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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.09.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 358/08
Rechtsgebiete: TVÜ-L, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

TVÜ-L § 2 Abs. 1
TVÜ-L § 4 Abs. 1
TVÜ-L § 5
TVÜ-L § 6 Abs. 2 Satz 1
TVÜ-L § 6 Abs. 4
TVÜ-L § 8
TVÜ-L § 8 Abs. 1
TVÜ-L § 8 Abs. 1 Satz 4
TVÜ-L § 8 Abs. 3
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 517
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28. Mai 2008, Az.: 2 Ca 2024/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung der Klägerin nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L). Die Klägerin (geb. am 22.09.1950) ist seit dem 18.06.1979 bei dem beklagten Land als Angestellte beschäftigt. Die Parteien haben einzelvertraglich die Geltung des BAT und der diesen ändernden oder ersetzenden Tarifverträge vereinbart. Mit Wirkung ab 01.10.2005 schlossen die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden. Die Arbeitsphase soll vom 01.10.2005 bis zum 30.09.2010 dauern, die Freistellungsphase bis zum 30.09.2015. Die Klägerin war bis einschließlich Oktober 2006 in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert. Nach dem Vergütungstarifvertrag zum BAT betrug die Grundvergütung der Vollbeschäftigten in der Endstufe € 1.713,03 brutto. Die Klägerin hätte bei Fortgeltung des BAT am 01.12.2006 die Voraussetzungen eines Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe V c BAT erfüllt. Die Grundvergütung für Vollbeschäftigte hätte in der Endstufe € 1.891,70 betragen. Zum 01.11.2006 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Kraft, der den bisherigen BAT ersetzt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Vollbeschäftigte erhöhte sich von 38,5 auf 39 Stunden. Die Klägerin wurde zum 01.11.2006 nach den Regelungen des TVÜ-L in den TV-L übergeleitet und der Entgeltgruppe 6 des TV-L zugeordnet. Nach der Entgelttabelle zum TV-L beträgt das Entgelt nach E 6 für Vollbeschäftigte in der Endstufe 6 monatlich € 2.285,00.

Die für die Festsetzung und Zahlung der Bezüge zuständige Oberfinanzdirektion (OFD) errechnete für die Klägerin gemäß § 5 TVÜ-L folgendes Vergleichsentgelt:

Vergütung Oktober 2006:

 Grundvergütung VI b BAT, ES € 856,52 (1/2 von € 1.713,03)
Ortszuschlag € 287,52(1/2 von € 575,03)
Allgemeine Stellenzulage € 53,72 (1/2 von € 107,44)
Besitzstandszulage € 5,12 (1/2 von € 10,24)
Summe € 1.202,88 (1/2 von € 2.405,74)

Das beklagte Land zahlte an die Klägerin im November 2006 aufgrund der Überleitungsregelungen ein Entgelt in Höhe € 1.187,44, weil sich die Arbeitszeit der Vollbeschäftigten auf 39 Wochenstunden erhöht hat, während die in Altersteilzeit vereinbarte Wochenstundenzahl mit der Klägerin unverändert 19,25 Stunden beträgt. Es erfolgte daher folgende Berechnung des neuen Entgelts:

Vergütung November 2006:

Vergleichsentgelt € 2.405,74 dividiert durch 39 multipliziert mit 19,25 = € 1.187,44 Nach dem TV-L gibt es ab dem 01.11.2006 keine Bewährungsaufstiege mehr. Der TVÜ-L sieht - soweit vorliegend von Interesse - folgende Besitzstandsregelungen vor:

"§ 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege (1) Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet werden und

- die am 1. November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,

- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und

- bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-L eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIII BAT/BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII BAT/BAT-O in die Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VI b BAT/BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe V c BAT/BAT-O in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 4 Absatz 2. Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. November 2008, gilt - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 - § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

(2) ..." Durchführungshinweise der TdL (Auszug) zu § 8 TVÜ

Im TV-L sind Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege nicht mehr vorgesehen; auch die übergangsweise weitergeltenden Eingruppierungsregelungen eröffnen keine Aufstiege mehr. Für übergeleitete Angestellte, deren entsprechende Höhergruppierungen nach dem 30. November 2006 angestanden hätten, gibt es eine Besitzstandsregelung. Nur unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 TVÜ, gegebenenfalls in Verbindung mit § 8 Abs. 3 TVÜ, werden diese Angestellten auch nach dem 30. November 2006 höhergruppiert. § 6 Stufenzuordnung der Angestellten

(1) ...

