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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 451/06
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 451/06

Entscheidung vom 11.10.2006

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.03.2006, Az.: 1 Ca 3481/05, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 02.12.2005 aufgelöst worden ist

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Dezember 2005 einen Betrag in Höhe von 2.527,45 EUR brutto abzüglich 878,12 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Januar 2006 einen Betrag in Höhe von 2.461,53 EUR brutto abzüglich 938,68 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2006 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat 1/5 und die Beklagte 4/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Darüber hinaus begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 nebst den von ihm im Monat November 2005 erdienten Zuschlägen für Sonn-, Feiertags-, Nacht-, und Samstagsarbeit.

Der Kläger war bei der Beklagten, die verschiedene Förder- und Wohnstätten für Schwerstbehinderte betreibt und regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, seit dem 01.03.2003 als Betreuer beschäftigt.

Am 12.11.2005 kam es während des Frühdienstes zu einem Vorfall, an welchem der Kläger beteiligt war. Beim gemeinsamen Frühstück zeigte eine der zu betreuenden Bewohnerinnen, Frau A. G., ein autoaggressives Verhalten, welches sich u. a. darin äußerte, dass sie mit ihrem Kopf mehrmals auf den Tisch schlug. Nachdem Frau G. zweimal von einer anderen Betreuerin zurückgehalten werden konnte, stieß sie in der Folge einen kurzen lauten Schrei aus. Hierauf ergriff der Kläger sie am Arm und zog sie vom Stuhl. Dabei fiel der Stuhl um und Frau G. fiel zu Boden. Anschließend zog der Kläger die Bewohnerin an deren Bein vom Tisch weg. Nach Behauptung der Beklagten hat der Kläger sodann die Bewohnerin am Bein schleifend aus dem Gruppenraum gezogen, wobei die Bewohnerin ihren Kopf mehrmals auf den Boden schlug. Nach etwa zehn Minuten kehrte der Kläger zusammen mit der Bewohnerin aus dem Nachbarraum zurück. Wieder am Frühstückstisch sitzend, begann Frau G. erneut zu schreien. Daraufhin griff sie der Kläger wiederum am Arm und wollte sie vom Stuhl hochziehen. Da sich die Bewohnerin am Tischbein festhielt, wurde dabei der ganze Tisch mitgezogen. Zwei anwesende Betreuerinnen forderten den Kläger sodann auf, die Bewohnerin loszulassen, um dann selbst beruhigend auf diese einzuwirken.

Mit Schreiben vom 29.11.2005 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers an. Der Betriebsrat teilte mit Schreiben vom 02.12.2005 der Beklagten mit, dass er keine Grundlage sehe, Bedenken gegen die Kündigung auszusprechen.

Mit Schreiben vom 02.12.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 06.12.2005 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage. Ferner begehrt der Kläger von der Beklagten die tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits sowie die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Dezember 2005 und Januar 2006 zuzüglich der im November 2005 erdienten Zuschläge, jeweils abzüglich der von der Bundesagentur für Arbeit erhaltenen Leistungen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.12.2005 nicht aufgelöst worden ist,

