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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.01.2007
Aktenzeichen: 10 Sa 547/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, TV-Urlaubsgeld


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 305 c Abs. 2
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1
TV-Urlaubsgeld § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 547/06

Entscheidung vom 17.01.2007

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.05.2006, AZ: 3 Ca 251/06, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die dieser bereits erstinstanzlich zuerkannten Geldbeträge hinaus weitere 284,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 71,00 € seit dem 01.06.2006,

aus 71,00 € seit dem 01.07.2006,

aus 71,00 € seit dem 01.08.2006

und aus 71,00 € seit dem 01.09.2006

zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Die Klägerin hat 82 % und die Beklagte 18 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 78 % und die Beklagte 22 %.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über mehrere Zahlungsansprüche der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 04.09.2000 bei der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:

§ 5

Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:

 Vergütungsgruppe/-Stufe Kr. IV/1 DM 2.409,58
Ortszuschlag DM 1.030,82
Allgemeine Zulage DM 192,61
Freiwillige Zulage (AT) DM 0,00
 DM 3.633,01

Bei der Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertagen und für Nachtarbeit vereinbaren die Parteien Zuschläge. Hinsichtlich deren Höhe orientieren sich die Parteien an den Beiträgen des BAT. Die Vergütungsbestandteile sind abschließend aufgeführt. Die Zahlung der Freiwilligen Zulage (AT) erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch.

Die Vergütung ist jeweils für den Kalendermonat zu berechnen. Spätestens zum Letzten eines Monats erhält der Arbeitnehmer den auszuzahlenden Betrag per Verrechnungsscheck oder per Überweisung auf ein vom Arbeitnehmer frühzeitig bekanntzugebendes Konto.

...

§ 14

Für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen DSK Gesundheitsdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr ÖTV, Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitraum gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber hält diesen Tarifvertrag zur jederzeitigen Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer für diesen bereit. Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazugehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils neuesten Fassung.

Unter dem 24.09.2004 schloss die Gewerkschaft ver.di mit der Muttergesellschaft der Beklagten, der Q. AG, u. a. einen Manteltarifvertrag, hinsichtlich dessen Bestimmungen auf Blatt 78 bis 95 d. A. Bezug genommen wird.

Zusammen mit der Arbeitsvergütung für den Monat November 2003 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Nettobetrag von 851,96 €, der in der Gehaltsabrechnung für den betreffenden Monat (Bl. 38 d. A.) als "Sonderzahlungsvorschuss" bezeichnet ist. Hinsichtlich dieses Betrages bot die Beklagte der Klägerin im Dezember 2005 den Abschluss eines Darlehensvertrages an, der die Rückzahlung des "Sonderzahlungsvorschusses" in 12 gleichbleibenden Monatsraten vorsah; zugleich sollte die Klägerin mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages anerkennen, dass ihr keine Ansprüche auf Gewährung einer Sonderzuwendung für das Jahr 2003 sowie auf Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2004 zustehen. Hinsichtlich des Inhalts des Vertragsentwurfes im Einzelnen, welchen die Klägerin nicht unterzeichnet hat, wird auf Blatt 39 d. A. Bezug genommen. Beginnend mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2005 brachte die Beklagte von der Arbeitsvergütung der Klägerin monatlich einen Nettobetrag von 71,00 € in Abzug.

