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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 31.08.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 282/05
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 282/05

Entscheidung vom 31.08.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2005, AZ: 9 Ca 1230/04, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat 25 % und die Beklagte 75 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf verhaltensbedingte Gründe gestützten ordentlichen Kündigung.

Der am 02.11.1953 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 07.01.1991 als Krankenpfleger beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17.05.2004 sowie mit Schreiben vom 23.06.2004 zum 31.12.2004. Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 04.06.2004 eingereichte und mit Schriftsatz vom 29.06.2004 hinsichtlich der Kündigung vom 23.06.2004 erweiterte Kündigungsschutzklage. Mit Teilvergleich vom 17.11.2004 haben die Parteien festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 17.05.2004 aufgelöst worden ist.

Der Kläger hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 23.06.2004 nicht aufgelöst wird und über den 31.12.2004 hinaus unverändert fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 19.01.2005 (Bl. 112 bis 125 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen Si. und St.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 17.11.2004 (Bl. 56 ff. d. A.) und vom 19.01.2005 (Bl. 98 ff. d. A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 19.01.2005 in vollem Umfang stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 16 bis 26 dieses Urteils (= Bl. 125 bis 134 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 04.03.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 04.04.2005 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 04.05.2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 06.06.2005 begründet.

Die Beklagte trägt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass das festgestellte Fehlverhalten des Klägers die streitbefangene Kündigung nicht rechtfertigen könne, sondern hier noch eine weitere Abmahnung als angemessene Reaktion erforderlich sei. Das vertragswidrige Verhalten des Klägers sei bereits im Hinblick auf die Schwere des Fehlverhaltens geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen, ohne dass es einer weiteren Abmahnung bedürfe. Dies gelte insbesondere in Ansehung des Vorfalles, bei dem sich der Kläger auf das Bett einer Patientin gelegt und dadurch deren Intimsphäre erheblich gestört habe. Ein solches Verhalten könne nicht hingenommen werden. Entsprechendes gelte für das Verhalten des Klägers gegenüber der Labormitarbeiterin F., wobei das Arbeitsgericht unzutreffend davon ausgegangen sei, dass es sich hierbei nicht um ein unsittliches Verhalten bzw. eine sexuelle Belästigung gehandelt habe. Das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger die Mitarbeiterin F. in deren Dienstraum mehrfach aufgesucht, sie zum Motorradfahren und zum Essen eingeladen habe und ihr körperlich nahe gekommen sei, was sich die betreffende Mitarbeiterin verbeten habe. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte sei der Ausspruch einer Kündigung das adäquate Mittel gewesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 19.01.2005 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz, AZ: 9 Ca 1230/04, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 01.06.2005 (Bl. 160 bis 172 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift des Klägers vom 08.07.2005 (Bl. 177 bis 180 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat seine Klage, soweit diese ausweislich der Formulierung des Klageantrages ("... und über den 31.12.2004 hinaus unverändert fortbesteht.") auch auf die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2004 hinaus gerichtet war, in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2005 zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitbefangene ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Die Kündigung erweist sich als sozial ungerechtfertigt und ist daher rechtsunwirksam (§ 1 Abs. 1, 2 KSchG).

Das Berufungsgericht folgt den sehr ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe kann daher abgesehen werden. Das Berufungsvorbringen bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Fehlverhalten des Klägers vorliegt, welches den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung rechtfertigen könnte. Soweit sich die Beklagte zur Begründung der Kündigung auf den Inhalt des Schreibens der (ehemaligen) Patientin G. vom 31.03.2004 beruft, so ist es ihr nicht gelungen, das in dem betreffenden Schreiben behauptete Fehlverhalten des Klägers ordnungsgemäß unter Beweis zu stellen. Zwar hat die Beklagte diesbezüglich die ehemalige Patientin G. als Zeugin benannt, ohne jedoch - trotz diesbezüglicher Auflage des Arbeitsgerichts vom 07.12.2004 - deren ladungsfähige Anschrift anzugeben. Schließlich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2005 vor dem Arbeitsgericht hierzu erklärt, dass sie über eine ladungsfähige Anschrift der betreffenden Zeugin nicht verfüge. Nachdem die Beklagte auch im Berufungsverfahren die Anschrift der Zeugin nicht beigebracht hat, konnte eine Beweisaufnahme insoweit nicht stattfinden mit der Folge, dass die Beklagte hinsichtlich der im Schreiben der Zeugin vom 31.03.2004 enthaltenen Vorwürfe beweisfällig geblieben ist. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, er habe sich gegenüber einer Mitarbeiterin unsittlich verhalten. Auf eine Benennung der betreffenden Mitarbeiterin als Zeugin hat die Beklagte verzichtet. Die zu dem betreffenden Beweisthema vom Arbeitsgericht vernommene Zeugin Si. hat zwar ausgesagt, ihr sei von der Mitarbeiterin berichtet worden, dass der Kläger mehrfach in deren Dienstraum erschienen sei und sie zu Motorradfahrten sowie zum Essen eingeladen habe und ihr "körperlich nahe" gekommen sei. Aus dieser Aussage lässt sich jedoch - wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend ausgeführt hat - eine sexuelle Belästigung oder ein sonstiges kündigungsrechtlich relevantes Fehlverhalten des Klägers nicht herleiten. Dies gilt in gleicher Weise für die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe gegenüber einer weiteren Patientin nicht die "notwendige Distanz" gewahrt. Dieses Vorbringen der Beklagten erweist sich als völlig unsubstantiiert und lässt ein konkretes Fehlverhalten des Klägers nicht erkennen.

Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich zu einer Patientin ins Bett gelegt, so konnte dieser Vorwurf durch die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt werden. Zwar hat die zu diesem Beweisthema vernommene Zeugin St. ausgesagt, dass ihr von einer Freundin, die sich im Krankenhaus als Patientin befand, berichtet worden sei, der Kläger habe sich auf deren Bett (nicht: ins Bett) gelegt und gefragt, ob er noch im Zimmer verbleiben und etwas Fernsehen schauen könne. Eine sexuelle Belästigung liegt in diesem Verhalten des Klägers noch nicht. Allerdings stellt es sich zweifellos als (sonstige) Belästigung einer Patientin und damit zugleich als eine nicht unerhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Als solche vermag sie jedoch in Ansehung aller Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der langjährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers von über 13 Jahren den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung noch nicht zu rechtfertigen. Den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts ist nichts hinzuzufügen. Allerdings ist die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich des betreffenden Vorfalls überdies auch beweisfällig geblieben. Auch wenn man der Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts folgt, steht nämlich nur fest, dass der Zeugin das von der Beklagten behauptete Fehlverhalten des Klägers von der betreffenden Patientin berichtet wurde, nicht hingegen, dass sich der Kläger tatsächlich in der geschilderten Weise verhalten hat. Hierzu verfügte die Zeugin über keinerlei eigene Erkenntnisse bzw. Wahrnehmungen. Die vom behaupteten Fehlverhalten des Klägers betroffene Patientin selbst oder eine sonstige Person, die den Vorfall wahrgenommen hat, hat die Beklagte nicht als Zeugen benannt.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, wobei die teilweise Klagerücknahme zu berücksichtigen war.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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