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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.06.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 52/06
Rechtsgebiete: TzBfG, TV Besch, ArbGG


Vorschriften:

TzBfG § 14
TzBfG § 14 Abs. 1
TzBfG § 14 Abs. 2
TV Besch § 3 Ziff. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 52/06

Entscheidung vom 14.06.2006 Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.11.2005, Az. 1 Ca 1623/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung. Der Kläger absolvierte bei der Beklagten eine Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker (Fachrichtung Drehtechnik). Unmittelbar im Anschluss daran wurde der Kläger von der Beklagten im erlernten Ausbildungsberuf weiterbeschäftigt. Grundlage hierfür war dabei zunächst ein bis zum 25.01.2005 befristeter Arbeitsvertrag vom 16.01.2004. Mit "Nachtrag" vom 09.12.2004 vereinbarten die Parteien die zeitliche Verlängerung dieses Arbeitsvertrages bis zum 25.07.2005. Mit Schreiben vom 22.04.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine weitere Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 25.07.2005 hinaus nicht möglich sei. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Der Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung (TV Besch) für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz i. d. F. vom 28.11.2003 enthält folgende Bestimmung: "§ 3

Übernahme von Auszubildenden 1. Auszubildende werden bei erfolgreich bestandener Abschlussprüfung im Grundsatz für mindestens 12 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen, soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen. (...)" Mit seiner am 01.07.2005 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht und dabei im Wesentlichen vorgetragen, der tarifvertraglich geregelte Übernahmeanspruch stelle einen eigenständigen Sach- und Befristungsgrund i. S. v. § 14 Abs. 1 TzBfG dar, der eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ausschließe. Der Kläger hat beantragt,

1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung zum 25. Juli 2005 beendet ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Zerspanungsmechaniker weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Befristung sei gem. § 14 Abs. 2 TzBfG ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig. Den Tarifbestimmungen könne gerade nicht entnommen werden, dass die Tarifvertragsparteien nur eine Sachgrundbefristung gem. § 14 Abs. 1 TzBfG für zulässig erachtet hätten. Ein Verstoß gegen das Anschlussverbot liege nicht vor, weil es sich bei dem vorangegangenen Berufsausbildungsverhältnis nicht um ein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 14 TzBfG gehandelt habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.11.2005 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 7 dieses Urteils (= Bl. 49 - 51 d. A.) verwiesen. Gegen das ihn am 03.01.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.01.2006 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 02.03.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 24.03.2006 begründet. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts lasse sich aus § 3 Ziff. 1. TV Besch sehr wohl ableiten, dass auch eine Verlängerung des Anschlussarbeitsverhältnisses nur bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden Sachgrundes zulässig sei. Dies ergebe sich daraus, dass die betreffende tarifliche Vorschrift selbst einen Sachgrund i. S. v. § 14 Abs. 2 TzBfG schaffe. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.11.2005 - 1 Ca 1623/05 - abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung vom 09.12.2004 nicht zum 25.07.2005 beendet worden ist, 2. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Zerspanungsmechaniker weiterzubeschäftigen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund wirksamer Befristungsabrede vom 09.12.2004 zum 25.07.2005 geendet. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheint lediglich folgende klarstellende Ergänzung angezeigt: Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte die Befristungsabrede vom 09.12.2004 keines sachlichen Grundes i. S. v. § 14 Abs. 1 TzBfG. Die in § 3 Ziff. 1 TV Besch enthaltene Bestimmung steht nämlich der Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung bzw. deren Verlängerung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht entgegen. Diesbezüglich kann offen bleiben, ob die betreffende Tarifnorm ihrerseits einen Sachgrund für die Befristung des in Erfüllung der darin enthaltenen Übernahmeverpflichtung vereinbarten Anschlussarbeitsverhältnisses darstellt. Denn auch dann, wenn man diese Frage bejaht, wird hiervon nicht die sachgrundlose Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG tangiert. Ob ein Tarifvertrag die Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ausschließt, ist eine Frage der Auslegung des Tarifvertrages. Dabei müssen die Tarifvertragsparteien ihren Willen, eine die Befristungsmöglichkeit einschränkende Regelung zu treffen, aus Gründen der Rechtsklarheit im Tarifvertrag eindeutig zum Ausdruck bringen (BAG v. 10.06.1988 - 2 AZR 7/88). Ein diesbezüglicher Wille, falls er bei den Tarifvertragsparteien überhaupt vorhanden war, lässt sich den Regelungen des TV Besch nicht ansatzweise entnehmen. § 3 Ziff. 1 TV Besch begründet sowohl seinem Wortlaut nach als auch nach seinem Sinn und Zweck ausschließlich die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG bleibt hiervon erkennbar in jeder Hinsicht unberührt. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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