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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 420/08
Rechtsgebiete: ArbGG, TV ATZ, HaushaltsG 2008, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
TV ATZ § 2
TV ATZ § 2 Abs. 1
TV ATZ § 2 Abs. 3
TV ATZ § 3
TV ATZ § 3 Abs. 2 Buchst. a
TV ATZ § 3 Abs. 2 Buchst. b
TV ATZ § 5 Abs. 4
HaushaltsG 2008 § 15 Abs. 2 Satz 2
HaushaltsG 2008 § 15 Abs. 3
ZPO § 517
ZPO § 519
BGB § 315
BGB § 315 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24. Juni 2008, Az.: 3 Ca 2938/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Bundesrepublik verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell abzuschließen. Der Kläger (geb. am 16.01.1952) steht seit dem 26.10.1967 in den Diensten der W. und S. S. Er wird in Vollzeit als Ausbildungsmeister (Wasserbaumeister) beim Berufsbildungszentrum K-Stadt (BBiZ) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für Beschäftigte des Bundes, darunter der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 Anwendung. Mit Schreiben vom 19.12.2006 reichte der Kläger einen Altersteilzeitantrag ein, den die Dienststelle am 02.08.2007 ablehnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen Darstellung des erstinstanzlichen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.06.2008 (dort Seite 2-7 = Bl. 76-81 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell gemäß § 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) gemäß Schreiben vom 19.12.2006, beginnend mit dem 17.01.2007, Arbeitsphase vom 17.01.2007 bis 16.01.2012, Freistellungsphase vom 17.01.2012 bis 16.01.2017, zu schließen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 24.06.2008 die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im gewünschten Blockmodell nach § 2 Abs. 1 TV ATZ. Die ablehnende Ermessensentscheidung der Beklagten sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsgrundsätze des BAG nicht zu beanstanden. Es sei nicht unbillig i.S.d. § 2 Abs. 1 TV ATZ, wenn sich die Beklagte darauf berufe, dass die im Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 22.11.2005 genannten Ausnahmen, bei deren Vorliegen Altersteilzeit für die Beschäftigten der Altersgruppe 55 bis 59 bewilligt werden können, nicht vorlägen. Da in den dortigen Fallgestaltungen die Bewilligung von Altersteilzeit aus besonderen Sachgründen, z.B. besondere Rücksichtnahme auf schwerbehinderte Mitarbeiter oder Kostengesichtspunkte, gerechtfertigt sei, überschreite eine Versagung von Altersteilzeit die Grenzen billigen Ermessens nach § 2 Abs. 1 TV ATZ nicht, wenn kein Ausnahmetatbestand eingreife. Zwischen den Parteien sei insoweit unstreitig, dass der Kläger weder zu den schwerbehinderten Beschäftigten gehöre (Abs. 2 Nr. 1) noch Altersteilzeit im Teilzeitmodell beantragt habe (Abs. 2 Nr. 4). Auch liege die Ausnahme des Abs. 2 Nr. 3 des BMI-Rundschreibens nicht vor, nach der Altersteilzeit in Stellenabbaubereichen bewilligt werden könne, wenn auf die Ausbringung einer Ersatzplanstelle verzichtet werde. Die Behauptung des Klägers, die W.- und S.verwaltung (WSV) stelle einen Stellenabbaubereich im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 des Rundschreibens dar, berücksichtige nicht, dass als Stellenabbaubereiche im BMI-Rundschreiben vom 08.03.2006 nur die Bundeswehrverwaltung und die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein genannt seien. Selbst wenn man unterstelle, dass auch andere Verwaltungszweige Stellenabbaubereiche im Sinne der Ausnahmevorschrift sein können, habe der Kläger nicht dargelegt, dass im Falle seines Ausscheidens auf einen Ersatz verzichtet werden könnte. Sein pauschaler Vortrag, in seiner Dienststelle sei eine Umstrukturierung leicht möglich, auch Abordnungen, Versetzungen oder Änderung der Vergabe der Arbeitsaufgaben kämen in Betracht, genüge nicht, da nicht ersichtlich sei, wie die Aufgaben des Klägers konkret auf die anderen Mitarbeiter verteilt werden sollen, ohne dass diese überobligatorisch belastet würden. Inwieweit ein begründeter Einzelfall aus personalwirtschaftlichen Gründen angesichts besonderer Belange eines einzelnen Ressorts nach Abs. 2 Nr. 3 des BMI-Rundschreibens vorliegen soll, sei ebenfalls nicht erkennbar. Ungeachtet des BMI-Rundschreibens vom 22.11.2005 habe die Beklagte auch ansonsten Erwägungen angeführt, aufgrund derer sie die Gewährung von Altersteilzeit zulässigerweise habe ablehnen dürfen. So habe sie vorgetragen, der Weggang des Klägers in der Freistellungsphase sei angesichts der regelmäßig 30 bis 50 überbetrieblich Auszubildenden im Berufsbildungszentrum K.