2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Kündigungsschutzrechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für Dezember 2005 einen Betrag in Höhe von 2.527,45 € brutto abzüglich von 878,12 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für Januar 2006 einen Betrag von 2.461,53 € abzüglich von 938,68 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22.03.2006 in vollem Umfang stattgegeben. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 11 dieses Urteils (= Bl. 76 - 81 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 12.05.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.06.2006 Berufung eingelegt und diese am 12.07.2006 begründet.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, das Arbeitsgericht habe den Geschehensablauf vom 12.11.2005 fehlerhaft bewertet. Der Kläger habe die Bewohnerin G. nicht am Arm packen und zu Boden ziehen dürfen. Da ein autoaggressives Verhalten ein an sich typisches Verhaltensmuster der betreffenden Bewohnerin darstelle, hätte der Kläger beruhigend (unter Einsatz eines speziellen Haltegriffes) auf sie einwirken und möglicherweise ein Stück vom Tisch wegrücken müssen. Keinesfalls sei es angebracht gewesen, die bäuchlings am Boden liegende Bewohnerin an einem Bein über mehrere Meter über den Boden des Frühstücksraumes zu schleifen. Frau G. habe aufgrund der Gewaltanwendung des Klägers mehrfach unkontrolliert (nicht autoaggressiv) mit dem Kopf auf den Boden und gegen die Wand geschlagen. Die Annahme des Arbeitsgerichts, der Kläger habe sich in dieser Situation spontan entscheiden müssen und deshalb körperliche Gewalt einsetzen dürfen, weil er damit eine drohende Selbstverletzung der Bewohnerin habe unterbinden wollen, beruhe auf einer falschen Sachverhaltswürdigung. Das Verhalten der bereits am Boden liegenden Bewohnerin sei nicht autoaggressiv gewesen, so dass weder ihr noch dem Kläger selbst eine Gefahr gedroht habe. In dieser Situation sei der Kläger gehalten gewesen, beruhigend und kontrolliert zu handeln. Stattdessen habe sich der Kläger aggressiv und völlig unkontrolliert verhalten. Bei der Vorgehensweise des Klägers handele es sich um eine Gewaltanwendung bzw. Tätlichkeit gegen Frau G. und somit um eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Deren Rechtswidrigkeit habe der Kläger ohne weiteres erkennen können. Eine Hinnahme derartiger Übergriffe sei für sie - die Beklagte - offensichtlich ausgeschlossen. Einer vorherigen Abmahnung habe es daher nicht bedurft. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits einmal ermahnt worden sei, weil er eine Bewohnerin in einem Zimmer eingeschlossen habe und dass er am 30.05.2005 wegen massiver Probleme mit anderen Teammitgliedern in einen anderen Bereich versetzt worden sei.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.06.2006 (vorsorglich) ordentlich zum 30.09.2006 gekündigt. Das diese Kündigung betreffende Kündigungsschutzverfahren ist derzeit noch in erster Instanz anhängig.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg.

II.

1.

Die gegen die fristlose Kündigung vom 02.12.2005 gerichtete Kündigungsschutzklage ist begründet.

Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Das Berufungsgericht folgt insoweit den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher insoweit abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

Zutreffend ist das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass sich die streitbefangene außerordentliche Kündigung in Ermangelung einer vorherigen Abmahnung als unwirksam erweist.

