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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 637/04
Rechtsgebiete: HRG, ZPO


Vorschriften:

HRG § 53 Abs. 1
HRG § 57 a
HRG § 57 b
HRG § 57 b Abs. 1 Satz 1
HRG § 57 b Abs. 1 Satz 2
HRG § 57 b Abs. 2 Ziff. 1
HRG § 57 b Abs. 2 Nr. 3
HRG § 57 b Abs. 3
HRG § 57 c
HRG § 57 d
HRG § 57 e
HRG § 57 f
HRG § 57 f Abs. 1
HRG § 57 f Abs. 2
ZPO § 519 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 637/04

Entscheidung vom 20.04.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.06.2004, AZ: 8 Ca 660/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Die am 24.05.1967 geborene Klägerin war bei dem beklagten Land seit dem 01.11.1995 auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Der zeitlich erste Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 02.11.1995 (Bl. 6 u. 7 d. A.) beinhaltet eine bis zum 31.10.1997 befristete Einstellung der Klägerin als Assistentin im Fachbereich Architektur der Fachhochschule K. Nach § 3 dieses Arbeitsvertrages gründete sich die Befristung auf § 57 b Abs. 2 Ziffer 1 HRG. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 19.08.1997 (Bl. 29 d. A.) wurde dieser Vertrag bis zum 31.10.2000 verlängert. Mit Vertrag vom 14.02.2000, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 30 u. 31 d. A. Bezug genommen wird, vereinbarten die Parteien eine bis zum 14.02.2004 befristete Teilzeitbeschäftigung der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Technischen Universität K. Zur Begründung der Befristung wird in § 5 dieses Vertrages auf § 57 b Abs. 2 Nr. 3 HRG verwiesen. Mit Begleitschreiben vom 03.11.2003 übersandte der Präsident der Technischen Universität K. der Klägerin einen "Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 14.02.2000" (Bl. 23 d. A.), nach dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin bis zum 28.02.2005 verlängert wurde und sich die Befristung des Arbeitsverhältnisses nach den Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes bestimmen sollte. Die Klägerin unterschrieb den ihr übersandten und von Seiten des beklagten Landes bereits vorunterzeichneten Vertragstext ihrerseits noch vor dem 14.02.2004, wies jedoch mit anwaltlichen Schreiben vom 25.02.2004 die Beklagte darauf hin, dass sie die erneute Befristung für unwirksam erachte.

Mit ihrer am 07.04.2004 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, da sie zum Zeitpunkt der letztmaligen Befristungsvereinbarung bereits acht Jahre am Fachbereich Architektur beschäftigt gewesen sei, werde die zulässige Höchstbefristungsdauer (§ 57 b Abs. 2 HRG) überschritten. Außerdem sei kein sachlicher Grund für eine Befristung nach dem Hochschulrahmengesetz zu erkennen, da sich mit ihrer Tätigkeit keine berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung verbinde. Sie sei vielmehr in den "institutionalisierten Betrieb" eingeschaltet und leiste eine kontinuierliche Arbeit. Auf Arbeitsverhältnisse, die nicht einer gewissen Fluktuation unterlägen, sondern institutionalisiert und kontinuierlich verliefen, sei § 57 f Abs. 2 HRG nicht anwendbar.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten nicht aufgrund der Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom 03.11.2003 mit dem 28.02.2005 beendet werden wird.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die von der Klägerin angegriffene Befristung sei nach § 57 f Abs. 2 HRG zulässig. Diese Norm erlaube - unabhängig von sonstigen Höchstbefristungsregelungen - die fortgesetzte Befristung von Beschäftigungsverhältnissen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern bis zum 28.02.2005. Eine zunächst vom Fachbereich Architektur erstrebte Verlängerung von zwei Jahren sei gerade im Hinblick auf diese Rechtslage nicht mehr möglich gewesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.06.2004 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 u. 5 dieses Urteils (= Bl. 44 u. 45 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 12.07.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.08.2004, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 51 d. A. Bezug genommen wird, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 06.08.2004 eingegangen, Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 13.09.2004, begründet.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung des § 57 f Abs. 2 HRG sei unzutreffend. Das 5. HRGÄndG bezwecke die Flexibilisierung der Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern hinsichtlich solcher Projekte oder Tätigkeiten, die nicht kontinuierlich oder dauerhaft, sondern unter einem gewissen personellen Austausch stattfänden. Da sie, die Klägerin, dauerhafte Arbeitstätigkeiten, vor allem in Gestalt der Abhaltung von Übungen abgeleistet habe, sei die betreffende Norm vorliegend nicht anwendbar. Nachdem zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht das 5. HRGÄndG aufgehoben habe, gelte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Befristung ausschließlich das Hochschulrahmengesetz in seiner vormaligen Fassung. Da dies keine längere als eine 5-jährige Befristung gestattet habe, sei die Befristung bis zum 28.02.2005 unwirksam.

