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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.05.2004
Aktenzeichen: 10 Sa 33/04
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, NachwG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 626 Abs. 1
NachwG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 33/04

Verkündet am: 05.05.2004

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 06.08.2003, AZ: 11 Ca 338/03, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der Kläger war seit dem 04.09.2000 bei der Beklagten, die Bräunungssysteme vertreibt, auf der Grundlage eines mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Er verfügt über keine Ausbildung im Bereich der Montage von Bräunungsgeräten und wurde von der Beklagten als angelernter Mitarbeiter mit Hilfstätigkeiten betraut.

Mit Schreiben vom 17.01.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Hiergegen richtete sich die vom Kläger am 31.01.2003 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, es treffe nicht zu, dass er am 17.01.2003 die Arbeit verweigert habe. Er habe lediglich darum gebeten, davon Abstand zu nehmen, ihn mit dem Einkauf von Essen für die anderen Mitarbeiter zu beauftragen. Denn wenige Tage zuvor habe er im Auftrag eines Vorgesetzten für diesen Wurst mit Pommes holen sollen, der Wurstverkäufer habe jedoch statt der Pommes ein Brötchen eingepackt, was er nicht bemerkt habe. Daraufhin sei er von seinem Vorgesetzten beschimpft worden. Am 17.01.2003 habe er noch unter dem Eindruck dieses Vorfalls gestanden. Als der Geschäftsführer der Beklagten den Auftrag zum Essenholen wiederholt habe, habe er jedoch sinngemäß geäußert, dass er den Auftrag ausführen werde. Die Darstellung der Beklagten, er habe in ungewöhnlich aggressiver Weise erklärt, er denke überhaupt nicht daran, dieser Forderung zu entsprechen, sei daher unzutreffend. Er sei jedoch mehrfach vom Geschäftsführer der Beklagten in Bereichen eingesetzt worden, die nicht vom Arbeitsvertrag umfasst seien. Unzutreffend sei auch das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich angeblicher Pflichtverletzungen im Jahr 2002; diesbezüglich sei ihm auch keinerlei Abmahnung erteilt worden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die mit Schreiben vom 17.01.2003 ausgesprochene fristlose Kündigung das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet hat, sondern dass dieses noch fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sie sei zum Ausspruch der fristlosen Kündigung im Hinblick auf eine nachhaltige Arbeitsverweigerung des Klägers berechtigt gewesen. Ab Mitte Januar 2003 habe sie eine Hausmesse für den 18.01.2003 und 19.01.2003 in ihren Räumen vorbereitet. Mit Zustimmung aller Mitarbeiter seien für den 17.01.2003 bezahlte Überstunden angeordnet worden, um die Arbeiten fristgerecht abschließen zu können. Gegen 17:30 Uhr habe ihr Geschäftsführer den Kläger beauftragt, für alle mit den Vorbereitungsarbeiten beschäftigten Mitarbeiter Essen einzukaufen. Der Kläger habe sich jedoch grundlos geweigert, diesen Auftrag auszuführen. Nachdem der Kläger nochmals darum gebeten worden war, den Auftrag auszuführen, habe er in ungewöhnlich aggressiver Weise geäußert, er gedenke überhaupt nicht der Forderung zu entsprechen. Bereits im Jahr 2002 sei der Kläger wegen verschiedener Pflichtverletzungen abgemahnt worden.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.08.2003 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 17.01.2003 nicht mit sofortiger Wirkung sondern erst zum 28.02.2003 aufgelöst worden ist. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 12 dieses Urteils (= Bl. 44 bis 50 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 16.12.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.01.2003 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 10.02.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der Kläger verpflichtet gewesen, der Anweisung Folge zu leisten, für die anderen Mitarbeiter Essen zu besorgen. Die betreffende Anweisung sei vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gedeckt gewesen. Diesbezüglich sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Kläger, der über keinerlei Berufsausbildung verfüge, lediglich als Hilfsarbeiter beschäftigt worden sei. Es sei allgemein anerkannt, dass der Arbeitnehmer Nebenarbeiten jedenfalls dann zu erbringen habe, wenn deren Übernahme dem Inhalt des Arbeitsvertrages entspreche. Ebenso wenig wie sich ein Facharbeiter der Aufforderung, die Werkhalle zu säubern, mit dem Hinweis darauf entziehen könne, hierfür sei eine Putzkolonne zuständig, habe sich der Kläger der Weisung des Geschäftsführers entziehen können, Essen für die mit der Vorbereitung der Hausmesse beschäftigten Mitarbeiter zu beschaffen. Die betreffende Anweisung des Geschäftsführers habe auch billigem Ermessen entsprochen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 40 bis 43 d. A.), auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 01.03.2004 (Bl. 83 bis 86 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift des Klägers vom 22.03.2004 (Bl. 96 und 97 d. A.).

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 17.01.2003 ausgesprochene fristlose Kündigung aufgelöst worden ist.

II.

Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B. I. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (dort Seite 6 letzter Absatz bis Seite 10 zweiter Absatz = Bl. 44 bis 48 d. A.) und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe kann daher abgesehen werden. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen erscheinen lediglich folgende ergänzende Klarstellungen angezeigt:

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die streitbefangene fristlose Kündigung aufgelöst worden. Diese erweist sich in Ermangelung eines wichtigen Grundes i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB als unwirksam.

Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d. h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.

Im Streitfall fehlt es bereits an einem Sachverhalt, der geeignet ist, einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Dabei kann offen bleiben, ob sich der Kläger - entsprechend den Behauptungen der Beklagten - am 17.01.2003 auch auf die wiederholte Aufforderung seitens des Geschäftsführers hin geweigert hat, für die anderen Mitarbeiter Essen zu besorgen. Es ist zwar allgemein anerkannt, dass eine beharrliche Arbeitsverweigerung grundsätzlich den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigt (vgl. KR - Fischermeier, 6. Auflage, § 626 BGB Rd-Ziffer 412; Müller - Glöge in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage, § 626 BGB Rd-Ziffer 104, jeweils m. N. a. d. Rspr.). Eine beharrliche Arbeitsverweigerung seitens des Klägers kann in seinem Verhalten vom 17.01.2003 jedoch bereits deshalb nicht gesehen werden, weil die Anweisung des Geschäftsführers der Beklagten, für die anderen Mitarbeiter Essen zu besorgen, nicht vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gedeckt war. Der Kläger war arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, der betreffenden Anweisung Folge zu leisten.

Der konkrete Inhalt der Verpflichtung zur Arbeitsleistung ergibt sich aus den Einzelheiten des Arbeitsvertrages. Dies gilt hinsichtlich Ort, Art und Zeit der zu leistenden Arbeit. Auch für die Konkretisierung der Art der vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeiten ist zunächst der Inhalt des Arbeitsvertrages ausschlaggebend. Von ihm hängt der Umfang des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts ab. Wird die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei dessen Einstellung fachlich umschrieben (z. B. Buchhalter, kaufmännischer Angestellter usw.), so können dem Arbeitnehmer sämtliche Arbeiten zugewiesen werden, die diesem Berufsbild entsprechen (vgl. LAG Hamm, LAGE BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 7). Angesichts der zumeist arbeitsvertraglich nur allgemein umschriebenen Arbeitspflicht kommt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers maßgebliche Bedeutung zu. Dieses wird begrenzt durch das Arbeitsschutzrecht, durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sowie insbesondere durch den Arbeitsvertrag selbst.

Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es (auch) zu den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Klägers gehörte, für die anderen Mitarbeiter Essen zu besorgen, bzw. dass die diesbezügliche Anweisung des Geschäftsführers der Beklagten von dessen Direktionsrecht gedeckt war. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag, aus dessen Inhalt sich u. U. die Art der vom Kläger zu leistenden Tätigkeiten ergeben könnte, existiert nicht. Entgegen der aus § 2 NachwG resultierenden Verpflichtung hat die Beklagte dem Kläger auch nicht nachträglich einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen, wozu auch eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit gehört (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG), erteilt. Hinsichtlich der bei Vertragsschluss u. U. getroffenen mündlichen Vereinbarungen, aus denen sich die Art der vom Kläger zu verrichtenden Arbeiten und der diesbezügliche Umfang des Direktionsrechts der Beklagten ableiten ließe, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nichts vorgetragen. Ebenso wenig ist vorgetragen oder ansonsten ersichtlich, mit welchen konkreten Tätigkeiten der Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses betraut wurde. Insgesamt kann diesbezüglich nur festgestellt werden, dass der Kläger von der Beklagten als ungelernter gewerblicher Arbeitnehmer eingestellt und mit Hilfstätigkeiten betraut wurde. Zum Berufs- bzw. Tätigkeitsbild des Hilfsarbeiters gehört jedoch nicht das Besorgen von Essen für andere Mitarbeiter. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Verrichtung einer solchen Art von Arbeit für den Kläger bei Vertragsschluss voraussehbar war. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei der Besorgung von Essen für Arbeitskollegen auch nicht um eine dem Tätigkeitsbereich eines Hilfsarbeiters zuzuordnende Nebenarbeit.

Der Kläger hat daher am 17.01.2003 nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen, indem er sich - nach Behauptung der Beklagten - beharrlich geweigert hat, für die anderen Mitarbeiter Essen zu besorgen. Soweit dem Kläger in diesem Zusammenhang ein unkollegiales Verhalten vorgeworfen werden kann, so ist dieses nicht geeignet, den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zu rechtfertigen.

III.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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