Pflichtwidrigkeiten im Leistungs- und Verhaltensbereich muss im Hinblick auf den im Kündigungsschutzrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich eine Abmahnung vorausgehen, ehe sie zum Anlass einer fristlosen Kündigung genommen werden. Keiner vorherigen Abmahnung bedarf es hingegen, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht Erfolg versprechend angesehen werden kann. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage oder gar nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten. Besonders schwere Verstöße bedürfen keiner vorherigen Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewusst sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass im Streitfall die Erteilung einer Abmahnung vor Kündigungsausspruch nicht entbehrlich war. Zwar geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass ein gezielt aggressives Verhalten des Klägers gegenüber einer Bewohnerin ggf. auch ohne vorherige Abmahnung den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen könnte. Ein solches, gezielt aggressives Verhalten des Klägers gegenüber der Bewohnerin G. lässt sich aber auch unter Zugrundelegung des Sachvortrages der Beklagten nicht feststellen. Diesbezüglich ist nämlich zunächst zu berücksichtigen, dass die betreffende Bewohnerin unstreitig an dem fraglichen Morgen bereits mehrfach ein autoaggressives Verhalten gezeigt hatte, indem sie ihren Kopf auf die Tischplatte schlug. Dieses Verhalten erforderte unzweifelhaft - insbesondere zum Schutz der Bewohnerin vor sich selbst - ein schnelles Eingreifen. Zwar war es nicht unmittelbar vor dem Eingreifen des Klägers zu einem selbstgefährdenden Verhalten der Bewohnerin (Aufschlagen mit dem Kopf auf die Tischplatte) gekommen. Relativ kurze Zeit zuvor hatte die Bewohnerin sich jedoch in dieser Weise verhalten. Nachdem sie sodann unstreitig einen kurzen und lauten Schrei ausgestoßen hatte, bestand aus Sicht des Klägers zu Recht die Befürchtung, das selbstgefährdende Verhalten der Bewohnerin werde sich wiederholen. In dem Umstand, dass er die Bewohnerin sodann am Arm ergriff und diese dabei vom Stuhl fiel, kann ein aggressiver, gegen die Bewohnerin gerichteter Akt nicht gesehen werden. Es ist vielmehr durchaus nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund des Vorverhaltens der Bewohnerin deren Schrei als erneutes Anzeichen für die Gefahr einer Selbstverletzung deutete und durch sein Eingreifen versuchte, diese Gefahr zu unterbinden. Das Ergreifen des Armes der Bewohnerin kann in Anbetracht der Situation noch nicht als unangemessene Reaktion erachtet werden. Es liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die Bewohnerin gezielt zu Boden gerissen hat. Vielmehr spricht - wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt hat - einiges dafür, dass beim Eingreifen des Klägers der Stuhl, auf welchem die Bewohnerin saß umfiel, so dass Frau G. zu Boden stürzte. Ein gezieltes Herunterreißen der Bewohnerin durch den Kläger lässt sich auch dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Es trifft allerdings zu, dass das weitere Vorgehen des Klägers, legt man den Sachvortrag der Beklagten zugrunde, wonach er die Bewohnerin am Bein mehrere Meter über den Boden zog, wobei diese ihren Kopf mehrfach auf den Boden und gegen die Wand schlug, keine der Situation mehr angemessene Reaktion darstellte. Aber auch diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger - entgegen der Ansicht der Beklagten - schnell und spontan reagieren musste. Dem Kläger verblieb keine Zeit, sein weiteres Vorgehen zu überdenken. Die Bewohnerin verhielt sich überdies unstreitig, auch nachdem sie zu Boden gegangen war, keineswegs ruhig, sondern schlug erneut mehrfach mit dem Kopf auf. Dabei kann offen bleiben, ob es sich dabei weiterhin um ein autoaggressives Verhalten der Bewohnerin handelte. Zumindest musste der Kläger damit rechnen, dass die Bewohnerin das zuvor gezeigte selbstgefährdende Verhalten fortsetzt. Seine weitere Vorgehensweise, nämlich die Bewohnerin über den Boden aus dem Gruppenraum herauszuziehen, um sodann die Situation unter Kontrolle zu bekommen, stellt zwar zweifellos eine unangemessene Reaktion und somit auch eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Unter Berücksichtigung aller Umstände vermag jedoch auch das Berufungsgericht hierin kein gezielt gegen die Bewohnerin gerichtetes Verhalten zu erkennen. Überdies war die Vorgehensweise des Klägers, wenn auch unangemessen, erkennbar von seiner Absicht getragen, das selbstgefährdende Verhalten der Bewohnerin zu unterbinden. Insgesamt liegt somit kein Fehlverhalten vor, dessen Rechtswidrigkeit dem Kläger ohne weiteres hätte erkennbar sein müssen und bei dem er davon ausgehen musste, dass eine Hinnahme seitens der Beklagten offensichtlich ausgeschlossen ist. Eine vorherige Abmahnung war nach alledem nicht entbehrlich. Soweit die Beklagte zur Stützung ihrer Kündigung des Weiteren darauf abstellt, dass der Kläger die Bewohnerin kurze Zeit darauf, nachdem diese erneut Schreie ausgestoßen hatte, am Arm ergriff und vom Stuhl hochziehen wollte, so lässt sich aus diesem Vorfall ein den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigendes Fehlverhalten nicht herleiten. Die betreffende Reaktion des Klägers kann in Ansehung der vorangegangenen Geschehnisse und der Gefahr der weiteren Selbstgefährdung der Bewohnerin noch nicht als unangemessen erachtet werden.

Die streitbefangene Kündigung erweist sich daher in Ermangelung einer vorherigen Abmahnung als unwirksam.

2.

Die Zahlungsklage ist ebenfalls begründet. Das Berufungsgericht folgt diesbezüglich uneingeschränkt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Ziffer 3. in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (dort Seite 10 = Bl. 80 d. A.) und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG fest.

3.

Die Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als das Arbeitsgericht dem Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers stattgegeben hat.

Zwar hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens, wenn ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellende Instanzurteil ergeht und keine besonderen Umstände vorliegen, die ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers begründen, den Arbeitnehmer nicht weiterzubeschäftigen. Dieser Weiterbeschäftigungsanspruch erlischt jedoch regelmäßig, wenn der Arbeitgeber - wie vorliegend - eine weitere Kündigung ausspricht, ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Kündigung wirksam werden soll. Denn durch die zweite Kündigung wird eine zusätzliche Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begründet, die das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung wieder überwiegen lässt, solange hinsichtlich der zweiten Kündigung kein klagestattgebendes Urteil vorliegt.

Im Streitfall hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.06.2006 (erneut) zum 30.09.2006 ordentlich gekündigt. Ein die Unwirksamkeit dieser Kündigung feststellendes Urteil ist bislang nicht ergangen. Der Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers ist daher zum 30.09.2006 erloschen.

III.

Nach alledem war der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Im Übrigen unterlag die Berufung der Beklagten der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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