 14.713,60 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 5.888,46 EUR, abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 1.148,00 EUR netto vom 01.02.2004 - 29.02.2004

aus 16.552,80 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 6.598,38 EUR, abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 1.295,00 EUR netto vom 01.03.2004 - 31.03.2004

aus 18.392,00 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 7.357,26 EUR, abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 1.442,00 EUR netto vom 01.04.2004 - 30.04.2004

aus 20.231,20 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 8.091,66 EUR, abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 1.596,00 EUR netto vom 01.05.2004 - 31.05.2004

aus 22.070,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 8.833,44 EUR, abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 1.750,00 EUR netto vom 01.06.2004 - 30.06.2004

aus 23.909,60 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 9.482,34 EUR, abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 1.904,00 EUR netto vom 01.07.2004 - 31.07.2004

aus 25.748,80 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 10.152,87 EUR, abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 2.058,00 EUR netto vom 01.08.2004 - 31.08.2004

aus 27.588,00 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 10.823,40 EUR, abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 2.198,00 EUR netto vom 01.09.2004 - 30.09.2004

aus 29.427,20 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 11.427,30 EUR, abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 2.198,00 EUR netto vom 01.10.2004 - 31.10.2004

aus 31.266,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 12.142,83 EUR, abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 2.198,00 EUR netto ab dem 01.11.2004

zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01.06.2003 bis zum 31.10.2004. Am 16.05.2003 sei es in ihren Geschäftsräumen zu einer Besprechung zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer gekommen, in deren Rahmen eine Einigung erzielt worden sei, wonach der Kläger zur endgültigen Abgeltung seiner Ansprüche weitere Urlaubstage erhalten solle. Das anlässlich dieser Vereinbarung angefertigte Schriftstück (Bl. 76 d. A.) befasse sich nur mit einem Teil der getroffenen Vereinbarung. Hinsichtlich des vom Kläger anderweitig erzielten Arbeitsverdienstes habe das Arbeitsgericht überhöhte Anforderungen an die arbeitgeberseitige Darlegungslast gestellt. Es werde nach wie vor bestritten, dass die Angaben des Klägers über Umfang seiner Tätigkeit und Höhe der dabei erzielten Vergütung zutreffend seien. Diesbezüglich seien die von ihr - der Beklagten - benannten Zeugen zu vernehmen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.01.2006, AZ: 2 Ca 3220/04, die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I.

Sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung der Beklagten sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Von den beiden hiernach insgesamt zulässigen Rechtsmitteln hat jedoch nur dasjenige des Klägers zu einem geringen Teil Erfolg.

II.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die Beklagte verurteilt, an den Kläger 31.226,40 EUR brutto abzüglich insgesamt 14.340,83 EUR netto zu zahlen. Das Berufungsgericht folgt, soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher insoweit abgesehen. Das Berufungsvorbringen bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

1.)

Der Kläger hat gegen die Beklagte nach §§ 611 Abs. 1, 615 BGB Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung für den Zeitraum vom 01.06.2003 bis 31.10.2004, da sich die Beklagte während dieser Zeit mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers in Verzug befand. Die Beklagte geriet bereits infolge des Ausspruchs der unwirksamen Kündigung vom 15.05.2003 zum 31.05.2003 mit Wirkung ab dem 01.06.2003 in Annahmeverzug, ohne dass es diesbezüglich eines (auch nur wörtlichen) Dienstleistungsangebots des Klägers bedurfte (vgl. BAG v. 19.04.1990 - 2 AZR 591/89 - m. w. N.).