Mit ihrer am 16.01.2006 eingereichten und mit Schriftsatz vom 03.05.2006 erweiterten Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsvergütung nach Vergütungsgruppe AP V, Stufe 3 des Vergütungstarifvertrages zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zusteht und zugleich die Beklagte auf Nachzahlung der sich aus dieser Eingruppierung ergebenden Vergütungsdifferenz für die Monate Januar bis Dezember 2005 in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat die Klägerin die Nachzahlung der von ihrem Arbeitsentgelt betreffend die Monate Dezember 2005 bis einschließlich April 2006 jeweils in Abzug gebrachten 71,00 € netto sowie die Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2004 in Höhe von 332,34 € brutto geltend gemacht. Letztlich hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie nicht verpflichtet ist, an die Beklagte den mit der November-Abrechnung 2003 als Sonderzahlungsvorschuss bezeichneten Betrag zurückzuzahlen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, sie sei nach Maßgabe der in § 14 des Arbeitsvertrages in Bezug genommenen tariflichen Regelungen nach Vergütungsgruppe AP V, Stufe 3 zu vergüten. Ihr Gehalt sei im Übrigen sowohl hinsichtlich der Grundvergütung, dem Ortszuschlag als auch der allgemeinen Zulage ständig an die tarifvertraglichen Vergütungstabellen angepasst worden. Ihr Anspruch auf tarifliche Vergütung folge daher auch aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung. Schließlich ergebe sich aus § 5 des Arbeitsvertrages, dass die zu zahlende Vergütung sich an der jeweils geltenden tarifvertraglichen Vergütungstabelle orientiere. Hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Bewährungsaufstiegs sei davon auszugehen, dass auch die vor Inkrafttreten der Tarifverträge vom 24.09.2004 zurückgelegten Bewährungszeiten Berücksichtigung finden müssten.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1834,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin ab 01.01.2006 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe AP V Stufe 3 gemäß Vergütungstarif Nr. 1 zum Manteltarifvertrag (MTV) Q. vom 24.09.2004 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsgeld für 2004 in Höhe von € 332,34 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.08.2004 zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 355,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 71,00 seit Rechtshängigkeit, aus € 71,00 seit 01.02.2006, aus € 71,00 seit 01.03.2006, aus € 71 seit 01.04.2006 und aus € 71,00 seit 01.05.2006 zu bezahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte den mit der Novemberabrechnung 2003 als "Sonderzahlungsvorschuss" erhaltener Betrag, den sie nunmehr als "Darlehen" bezeichnet, zurückzuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die arbeitsvertragliche Vergütung der Klägerin sei abschließend in § 5 des Arbeitsvertrages geregelt. Die in § 14 des Arbeitsvertrages enthaltene in Bezugnahme tariflicher Vorschriften erfasse nicht die der Klägerin zustehende Arbeitsvergütung. Es müsse bestritten werden, dass die Klägerin in eingruppierungsrechtlich relevantem Umfang Aufgaben einer Altenpflegerin wahrnehme. Einen Bewährungsaufstieg könne die Klägerin ohnehin nicht mit Erfolg geltend machen, da die betreffenden Bewährungszeiten frühestens mit Inkrafttreten der maßgeblichen Eingruppierungsvorschriften am 01.01.2005 zu Laufen begonnen hätten. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld, da dieses Gegenstand des in § 5 des Arbeitsvertrages enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehaltes sei. Im Jahr 2003 habe der Klägerin keine Sonderzuwendung ausgezahlt werden sollen. Zur Absicherung der Liquidität sei der Klägerin der Abschluss eines entsprechenden Darlehensvertrages angeboten worden. Da diese Vereinbarung nicht zustande gekommen sei, werde der ausgezahlte Betrag als Leistung ohne Rechtsgrund nunmehr in Raten zu je 71,00 € vom Arbeitsentgelt der Klägerin in Abzug gebracht.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 23.05.2006 zur Zahlung von 332,34 € brutto (Urlaubsgeld 2004) sowie zur Zahlung von 355,00 € netto (Nachzahlung der vom Arbeitsentgelt der Klägerin für die Monate Dezember 2005 bis April 2006 jeweils in Abzug gebrachten 71,00 €) verurteilt. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an die Beklagte den in der November-Abrechnung 2003 als Sonderzahlungsvorschuss bezeichneten Betrag zurückzuzahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 20 dieses Urteils (= Bl. 163 - 177 d. A.) verwiesen.

Das Urteil ist der Klägerin am 28.06.2006 und der Beklagten am 03.07.2006 zugestellt worden. Beide Parteien haben am 14.07.2006 Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre Berufung innerhalb der ihr mit Beschluss vom 17.08.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 27.09.2006 begründet. Die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten ist innerhalb der ihr mit Beschluss vom 03.08.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 28.09.2006 eingegangen.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts seien die tariflichen Eingruppierungsvorschriften auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Dies ergebe sich aus den §§ 5 und 14 des Arbeitsvertrages.

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ihre Klage erweitert auf Zahlung der sich bei einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe AP V Stufe 3 ergebenden Vergütungsdifferenz für die Monate Januar bis August 2006 sowie auf Zahlung der von der Beklagten auch in den Monaten Mai bis August 2006 vom Arbeitsentgelt der Klägerin vorgenommenen Abzüge in Höhe von jeweils 71,00 €.

Die Klägerin beantragt:

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts M. vom 23.05.2006 wird abgeändert, soweit die Klage abgewiesen wurde.

