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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.09.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 527/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 935
ZPO § 940
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 1004
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 527/06

Entscheidung vom 06.09.2006

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 31.05.2006, Az.: 10 Ga 12/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand:

Der Verfügungskläger begehrt vom Verfügungsbeklagten die Unterlassung ehrverletzender Behauptungen.

Der Verfügungskläger ist seit August 2004 Mieter in der Wohnanlage des Verfügungsbeklagten. Seit Oktober 2005 wurde er dort vom Verfügungsbeklagten als Hausmeister gegen ein monatliches Entgelt von 75,00 EUR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist zwischenzeitlich vom Verfügungsbeklagten gekündigt worden.

Eine im Anwesen des Verfügungsbeklagten wohnende Person erklärte dem Verfügungskläger, der Verfügungsbeklagte habe sie am Abend des 15.05.2006 aufgesucht und dabei folgende Äußerung getätigt: "Der Herr A. dreht ja ab, der ist ab sofort kein Hausmeister mehr, der terrorisiert ja die ganzen Leute." Ein anderer Mieter teilte dem Verfügungskläger mit, der Verfügungsbeklagte habe ihm gegenüber - ebenfalls am 15.05.2006 - erklärt, der Verfügungskläger sei mit sofortiger Wirkung kein Hausmeister mehr, er könne die "Blockwartmentalität" des Verfügungsklägers nicht länger tolerieren.

Mit seinem am 18.05.2006 eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt der Verfügungskläger vom Verfügungsbeklagten die Unterlassung dieser Äußerungen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Urteil vom 31.05.2006 abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 und 5 dieses Urteils (= Bl. 25 und 26 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 08.06.2006 zugestellte Urteil hat der Verfügungskläger am 06.07.2006 Berufung eingelegt und diese am 24.07.2006 begründet.

In dem beim Arbeitsgericht Mainz (AZ: 10 Ca 1210/06) geführten Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien am 21.06.2006 folgenden Vergleich:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Hausmeisterverhältnis aufgrund ordentlicher, fristgerechter Kündigung vom 15.06.2006 am 30.06.2006 sein Ende finden wird.

2. Der Kläger wird bis zum Beendigungszeitpunkt von jedweder Hausmeistertätigkeit unter Anrechnung auf eventuelle Urlaubsansprüche freigestellt.

3. Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger für den Monat Mai und für den Monat Juni 2006 insgesamt 150,00 EUR netto zu zahlen.

Da der Kläger bereits 75,00 EUR netto von der Monatsmiete einbehalten hat, verbleibt ein Restanspruch des Klägers auf Zahlung von 75,00 EUR netto.

4. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Hausmeisterverhältnis erledig.

Der Verfügungskläger trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die den Unterlassungsanspruch begründende Wiederholungsgefahr nach wie vor gegeben. Die Wiederholungsgefahr sei nicht etwa dadurch entfallen, dass das Hausmeisterverhältnis beendet sei. Nach wie vor bewohne er als Mieter noch eine Wohnung in der Wohnanlage des Verfügungsbeklagten und sehe sich daher einer ständigen Konfrontation mit diesem ausgesetzt. Für das Fortbestehen einer Wiederholungsgefahr spreche auch eine vom Verfügungsbeklagten nicht widerlegte tatsächliche Vermutung. Auch das Vorliegen des erforderlichen Verfügungsgrundes könne - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - vorliegend nicht verneint werden.

Der Verfügungskläger stellt folgende Anträge:

1. Der Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 5.000,00 EUR oder bis zu 5 Tagen Ordnungshaft, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, über den Verfügungskläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, er terrorisiere die Nachbarschaft.

2. Der Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 5.000,00 EUR oder bis zu 5 Tagen Ordnungshaft, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, über den Verfügungskläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, er drehe ab.

3. Der Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR oder bis zu 25 Tagen Ordnungshaft, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, über den Verfügungskläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, er habe eine Blockwartmentalität.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, er habe die vom Verfügungskläger behaupteten Äußerungen nicht getätigt. Ihm liege es fern, den Verfügungskläger zu beleidigen oder in irgendeine Art und Weise zu diskreditieren.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet, da es hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens des Verfügungsklägers bereits an dem nach §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Verfügungsanspruch fehlt. Dabei kann offen bleiben, ob bereits die in Ziffer 4 des am 21.06.2006 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs getroffene Vereinbarung, wonach sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Hausmeisterverhältnis erledigt sind, dem vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruch entgegensteht. Ein solcher ist nämlich vorliegend jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil es hinsichtlich der vom Verfügungskläger behaupteten Äußerungen des Verfügungsbeklagten an einer Wiederholungsgefahr fehlt.

Das Bestehen einer Widerholungsgefahr ist notwendige Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB. Erforderlich ist insoweit eine ernstliche, sich auf Tatsachen gründende Besorgnis weiterer Eingriffe in ein von diesen Vorschriften geschütztes Recht des Klägers. Für diese Besorgnis, die auch noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehen muss, besteht zwar eine tatsächliche Vermutung, wenn bereits ein rechtswidriger Eingriff stattgefunden hat. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die einen erneuten Angriff unwahrscheinlich machen.

Geht man in Streitfall zu Gunsten des Verfügungsklägers davon aus, dass die von ihm behaupteten Äußerungen des Verfügungsbeklagten tatsächlich getätigt wurden, so bestand eine tatsächliche Besorgnis weiterer Ehrverletzungen. Die Wiederholungsgefahr war jedoch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr gegeben. Der Wegfall der Wiederholungsgefahr resultiert aus dem vorliegend zu berücksichtigenden Umstand, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.06.2006 geendet hat. Die vom Verfügungskläger behaupteten Äußerungen des Verfügungsbeklagten stehen nämlich ausnahmslos im Zusammenhang mit der Hausmeistertätigkeit des Verfügungsklägers. Infolge der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses besteht keine tatsächliche Vermutung mehr dafür, der Verfügungskläger werde die betreffenden ehrverletzenden Äußerungen wiederholen. Nichts anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers - daraus, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien nach wie vor fortbesteht. Es kann zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass auch im Rahmen dieses Mietverhältnisses die Gefahr (weiterer) Spannungen und evtl. sogar verbaler Auseinandersetzungen zwischen den Parteien besteht. Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich ehrverletzender Äußerungen über die Arbeitsleistungen des Verfügungsklägers als Hausmeister - nur um solche geht es im Streitfall - lässt sich hieraus indessen nicht herleiten.

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 72 Abs. 4 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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