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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.07.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 317/06
Rechtsgebiete: BAT, ArbGG


Vorschriften:

BAT § 23 a
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 317/06

Entscheidung vom 05.07.2006

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.02.2006, AZ: 4 Ca 674/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist bei der Beklagten in deren Pflegezentrum seit dem 01.01.2001 als Krankenschwester beschäftigt. Der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag vom 02.01.2001, hinsichtlich dessen Inhalt im Einzelnen auf Blatt 3 - 7 d. A. Bezug genommen wird, enthält hinsichtlich der Arbeitsvergütung der Klägerin folgende Bestimmung:

IV. a) Lohn/Vergütung

1.) Der Lohn / die Vergütung richtet sich nach der Vergütungstabelle für das Pflegepersonal im öffentlichen Dienst (Bund/Länder), deren entsprechende Anwendung in der jeweiligen geltenden Fassung vereinbart wird.

Der/die monatliche Lohn/Vergütung berechnet sich nach KR V und setzt sich wie folgt zusammen:

 Monatstabellenlohn/ bei 166,83 Std./Monat 3.354,76 DM
Grundvergütung (=100 % der tariflichen Arbeitszeit) 
Sozial-/Ortszuschlag 1.051,45 DM
Allgemeine Zulage 196,46 DM
Sonderzulage 67,00 DM
...0,00 DM
...0,00 DM
Insgesamt: 4.669,67 DM

Der Monatstabellenlohn/die Grundvergütung erhöht sich jeweils vom Beginn des Monats an, in dem die Arbeitnehmerin ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, bis sie den Endmonatslohn/die Endgrundvergütung erreicht hat.

Mit ihrer am 27.07.2005 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie nach Vergütungsgruppe Kr V a BAT zu vergüten ist und verlangt zugleich die Nachzahlung der Differenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen Kr V BAT und Kr V a BAT für die Zeit vom 01.01. bis einschließlich 31.07.2005.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei tarifgerecht in die Vergütungsgruppe Kr V a Fallgruppe 7 BAT eingruppiert, da sie sich in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Kr V Fallgruppe 9 BAT über einen Zeitraum von vier Jahren bewährt habe. Sie sei bei der Beklagten auf einer Station eingesetzt, die überwiegend mit Patienten mit psychiatrischen und neurologischen Krankheiten belegt sei. Sie sei mit den Pflegeaufgaben an diesen Patienten beauftragt. Daher sei sie seit Beginn des Arbeitsverhältnisses mit einer Tätigkeit gemäß Fallgruppe 9 der Vergütungsgruppe Kr V beschäftigt, so dass sie nach Ablauf der Bewährungszeit, d. h. seit dem 01.01.2005 höhergruppiert sei.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin übe keine Tätigkeit aus, die der Fallgruppe 9 der Vergütungsgruppe Kr V BAT zuzuordnen sei. Der von der Klägerin behauptete Bewährungsaufstieg habe daher nicht stattgefunden. Darüber hinaus sei die Vorschrift des § 23 a BAT auf das Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.02.2006 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seite 4 dieses Urteils (= Bl. 49 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 17.03.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.04.2006 Berufung eingelegt und diese am 11.05.2006 begründet.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge unverändert weiter fort.

Sie beantragt,

1. Unter Abänderung des am 22.02.2006 verkündeten und am 17.03.2006 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Pirmasens AZ: 4 Ca 674/05 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT V a ab dem 01.08.2005 zu zahlen.

2. Unter Abänderung des am 22.02.2006 verkündeten und am 17.03.2006 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Pirmasens AZ: 4 Ca 674/05 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin den Differenzbetrag zwischen der Vergütungsgruppe BAT KR V und der BAT KR V a für den Zeitraum vom 01.01.2005 - 31.07.2005 in Höhe von 512,19 EUR brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Vergütungsgruppe Kr V a BAT.