II. 1. Die Beklagte wird über das Urteil des Arbeitsgerichts M. hinaus verurteilt, an die Klägerin 3.075,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.834,20 € seit Rechtshängigkeit und aus weiteren 1.222,80 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 01.09.2006 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe AP V Stufe 3 gemäß Vergütungstarif Nr. 1 zum Manteltarifvertrag (MTV) Q. vom 24.09.2004 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird des Weiteren über das Urteil des Arbeitsgerichts M. hinaus verurteilt, an die Klägerin 284,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 71,00 € seit dem 01.06.2006, aus 71,00 € seit dem 01.07.2006, aus 71,00 € seit dem 01.08.2006 und aus 71,00 € seit dem 01.09.2006 zu bezahlen.

III. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht M. wird zurückgewiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat und trägt zur Begründung ihrer eigenen Berufung im Wesentlichen vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2004. Hinsichtlich der der Klägerin zustehenden Vergütung, wozu auch das Urlaubsgeld gehöre, enthalte § 5 des Arbeitsvertrages eine abschließende Regelung. Insoweit sei ein Rückgriff auf die in § 14 des Arbeitsvertrages in Bezug genommenen tarifrechtlichen Vorschriften nicht möglich. Darüber hinaus sei die Zahlung von Urlaubsgeld auch von dem in § 5 des Arbeitsvertrages enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehalt erfasst. Sie - die Beklagte - sei auch berechtigt gewesen, vom Arbeitsentgelt der Klägerin monatlich einen Betrag von 71,00 € in Abzug zu bringen, da die Zahlung des in der Abrechnung für November 2003 als Sonderzahlungsvorschuss bezeichneten Betrages ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die betreffende Zahlung nicht als Vorschuss auf eine der Klägerin zustehende Sonderzuwendung erfolgt. Vielmehr habe es sich diesbezüglich, wie sich auch aus internen Mitteilungen an die Beschäftigten von Januar und Februar 2004 ergebe, um ein Darlehensangebot gehandelt. Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer tariflichen Sonderzuwendung habe nicht bestanden.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthaften Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Von den beiden hiernach insgesamt zulässigen Rechtsmitteln hat jedoch nur das der Klägerin zum Teil, nämlich hinsichtlich ihres Berufungsantrages zu II. 3. Erfolg.

II.

1.

Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe AP V Stufe 3 des Vergütungstarifvertrages zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004.

Dem Eingruppierungsbegehren der Klägerin steht bereits entgegen, dass die tariflichen Eingruppierungsvorschriften, auf welche die Klage insoweit gestützt wird, keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden. Die Klägerin kann daher ihre Klage nicht mit Erfolg auf die Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 stützen, wo ein Bewährungsaufstieg von Vergütungsgruppe AP IV nach Vergütungsgruppe AP V vorgesehen ist. In Ermangelung einer beiderseitigen Organisationszugehörigkeit könnte sich die Geltung der betreffenden Tarifnormen nur aus einer diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung ergeben. Eine solche haben die Parteien indessen nicht getroffen. Zwar enthält § 14 des Arbeitsvertrages eine Inbezugnahme von Vorschriften des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004. Diese Inbezugnahme gilt jedoch nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der betreffenden Vertragsklausel nur "für die Arbeitsbedingungen im Übrigen", d. h. nur insoweit als einzelne Arbeitsbedingungen nicht in anderen Bestimmungen des Arbeitsvertrages abschließend geregelt sind. Eine abschließende Regelung über die der der Klägerin monatlich zustehende Arbeitsvergütung enthält § 5 des Arbeitsvertrages, wonach sich die Arbeitsvergütung nach Vergütungsgruppe/-stufe KR IV/1 richten soll. § 5 des Arbeitsvertrages bezieht sich dabei ersichtlich auf die Vergütungsbestimmungen KR der Anlage 1 b zum BAT für das Krankenpersonal des öffentlichen Dienstes. Die Vereinbarung ist dahin auszulegen, dass sich der Vergütungsanspruch hinsichtlich Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeiner Zulage nach der jeweiligen Tarifvergütung der arbeitsvertraglich festgelegten Vergütungsgruppe richtet. Es handelt sich dabei - jedenfalls bei Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB - um eine zeitdynamische Verweisung insoweit, als der Klägerin auch die jeweiligen Tariferhöhungen, bezogen auf die vereinbarte Vergütungsgruppe, zugute kommen sollen. Die Eingruppierungsvorschriften der in § 14 des Arbeitsvertrages genannten Tarifverträge sollen hingegen keine Anwendung finden. Das Berufungsgericht folgt diesbezüglich der Entscheidung des BAG vom 09.11.2005 (5 AZR 128/05), welche die Auslegung einer gleichlautenden vertraglichen Regelung in einem Arbeitsvertrag der Beklagten betrifft.

2.

