Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.11.2004
Aktenzeichen: 10 Sa 443/04
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 1
KSchG § 4 n. F.
KSchG § 4 S. 1
KSchG § 15
KSchG § 15 Abs. 1
KSchG § 15 Abs. 3
KSchG § 15 Abs. 4
KSchG § 15 Abs. 5
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 256
ZPO § 520 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 443/04

Verkündet am: 17.11.2004

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.12.2003, AZ: 2 Ca 2601/03, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:

1) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 15.07.2003 ausgesprochene, der Klägerin am 18.07.2003 und nochmals am 23.07.2003 zugegangene Kündigung zum 30.09.2003 nicht aufgelöst worden ist.

2) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 30.09.2003 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits weiterzubeschäftigen.

3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte hat die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 4/5 der Beklagten und zu 1/5 der Klägerin auferlegt.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 13.06.2000 als Mitarbeiterin in der Montageabteilung beschäftigt. Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung, der Entwicklung und dem Vertrieb von Leuchtdioden und optoelektronischen Bauelementen. In der Montageabteilung werden von den dort tätigen Arbeitnehmern Einzelteile zusammengelötet, - geklebt und bedruckt. Die so hergestellten Leuchtmittel werden nach einer Endkontrolle ggf. nachbearbeitet und dann verpackt. Außer der Montageabteilung, wo zuletzt 37 Arbeitnehmer beschäftigt waren und die in einem eigenen Raum untergebracht ist, existieren bei der Beklagten die Abteilungen Qualitätssicherung, Arbeitsvorbereitung, Zoba und Lager.

Am 25.06.2003 beschlossen die Geschäftsführer der Beklagten, die Montageabteilung zum 30.09.2003 in C-Stadt stillzulegen und nach Schsowie nach Tzu verlagern.

Am 22.07.2003 fand im Betrieb erstmals eine Betriebsratswahl statt. Die Klägerin hatte für diese Wahl als Wahlbewerberin kandidiert. Am 22.07.2003 wurde gegen 17.00 Uhr das Wahlergebnis bekannt gegeben. In unmittelbarem Anschluss hieran fand die konstituierende Sitzung des 7-köpfigen Betriebsrats, dem die Klägerin angehört, statt.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis - ebenso wie sämtliche Arbeitsverhältnisse der in der Montageabteilung beschäftigten Arbeitnehmer - mit Schreiben vom 15.07.2003, welches der Klägerin am 18.07.2003 mit normaler Post zuging, zum 30.09.2003. Um einen Nachweis über den Zugang des Kündigungsschreibens zu erhalten, fertigte die Beklagte eine Kopie des Kündigungsschreibens vom 15.07.2003 (Bl. 4 d.A.) und übersandte dieses, nach dem es zuvor erneut unterzeichnet worden war, am 22.07.2003 an die Klägerin, der das Schreiben am 23.07.2003 zuging.

Die Klägerin hat am 31.07.2003 beim Arbeitsgericht Klage eingereicht und zuletzt beantragt,

1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 15.07.2003 nicht beendet wird.

2. Im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziff. 1:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Produktionsmitarbeiterin weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.12.2003 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 13 dieses Urteils (= Bl. 127 bis 133 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 10.05.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.06.2004 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und diese am 08.07.2004 begründet.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts handele es sich bei der stillgelegten bzw. nach Schund Tverlagerten Montageabteilung nicht um eine Betriebsabteilung i. S. von § 15 Abs. 5 KSchG. Selbst wenn man jedoch von der Stilllegung einer Betriebsabteilung ausgehe, so stehe der Wirksamkeit der Kündigung jedenfalls der Umstand entgegen, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie - die Klägerin - in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Dass dies nicht möglich sei, habe die Beklagte nicht ausreichend dargetan. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass sie sich in § 2 des Arbeitsvertrages verpflichtet habe, auch andere zumutbare Tätigkeiten bei der Beklagten zu verrichten. Die Beklagte habe daher ein umfassendes Direktionsrecht hinsichtlich einer anderweitigen Beschäftigung. Eine solche Möglichkeit bestehe beispielsweise in der Abteilung Qualitätssicherung, wo die gleiche Prüfung von Bauteilen vorzunehmen sei, welche sie bisher in der Endkontrolle der Montageabteilung durchgeführt habe. Auch in der Arbeitsvorbereitung könne sie jederzeit beschäftigt werden. Letztlich sei es der Beklagten auch möglich, sie im Lager einzusetzen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 10.12.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, AZ: 2 Ca 2601/03,

a) festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 15.07.2003 zum 30.09.2003 nicht aufgelöst wurde,

b) festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 22.07.2003 zum 30.09.2003 aufgelöst wurde,

c) festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände sein Ende gefunden hat und über den 30.09.2003 fortbesteht,

d) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 30.09.2003 hinaus weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag das mit der Berufung angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen vor, eine Umsetzung der Klägerin in eine andere Abteilung sei nicht möglich. Im Bereich der Qualitätssicherung könne die Klägerin aufgrund ihrer Vortätigkeit maximal 20 % der dort anfallenden Arbeiten ohne vorherige Einarbeitung übernehmen. Die Einarbeitungszeit in der Qualitätssicherung belaufe sich auf mindestens 1 Jahr. Die Einarbeitungszeit in der Abteilung "Arbeitsvorbereitung" betrage 6 Monate. Aber auch im Lager bzw. im Versand komme eine Beschäftigung der Klägerin nicht in Betracht, weil sich die diesbezügliche notwendige Einarbeitungszeit auf mindestens 1 Jahr belaufe.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (dort Seiten 3 bis 6 = Bl. 123 bis 126 d.A.), auf die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 08.07.2004 (Bl. 158 bis 166 d.A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 29.09.2004 (Bl. 192 bis 202 d.A.).