(2) Werden Beschäftigte vor dem 1. November 2008 höhergruppiert (nach § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 3 Buchstabe a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TV-L. ..." Die Klägerin wurde ab dem 01.12.2006 aufgrund der Besitzstandsregelung in die Entgeltgruppe 8 höhergruppiert. Es erfolgte eine Zuordnung in die Stufe 5. Nach der Entgelttabelle zum TV-L beträgt das Entgelt für Vollbeschäftigte in Entgeltgruppe 8 Stufe 5 monatlich € 2.430,00. Die OFD nahm folgende Berechnung vor:

Vergütung Dezember 2006

 Tabellenentgelt E 8, Stufe 5 € 1.199,42 (19,25/ 39 aus € 2.430,00)
Besitzstandszulage € 5,05 (19,25/ 39 aus € 10,24)
Summe € 1.204,47

Die Klägerin ist der Ansicht, die Berechnung ihrer Vergütung sei fehlerhaft. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.05.2008 (dort S. 3-5 = Bl. 83-85 d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie für den Monat November 2006 eine weitere Besitzstandszulage in Höhe von € 10,31 brutto zu zahlen,

2. das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine weitere Besitzstandszulage für die Monate Dezember 2006 bis September 2007 in Höhe von insgesamt € 826,20 brutto zu zahlen,

3. das beklagte Land zu verurteilen, an sie ab Oktober 2007 eine monatliche Besitzstandszulage in Höhe von € 87,27 brutto zu zahlen,

4. das beklagte Land zu verurteilen, gemäß dem Altersteilzeitvertrag vom 21.09.2005 den Aufstockungsbetrag ab November 2007 neu zu berechnen unter Berücksichtigung einer Besitzstandszulage von € 30,74 brutto bezogen auf das Vollzeitarbeitsentgelt für November 2007 und ab Dezember 2007 unter Berücksichtigung einer monatlichen Besitzstandszulage von € 175,34 brutto bezogen auf das Vollzeitarbeitsentgelt. Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 28.05.2008 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 6 bis 9 des Urteils (= Bl. 86-89 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin, der das Urteil am 09.06.2008 zugestellt worden ist, hat am 26.06.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie verfolgt ihren Anspruch auf Zahlung einer Vergütungsdifferenz für den Monat November 2006 nicht weiter. Sie wendet sich auch nicht mehr gegen die Verringerung des Teilzeitentgelts wegen des geänderten Berechnungsfaktors (19,25 zu 39 statt bisher 19,25 zu 38,5).

Sie ist der Ansicht, ihre Vergütung ab Dezember 2006 sei fehlerhaft berechnet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sie bei einem Vollzeitentgelt von € 2.405,76 brutto der Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 (€ 2.430,00) zugeordnet werden soll. Weil sie bei Fortgeltung des BAT im Dezember 2006 in die Vergütungsgruppe V c BAT höhergruppiert worden wäre, müsste der Berechnung ihrer Vergütung als Vergleichsentgelt die Grundvergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT (Endstufe) in Höhe von € 1.891,70 zu Grunde gelegt werden. Somit errechne sich ihre Vergütung wie folgt:

Dezember 2006

 Grundvergütung V c BAT, Endstufe € 1.891,70 Vollzeit
Ortszuschlag € 575,03 Vollzeit
Allgemeine Stellenzulage € 107,44 Vollzeit
Summe € 2.574,17 Vollzeit
hiervon anteilig 19,25/39 €1.270,58 Teilzeit