Eine Abrede, die dem Entstehen dieses Anspruchs oder seiner Geltendmachung entgegenstehen könnte, haben die Parteien - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht getroffen. Die von der Beklagten behauptete Abrede zwischen ihrem Geschäftsführer und dem Kläger vom 16.05.2003, nach deren Inhalt dem Kläger zur Erledigung seiner Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis weitere Urlaubstage gewährt bzw. abgegolten werden sollten, tangiert nicht die vorliegend streitbefangenen Vergütungsansprüche für die Zeit ab dem 01.06.2003. Die betreffende Vereinbarung betrifft allenfalls sämtliche Ansprüche des Klägers, die zum damaligen Zeitpunkt entstanden oder auch noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (31.05.2003) entstehen konnten. Ein Verzicht des Klägers auf Ansprüche, die aus der Unwirksamkeit der Kündigung resultieren, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Die Behauptung der Beklagten, zwischen den Parteien habe "Einigkeit" bestanden, "dass Ansprüche darüber hinaus nicht bestehen" erweist sich diesbezüglich als völlig unsubstantiiert. Auch das von der Beklagten verfasste Schreiben vom 16.05.2003 (Bl. 76 d. A.) beinhaltet lediglich die Gewährung weiterer Urlaubstage, enthält indessen keinerlei Anhaltspunkte für das Zustandekommen einer Vereinbarung, nach deren Inhalt auch etwaige zukünftige, sich aus einer Unwirksamkeit der Kündigung ergebenden Ansprüche abgegolten sein sollen. Demzufolge kann - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dem Kläger für die Erbringung seiner Arbeitsleistung ab dem 01.06.2003 die erforderliche Leistungsbereitschaft fehlte. Gegen eine solche Annahme spricht im Übrigen auch bereits der Umstand, dass der Kläger am 27.05.2003 Kündigungsschutzklage erhoben hat.

2.)

Von dem ihm für die Zeit vom 01.06.2003 bis 31.10.2004 an sich zustehenden Arbeitsverdienst in Höhe von insgesamt 31.226,40 EUR brutto muss sich der Kläger jedoch nicht nur nach § 11 Nr. 3 KSchG die ihm für den betreffenden Zeitraum gewährten Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe) anrechnen lassen sondern darüber hinaus auch nach § 11 Nr. 1 KSchG den von ihm bei der Fa. N. erzielten Arbeitsverdienst, der sich nach seinen Angaben und dem Inhalt der zu den Akten gereichten Unterlagen auf insgesamt 2.198,00 EUR beläuft.

Ein während des Annahmeverzugszeitraums erzielter Nebenverdienst durch anderweitige Arbeit kann nur dann unberücksichtigt bleiben, soweit er auch bei Erfüllung der Vertragspflichten möglich gewesen wäre. Anrechnungspflichtig ist hingegen derjenige Verdienst, für dessen Erzielung das Freiwerden der Arbeitskraft kausal war (BAG v. 06.09.1990, AP Nr. 47 zu § 615 BGB). Der Arbeitnehmer soll so gestellt werden, als ob das Arbeitsverhältnis normal weitergeführt worden wäre.

Vorliegend ergibt sich bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, dass der Kläger seine Fahrertätigkeit bei der Firma N. nicht hätte erbringen können, wenn er über den 31.05.2003 hinaus für die Beklagte vertragsgemäß weitergearbeitet hätte. Unstreitig war der Kläger für die Beklagte sowohl in der Frühschicht von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr als auch in der Spätschicht von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr tätig. Ausweislich der von ihm vorgelegten Stundenbescheinigungen lagen die Zeiten, in denen er für die Firma N. als Fahrer arbeitete, fast ausnahmslos in der Zeit, in welcher bei der Beklagten die Frühschicht stattfindet. Die tatsächliche Fortführung des Arbeitsverhältnisses der Parteien hätte daher der Ausübung der Fahrertätigkeit des Klägers bei der Firma N. entgegen gestanden. Nichts anderes ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Behauptung des Klägers, er habe für die Firma N. "auf Abruf" gearbeitet und daher die Lage seiner Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen können. Auch ein Tätigwerden "auf Abruf", insbesondere in dem tatsächlich vom Kläger für die Firma N. erbrachten Umfang, wäre in Ansehung der bei der Beklagten zu erbringenden Arbeitszeiten (entweder Frühschicht von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr oder Spätschicht von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr) nicht möglich gewesen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass bei einem Arbeiten auf Abruf ein hohes Maß an zeitlicher Flexibilität des Arbeitnehmers erforderlich ist.

3.)

Die Beklagte kann gegenüber den Zahlungsansprüchen des Klägers vorliegend auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Kläger habe über die Höhe seines anderweitigen Verdienstes keine ausreichende bzw. lediglich eine unvollständige Auskunft erteilt.