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt die Berufungsbegründung der Klägerin auch den in § 520 Abs. 3 ZPO normierten Anforderungen. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg.

II.

1.

Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin mit ihren Berufungsanträgen zu a) und b) die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die mit Schreiben vom 15.07.2003 zum 30.09.2003 ausgesprochene ordentliche Kündigung, welche ihr am 18.07.2003 und nochmals am 23.07.2003 zuging, aufgelöst worden ist.

a)

Der Begründetheit des Bestandsschutzbegehrens der Klägerin steht nicht entgegen, dass die Klägerin erstmals in ihrer Berufungsbegründung vom 08.07.2004 die am 22.07.2003 erfolgte erneute Übersendung des Kündigungsschreibens vom 15.07.2003 mit einem Feststellungsantrag nach § 4 S. 1 KSchG angegriffen hat. Zwar ist der Arbeitnehmer nach § 4 KSchG n. F. auch dann, wenn eine Kündigung aus anderen als den in § 1 KSchG genannten Gründen unwirksam ist, gehalten innerhalb von 3 Wochen nach deren Zugang eine Kündigungsschutzklage zu erheben. In den Fällen, in denen eine "aus anderen Gründen" i. S. v. § 4 Satz 1 KSchG rechtsunwirksame Kündigung noch im Jahr 2003 ausgesprochen wurde begann diese Frist nach wohl zutreffender Ansicht am 01.01.2004 zu laufen (vgl. Quecke, RdA 2004, 86 ff; Bader, NZA 2004, 65 ff). Im Streitfall hat die Klägerin jedoch bereits mit ihrer am 31.07.2003 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15.07.2003 nicht beendet wird, diese Frist gewahrt. Zwar kommt der Umstand, dass das Kündigungsschreiben der Klägerin zweimal zugegangen ist, im damaligen Klageantrag nicht zum Ausdruck und wird auch in der Klageschrift nicht erwähnt. Die Klägerin war jedoch nicht gehalten, wegen des erneuten Zugangs des Kündigungsschreibens eine gesonderte (weitere) Kündigungsschutzklage nach § 4 S. 1 KSchG zu erheben. Die nochmalige Übersendung des Kündigungsschreibens per Einschreiben stellt nämlich keine erneute Kündigungserklärung dar. Die Beklagte hat vielmehr eine auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhende und im Kündigungsschreiben vom 15.07.2003 verkörperte Kündigungserklärung zweimal der Klägerin zugehen lassen. Wie die Beklagte selbst vorträgt, erfolgte die Übersendung per Einschreiben vom 22.07.2003 ausschließlich zu dem Zweck, einen Zugangsnachweis zu erhalten. Das Kündigungsschreiben wurde auch nicht neu verfasst, vielmehr wurde lediglich eine Kopie hergestellt. Im Übrigen hat sich die Beklagte während des gesamten Verfahrens nicht darauf berufen, sie habe eine erneute Kündigung erklärt und deshalb sei die Klage bereits aus formellen Gründen abzuweisen. Alle Umstände sprechen eindeutig dafür, dass die Beklagte eine einheitliche Kündigung aussprechen und mit der Übersendung des Kündigungsschreibens per Einschreiben lediglich einen Zugangsnachweis erhalten wollte. Die Klägerin hat somit mit ihrer am 31.07.2003 eingereichten Klage rechtzeitig die Unwirksamkeit der Kündigung, auch bezogen auf den erneuten Zugang des Kündigungsschreibens, geltend gemacht.

b)

Die Kündigung erweist sich als rechtsunwirksam.

Dabei kann mit dem Arbeitsgericht zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Montageabteilung, in welcher die Klägerin beschäftigt war, um eine Betriebsabteilung im Sinne von § 15 Abs. 5 KSchG handelt und diese auch stillgelegt wurde mit der Folge, dass eine Weiterbeschäftigung der Klägerin in dieser Abteilung nicht mehr möglich war. Die Klägerin genoss jedoch bei Kündigungsausspruch den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG, und zwar bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 22.07.2003, 17:00 Uhr, als Wahlbewerberin nach § 15 Abs. 3 KSchG und ab der unmittelbar im Anschluss daran erfolgten Konstituierung des Betriebsrats als Mandatsträgerin nach § 15 Abs. 1 KSchG. Demzufolge war eine ordentliche Kündigung nur dann zulässig, wenn der Beklagten eine Übernahme der Klägerin in eine andere Betriebsabteilung aus betrieblichen Gründen nicht möglich war (§ 15 Abs. 4, 5 KSchG).