Das beklagte Land habe ihr stattdessen eine Vergütung in Höhe von € 1.199,42 zugestanden, so dass sich eine Differenz von € 71,16 ergebe. Hiervon sei die Besitzstandszulage von € 5,05 in Abzug zu bringen, so dass von einer Besitzstandszulage von € 66,11 auszugehen sei. Für dreizehn Monate von Dezember 2006 bis Dezember 2007 ergebe sich ein Betrag von € 859,43 (13 x € 66,11), den sie nunmehr mit ihrem Zahlungsantrag geltend mache. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 25.06.2008 (Bl. 96-98 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.05.2008, Az.: 2 Ca 2024/07, teilweise abzuändern und - unter Rücknahme der Klage im Übrigen - das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit von Dezember 2006 bis einschließlich Dezember 2007 € 859,43 brutto zu zahlen. Das beklagte Land beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz vom 27.08.2008 (Bl. 118-122 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage im Ergebnis und mit zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen. Das beklagte Land hat die Vergütung der Klägerin für die Monate Dezember 2006 bis einschließlich Dezember 2007 nach den tariflichen Bestimmungen richtig berechnet. Die Klägerin hat deshalb keinen Anspruch auf Zahlung einer um € 66,11 höheren Monatsvergütung oder - wie es die Klägerin ausdrückt - auf eine weitere Besitzstandszulage. 1. Das beklagte Land hat die Klägerin, die im Oktober 2006 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT bezogen hat, gemäß § 4 Abs. 1 TVÜ-L zutreffend der Entgeltgruppe 6 TV-L zugeordnet und nach § 5 TVÜ-L ein Vergleichsentgelt in Höhe von € 2.405,74 (Vollzeit) gebildet, das sich aus der Grundvergütung (VergGr. VI b Endstufe), dem Ortszuschlag, der allgemeinen Stellenzulage und der Besitzstandszulage zusammensetzt. Dieses Vergleichsentgelt von € 2.405,74 (Vollzeit) lag über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe E 6, das sich nach der Entgelttabelle vom 01.11.2006 bis 31.12.2007 auf monatlich € 2.285,00 (Vollzeit) belief. Die Klägerin wurde deshalb gemäß § 6 Abs. 4 TVÜ-L zutreffend einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe, die von der OFD mit "6 +" bezeichnet worden ist, zugeordnet. Das beklagte Land hat auch die anteilige Vergütung für die teilzeitbeschäftigte Klägerin richtig berechnet. Auch dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Die tarifliche Wochenarbeitszeit ist für Vollbeschäftigte ab dem 01.11.2006 von 38,5 auf 39 Stunden erhöht worden. Für die Klägerin ist die bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags geltende Stundenzahl von 19,25 Wochenstunden für die gesamte Dauer der Altersteilzeit maßgebend. Wird die Arbeitszeit der Vollbeschäftigten während der Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhöht, so erhöht sich die mit den Arbeitnehmern in Altersteilzeit vereinbarte Wochenstundenzahl nicht. Bemisst sich das dem Arbeitnehmer während der Altersteilzeit zu zahlende Arbeitsentgelt nach dem Verhältnis seiner Arbeitszeit zu der eines Vollbeschäftigten, verringert sich wegen des geänderten Berechnungsfaktors die Höhe seines Entgelts (vgl. BAG Urteil vom 11.04.2006 - 9 AZR 369/05 - NZA 2006, 926). Danach konnte die Klägerin ab dem 01.11.2006 ein Entgelt in Höhe von € 1.187,44 beanspruchen (Vergleichsentgelt € 2.405,74 dividiert durch 39 multipliziert mit 19,25). Dieses Entgelt hat das beklagte Land neben dem Aufstockungsbetrag und einer Vermögensbildungszulage, die nicht im Streit sind, gezahlt. Soweit die Klägerin, die mit der Berufung den Berechnungsfaktor 19,25/ 39 nicht mehr angreift, ausführen lässt, sie könne nicht nachvollziehen, dass sich ihr Teilzeitgehalt reduziere, wenn sich die tarifliche Arbeitszeit für Vollbeschäftigte auf 39 Wochenstunden erhöhe, verkennt sie, dass ihre mögliche Erwartung, sie erleide während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit keine Entgeltminderung, nur begrenzt geschützt ist. Richtet sich das Arbeitsverhältnis nach kollektivrechtlichen Bestimmungen, stehen dessen Bedingungen ebenso wie die der Arbeitnehmer im "Normalarbeitsverhältnis" unter dem immanenten Vorbehalt einer Änderung. 2. Das beklagte Land hat auch die Vergütung der Klägerin ab dem 01.12.2006 nach den tariflichen Überleitungsvorschriften mit € 1.204,47 richtig berechnet. Die Klägerin hat deshalb für die Zeit ab dem 01.12.2006 keinen Anspruch auf Zahlung weiterer € 66,11 monatlich. Die Klägerin ist zutreffend in die Entgeltgruppe 8, Stufe 5 des TV-L übergeleitet worden. Nach der Entgelttabelle beträgt das Entgelt für Vollbeschäftigte € 2.430,00, so dass sich bei einem Teilzeitfaktor von 19,25/ 39 ein anteiliges Gehalt von € 1.199,42 errechnet, dem die anteilige Besitzstandszulage von € 5,05 hinzuzurechnen ist. Die Klägerin hätte nach den bisherigen Regelungen des BAT am 01.12.2006 die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs aus der Vergütungsgruppe VI b in die Vergütungsgruppe V c erfüllt. In § 8 Abs. 1 TVÜ-L ist geregelt, dass Beschäftigte, die - wie die Klägerin - mit ausstehendem Aufstieg in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet worden sind, in die Entgeltgruppe 8 höhergruppiert werden. Für die Stufenzuordnung sieht § 8 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-L in Verb. mit § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L vor, dass Beschäftigte, die - wie die Klägerin - vor dem 01.11.2008 höhergruppiert werden, in der höheren Entgeltgruppe das Tabellenentgelt nach der regulären Stufe erhalten, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht. Der Betrag der individuellen Zwischenstufe der Klägerin beträgt € 2.405,74 (Vollzeit). Er entspricht dem Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die der Klägerin im Oktober 2006 zugestanden haben und liegt über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe E 6, die nach der Entgelttabelle bis 31.12.2007 € 2.285,00 betrug. Unter Zugrundelegung der Entgelttabelle für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.12.2007 für das Tarifgebiet West (hier: auszugsweise)