Den Arbeitgeber trifft im Rahmen der §§ 615 Satz 2, 11 KSchG die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob und in welcher Höhe anrechenbare Bezüge den Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung seiner Vergütung während der Zeit des Annahmeverzuges mindern. Allerdings ist der Arbeitnehmer seinerseits verpflichtet, dem Arbeitgeber Auskunft über die Höhe seines anderweitigen Verdienstes im Verzugszeitraum zu erteilen. Wenn der Arbeitnehmer die Auskunft nicht oder nicht ausreichend erteilt hat, kann der Arbeitgeber die Zahlung so lange verweigern, bis er die Auskunft erhält. Die Zahlungsklage ist in einem derartigen Fall als zur Zeit unbegründet abzuweisen. Ein Leistungsverweigerungsrecht hat der Arbeitgeber allerdings nur, soweit von der Nichterfüllung der Auskunftspflicht auszugehen ist. Ist die erteilte Auskunft lediglich in einzelnen Punkten unvollständig, so kommt nur eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Ableistung einer eidesstattlichen Versicherung in Betracht (BAG v. 29.07.1993 - 2 AZR 110/93).

Vorliegend hat der Kläger eine bis ins Einzelne gehende, lückenlose Auskunft über seinen bei der Firma N. erzielten Arbeitsverdienst erteilt und darüber hinaus seine Angaben auch durch Vorlage sämtlicher Lohnabrechnungen, Nebeneinkommens-Bescheinigungen und Stundennachweise belegt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft unrichtig oder auch nur in einzelnen Punkten unvollständig ist. Auch das Vorbringen der Beklagten vermag die Richtigkeit der erteilten Auskunft nicht zu erschüttern. Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe "insbesondere in Urlaubszeiten über längere Zeiträume zusammenhängend gearbeitet", so erweist sich dieses pauschale Vorbringen als unsubstantiiert. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Behauptung der Beklagten, der Kläger habe "zumindest zeitweise in Vollzeit" gearbeitet und dabei auch regelmäßig ganze Tagestouren übernommen. Die Ausführung von Tagestouren wird vom Kläger im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt, wie sich aus den von ihm vorgelegten Stundenbescheinigungen ergibt, die teilweise eine zusammenhängende Arbeitszeit von über sieben Stunden ausweisen. Darüber hinaus ergibt sich aus den Stundenbescheinigungen auch, dass der Kläger in einigen Fällen an zwei aufeinander folgenden Tagen für die Firma N. und damit u. U. auch "zusammenhängend" im Sinne des Beklagtenvorbringens tätig war. Insgesamt bestehen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder auch nur Unvollständigkeit der vom Kläger erteilten Auskunft.

Letztlich kann entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Erzielung eines höheren anderweitigen Verdienstes böswillig unterlassen hat (§ 11 Nr. 2 KSchG). Böswillig handelt der Arbeitnehmer, der in Kenntnis der objektiven Umstände, d. h. der Arbeitsmöglichkeit, Zumutbarkeit der Arbeit und der Nachteilsfolge für den Arbeitgeber, vorsätzlich untätig bleibt oder die Arbeitsaufnahme verhindert hat. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer grundlos zumutbare Arbeit ablehnt oder vorsätzlich verhindert, dass ihm zumutbare Arbeit angeboten wird. Auch diesbezüglich trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.

Aus dem Vorbringen der Beklagten lässt sich nicht ableiten, dass der Kläger zumutbare Arbeit abgelehnt oder vorsätzlich verhindert hat, dass ihm eine solche angeboten wurde. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger hätte weitergehende Tätigkeiten für die Firma N. ausführen können und somit habe er einen weitergehenden Erwerb böswillig unterlassen, erweist sich als völlig substanzlos.

III.

Das Rechtsmittel des Klägers ist insoweit begründet, als er mit seinem hilfsweise gestellten Berufungsantrag die Zahlung zeitlich gestaffelter Zinsen - jeweils unter Berücksichtigung und entsprechender Bezifferung der ihm in den einzelnen Monaten zugeflossenen Lohnersatzleistungen und Arbeitsverdiensten - geltend macht. Die diesbezüglichen Ansprüche des Klägers folgen aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

IV.

Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Klägers teilweise abzuändern. Die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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