Die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist ebenso wie die eines Wahlbewerbers auch aus noch so dringenden betrieblichen Bedürfnissen nicht möglich; lediglich für die Fälle der Betriebsstilllegung und der Stilllegung einer Betriebsabteilung sind in § 15 Abs. 4 und 5 KSchG Ausnahmetatbestände normiert. Dabei bestimmt das Gesetz bei der Stilllegung einer Betriebsabteilung als Grundsatz die Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme des betreffenden Arbeitnehmers in eine andere Betriebsabteilung. Nur für den weiteren Ausnahmefall, dass dies nicht möglich ist, erlaubt das Gesetz die Kündigung. Bei diesem engen Ausnahmetatbestand ist der Arbeitgeber verpflichtet, materiell alle denkbaren Übernahmemöglichkeiten besonders eingehend zu überprüfen und prozessual den Umfang der von ihm angestellten Überlegungen und ihr Ergebnis so substantiiert darzulegen, dass das Gericht zu der notwendigen Überzeugung gelangen kann, der Ausnahmetatbestand der Unmöglichkeit der Übernahme liege tatsächlich vor. Eine Unmöglichkeit im Sinne von § 15 Abs. 5 KSchG ist im Übrigen auch nur dann gegeben, wenn es dem Arbeitgeber auch bei Kündigung anderer (nicht durch § 15 KSchG geschützter) Arbeitnehmer und Umverteilung der vorhandenen Arbeit unter den verbleibenden Arbeitnehmern nicht möglich ist, den gekündigten Arbeitnehmer in wirtschaftlich vertretbarer Weise einzusetzen bzw. ihm, falls hierzu eine Änderung der Arbeitsbedingungen erforderlich ist, ein dahingehendes Angebot zu unterbreiten (BAG, AP Nr. 11 zu § 15 KSchG 1969).

Im Streitfall rechtfertigt der Sachvortrag der Beklagten nicht den Schluss, eine Übernahme der Klägerin in eine andere Betriebsabteilung sei unmöglich gewesen. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich eines Einsatzes der Klägerin im Lager- bzw. im Versand. Soweit sich die Beklagte diesbezüglich darauf beruft, die Tätigkeit im Lager/Versand erfordere eine Einarbeitungszeit von mindestens einem Jahr, so erscheint dies im Hinblick auf die in dem betreffenden Bereich zu erbringende Arbeit nicht nachvollziehbar. Die Beklagte begründet ihre Behauptung im Wesentlichen damit, dass in dieser Abteilung mehrere tausend Artikel einzulagern, zu kommissionieren und zu versenden seien, jedoch nicht für alle Artikel schriftliche Anweisungen (z. B. für die Verpackung) bestünden. Hieraus lässt sich jedoch keinesfalls ableiten, dass es der Klägerin nicht innerhalb einer angemessenen Einarbeitungszeit von wenigen Monaten möglich wäre, die betreffenden Tätigkeiten auszuführen. Es erscheint in diesem Zusammenhang ohnehin bereits fraglich, ob im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Kündigungsmöglichkeit des § 15 Abs. 5 KSchG die zur Frage der Versetzungsmöglichkeit und der sozialen Auswahl bei betriebsbedingten Kündigungen entwickelten Grundsätze über die Zumutbarkeit bzw. Angemessenheit einer notwendigen Einarbeitungszeit herangezogen werden können. Es fehlt jedenfalls an einem ausreichend substantiierten Sachvortrag der Beklagten, aus dem sich ergeben könnte, dass die Klägerin mehr als zwei oder drei Monate eingearbeitet werden müsste, bevor sie wirtschaftlich sinnvoll im Bereich Lager/Versand eingesetzt werden könnte. Die bloße Vielzahl der verschiedenen Artikel rechtfertigt eine solche Annahme jedenfalls nicht.

2.

Auch der Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin ist begründet.

Da die Klägerin mit ihrer Kündigungsschutzklage obsiegt und keine besonderen Umständen vorliegen, die ein überwiegendes Interesse der Beklagten begründen könnten, die Klägerin nicht weiterzubeschäftigen, hat diese einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits (BAG GS, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).

3.

Der Antrag der Klägerin, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände sein Ende gefunden hat und über den 30.09.2003 hinaus fortbesteht, ist unzulässig. Diesem Klageantrag fehlt das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

Es ist dem Arbeitnehmer zwar grundsätzlich unbenommen, neben einer Kündigungsfeststellungsklage nach § 4 Satz 1 KSchG eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO zu erheben. Für eine derartige Feststellungsklage besteht unabhängig vom punktuellen Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage ein Feststellungsinteresse jedoch nur dann, wenn nicht nur eine Kündigung angegriffen werden soll, sondern davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber andere Auflösungstatbestände in dem Prozess geltend macht oder die Gefahr besteht, dass der Arbeitgeber weitere Kündigung aussprechen wird. Diesbezüglich bestanden jedoch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte.

III.

Der Klage war daher unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils teilweise stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Gegen diese Entscheidung ist daher kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe der Vorschriften des § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück