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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 596/07
Rechtsgebiete: ArbGG, VwVfG, BGB, ZPO, LBauO RP, LPersVG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
VwVfG § 1
VwVfG § 20 Abs. 1 Nr. 6
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
ZPO § 517
ZPO § 519
LBauO RP § 62 Abs. 1 Nr. 1 lit. f
LBauO RP § 66 Abs. 1 Nr. 5
LPersVG § 82 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 16. Juli 2007, Az.: 7 Ca 249/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 07.02.2007.

Der Kläger (geb. am 16.02.1956, verheiratet, drei Kinder im Alter von 18, 14 und 11 Jahren) ist seit dem 01.04.1992 bei dem beklagten Landkreis als Bauingenieur zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt ca. € 3.500,00 beschäftigt. Der Beklagte beschäftigt ca. 400 Arbeitnehmer; es besteht ein Personalrat.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 16.07.2007 (dort S. 2 - 5 = Bl. 153 - 156 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 07.02.2007 nicht aufgelöst worden ist.

Der beklagte Landkreis hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat mit Urteil vom 16.07.2007 die Kündigungsschutzklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die außerordentliche Kündigung sei rechtswirksam, weil der Kläger sein Amt als Bauingenieur im Bauamt des beklagten Landkreises missbraucht habe, um dem mit ihm befreundeten Bauherrn Konrad Z. einen diesem nicht zustehenden Vorteil zu verschaffen. Damit habe er den Beklagten nicht nur um € 84,00 an sonst zustehender höherer Genehmigungsgebühr geschädigt, sondern - was schwerer wiege - den Eindruck von Korruption erweckt.

Der Kläger habe seinem Freund eine Planskizze (vgl. Bl. 137 d.A.) erstellt und über deren Genehmigung entschieden, was er bereits nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 VwVfG ("in einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden ... wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaften in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist"), selbst dann nicht hätte tun dürfen, wenn alles korrekt abgelaufen wäre. Die Baugenehmigung hätte aber auch nicht erteilt werden dürfen. Denn das, was auf der Planskizze aufgezeichnet war, sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu genehmigen. Ob das Bauvorhaben in zwei Abschnitten hätte vereinfacht genehmigt werden dürfen, könne dahingestellt bleiben, denn eine solche sukzessive Antragstellung sei nicht erfolgt.

Der Kläger könne sich mit der unbeholfenen Manipulation der Planskizze nicht entlasten. Sie hätte vielmehr ein weiterer Grund sein müssen, das Bauvorhaben nicht vereinfacht zu genehmigen, sollte es tatsächlich der Bauherr gewesen sein, der glaubte, durch die Abänderung dreier Zahlen über die Gesamtfläche hinwegtäuschen zu können. Gerade wenn der Kläger den Bauherrn auf die Notwendigkeit eines kostenträchtigeren Genehmigungsverfahrens verwiesen habe, wäre es seine Aufgabe gewesen, auf das Einreichen einer korrigierten Planskizze hinzuwirken. Mit Genehmigung des unveränderten Grundrisses habe der Bauherr über eine zwar rechtswidrige, aber zunächst wirksame Baugenehmigung für das größere Bauvorhaben verfügt. Denn die Maßangaben der Skizze, auf die es ankomme, seien im Einzelnen unverändert, nur die Summen an den Rändern seien nach der Abänderung falsch. Es bestehe insoweit auch kein Zweifel an einem kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Kläger und dem begünstigten Bauherrn.

Ein weiterer Pflichtverstoß sei darin zu sehen, dass der Kläger durch Abschluss und Archivierung der Bauakte den Vorgang einer Überprüfung durch die Bauaufsicht entzogen habe, da nach gewöhnlichem Geschäftsgang eine Untersuchung, ob der Bauherr die genehmigten Maße eingehalten habe, nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Wird, wie der Kläger im Kammertermin ausgeführt habe, selbst bei großen Bauvorhaben in der Hälfte der Fälle auf eine solche Überprüfung verzichtet, könne bei gewöhnlichem Gang der Dinge ausgeschlossen werden, dass der personell offenbar unterbesetzte Landkreis eine solche bauaufsichtliche Überprüfung bei längst abgeschlossenen Verfahren vornehmen würde. Der Kläger habe die Akte jedoch bereits deshalb nicht abschließen und archivieren dürfen, weil er nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 VwVfG in dieser Sache nicht mehr hätte tätig werden dürfen. Daneben wäre eine weitere Pflichtverletzung darin zu sehen, dass er - unterstellt, er wäre tatsächlich ahnungslos und gutgläubig gewesen - nicht gerade hier eine bauaufsichtliche Kontrolle veranlasst habe, weil hier im besonderen Maße die Gefahr nahegelegen habe, dass der Bauherr über das verkleinerte Maß hinaus bauen würde, weil er sich angesichts seines Freundes im Bauamt habe sicher wähnen dürfen. Hätte tatsächlich dem Kläger ein Ermessen hinsichtlich der Frage zugestanden, ob eine bauaufsichtliche Überprüfung erfolgen solle, hätte er sein Ermessen offensichtlich fehlgebraucht, um seinen Freund zu schützen.

