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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.10.2004
Aktenzeichen: 10 Sa 528/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, KSchG, BUrlG
Vorschriften:
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
ZPO § 520 Abs. 3 | |
BGB § 140 | |
KSchG § 1 | |
KSchG § 23 Abs. 1 | |
BUrlG § 7 Abs. 3 |
Aktenzeichen: 10 Sa 528/04
Verkündet am: 13.10.2004
Tenor:
I. Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 22.01.2004, AZ: 7 Ca 3891/02, unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:
1) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 18.12.2002 nicht mit sofortiger Wirkung sondern erst zum 31.03.2003 aufgelöst worden ist.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.572,24 € brutto sowie 57,- € netto zu zahlen.
3) Die Beklagte wird verurteilt, auf das Konto des Klägers bei der L Rheinland - Pfalz, Konto-Nr. 5433266425, 279,16 € vermögenswirksame Leistungen für das Jahr 2002 zu zahlen.
4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat 53 % und die Beklagte 47 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 48 % dem Kläger und zu 52 % der Beklagten auferlegt.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen für Industriemontagen und Stahl - Anlagenbau, seit dem 01.05.2001 als Arbeitsvorbereiter beschäftigt. Mit Schreiben vom 18.12.2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Gegen diese Kündigung richtete sich die vom Kläger am 20.12.2002 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage. Darüber hinaus hat der Kläger erstinstanzlich bereits mit seiner Klageschrift vom 19.12.2002 sowie mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 23.12.2003 die Zahlung von Überstundenvergütung i. H. v. 1.307,38 € brutto, Spesen in Höhe von 111,00 €, Urlaubsgeld für das Jahr 2002 in Höhe von 524,08 € brutto, Weihnachtsgeld für die Jahre 2001 und 2002 in Höhe von insgesamt 1.048,16 € brutto, Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.267,67 € brutto sowie die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 279,16 € geltend gemacht.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch die fristlose Kündigung seitens der Beklagten vom 18.12.2002 nicht beendet wurde;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.258,29 € brutto zu erstatten;
3. die Beklagte zu verurteilen, auf das Konto des Klägers bei der L Landesbausparkasse Rheinland - Pfalz, Konto-Nr. 5433266425 vermögenswirksame Leistungen für das Jahr 2002 in Höhe von 279,16 € zu überweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 22.01.2004 (Bl. 105 bis 108 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.01.2004 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 18.12.2002 nicht beendet wurde und des Weiteren die Beklagte zur Zahlung von 57,00 € netto (Fahrtkosten) sowie 1.048,16 € brutto und der geltend gemachten vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 279,16 € an den Kläger verurteilt. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 108 bis 112 d. A.) verwiesen.
Das Urteil ist beiden Parteien am 14.06.2004 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 01.07.2004 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 16.08.2004, begründet. Der Kläger hat gegen das erstinstanzliche Urteil am 14.07.2004 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Die Beklagte wiederholt zur Begründung der von ihr ausgesprochenen fristlosen Kündigung ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und macht im Übrigen geltend, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung jedenfalls mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden. Sie - die Beklagte - beschäftigte nämlich regelmäßig in ihrem Betrieb nicht mehr als fünf Arbeitnehmer.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger trägt in Erwiderung auf die Berufung der Beklagten im Wesentlichen vor, entgegen der Behauptung der Beklagten seien in deren Betrieb ständig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. So seien nämlich außer ihm, dem Kläger, im Dezember 2002 bei der Beklagten deren Geschäftsführer, ein kaufmännischer Leiter, zwei Schlosser, zwei Teilzeitkräfte sowie zwei Auszubildende beschäftigt gewesen.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2002 in Höhe von 524,08 € brutto abgewiesen. Das Arbeitsgericht räume die Fehlerhaftigkeit seiner Entscheidung insoweit selbst in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ein. Die Beklagte schulde ihm auch die Vergütung für im Zeitraum von April bis einschließlich Dezember 2002 insgesamt erbrachten 26,50 Überstunden, woraus ein Zahlungsanspruch in Höhe von 323,03 € resultiere. Letztlich sei die Beklagte auch zur Abgeltung seiner im Jahr 2002 nicht erfüllten Urlaubsansprüche verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen,
1. an ihn weitere 524,08 € brutto (Urlaubsgeld) zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 323,03 € brutto (Überstunden) zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.267,76 € brutto (nicht genommener Urlaub) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 105 bis 108 d. A.), auf die Schriftsätze des Klägers vom 13.07.2004 (Bl. 129 bis 131 d. A.) und vom 27.08.2004 (Bl. 171 und 172 d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 16.08.2004 (Bl. 164 bis 168 d. A.) und vom 12.10.2004 (Bl. 177 bis 179 d. A.).