-Stadt nicht zu kompensieren, weil bereits die derzeit vorhandenen drei Ausbildungsmeisterstellen vor dem Hintergrund verstärkter Projektarbeit nicht ausreichend seien und deshalb zum 01.01.2008 eine zusätzliche Stelle geschaffen worden sei. Diesen Vortrag habe der Kläger nicht substantiiert widerlegt. Es bestünden keine verlässlichen Anhaltspunkte, dass das Bedürfnis an Ausbildern in Zukunft so rückläufig sein werde, dass die Beklagte bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine stichhaltige Prognoseentscheidung hinsichtlich des Beschäftigungsbedürfnisses für den Kläger in der Freistellungsphase treffen könnte. Das Argument des Klägers, die Altersteilzeit im Blockmodell führe nicht zu größeren personalwirtschaftlichen Problemen als das Teilzeitmodell, übersehe, dass die Kompensation einer vollen Stelle schwerer zu bewerkstelligen sei, als die Verteilung eines freiwerdenden Stellenanteils über einen längeren Zeitraum. Abgesehen davon sehe sich die Beklagte auch nicht zur Bewilligung von Altersteilzeit im Teilzeitmodell in der Lage. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, wie eine Verteilung seiner Aufgaben im einen oder anderen Modell aussehen könnte. Schließlich habe die Beklagte zur Versagung der Altersteilzeit finanzielle Gründe angeführt und darauf verwiesen, dass im Stellenhaushalt für seit dem 01.01.2005 bewilligte Neufälle nach § 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Haushaltsgesetz 2008 keine Ersatzstellen mehr zur Verfügung gestellt werden. Aus welchen Gründen sich die Haushaltslage in Zukunft nachhaltig ändern sollte, habe der Kläger nicht vorgetragen. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 7 bis 14 des Urteils (= Bl. 81 - 88 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger, dem das Urteil am 14.07.2008 zugestellt worden ist, hat am 29.07.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb der bis zum 14.10.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 14.10.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Die Voraussetzungen für die berechtigte Ablehnung des Altersteilzeitantrags habe die Beklagte darzulegen. Dazu gehöre gerade im Hinblick auf das Rundschreiben des BMI vom 22.11.2005, dass die dort genannten Ausnahmen nicht vorliegen. Die Beklagte habe insoweit nicht vollständig vorgetragen. Sie habe zunächst nur allgemein auf finanzielle Belastungen und zunehmende personalwirtschaftliche Probleme sowie darauf hingewiesen, dass die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben vollständig auf die ohnehin schon knappen Personalressourcen beim BBiZ K-Stadt verteilt werden müssten; schon die drei Ausbildungsmeister seien nicht ausreichend. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass dieser Vortrag letztlich zu pauschal sei, um überhaupt einlassungsfähig zu sein. Deshalb reiche insoweit auch ein pauschales Bestreiten aus. Wie die Beklagte z.B. darauf komme, die drei Ausbildungsmeister seien bereits nicht ausreichend, um die überbetriebliche Ausbildung gewährleisten zu können, sei nicht nachvollziehbar. Wenn jedem Ausbildungsmeister nach dem Vorbringen der Beklagten mindestens zehn Auszubildende zugeordnet seien und in der Regel 30 bis 50 Auszubildende überbetrieblich ausgebildet würden, so sei eine übermäßige Belastung nicht ersichtlich. Hinzu komme, dass der Beklagten ab dem 01.01.2008 nach ihrem eigenen Vortrag eine zusätzliche Stelle zur Verfügung gestellt worden sei. Damit wäre auch in seiner Freistellungsphase gewährleistet, dass nach wie vor jedenfalls drei Meister vorhanden seien. Insoweit liege jedenfalls ein aus personalwirtschaftlichen Gründen begründeter Einzelfall vor, da die Neueinstellung ab 01.01.2008 angemessen berücksichtigt werden müsse. Eine überobligatorische Belastung der verbleibenden Mitarbeiter sei daher nicht zu befürchten. Angesichts der