Dem Eingruppierungsbegehren der Klägerin steht bereits entgegen, dass die Vergütungsordnung des BAT (Anlagen 1 a und 1 b zum BAT) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet, so dass die Klägerin ihre Klage nicht mit Erfolg auf die darin enthaltenen Eingruppierungsvorschriften stützen kann. In Ermangelung einer beiderseitigen Organisationszugehörigkeit könnte sich die Geltung der betreffenden Tarifnormen nur aus einer diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung ergeben. Eine solche haben die Parteien indessen nicht getroffen. Zwar haben die Parteien im Arbeitsvertrag vom 02.01.2001 vereinbart, dass sich die Arbeitsvergütung der Klägerin nach Vergütungsgruppe Kr V BAT berechnet und sich im Übrigen "nach der Vergütungstabelle für das Pflegepersonal im öffentlichen Dienst (Bund/Länder) in der jeweils geltenden Fassung" richten soll. Eine solche Vereinbarung nicht tarifgebundener Parteien beinhaltet eine konstitutive Entgeltabrede, die auch zu einer entsprechenden Dynamik bei Tarifanpassung führt. Durch die Vereinbarung einer Vergütungsgruppe allein werden aber noch nicht weitere Regelungen des Tarifvertrages Bestandteil des Arbeitsvertrages (vgl. BAG v. 13.11.2002, NZA-RR 2003, 329). Die Vereinbarung der Parteien über die Zahlung einer Arbeitsvergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT führt daher noch nicht zur Anwendbarkeit der tariflichen Eingruppierungsvorschriften. Entsprechendes gilt bezüglich der Abrede, wonach sich die Vergütung nach der Vergütungstabelle für das Pflegepersonal richten soll. Die Vergütungstabellen geben nämlich nur die Höhe des den jeweiligen, in der Vergütungsordnung (Anlagen 1 a und 1 b) genannten Vergütungsgruppen zuzuordnenden Arbeitsentgelts wieder. Der Klägerin soll daher vereinbarungsgemäß jede Tariferhöhung - bezogen auf die Vergütungsgruppe Kr V - zugute kommen. Eine Abrede über die Geltung des BAT insgesamt bzw. zumindest hinsichtlich der Anwendbarkeit der tariflichen Eingruppierungsvorschriften lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Auch ansonsten enthält der Arbeitsvertrag der Parteien keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass die Parteien die Geltung des BAT nebst Vergütungsordnung vereinbart haben. Die Klägerin kann daher aus den Vorschriften über die Eingruppierung der Angestellten im Pflegedienst (Anlage 1 b zum BAT) keine Ansprüche herleiten.

Aber auch bei Anwendung der Vorschriften der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst erweist sich die Klage als unbegründet. Die Klägerin bezieht sich diesbezüglich auf die Fallgruppe 7 der Vergütungsgruppe Kr V a. Diese Fallgruppe erfasst nach ihrem Wortlaut Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr V Fallgruppen 1 - 19 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis. Die Voraussetzungen dieser Fallgruppe sind jedoch nicht erfüllt, da sich die Klägerin nicht in einer der Fallgruppen 1 - 19 der Vergütungsgruppe Kr V bewährt hat. Entgegen ihrer Ansicht unterfällt nämlich ihre Tätigkeit nicht der Fallgruppe 9 der Vergütungsgruppe Kr V. Hierzu gehören ausschließlich solche Krankenschwestern, die Pflegeaufgaben an Patienten von psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, die dort nicht untergebracht sind, zu erfüllen haben. Nach allgemeiner und zutreffender Ansicht gehören hierzu nur solche Krankenschwestern, die - wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat - an psychiatrischen oder neurologischen Krankenanstalten beschäftigt sind, ihre Pflegetätigkeit aber außer Haus ausüben. Das Tätigkeitsmerkmal ist demnach noch nicht einmal auf Krankenschwestern anwendbar, die an Allgemein Krankenhäusern beschäftigt sind und dort Patienten, die an den betreffenden Erkrankungen leiden, pflegen. Die Klägerin arbeitet unstreitig nicht in einer psychiatrischen oder neurologischen Krankenanstalt. Ihre Tätigkeit unterfiel daher zu keiner Zeit der Fallgruppe 9 der Vergütungsgruppe Kr V. Es ist daher auch ohne Belang, ob die Klägerin - unter Zugrundelegung ihres Sachvortrages - auf einer Station eingesetzt ist, die überwiegend mit Patienten belegt ist, die an den betreffenden Erkrankungen leiden.

Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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