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Die Berufung der Beklagten ist zum Teil unzulässig.
Zwar hat die Beklagte ihre Berufung fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet. Soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch außerordentliche Kündigung vom 18.12.2002 aufgelöst worden ist und soweit es der Zahlungsklage stattgegeben hat, fehlt es jedoch an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt und/oder die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten und/oder die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Beklagten hinsichtlich der erstinstanzlichen Entscheidung über die fristlose Kündigung sowie hinsichtlich der (teilweisen) Stattgabe der Zahlungsanträge nicht gerecht.
Bezüglich der erstinstanzlichen Entscheidung, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung aufgelöst worden ist, beschränkt sich die Berufungsbegründung der Beklagten auf die Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Eine Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (insbesondere dort Seite 8 = Bl. 110 d. A.) bzw. eine Darlegung, warum die Entscheidung des Arbeitsgerichts für unrichtig gehalten wird, enthält die Berufungsbegründung nicht. Sie erfüllt - bezogen auf die erstinstanzliche Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung - keine der in § 520 Abs. 3 Ziffer 2 bis 4 ZPO genannten Anforderungen.
Hinsichtlich der erstinstanzlich ausgeurteilten Zahlungsansprüche des Klägers enthält die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten keinerlei Ausführungen, was insoweit ebenfalls zur Unzulässigkeit der Berufung führt.
Die Berufung der Beklagten war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Urteilstenor gesondert zum Ausdruck zu bringen war.
2.
Im Übrigen, d. h. soweit die Beklagte im Berufungsverfahren geltend gemacht hatte, die streitbefangene Kündigung habe das Arbeitsverhältnis jedenfalls als ordentliche Kündigung mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet, bestehen gegen die Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken. Insoweit hat das Rechtsmittel der Beklagten auch in der Sache Erfolg.
Die in Ansehung des Vorbringens des Klägers auch gegen eine ordentliche Kündigung gerichtete Klage erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.12.2002 mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende (§ 2 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 23.03.2001, Bl. 6 d. A.), mithin zum 31.03.2003 aufgelöst worden.
Die unwirksame außerordentliche Kündigung der Beklagten ist nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umzudeuten. Eine außerordentliche Kündigung enthält nämlich regelmäßig den dem Arbeitnehmer erkennbaren Willen, das Arbeitsverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen. Gelangt der Arbeitgeber zu der Auffassung, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal bis zum Ende der Kündigungsfrist zumutbar ist, und er deshalb fristlos kündigt, so kommt darin in aller Regel erkennbar zum Ausdruck, dass er das Arbeitsverhältnis wenigstens zum nächst zulässigen Zeitpunkt beenden will (vgl. KR-Friedrich, 6. Auflage, § 13 KSchG Rd-Ziffern 78 f. m. N. a. d. Rspr.). Anhaltspunkte dafür, dass diese, für eine Umdeutung notwendigen Voraussetzungen im Streitfall nicht gegeben sind, bestehen nicht.
Die ordentliche Kündigung vom 18.12.2002 ist wirksam. Sie ist nicht auf ihre soziale Rechtfertigung gemäß § 1 KSchG hin zu überprüfen. Diese Vorschrift findet nämlich vorliegend nach § 23 Abs. 1 KSchG keine Anwendung, da im Betrieb der Beklagten nicht mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt werden. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen waren im Dezember 2002 bei der Beklagten außer dem Kläger ein kaufmännischer Leiter, zwei Schlosser, zwei Teilzeitkräfte sowie zwei Auszubildende beschäftigt. Dabei finden die Auszubildenden bei der Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten nach § 23 Abs. 1 KSchG keine Berücksichtigung; dasselbe gilt für den Geschäftsführer der Beklagten. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten arbeiten die beiden Teilzeitbeschäftigten nicht mehr als 20 Stunden pro Woche. Die Anzahl der Beschäftigten belief sich somit gegen Ende des Jahres 2002 auf insgesamt 5 Arbeitnehmer. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Anzahl der "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer i. S. v. § 23 Abs. 1 KSchG entspricht, bestehen nicht.