Zusammengefasst habe der Kläger vorsätzlich seinem Freund eine rechtswidrige Baugenehmigung verschafft und durch den Abschluss der Akte dafür Sorge getragen, dass dies nicht "auffliegen" würde. Ein solcher Amtsmissbrauch rechtfertige eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Denn es müsse einem akademisch ausgebildeten Angestellten des öffentlichen Dienstes ohne Weiteres einleuchten, dass ein öffentlicher Arbeitgeber eine derartige Pflichtverletzung nicht hinnehmen - bzw. lediglich mit einer Abmahnung ahnden - werde. Hinzu komme die Hartnäckigkeit der Pflichtverletzung(en): Denn gerade ein dreiviertel Jahr nach dem der Kläger angekündigt habe, sich künftig "nach den Dienstvorschriften richten" zu wollen (persönliche Erklärung vom 12.01.2005, letzter Satz, Bl. 31 d. A.), habe er eine frühere Pflichtverletzung vertuscht.

Die im Januar 2005 ausgesprochenen Abmahnungen sowie der damals erfolgte Verzicht auf eine Kündigung bei Herabgruppierung des Klägers (von VergGr. III in VergGr. IV a BAT) hätten den Vorfall "Bauvorhaben Z." nicht als Kündigungsgrund verbraucht. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Gegenstand der "Bereinigung" im Januar 2005 auch der vorliegende Fall oder ein sonstiger gewesen sei, bei dem der Kläger nicht (nur) Planunterlagen für Bauvorhaben erstellt, für deren Genehmigung er zuständig gewesen sei, sondern gleichzeitig unter Verstoß gegen Bauvorschriften solche Pläne genehmigt habe. Da bei dem für sich allein betrachtet ausreichenden Kündigungssachverhalt "Bauvorhaben Z." eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei, sei die gerügte Unvollständigkeit der Personalratsanhörung auch unerheblich.

Ebenso wenig stehe § 626 Abs. 2 BGB der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung entgegen, da die Personalabteilung als früheste denkbare kündigungsberechtigte Stelle erst mit Schreiben vom 22.01.2007 seitens des Fachbereichs des Klägers von den Umständen der Genehmigung des Bauvorhabens Z. in Kenntnis gesetzt worden sei. Unverzüglich sei dann die Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 24.01.2007 erfolgt. Wenn der Beklagte dem Kläger darin eine - von ihm selbst als zu kurz bemessene beanstandete - Frist zur Äußerung bis 30.01.2007 gesetzt habe, habe sie die Ermittlungen zügig durchgeführt. Die daher erst mit Ablauf des 30.01.2007 beginnende Zwei-Wochen-Frist sei durch die streitgegenständliche Kündigung gewahrt.

Bei der nach § 626 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu Gunsten des Klägers dessen lange Betriebszugehörigkeit trotz des Umstandes zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis keineswegs störungsfrei verlaufen sei. Ebenso sei in Rechnung zu stellen, dass es trotz der guten Konjunktur und der verstärkten Nachfrage nach Ingenieuren auf Grund der bisherigen - wohl wenig bauplanerischen - Tätigkeit des Klägers ihm nicht so leicht fallen werde, eine neue Stelle zu finden. Gewichtiger seien für die Kammer seine Unterhaltspflichten für drei Kinder. Demgegenüber stehe indes das überwiegende Interesse des Beklagten, nicht weiter - auch nicht für die Dauer der siebenmonatigen Kündigungsfrist - einen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen, der erwiesenermaßen seine hoheitlichen Befugnisse bzw. die damit verbundene Möglichkeit missbrauche, um einen Freund zu begünstigen. Der Beklagte habe dabei auch an das allgemeine Interesse an einer Verwaltung zu denken, deren Beschäftigte allein nach Recht und Gesetz verfahren und nicht in ihnen zurechenbarer Weise Anlass zu Spekulationen über Korruption böten.