 EntgeltgruppeGrundentgeltGrundentgeltEntwicklungsstufenEntwicklungsstufenEntwicklungsstufenEntwicklungsstufen
 Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6
8192621402240233024302493
7180020002130223023052375
6176419602060215522202285

entspricht in der höheren Entgeltgruppe 8 der Betrag von € 2.430,00 in Stufe 5 mindestens dem Betrag von € 2.405,74, dem individuellen Vergleichsentgelt der Klägerin. Das anteilige Teilzeitentgelt der Klägerin beträgt ab dem 01.12.2006 ausgehend von € 2.430,00 monatlich € 1.199,42 (19,25/ 39). Dem ist die anteilige Besitzstandszulage von € 5,05 hinzuzurechnen. Die Summe von € 1.204,47 wird der Klägerin ab dem 01.12.2006 gezahlt, so dass sich ihr Teilzeitentgelt durch die Höhergruppierung von E 6 in E 8 um € 17,03 (€ 1.204,47 - € 1.187,44) erhöht hat. Mehr kann sie nach den tariflichen Regelungen nicht verlangen. Auch dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. 3. Die Berechnungsweise der Klägerin steht im Widerspruch zum neuen Tarifrecht. Die Klägerin will so gestellt werden, als ob der BAT im Zeitpunkt ihres ausstehenden Bewährungsaufstiegs am 01.12.2006 noch unverändert fortgegolten hätte. Sie klammert bei ihrer Berechnung vollständig aus, dass der BAT am 01.11.2006 durch den TV-L und den TVÜ-L ersetzt worden ist, indem sie (fiktiv) die Vergütung berechnet, die ihr zugestanden hätte, wenn sie am 01.12.2006 nach dem BAT von Gehaltsgruppe VI b BAT in Gehaltsgruppe V c BAT höhergruppiert worden wäre. Am 01.12.2006 galt der BAT jedoch nicht mehr. Im TV-L, der am 01.11.2006 in Kraft getreten ist, sind Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege nicht mehr vorgesehen. Für übergeleitete Angestellte, wie die Klägerin, deren Höhergruppierung nach dem BAT angestanden hätte, haben die Tarifvertragsparteien eine Besitzstandsregelung getroffen. Eine Höhergruppierung erfolgt nur noch unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 TVÜ-L, ggf. in Verbindung mit § 8 Abs. 3 TVÜ-L. Angesichts dessen geht die Berechnung der Klägerin auf der Grundlage des BAT von vornherein fehl. Das beklagte Land hat die Besitzstandsregelungen des TVÜ-L richtig angewendet, wie oben ausgeführt worden ist. Die Besitzstandsregelungen sehen gerade nicht vor, dass die Klägerin so zu stellen ist, als ob der BAT am 01.12.2006 noch unverändert fortgegolten hätte. Im Falle einer ausstehenden Höhergruppierung erhalten die Beschäftigten nach § 8 TVÜ-L - plastisch ausgedrückt -"zwar mehr, aber weniger mehr" als nach dem BAT. Eine derartige Regelung ist nicht zu beanstanden. Das Recht der Tarifverträge wird beherrscht durch das Ablösungsprinzip. Tarifliche Bestimmungen stehen stets unter dem Vorbehalt, durch tarifliche Folgeregelungen verschlechtert oder aufgehoben zu werden. Das gilt grundsätzlich sogar für bereits entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche im Sinne sog. wohlerworbener Rechte. Im Verhältnis zweier zeitlich aufeinanderfolgender Normen derselben Normgeber gilt, soweit das beabsichtigt ist, das Ablösungsprinzip. Die Tarifvertragsparteien können einen von ihnen selbst früher geschlossenen Tarifvertrag grundsätzlich jederzeit abändern, einschränken oder aufheben (sog. Zeitkollisionsregel). Die spätere Regelung löst die frühere ab (ständige Rspr. vgl. BAG Urteil vom 17.07.2007 - 9 AZR 1089/06 - ZTR 2008, 161, m.w.N.). Eine solche Ablösung können die Tarifvertragsparteien - wie hier in § 2 Abs. 1 TVÜ-L in Verbindung mit der Anlage geschehen - auch ausdrücklich normieren. Die Klägerin hatte am 01.11.2006 den im BAT vorgesehenen Bewährungsaufstieg noch nicht erreicht. Sie ist nach den Überleitungsvorschriften in § 8 Abs. 1 TVÜ-L nicht so zu stellen, als ob dem so wäre, wie es ihr vorschwebt. Allein aufgrund ihrer Eingruppierung in die VergGr. VI b Fallgruppe 1 BAT durch den alten Tarifvertrag hat die Klägerin noch keine geschützte Anwartschaft auf einen Bewährungsaufstieg nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe erlangt. Ein Vertrauen darauf, dass die tariflichen Regelungen immer und in jedem Punkt auf dem Stand bei Abschluss des Arbeitsvertrages verbleiben, konnte die Klägerin schon deshalb nicht haben, weil sie dort als maßgebend für das Arbeitsverhältnis den BAT "und den diesen ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen" vereinbart hat. Damit hat sie aber bei Vertragsabschluss nicht nur einer Verbesserung ihrer Situation durch Änderung des Tarifwerks zugestimmt, sondern prinzipiell auch einer Verschlechterung. Die Tarifvertragsparteien sind aber schon aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie durchaus nicht verpflichtet, jeweils nur Verbesserungen der Vergütung von Arbeitnehmern zu vereinbaren, solange sie damit nicht andere Verfassungsgrundsätze, z.B. den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Vertrauensschutz verletzen. Hierfür ist vorliegend aber nichts ersichtlich. Die Klägerin hat durch die Eingruppierung in die VergGr. VI b Fallgruppe 1 BAT (alt) noch keine Anwartschaft auf spätere Höhergruppierung erworben, sie hatte allenfalls die rein tatsächliche Aussicht, wenn alles gleich blieb, in Zukunft einmal höhergruppiert zu werden (vgl. BAG Urteil vom 14.06.1995 - 4 AZR 225/94 - EzA § 23 a BAT Nr. 4). Bedenken gegen die Wirksamkeit der Übergangsregelungen in § 8 TVÜ-L hat die Klägerin nicht vorgebracht. Solche sind auch nicht zu erkennen. Bei Tarifänderungen und auf diese bezogenen Übergangsregelungen müssen die Tarifvertragsparteien abschätzen, welche Belastungen durch die Tarifänderungen auf sie zukommen. Sie stehen vor der Aufgabe, die durch sie herbeigeführten finanziellen Belastungen in vertretbaren und vor allem überschaubaren Grenzen zu halten. Finanzielle und finanzpolitische Erwägungen rechtfertigen abgrenzende, differenzierende Regelungen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien mit von ihnen vereinbarten Abgrenzungen und Differenzierungen die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Lösung getroffen haben. Sie haben nur zu prüfen, ob die bestehende Regelung die Grenzen des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien und damit die Grenzen der Tarifautonomie überschreitet (BAG Urteil vom 05.12.1990 - 4 AZR 285/90 - AP Nr. 153 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diesbezüglich hat die Klägerin nichts beanstandet. Die Klägerin wird zwar durch die Tarifänderung schlechter gestellt, als sie nach dem früheren Eingruppierungsrecht gestanden hätte, weil sie nach dem BAT ab dem 01.12.2006 eine höhere Vergütung erhalten hätte. Die Tarifvertragsparteien sind jedoch nicht gehindert, den Bewährungsaufstieg auch zum Nachteil der Arbeitnehmer zu ändern. Dies hat das Bundesarbeitsgericht zur vollständigen Beseitigung eines Bewährungsaufstieges bereits entschieden (BAG Urteil vom 14.06.1995 - 4 AZR 225/94, a.a.O). Hier haben die Tarifvertragsparteien den Bewährungsaufstieg nicht vollständig beseitigt, sondern den Steigerungsbetrag bis zur regulären Stufe des Tabellenentgelts begrenzt, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht. Dies können die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Regelungskompetenz bestimmen. III. Nach alledem ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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