allgemeinen demografischen Entwicklung könne davon ausgegangen werden, dass die Zahl der Auszubildenden künftig zurückgehe. Soweit sich die Beklagte schließlich darauf berufe, für die seit dem 01.01.2005 bewilligten Neufälle würden nach dem Haushaltsgesetz 2008 keine Ersatzstellen mehr zur Verfügung gestellt, sei darauf hinzuweisen, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 dieses Gesetzes neue Planstellen nur ausgebracht werden, wenn sichergestellt sei, dass die Ausgaben für die neuen Planstellen, die Einsparungen aufgrund der Altersteilzeitbeschäftigung nicht übersteigen. Dies bedeute also nicht, dass generell keine Ersatzstellen mehr zu Verfügung gestellt würden. Die Beklagte hätte vielmehr zunächst errechnen müssen, welche Einsparungen durch seine Altersteilzeitarbeit zu erzielen seien. Die ersparten Beträge hätten dann ohne weiters für eine Ersatzstelle aufgewendet werden können. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.10.2008 (Bl. 109-112 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.06.2008, Az.: 3 Ca 2938/07, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell nach § 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) gemäß seinem Schreiben vom 19.12.2006, beginnend mit dem 17.01.2007, Arbeitsphase vom 17.01.2007 bis 16.01.2012, Freistellungsphase vom 17.01.2012 bis 16.01.2017, anzunehmen. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie habe auf der Basis der generalisierenden Regelungen in den Rundschreiben des BMI den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Altersteilzeitarbeit im Blockmodell berechtigterweise abgelehnt. Aufgrund der angespannten Haushaltslage könnten keine neuen Stellen als Ersatz für Altersteilzeitbeschäftigte geschaffen werden. Wenn der Kläger in der Freistellungsphase nicht mehr arbeite, fehle spätestens dann ein Ausbilder im BBiZ. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass eine vierte Stelle geschaffen worden sei. Die Schaffung der vierten Stelle würde ansonsten ad absurdum geführt. Es liege auf der Hand, dass für den Arbeitgeber durch die Schaffung einer Alterteilzeitstelle und Wiederbesetzung der Stelle ein finanzieller Mehraufwand entstehe, selbst wenn eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich sei. Da vorliegend eine Förderung nicht in Betracht komme, müsse sie die Aufstockungsbeträge aus eigenen Haushaltsmitteln übernehmen. Auch diese finanzielle Erwägung reiche als sachlicher Grund nach der Rechtsprechung des BAG aus. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.11.2008 (Bl. 121-124 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die beklagte Bundesrepublik ist nicht verpflichtet, mit dem Kläger ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis für die Zeit vom 17.01.2007 bis zum 16.12.2017 im Blockmodell zu begründen. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend erkannt. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von einer Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt: 1. Die beklagte Bundesrepublik ist nicht schon deshalb zur Änderung des mit dem Kläger geschlossenen Vollzeitarbeitsvertrages verpflichtet, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ erfüllt sind. Wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12.12.2000 (9 AZR 706/99 - AP Nr. 1 zu § 3 ATG) bereits entscheiden hat, begründet diese Vorschrift keinen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Der Arbeitnehmer hat lediglich einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über den Antrag auf Abschluss des Altersteilzeitvertrages in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 1 BGB billiges Ermessen wahrt. § 2 Abs. 1 TV ATZ enthält keine Vorgaben, welche Tatsachen der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat. § 2 Abs. 3 TV ATZ, wonach der Arbeitgeber einen Antrag auf Altersteilzeit nur wegen entgegenstehender dringender dienstlicher oder betrieblicher Gründe ablehnen darf, bezieht sich lediglich auf Arbeitnehmer nach Vollendung des 60. Lebensjahres (§ 2 Abs. 2 TV ATZ) und nicht auf Arbeitnehmer der Altersgruppe des Klägers (BAG Urteil vom 12.12.2000 - 9 AZR 706/99, a.a.O.), die bereits mit Vollendung des 55. Lebensjahres für zehn Jahre in Altersteilzeit arbeiten möchten. Die beklagte Bundesrepublik durfte danach grundsätzlich alle Umstände in Rechnung stellen, die sich aus einem Wechsel des Klägers in die Altersteilzeit ergeben. Für die Beurteilung der Entscheidung der beklagten Bundesrepublik gilt daher die allgemeine Regel, wonach der Arbeitgeber billiges Ermessen dann wahrt, wenn er die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Ob dies geschehen ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. auch BAG Urteil vom 26.06.2001 - 9 AZR 244/00 - AP Nr. 2 zu § 3 ATG). 2. Das Ermessen des Arbeitgebers bei der Entscheidung über Altersteilzeit hat sich auch nicht dadurch reduziert, dass der Gesetzgeber im RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz für Rentenversicherte, die - wie der Kläger - vor dem 01.01.1955 geboren sind, die Regelaltersgrenze von 65 Jahren nicht schrittweise auf 67 Jahre angehoben hat, wenn sie vor dem 01.01.2007 Altersteilzeit vereinbart haben (§ 235 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI). Der entsprechende Gesetzentwurf für diese Vertrauensschutzregelung wurde am 12.12.2006 in den Bundestag eingebracht (Drucksache 16/3794) und veranlasste den Kläger ausweislich seiner Antragsbegründung noch am 19.12.2006 den Antrag auf Altersteilzeit zu stellen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber das Ermessen des Arbeitgebers bei der Entscheidung über Altersteilzeit reduzieren wollte, sind weder vorgetragen noch aus den Motiven ersichtlich (so auch LAG Baden-Württemberg Urteil vom 23.06.2008 - 4 Sa 5/08 - dokumentiert in Juris). 3. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht deshalb zu beanstanden, weil sie sich unter anderem auf die BMI-Rundschreiben vom 08.03.2006 und vom 22.11.2005 (D II 2 - 220 770 - 1/18) gestützt hat. Zwar verlangt die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers regelmäßig eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Das schließt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber generelle Vorentscheidungen des Arbeitgebers, wie er eine Tarifnorm in die Praxis umsetzt, nicht aus. Derartige Regelungen dienen zum einen einer einheitlichen Anwendung der Tarifvorschriften. Sie tragen außerdem dem Bedürfnis nach Transparenz Rechnung; der Arbeitnehmer weiß, welche Kriterien für die Entscheidung des Arbeitgebers maßgeblich sind (BAG Urteil vom 12.12.2000 - 9 AZR 706/99, a.a.O.). Es ist anerkannt, dass Ermessen im Sinne des § 315 BGB auch in generalisierter Form durch eine übergeordnete Behörde ausgeübt werden kann. Das BMI hat mit den Rundschreiben vom 08.03.2006 und vom 22.11.2005 Direktiven für den Ermessensgebrauch aufgestellt. Das ist nicht zu beanstanden, wenn - wie hier - die ablehnende Entscheidung nicht allein mit dem in den Rundschreiben angeordneten grundsätzlichen Ausschluss von Altersteilzeit im Blockmodell begründet wird (ebenso: LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 31.10.2007 - 6 Sa 136/07 - dokumentiert in Juris). 4. Die in den BMI-Rundschreiben vom 08.03.2006 und vom 22.11.2005 (D II 2 - 220 770 - 1/18) genannten Ausnahmetatbestände liegen nicht vor. Die Ansicht des Klägers, die Beklagte habe zum Nichtvorliegen der Ausnahmen nicht vollständig vorgetragen, ist unzutreffend. Das jüngste BMI-Rundschreiben vom 08.03.2006 (Bl. 25-26 d. A.) hat - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Wortlaut:

"... Weder aus § 2 TV ATZ noch aus § 3 TV ATZ lässt sich jedoch ein Rechtsanspruch der bzw. des Beschäftigten auf die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitszeitmodells während der Altersteilzeitarbeit ableiten. Vor diesem Hintergrund und unter Verfolgung des Grundsatzes, dass die Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen darf, ist in Ergänzung unseres Bezugsrundschreibens vom 22.11.2005 bei der Entscheidung über Anträge auf Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ ab sofort (Stichtag 17.02.2006) wie folgt zu verfahren: 1. Ab sofort soll Altersteilzeit grundsätzlich nur noch nach § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ als Teilzeitmodell bewilligt werden. Bewilligungen im Blockmodell nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ sind ab sofort ausgeschlossen.

2. Ausnahmen von den Einschränkungen nach Ziffer 1 gelten

1. bei Kraftfahrern im Sinne des .....(KraftfahrerTV Bund),

2. für die nachfolgend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Stellenabbaubereiche:

- Bundeswehrverwaltung,

- Bundesmonopolverwaltung für Branntwein. Weitere Stellenabbaubereiche können im Einvernehmen mit den Ressorts und dem Bundesministerium der Finanzen durch Anpassung dieses Rundschreibens festgelegt werden. Schwerbehinderte Tarifbeschäftigte können auch weiterhin einen Antrag auf Altersteilzeitarbeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres stellen. Eine Bewilligung ist aber ab sofort nur noch im Teilzeitmodell nach § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ, nicht jedoch im Blockmodell möglich. Die bisherigen Einschränkungen der Altersteilzeitarbeit durch mein Bezugsrundschreiben vom 22.11.2005 gelten weiterhin. ..." Das Bezugsrundschreiben vom 22.11.2005 (Bl. 28-29 d. A.) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"... Vor diesem Hintergrund und mit Bezug auf den Grundsatz, dass die Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen darf, ist ab sofort bei der Entscheidung über Anträge auf Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ von Tarifbeschäftigten der Altersgruppe 55 bis 59 wie folgt zu verfahren: 1. Anträgen auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse soll grundsätzlich nicht mehr entsprochen werden.

2. Ausnahmen von den Einschränkungen nach Ziffer 1 gelten 1. bei schwerbehinderten Beschäftigten,

2. in Stellenabbaubereichen, wenn auf Ausbringung einer Ersatzstelle verzichtet wird,

3. aus personalwirtschaftlichen Gründen in begründeten Einzelfällen, um besonderen Belangen einzelner Ressorts Rechnung zu tragen,

4. beim Teilzeitmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ), wenn keine Mehrkosten entstehen. ..." Nach dem Wortlaut des jüngsten BMI-Rundschreibens vom 08.03.2006 ist Altersteilzeit im Blockmodell, die der Kläger beantragt hat, ausnahmsweise noch bei Kraftfahrern im Sinne des KraftfahrerTV Bund und bei Beschäftigten der Bundeswehrverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein möglich. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger unstreitig nicht. Für den Bereich der W.- und S.verwaltung des Bundes wurde auch nicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Anpassung des Rundschreibens vom 08.03.2006 ein weiterer Stellenabbaubereich festgelegt. Weitere Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Durch das BMI-Rundschreiben vom 08.03.2006 sind die Anforderungen an die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell gegenüber den Anforderungen im Rundschreiben vom 22.11.2005 verschärft worden. Bewilligungen im Blockmodell wurden grundsätzlich ausgeschlossen. Weil der Kläger keine Altersteilzeit im Teilzeitmodell - auch nicht hilfsweise - beantragt hat, kann dahinstehen, ob er die Ausnahmen im Bezugsrundschreiben vom 22.11.2005 erfüllt, die sich nur noch auf das Teilzeitmodell beziehen. Im Ergebnis lassen die BMI-Rundschreiben die Bewilligung von Altersteilzeit in der Altersgruppe von 55 bis 59 Jahren nur noch für Tarifbeschäftigte mit Schwerbehinderung (nur im Teilzeitmodell) und für Tarifbeschäftigte in den festgelegten Stellenabbaubereichen (im Teilzeit - oder im Blockmodell) zu. Für alle anderen Tarifbeschäftigten in dieser Altersgruppe von 55 bis 59 Jahren, zu der der Kläger seit Januar 2007 gehört, ist die Bewilligung von Altersteilzeit ausgeschlossen. 