Der Kläger, dem das Urteil am 02.08.2007 zugestellt worden ist, hat am 31.08.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb der bis zum 02.11.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 02.11.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er trägt vor, der vom Arbeitsgericht angenommene Kündigungsgrund im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Z. bestehe nicht. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass die von ihm erteilte Baugenehmigung keineswegs rechtswidrig gewesen, er wegen dieses - wenn auch falschen Vorwurfs - bereits abgemahnt und der Personalrat zu diesem Sachverhalt nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Herr Z. habe ihn Ende der 90er Jahre gebeten, ihm bei der Erstellung einer Planzeichnung für einen Garagenbau behilflich zu sein. Er habe daraufhin aus Gefälligkeit - skizzenhaft - eine Garagenplanung gezeichnet, bei der die Seitenlängen mit 12,49 m (für das längere Bauwerk) und 9,49 m (für das kürzere Bauwerk) bemessen gewesen seien. Nach Erstellung der Zeichnung habe er die notwendige Nutzflächenberechnung vorgenommen. Dabei sei ihm aufgefallen, dass die Gesamtfläche der Garage und des daneben liegenden Nebengebäudes größer als 100 m² werden würde. Für die Frage, ob der 100 m²-Bereich überschritten werde, sei entscheidend, ob eine Zusammenrechnung der Objekte zu erfolgen habe oder nicht. Inzwischen sei aus seiner Sicht geklärt, dass eine Zusammenrechnung nicht stattfinde, weil das kleinere Gebäude eine Fläche von weniger als 50 m² aufweise und damit grundsätzlich völlig genehmigungsfrei sei. Trotzdem habe er dem Bauherrn Z. damals - um allen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen - empfohlen, seine Planung zu verkleinern und die größere Garage in der Länge von 12,49 m auf 10,99 m, die kleinere von 9,49 m auf 8,49 m zu verkürzen. Die Sache sei dann in Vergessenheit geraten. Erst im Jahr 2003 sei ihm der Bauantrag auf dem Dienstweg zur Baugenehmigungsprüfung vorgelegt worden. Da die Planzeichnung unverändert die Mindermaße aufgewiesen habe, habe er keine Bedenken gehabt, das Vorhaben zu genehmigen. Dass dabei die Fenstermaße nicht auch noch reduziert worden seien, die ausweislich der Zeichnung nur Teilmaße der Gesamtlänge seien, sei für die Genehmigung selbst unerheblich gewesen. Der Bauherr hätte seinerzeit nur die Maße der seitlichen Wandteile um je 75 cm verringern müssen. Es sei deshalb festzuhalten, dass die Baugenehmigung baurechtlich in keiner Weise zu beanstanden sei. Das Arbeitsgericht habe die baurechtliche Sachlage völlig verkannt, weil der mit der Zeichnung beschriebene Bauantrag natürlich so habe genehmigt werden müsse, wie es nach den für den Bürger günstigsten Regeln zu beurteilen sei. Der Bauherr Z. habe einen Rechtsanspruch darauf gehabt, die Planung im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt zu bekommen.

Inzwischen habe der Bauherr sogar einen weiteren Anbau an den bereits errichteten Garagenbau vornehmen lassen, der eine Seitenlänge von 14,20 m und eine Breite von knapp 8 m aufweise (siehe Foto, Bl. 215 der Akte). Diesen neuen Anbau habe der Beklagte, ohne seine Beteiligung, ebenfalls im vereinfachten Verfahren genehmigt.

Auch die Argumentation des Arbeitsgerichts, er habe dem Bauherrn durch das von ihm gewählte Verfahren eine erhöhte Genehmigungsgebühr von € 84,00 "erspart", sei völlig falsch. Die umbaute Fläche der größeren und der kleineren Garage seien nicht zu addieren, so dass jeweils aus dem Rohbauwert 5 Promille in die Gebühr einflössen, wie der Beklagte meint. Richtig wäre gewesen, dass bei einer Gesamtgrundfläche von 12,49 x 7,49 = 93,55 m² und einem dadurch resultierenden umbauten Raum von 421 m³ bei € 46,02 pro m³ und einem Index ein Rohbauwert von gerundet € 32.000,00 festzustellen gewesen wäre, mit der Folge, dass hiervon 4 Promille nämlich € 128,00 zu berechnen gewesen seien. Die zweite Garage wäre - da genehmigungsfrei - in die Gebührenrechnung überhaupt nicht eingeflossen.