Sonstige Gründe, aus denen sich die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung ergeben könnte, sind nicht gegeben.
II.
Die insgesamt zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.
1.
Die Berufung ist begründet, soweit der Kläger beantragt, die Beklagte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von 524,08 € brutto (Urlaubsgeld 2002) zu verurteilen. Der diesbezügliche Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 3 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 23.03.2001. Nach dem Inhalt dieser vertraglichen Regelung hat der Kläger Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes in Höhe von 25 % seiner monatlichen Bezüge, die sich unstreitig zuletzt auf 2.096,30 € beliefen. Soweit die Beklagte (erstinstanzlich) geltend gemacht hat, der Kläger habe, ebenso wie die anderen Mitarbeiter, für die Jahre 2001 und 2002 auf die Zahlung von Urlaubsgeld verzichtet, so erweist sich dieses Vorbringen als völlig substanzlos. Aus dem Sachvortrag der Beklagten ist nicht erkennbar, wann und wem gegenüber der Kläger eine solche Verzichtserklärung abgegeben haben soll. Darüber hinaus hat die Beklagte auch keinerlei Beweis für ihre diesbezügliche Behauptung angeboten.
2.
Die Klage auf Zahlung von Überstundenvergütung in Höhe von 323,08 € brutto ist hingegen nicht begründet. Der Kläger hat das Bestehen eines solchen Anspruchs (auch im Berufungsverfahren) nicht schlüssig dargetan.
Überstunden liegen vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird. Im Streitfall ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, welche tägliche, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit der Kläger vereinbarungsgemäß zu erbringen hatte. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 23.03.2001 enthält hierzu keinerlei Regelungen. Die vom Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 13.07.2004 (dort Seite 2 = Bl. 130 d. A.) behaupteten Überschreitungen seiner "Soll-Arbeitszeit" sind daher für das Gericht nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus obliegt es dem Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, zumal wenn zwischen der Geltendmachung und behaupteten Leistung ein längerer Zeitraum liegt, bei Bestreiten der Überstunden auch darzulegen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind (BAG, AP Nr. 4 zu § 14 KSchG 1969). Hierzu fehlt es jedoch vorliegend an jeglichem Sachvortrag des Klägers).
3.
Die Klage ist letztlich auch insoweit unbegründet, als der Kläger von der Beklagten Urlaubsabgeltung i. H. v. 1.267,76 € brutto begehrt.
Ein etwaiger Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers ist erloschen. Die enge Bindung des Abgeltungsanspruchs an den ursprünglichen Freistellungsanspruch bewirkt, dass er ebenso wie der Urlaubsanspruch nur befristet gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG bis zum Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums, d. h. bis zum 31.03. des Folgejahres, besteht. Ein Abgeltungsanspruch hinsichtlich der nach Behauptung des Klägers nicht erfüllten Urlaubsansprüche für das Jahr 2002 ist somit mit dem 31.03.2003 verfallen.
Auch ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch des Klägers besteht nicht. Zwar entsteht anstelle des Urlaubsabgeltungsanspruchs ein Schadensersatzanspruch, wenn sich der Arbeitgeber zu Unrecht weigert, einen bestehenden Abgeltungsanspruch zu erfüllen und dieser deshalb mit Ablauf der in § 7 Abs. 3 BUrlG genannten Fristen erloschen ist. Voraussetzung für die Entstehung eines solchen Schadensersatzanspruchs ist jedoch, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer in Verzug gesetzt worden ist (Dörner, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 7 BUrlGRd-Ziffer 108 m. N. a. d. Rspr.). Im Streitfall erfolgte die erstmalige Geltendmachung des streitbefangenen Abgeltungsanspruchs, soweit ersichtlich, erstmals mit Schriftsatz des Klägers vom 07.05.2003. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch ein etwaiger, auf Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2002 bezogener Abgeltungsanspruch bereits verfallen. In der bereits am 20.12.2002 eingereichten Kündigungsschutzklage kann eine Geltendmachung urlaubsrechtlicher Ansprüche nicht gesehen werden (Dörner, in: Erfurter Kommentar, 4. Auflage, § 7 BUrlGRd-Ziffer 109 m. N. a. d. Rspr.). Der Kläger hat somit die Beklagte hinsichtlich seines Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht in Verzug gesetzt mit der Folge, dass insoweit kein Schadensersatzanspruch entstanden ist.
III.
Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.
Ende der Entscheidung
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