5. Die Entscheidung, mit Beschäftigten der Altersgruppe von 55 bis 59 Jahren grundsätzlich keine Altersteilzeitverträge mehr abzuschließen, ist ein ausreichender Ablehnungsgrund (ebenso: LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 03.03.2005 - 4 Sa 990/04 - dokumentiert in Juris). Dem steht nicht entgegen, dass bei dieser Handhabung die nach der Präambel des TV ATZ verfolgten Ziele für die Altersgruppe des Klägers nicht erreicht werden. Altersteilzeit eröffnet Beschäftigungsmöglichkeiten für Auszubildende und Arbeitslose nur, wenn freiwerdende Stellen wieder besetzt werden. Auch die Beschäftigung eines so genannten Wiederbesetzers führt bei der durch die Bundesagentur für Arbeit geförderten Altersteilzeitregelung zu einer Mehrbelastung des Arbeitgebers, da die nach dem TV ATZ vorgesehenen Leistungen von 83 % der Mindestnettovergütung (§ 5 Abs. 2 TV ATZ) und die zusätzlich anfallenden Arbeitgeberanteile im Vergleich zu den Förderungsleistungen von 70 % (Mindestnettovergütung) diese übersteigen. Zudem hat der Arbeitgeber neben den von ihm zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen die nach § 5 Abs. 4 TV ATZ dem Arbeitnehmer zustehenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Diese müssen mindestens so hoch sein, dass der Unterschiedsbetrag 90 % des Entgelts, das die Beschäftigten für eine entsprechende Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, zusätzlich versichert wird. Von diesen zusätzlich zu entrichtenden Beiträgen für die Altersteilzeitbezüge trägt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberanteil (vgl. BAG Urteil vom 12.12.2000 - 9 AZR 706/99, a.a.O.). Der Kläger kann deshalb nicht ernsthaft bestreiten, dass eine Ersatzeinstellung, selbst wenn sie im Januar 2012 möglich wäre, zu keiner zusätzlichen finanziellen Belastung der Beklagten führt. Die zusätzlichen Kosten ergeben sich unmittelbar aus den Reglungen des TV ATZ i.V.m. dem Altersteilzeitgesetz (ATG). Es liegt auf der Hand, dass für den Arbeitgeber durch die Schaffung einer Altersteilzeitstelle für zehn Jahre und deren Wiederbesetzung für fünf Jahre ein finanzieller Mehraufwand entsteht, selbst wenn eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich ist, die im Übrigen Erstattungsleistungen nur für längstens sechs Jahre erbringt (§ 4 Abs. 1 ATG). Wenn mangels Nachbesetzung des Arbeitsplatzes keine Förderung in Betracht kommt, müsste die Beklagte die Aufstockungsbeträge komplett aus eigenen Haushaltsmitteln übernehmen. Der Kläger macht deshalb ohne Erfolg geltend, die Beklagte hätte ihm die zusätzlichen Kosten vorrechnen müssen. 6. Schließlich macht der Kläger auch ohne Erfolg geltend, das Arbeitsgericht habe die Darlegungslast für die Ermessensausübung verkannt. Die Beklagte hat ihre ablehnende Entscheidung nicht ausschließlich mit dem im BMI-Rundschreiben vom 08.03.2006 angeordneten grundsätzlichen Ausschluss von Altersteilzeit im Blockmodell begründet. Sie hat vielmehr nachvollziehbare sachliche Gründe dafür vorgetragen, weshalb sie im vorliegenden Einzelfall den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell abgelehnt hat. Was der Arbeitgeber darlegen muss, um nachzuweisen, dass er den Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nicht entbehren kann, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es genügt, wenn der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsaufgabe und des Umfangs der durch den Wechsel in die Altersteilzeit freiwerdenden Stelle die fehlende Entbehrlichkeit nachvollziehbar darlegt. Der Arbeitnehmer, der trotz einer in sich nachvollziehbaren und damit plausiblen Begründung des Arbeitgebers weiterhin eine fehlerhafte Ermessensausübung rügt, muss dies seinerseits dann näher konkretisieren. Das ist ihm auch zumutbar, da Altersteilzeit ohnehin nur ältere Arbeitnehmer in Anspruch nehmen können, die regelmäßig über hinreichende Kenntnis über die Beschäftigungs- und Einstellungspraxis im Betrieb bzw. in der Behörde verfügen (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 26.06.2001 - 9 AZR 244/00, a.a.O.). Die Darlegungen der Beklagten sind nachvollziehbar. Für die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zu dessen Eintritt in das Rentenalter besteht bei der Beklagten Bedarf. Der Kläger hat als Ausbildungsmeister im Berufsbildungszentrum (BBiZ) K-Stadt eine qualifizierte Arbeitsaufgabe. Im BBiZ werden in der Regel 30 bis 50 Auszubildende im Ausbildungsberuf Wasserbauer/ Wasserbauerin überbetrieblich ausgebildet. Jedem Ausbildungsmeister sind im Mittel mindestens zehn Auszubildende zugeordnet. Im BBiZ wurden bisher drei Ausbildungsmeister eingesetzt. Um die überbetriebliche Ausbildung gemäß Ausbildungsordnung gewährleisten zu können, hat die Beklagte ab dem 01.01.2008 eine vierte Stelle eingerichtet. Durch die Neukonzeption der Ausbildungsordnung wird die überbetriebliche Ausbildung vermehrt in Projekten durchgeführt. Jedes Projekt muss von einem Ausbildungsmeister begleitet werden. Das stellt der Kläger nicht in Abrede. Soweit der Kläger geltend macht, durch die Schaffung der vierten Stelle für einen Ausbildungsmeister ab dem 01.01.2008 sei gewährleistet, dass in der fünfjährigen Freistellungsphase von Januar 2012 bis Januar 2017 drei Ausbildungsmeister zur Verfügung stünden, kann er damit nicht durchdringen. Die von der Beklagten für notwenig gehaltene Schaffung einer vierten Stelle im Bereich der überbetrieblichen Berufsausbildung im BBiZ würde, wie es die Beklagte treffend ausdrückt, "ad absurdum" geführt, wenn sie sich zugleich verpflichtete, mit dem Kläger Altersteilzeit im Blockmodell zu vereinbaren. Die drei verbliebenen Ausbilder müssten nach dem Ausscheiden des Klägers ab dem 17.01.2012 wiederum die Ausbildung zu dritt bewältigen, weil die Beklagte in der Freistellungsphase des Klägers aufgrund der haushaltsrechtlichen Vorgaben keine Ersatzstelle schaffen kann. Es ist Sache des öffentlichen Arbeitgebers in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts, die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (vgl. BVerwG Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 21/03, dokumentiert in Juris). Wenn sich die Beklagte dazu entschlossen hat, die personelle Ausstattung im Bereich der Berufsausbildung aufzustocken und die Haushaltslage andererseits Neueinstellungen in der Freistellungsphase nicht zulässt, ist ihre Entscheidung, dem Kläger keine Altersteilzeit im Blockmodell zu bewilligen, nicht zu beanstanden. Im Übrigen leidet die Annahme des Klägers, drei Wasserbaumeister könnten die Berufsausbildung "ohne übermäßige Belastung" gewährleisten, unter dem Widerspruch, dass er zur Begründung seines Altersteilzeitbegehrens in der Klageschrift ausführt, die Ausbildung der Wasserbauer sei mit "erheblichen Mehrbelastungen hinsichtlich des Arbeits- sowie des Zeitaufwandes" im Vergleich zum allgemeinen Dienstposten des Wasserbaumeisters verbunden. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger behauptet, eine überobligatorische Belastung der verbleibenden Mitarbeiter sei in der fünfjährigen Freistellungsphase auch ohne Wiederbesetzung der Stelle nicht zu befürchten. Auch der Hinweis darauf, dass angesichts der allgemeinen demografischen Entwicklung davon auszugehen sei, dass die Zahl der Auszubildenden in Zukunft zurückgehe, verfängt nicht. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ein Rückgang der Zahl der Auszubildenden in den Jahren 2012 bis 2017 nicht mit der Wahrscheinlichkeit absehbar, dass die Beklagte bereits Ende 2006 eine sachgerechte Prognoseentscheidung über ein verringertes Beschäftigungsbedürfnis für Ausbildungsmeister treffen konnte. III. Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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