Das Arbeitsgericht habe außer Acht gelassen, dass er wegen des Genehmigungsverfahrens Z. bereits am 13.01.2005 abgemahnt worden sei. In der Abmahnung vom 13.01.2005 sei ihm vorgeworfen worden, dass er in den vergangenen Jahren "in über 30 Fällen Planunterlagen gefertigt" habe. Die hier fragliche Baugenehmigung sei in dem Vermerk (Anlage 8, Bl. 43 d.A.) mit dem Datum vom 14.11.2003 "Genehmigung Neubau einer Garage, geplant und genehmigt im vereinfachten Verfahren durch Herrn A." wörtlich aufgeführt.

Der Personalrat sei unvollständig und damit fehlerhaft angehört worden. Der Beklagte habe dem Personalrat verschwiegen, dass er wegen des Vorgangs Z. bereits abgemahnt und darüber hinaus eine Gehaltsherabsetzung veranlasst worden sei.

Auch der Vorwurf, er habe den Abschluss der Akte verschleiert, sei nicht berechtigt. Die Akte habe nach Erteilung der Baugenehmigung etwa drei Jahre in der Registratur im Aktenschrank gehängt. Eines Tages sei Herr Z. auf der Baubehörde erschienen. Er habe ihn bei dieser Gelegenheit befragt, ob das Vorhaben inzwischen errichtet worden sei. Weil Herr X. noch keine Fertigstellungsanzeige eingereicht habe, habe er ihm - wie er das in vielen Fällen im Sinne einer bürgernahen Verwaltung tue - das Formular ausgedruckt und die vorgesehenen Eintragungen vorgenommen. Anschließend habe Herr X. unterschrieben, dass er die Garage entsprechend der Baugenehmigung errichtet habe. Sodann habe er - der Kläger - bei den Baukontrolleuren nachgefragt, ob eine Ortsbesichtigung gewünscht werde. Nachdem dies verneint worden sei, habe er den Aktenabschluss getätigt. Dies sei ein rein mechanischer Vorgang. Es würde eine Reihe von Ziffern in den Computer eingegeben, der dann selbständig Mitteilungen an Finanzamt, Katasteramt und Verbandsgemeinde ausdrucke. Anschließend habe er die Akte pflichtgemäß ins Archiv gebracht und dort unter ihrem Aktenzeichen abgelegt. Die Handhabung, die Akte selbst im Archiv abzulegen, habe ebenfalls den Vorgaben seines Vorgesetzten Ulrich Y. entsprochen. Alle Bauingenieure seien angewiesen, genau so zu verfahren, um die Verwaltung zu entlasten, nachdem sich die Damen der Registratur massiv darüber beklagt hätten, dass ihnen die Baukontrolleure und Ingenieure die Akten zur Ablage immer hinlegen würden. Wenn er im Zusammenhang mit dem Ablegen der Akte irgendetwas hätte verschleiern wollen, dann hätte er die Möglichkeit genutzt, auf dem Formular "Abnahme Ingenieur" anzukreuzen, um ggf. andere Glauben zu machen, er selbst sei vor Ort gewesen und habe das Bauvorhaben kontrolliert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 02.11.2007 (Bl. 190 - 198 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 16.07.2007, Az.: 7 Ca 249/07, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 07.02.2007 nicht aufgelöst worden ist.

Der beklagte Landkreis beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf seinen Vortrag erster Instanz und trägt ergänzend vor, er könne die Kündigung auf das Fehlverhalten in dem Bauantragsverfahren des Herrn Z. stützen. Er sei bislang davon ausgegangen, dass der Kläger vor dem 12.01.2005 zwar unerlaubt Planunterlagen gefertigt und eingereicht sowie dann selbst beschieden habe, die Bescheidung aber ansonsten fachlich korrekt gewesen sei. Die persönliche Erklärung des Klägers vom 12.01.2005, die keine einzelnen Fallbezeichnungen enthalte, habe sich nur darauf bezogen. Die drei Abmahnungen vom 13.01.2005 seien nicht wegen des Bauvorhabens Z. und baurechtlicher Unkorrektheiten insoweit, sondern wegen Verstoßes gegen das Nebentätigkeitsrecht sowie unberechtigter privater Nutzung der Kopiergeräte und der Telefonanlage erfolgt. Sie habe nunmehr herausgefunden, dass der Kläger im Bauvorhaben Z. nicht nur gegen das Nebentätigkeitsrecht verstoßen, sondern bei der Genehmigung des Vorhabens am 14.11.2003 entgegen der baurechtlichen Vorschriften zum Vorteil des ihm persönlich bekannten Bauherren eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt und die Akte danach am Geschäftsgang vorbei verschleiert abgeschlossen habe. Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 29.11.2007 (Bl. 207 - 214 d. A.) Bezug genommen.

Weiterhin wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 10.01.2008 (Bl. 223-225 d. A.) und die in der Sitzung zur Akte gereichten Unterlagen (Bl. 215- 222 d. A.), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 07.02.2007 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist.

Die außerordentliche Kündigung ist durch einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Auch sonstige Unwirksamkeitsgründe liegen nicht vor. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:

1. Das Arbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass dem Kläger erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen zur Last zu legen sind. Der Kläger hat als Angestellter des öffentlichen Dienstes, der in der Bauabteilung des beklagten Landkreises als Bauingenieur beschäftigt worden ist, Planunterlagen für das Bauvorhaben des Bauherren Z. privat erstellt, ohne über eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu verfügen. Die fehlende Genehmigungsfähigkeit lag auf der Hand, weil der Kläger im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig war.

Der Kläger hat dem Bauherrn nicht (nur) die Planunterlagen ohne Nebentätigkeitsgenehmigung erstellt, sondern die Baugenehmigung auf der Grundlage des von ihm selbst erstellten Planes erteilt. Hierdurch hat der Kläger in erheblichem Maße pflichtwidrig eine Interessenkollision herbeigeführt und aufrechterhalten. Dies ist nicht nur ein arbeitsrechtlich illoyales Verhalten. Es ist auch öffentlich-rechtlich nicht hinzunehmen, worauf das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. Zur Vermeidung des "bösen Scheins" möglicher Parteilichkeit, von "Vetternwirtschaft" und von sonstigen Interessenwidersprüchen sieht § 20 Abs. 1 Nr. 6 VwVfG vor, dass in einem Verwaltungsverfahren ein Beamter oder Angestellter für eine Behörde nicht tätig werden darf, wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

2. Das Arbeitsgericht hat außerdem zutreffen erkannt, dass die vom Kläger erteilte Baugenehmigung rechtswidrig war. Soweit der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe die baurechtliche Frage mangels eigener Sachkunde nicht beurteilen dürfen, verkennt er, dass das für die Kündigungsschutzklage in der Hauptsache zuständige Arbeitsgericht nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten selbständig beurteilen kann und muss.

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass das Bauvorhaben des Herrn Z. nicht in einen genehmigungspflichtigen und - isoliert betrachtet - genehmigungsfreien Teil zu trennen ist. Das hat der Kläger bezeichnenderweise bei Erteilung der Baugenehmigung auch so gesehen.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur OVG RP Urteil vom 13.04.2005 - 8 A 12125/04 - Juris), der sich die Kammer anschließt, ist ein Bauvorhaben, dass aus einem genehmigungspflichtigen Teil und aus einem - bei isolierter Betrachtung - genehmigungsfreien Teil besteht, insgesamt genehmigungspflichtig. Genehmigungspflichtigkeit (§ 61 LBauO RP) und Genehmigungsfreiheit (§ 62 LBauO RP) stehen zueinander in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Ziel der Freistellungsvorschrift ist es, bei Vorhaben von geringer bau- oder bodenrechtlicher Relevanz, aber eben auch nur bei ihnen, auf eine präventive Verwaltungskontrolle zu verzichten, um die Baubehörden zu entlasten und den Bauherren Kosten zu ersparen (Jeromin, LBauO RP, § 62 Rz. 1). Systematik und Zweck des Gesetzes schließen es daher aus, bei einem Gesamtvorhaben, welches aus genehmigungspflichtigen und - isoliert betrachtet - genehmigungsfreien Teilen besteht, ein "Splitting" zwischen den Einzelteilen durchzuführen. Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine einheitliche Anlage, die aus genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Einzelelementen besteht, ist vielmehr das gesamte Vorhaben als genehmigungspflichtige Baumaßnahme zu qualifizieren, wobei sich die Genehmigungspflicht dann auch auf die an sich genehmigungsfreien Teile erstreckt (OVG RP Urteil vom 13.04.2005, a.a.O., mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Die Genehmigungsfreiheit besteht nur für Einzelvorhaben, die nicht im räumlichen, zeitlichen und funktionellen Zusammenhang mit einem anderen (Gesamt-)Vorhaben stehen.

Vor diesem Hintergrund ist die hier umstrittene kleinere Garage als baugenehmigungspflichtig zu qualifizieren. Zwar stellt § 62 Abs. 1 Nr. 1 lit. f LBauO RP Garagen mit einer Fläche von weniger als 50 m² von der Genehmigungspflicht frei. Die kleinere Garage wurde vorliegend nicht nur im räumlichen, sondern auch im unmittelbaren zeitlichen und funktionellen Zusammenhang mit der größeren Garage geplant, baurechtlich beantragt und errichtet. Sie war deshalb Teil eines genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens, das nicht in seine Einzelteile "zerlegt" werden darf. Davon ist der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung auch selbst ausgegangen. Dass er seine damalige Ansicht inzwischen geändert hat, kann ihn hinsichtlich der Pflichtverletzung nicht entlasten.

3. Der Kläger durfte für das Gesamtvorhaben das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht durchführen, weil es nach § 66 Abs. 1 Nr. 5 LBauO RP bei oberirdischen Garagen nur bis 100 m² Nutzfläche zulässig ist. Nach der Planskizze, die der Kläger selbst gezeichnet hat, wurde diese Grenze überschritten. Dies hat der Kläger auch erkannt, weshalb er Herrn Z. empfohlen haben will, seine Planung zu verkleinern. Gleichwohl hat er vom Bauherrn nicht die Vorlage einer geänderten Planzeichnung verlangt, sondern auf der unveränderten Zeichnung die zutreffenden Maßangaben von 12,49 m und 9,49 m handschriftlich in 10,99 m und 8,49 m geändert. Diese geänderten Zahlen entsprachen nicht der maßstäblichen Zeichnung, so dass die Bauvorlage in sich widersprüchlich war. Der Kläger genehmigte das Bauvorhaben trotz dieses Widerspruchs gleichwohl, obwohl er nach seinem eigenen Vortrag den Bauherrn darauf hingewiesen hatte, dass ein "formelles Bauprüfungsverfahren" durchzuführen sei, wenn er die geplante Größe beibehalte. Dies sei insbesondere kostenträchtiger, weil sowohl eine Statik als auch eine Prüfstatik erforderlich sei.

Dem Kläger war bewusst, dass die Größe der Nutzfläche des Bauvorhabens (bis 100 m²) nach den maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen Kriterium für die Zulässigkeit einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren waren. Er konnte auch nicht ernsthaft annehmen, dass er bei unveränderter Grundrisszeichnung mit einer Gesamtnutzfläche von 116,11 m² durch das handschriftliche Überschreiben von drei Maßzahlen, die Genehmigung hätte erteilen dürfen. Die Berufungskammer teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass der Kläger in kollusivem Zusammenwirken mit dem befreundeten Bauherrn über die tatsächliche Nutzfläche durch das Verfälschen der Maßzahlen hinwegtäuschen wollte. Sein rechtswidriges Handeln zu Gunsten seines Freundes, das er auch noch als "bürgerfreundlich" darzustellen versucht, wäre bei einer nur kursorischen Prüfung nicht aufgefallen.

Der Kläger hat dem befreundeten Bauherrn Z. durch die rechtswidrig erteilte Baugenehmigung nicht nur die Vorlage neuer Zeichnungen und Pläne durch einen Planvorlageberechtigten, sondern auch die Vorlage statischer Berechnungen und nicht zuletzt einer kostspieligen Prüfstatik erspart. Außerdem verkürzte er die Genehmigungsgebühren um € 84,00, weil das Bauvorhaben ausweislich der Zeichnungen keine Gesamtnutzfläche von 99,23 m², sondern tatsächlich von 116,11 m² aufwies. In dieser Größe hat der Bauherr die Garagen später auch tatsächlich errichtet. Da - wie oben bereits ausgeführt - das gesamte Bauvorhaben genehmigungspflichtig war, geht die vom Kläger in der Berufungsbegründung angestellte Gebührenberechnung von falschen Grunddaten aus.

4. Der Beklagte hat auf sein Kündigungsrecht durch die Abmahnung vom 13.01.2005 nicht verzichtet. Auch insoweit ist dem Arbeitsgericht beizupflichten.

Der Kündigungsberechtigte kann allerdings sowohl bei einer außerordentlichen als auch bei einer ordentlichen Kündigung auf ein auf bestimmte Gründe gestütztes und konkret bestehendes Kündigungsrecht verzichten (BAG Urteil vom 06.03.2003 - 2 AZR 128/02 - NZA 2003, 1388, m.w.N; BAG Urteil vom 13.12.2007 - 6 AZR 145/07 - zur Veröffentlichung vorgesehen, Pressemitteilung Nr. 92/07). Der Verzicht kann ausdrücklich oder konkludent durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Kündigungsberechtigten erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, erlischt das Kündigungsrecht durch Verzicht insgesamt, wenn der Kündigungsberechtigte wegen des ihm bekannten Kündigungssachverhalts eine Abmahnung ausspricht und sich die für die Kündigung maßgebenden Umstände nicht später geändert haben (BAG Urteil vom 10.11.1988 - 2 AZR 215/88 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung).

Nach dem Vorbringen des Beklagten ging er im Zeitpunkt der Abmahnung vom 13.01.2005 davon aus, dass der Kläger in über dreißig Fällen - u.a. für das Bauvorhaben Z. - Planunterlagen erstellt hat, ohne eine entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung zu besitzen. Er hatte zu diesem Zeitpunkt durch die persönliche Erklärung des Klägers vom 12.01.2005 auch Kenntnis davon, dass der Kläger teilweise - u.a. für das Bauvorhaben Z. - nicht (nur) die Planunterlagen erstellt, sondern auch für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig war. Die Abmahnung erfolgte wegen des Verstoßes gegen das Nebentätigkeitsrecht.

Der Beklagte hat allerdings erst Jahre später herausgefunden, dass der Kläger nicht (nur) Planunterlagen für Bauvorhaben gefertigt hat, die er anschließend auch noch selbst genehmigte, sondern dass er darüber hinaus zum Vorteil seines Freundes Z. eine rechtswidrige Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren unter Verstoß gegen Bauvorschriften erteilt hat. Hinzu kommt, dass der Kläger durch die Verfälschung der richtigen Zahlenangaben an der maßstäblichen Zeichnung die wahre Nutzfläche des Bauvorhabens verschleiert hat. Außerdem hat er nach Ausspruch der Abmahnung vom 13.01.2005 im Oktober 2005 nach Erstattung der Fertigstellungsanzeige keine Baukontrolle veranlasst, sondern die Bauakte ins Archiv geschafft und dadurch einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entzogen. Diese kündigungsrechtlich erheblichen Umstände sind dem Beklagten erst nachträglich bekannt geworden bzw. eingetreten. Der Beklagte kann deshalb zur Rechtfertigung seiner fristlosen Kündigung auf die abgemahnten Kündigungsgründe unterstützend zurückgreifen, weil weitere Gründe erst nach Erteilung der Abmahnung bekannt geworden (rechtswidrige Baugenehmigung) und hinzutreten sind (Akte eigenmächtig im Archiv ablegt).

5. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffen erkannt, dass dem Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Archivierung der Bauakte Z. im Oktober 2005 Pflichtverletzungen zur Last zu legen sind.

Der Kläger hätte die Bauakte Z. bereits deshalb nicht abschließen und archivieren dürfen, weil er außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in dieser Angelegenheit tätig geworden ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 VwVfG), indem er die Zeichnungen und Pläne für das Bauvorhaben erstellt hat. Obwohl der Kläger am 13.01.2005 abgemahnt worden ist und in seiner persönlichen Erklärung vom 12.01.2005 versprochen hatte, sich zukünftig nach den Dienstvorschriften zu richten, hat er im Oktober 2005 "im Sinne einer bürgernahen Verwaltung" für seinen Freund das Fertigstellungsformular ausgedruckt, die erforderlichen Eintragungen vorgenommen und den Aktenabschluss getätigt. Der Kläger kann sein Tun nicht mit der unsubstantiierten und bestrittenen Behauptung rechtfertigen, er habe bei den "zuständigen Baukontrolleuren" nachgefragt, ob eine Ortsbesichtigung gewünscht werde. Der Kläger hat den Namen des Baukontrolleurs nicht angegeben, den er gefragt haben will und auch kein geeignetes Beweismittel benannt. Außerdem hätte es ihm, im Rahmen der gebotenen Substantiierung von Entlastungsvorbringen oblegen, darzustellen, welchen konkreten Sachverhalt er dem Baukontrolleur mitgeteilt haben will, um diesen in die Lage zu versetzen, über die Erforderlichkeit einer Ortsbesichtigung zu entscheiden. Wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat, lag vorliegend im besonderem Maße die Gefahr nahe, dass der Bauherr - wie tatsächlich geschehen - das Gebäude mit der größeren Nutzfläche von über 100 m² errichtet.

Der Kläger hätte die Bauakte Z. auch nicht - zur Entlastung der "Damen aus der Registratur" - eigenhändig ins Archiv schaffen dürfen, weil sie so dem aktiven Bearbeitungsgang entzogen worden ist. Es hing vom bloßen Zufall ab, ob die weggelegte Akte wieder in den ordentlichen Geschäftsgang gelangt oder nicht.

Den Schriftstücken, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer zur Gerichtsakte gereicht hat, lässt sich eine schriftliche Anweisung seines Vorgesetzten, die Bauakten selbst ins Archiv einzulegen, nicht entnehmen. Der Kläger bezieht sich auf handschriftliche Notizen, die sich auf einem zerrissenen Blatt Papier, dessen 16 Einzelteile mit Tesafilm zusammengeklebt worden sind, befinden. Dieser zerrissene Zettel enthält den Satz: "Es geht nicht an, dass Arbeiten, die Herr A. selbst erledigen muss, anderen Mitarbeitern (L) zuschieben will". Aus diesem Satz kann der Kläger nicht ernsthaft eine Anweisung seines Vorgesetzten herleiten, die Akte Z. eigenhändig ins Archiv zu schaffen.

Der Umstand, dass der Bauherr Z. inzwischen an den beiden Garagen einen Anbau errichtet hat, (auf dem im Termin überreichten Foto ist eine schräge Dachholzkonstruktion zu erkennen), vermag den Kläger nicht zu entlastet. Seine Pflichtverletzungen lassen sich nicht damit entschuldigen, dass dem Bauherrn für ein späteres Bauvorhaben eine Genehmigung erteilt worden ist.

6. Das Arbeitsgericht hat ebenfalls zutreffend festgestellt, dass die Kündigung des Beklagten vom 07.02.2007 nicht wegen einer fehlerhaften Beteiligung des Personalrates gemäß § 82 Abs. 4 LPersVG rechtsunwirksam ist.

Der Beklagte hat dem Personalrat in seinem Anhörungsschreiben vom 02.02.2007 im Einzelnen geschildert, was er dem Kläger im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Z. zur Last legt. Er hat in seinem Anhörungsschreiben außerdem ausdrücklich auf die persönliche Erklärung des Klägers vom 12.01.2005 und u.a. auf die Abmahnung vom 13.01.2005 wegen Nichtbeachtung des Nebentätigkeitsrechts Bezug genommen und diese Unterlagen seinem Anhörungsschreiben beigefügt. Auch wenn im Abmahnungsschreiben vom 13.01.2005 das Bauvorhaben " Z." nicht ausdrücklich erwähnt, sondern lediglich ausgeführt worden ist, dass der Kläger in den vergangenen Jahren in "über dreißig Fällen" Planunterlagen erstellt habe, ohne eine entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung zu besitzen, ist der Vorwurf des Klägers, der Beklagte habe dem Personalrat verschwiegen, dass er wegen des Vorgangs Z. bereits abgemahnt worden sei, nicht berechtigt. Das gleiche gilt für den Vorwurf, dem Personalrat sei die Gehaltsherabsetzung nicht mitgeteilt worden.

Der Beklagte hat in seinem Anhörungsschreiben die Kündigungsgründe aufgeführt, die durch die Abmahnung vom 13.01.2005 nicht verbraucht oder verziehen waren, weil sie ihm erst nachträglich bekannt geworden oder erst später entstanden sind. Insofern ist es unerheblich, dass der Beklagte den Personalrat nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Vorfall Z. zu den abgemahnten "dreißig Fällen" gehört und der Kläger herabgruppiert worden ist. Abgemahnt war nur ein Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht. Der Beklagte stützt die Kündigung jedoch darauf, dass der Kläger eine rechtswidrige Baugenehmigung erteilt und den Vorgang im Oktober 2005 - nach Erteilung der Abmahnung - im Archiv abgelegt hat, um eine Ortsbesichtigung durch den zuständigen Baukontrolleur zu verhindern. Diese kündigungsrelevanten Umstände waren von der Abmahnung nicht erfasst.

7. Soweit der Kläger meint, der Beklagte habe einen Vorwand gesucht, um ihn kurz vor Eintritt der tariflichen Unkündbarkeit wegen seiner langandauernden Erkrankung (seit 10.07.2006) zu entlassen, zeigt diese subjektive Einschätzung, dass der Kläger noch nicht einmal ansatzweise zur Kenntnis nimmt, dass ihm gravierende Pflichtverletzungen zur Last zu legen sind, die regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung geben. Ein Angestellter, der sein Amt missbraucht, indem er einem Freund eine rechtswidrige Baugenehmigung erteilt, schädigt das Ansehen des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Bürger in die Integrität der Bediensteten des Bauamtes. Der wichtige Grund liegt hier vor allem in der zu Tage getretenen Einstellung des Klägers, bei der Erfüllung von dienstlichen Aufgaben seinem Freund unbedenklich Vorteile verschaffen zu dürfen. Auf einen derartigen "Freundschaftsdienst" im Bauamt kann der beklagte Landkreis mit einer fristlosen Kündigung reagieren, um Korruptionshandlungen im Bereich der öffentlichen Bauverwaltung zu verhindern.

8. Nach alledem ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 07.02.2007 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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