Da die Klägerin somit keinen Anspruch hat auf Zahlung von Arbeitsvergütung auf der Grundlage der Vergütungsgruppe AP V/3, erweist sich auch die hierauf gestützte Zahlungsklage (Berufungsantrag zu II 1) als unbegründet.

3.

Die Klage auf Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2004 i. H. v. 332,34 € brutto ist begründet.

Der Anspruch ergibt sich aus § 2 des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld für Angestellte des öffentlichen Dienstes. Die Anwendbarkeit des betreffenden Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Parteien folgt aus § 5 des Tarifvertrages für die Beschäftigten der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz, wo die Geltung des "Tarifvertrages Urlaubsgeld zum BAT" bestimmt ist. Der "DSK-Tarifvertrag" seinerseits findet aufgrund der in § 14 des Arbeitsvertrages enthaltenen Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die in § 1 TV-Urlaubsgeld normierten Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung eines Urlaubsgeldes sind im Streitfall zweifellos erfüllt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht § 5 des Arbeitsvertrages dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Urlaubsgeld nicht entgegen. Die dort enthaltene Formulierung ("die Vergütungsbestandteile sind abschließend aufgeführt") bezieht sich ausschließlich auf das der Klägerin regelmäßig, d. h. monatlich auszuzahlende Arbeitsentgelt. Sonderzahlungen, wie etwa das Urlaubsgeld, sind von dieser Bestimmung nicht betroffen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine der in § 14 des Arbeitsvertrages genannten "Arbeitsbedingungen im Übrigen", hinsichtlich derer bis zum Inkrafttreten des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 die Bestimmungen des "DSK-Tarifvertrages" vereinbarungsgemäß anzuwenden waren. Auch der in § 5 enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt tangiert nicht den Urlaubsgeldanspruch der Klägerin. Dieser Vorbehalt bezieht sich aufgrund seiner insoweit eindeutigen Formulierung ausschließlich auf die sogenannte "freiwillige Zulage".

Es kann daher offen bleiben, ob der Urlaubsgeldanspruch der Klägerin im Hinblick auf den Umstand, dass ihr seitens der Beklagten bis einschließlich 2003 jeweils mit der Juli-Abrechnung ein Urlaubsgeld von zuletzt 332,34 € gewährt wurde, auch unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung begründet ist.

4.

Die zulässige negative Feststellungsklage der Klägerin ist ebenfalls begründet. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, an die Beklagte den in der Abrechnung für November 2003 als Sonderzahlungsvorschuss ausgewiesenen Betrag von 851,96 € netto zurückzuzahlen.

Ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten besteht nicht. Eine Darlehensvereinbarung, die einen solchen Anspruch begründen könnte, ist unstreitig nicht zustande gekommen. Die Rückzahlungsverpflichtung, derer sich die Beklagte berühmt, ergibt sich auch nicht aus § 812 Abs. 1 BGB, da die Klägerin den betreffenden Geldbetrag nicht ohne rechtlichen Grund erlangt hat.

Das Berufungsgericht folgt insoweit uneingeschränkt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (dort Seite 10 vorletzter Absatz bis Seite 16 erster Absatz) und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten besteht lediglich Anlass, ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich die Beklagte bezüglich des von ihr durch die Auszahlung des in der Abrechnung für November 2003 ausgewiesenen Betrages verfolgten Leistungszwecks nicht auf die an ihre Beschäftigten gerichteten internen Mitteilungen von Januar und Februar 2004, wo von einem Darlehen die Rede ist, mit Erfolg berufen kann. Bei der Bestimmung des Leistungszwecks ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung, d. h. vorliegend auf den Zeitpunkt der Zahlung, abzustellen. Die von der Beklagten nach dem Auszahlungszeitpunkt abgegebenen Erklärungen sind daher vorliegend ohne Belang.

5.

Da der Beklagten somit der Rückzahlungsanspruch, dessen sie sich berühmt, nicht zusteht, erweisen sich auch die von ihr monatlich vom Gehalt der Klägerin vorgenommenen Abzüge von je 71,00 € als unberechtigt. Die Klägerin hat daher gegen die Beklagte nach § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung i. H. v. insgesamt 639,00 € netto (9 x 71,00 €). Die hierauf gerichtete, im Berufungsverfahren erweiterte Zahlungsklage (Berufungsantrag zu II. 3.) ist somit begründet.

6.

Die ausgeurteilten Zinsen folgen aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.

III.

Nach alledem war die Beklagte unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung weiterer 284,00 € netto nebst Zinsen an die Klägerin zu verurteilen. Die weitergehende Berufung der Klägerin war zurückzuweisen. Die Berufung der Beklagten unterlag insgesamt der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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