Zur Darstellung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren im Weiteren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 13.09.2004 (Bl. 61-63 d. A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 15.04.2005 (Bl. 94-96 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.06.2004, AZ: 8 Ca 660/04, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Beklagten nicht aufgrund der Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom 03.11.2003 mit Ablauf des 28.02.2005 enden wird.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land trägt im Wesentlichen vor, die Berufung sei möglicherweise bereits unzulässig, da in der Berufungsschrift die Parteienrollen nicht angeführt seien und die Anschriften der Parteien ebenfalls fehlten. In jedem Falle aber sei die Berufung unbegründet. Das vom Bundesverfassungsgericht aufgehobene 5. HRGÄndG habe die Regelung des § 57 f Abs. 2 HRG n. F. nicht betroffen, da diese Norm mit dem 6. HRGÄndG in das Gesetz eingefügt worden sei. Hielte man in Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Bestimmung des § 57 f Abs. 2 HRG für hinfällig, so wäre immerhin noch nach altem Recht die Zulässigkeit der Befristung zu prüfen. Hiernach wäre zwar die zulässige Befristungshöchstdauer um 13 Tage überschritten, jedoch könne dies die rechtliche Bewertung nicht maßgeblich bestimmen. Vielmehr sei dann nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) jedenfalls letztlich von einer Wirksamkeit der Befristung auszugehen. Da nunmehr der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004 die Regelungen über die befristete Beschäftigung an Hochschulen entsprechend den Bestimmungen des 5. HRGÄndG wiederum in Kraft gesetzt habe, sei damit wiederum derjenige Rechtszustand hergestellt, aufgrund dessen das Arbeitsgericht zu Recht die Rechtmäßigkeit der Befristung festgestellt habe.

Zur Darstellung des Vorbringens des beklagten Landes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die Berufungserwiderungsschrift vom 13.10.2004 (Bl. 69-75 d. A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 10.01.2005 (Bl. 81 u. 82 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung ist zulässig.

Das an sich statthafte Rechtsmittel ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes genügt die Berufungsschrift vom 05.08.2004 den in § 519 Abs. 2 ZPO normierten Anforderungen. Sie enthält sowohl die Bezeichnung des erstinstanzlichen Urteils als auch die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird. Zwar enthält die Rechtsmittelschrift nicht die an sich notwendige eindeutige Angabe der Parteirollen. Diese ergeben sich jedoch vorliegend bei Auslegung des betreffenden Schriftsatzes. Aus der Angabe der Prozessbevollmächtigten beider Parteien und dem Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch im Briefkopf der Rechtsmittelschrift bezeichnet sind, ergibt sich zweifelsfrei, dass die Berufung im Namen der Klägerin eingelegt worden ist und dass dem beklagten Land die Rolle des Berufungsbeklagten zukommt. Die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschriften der Parteien führt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Auflage, § 519 Rdnr. 30 a f). Darüber hinaus sind die Gerichtsakten bereits am 12.8.2004 und somit innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht eingegangen mit der Folge, dass selbst etwaige u. U. noch fehlende Angaben noch innerhalb der Berufungsfrist vom Berufungsgericht festgestellt werden konnten.

B.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der Befristung aus dem Arbeitsvertrag, der das Datum 03.11.2003 trägt, mit Ablauf des 28.02.2005 geendet.

I.

Die Befristungskontrolle beschränkt sich bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverhältnissen regelmäßig auf die gerichtliche Überprüfung des zuletzt zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages, vorliegend demnach auf den unter dem 03.11.2003 datierenden Arbeitsvertrag. Diesem Umstand trägt auch die Fassung des Klageantrages Rechnung. Die Wirksamkeit der vorletzten Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist lediglich dann maßgeblich, wenn sich aus ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen ergibt, dass die Parteien ihr Arbeitsverhältnis nicht auf eine neue Grundlage stellen wollten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der letzte Vertrag lediglich als unselbständiger Annex des vorletzten Vertrages darstellt und ohne diesen nicht denkbar ist (BAG, AP Nr. 166 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). So wenn es sich bei dem Anschlussvertrag nur um eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des in dem früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunktes handelt, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit an später eingetretene, nicht vorhergesehene Umstände besteht. Im Streitfall stellt sich der Vertrag vom 03.11.2003 bereits deshalb nicht als unselbständiger Annex des Vertrages vom 14.02.2000 dar, weil die Änderung des Fristendes um ein Jahr nicht mehr als verhältnismäßig geringfügige Korrektur bewertet werden kann.

II.

Die Befristungsvereinbarung vom 03.11.2003 ist nach § 57 f Abs. 2 HRG i. d. F. des 06. HRGÄndG vom 08.08.2002 wirksam.

1.

§ 57 f Abs. 2 HRG ist von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 (2 BvF 2/02, NJW 2004, 2803) nicht betroffen, da diese Entscheidung ausschließlich das 5. HRGÄndG für nichtig erklärt hat. Die Auffassung, § 57 f Abs. 2 HRG könne "obsolet" geworden sein (Löwisch, NZA, 1065, 1069), ist aufgrund der rückwirkenden Inkraftsetzung der Befristungsregeln der §§ 57 a bis 57 f Abs. 1 HRG durch das HdaVÄndG vom 27.12.2004 nicht mehr tragfähig. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen im Hinblick auf den rückwirkenden Erlass der betreffenden Vorschriften nicht. Infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 bestand eine erhebliche Rechtsunsicherheit über die Grundlage von befristeten Anstellungen im Hochschulbereich (vgl. hierzu: Preis, NJW 2004, 2782 ff; Löwisch, NZA 2004, 1065 ff). Eine Rückwirkung von Rechtsfolgen an bereits abgeschlossene Tatbestände wohnt dem HdaVÄndG nicht inne, da das Gesetz - zumindest im Hinblick auf die §§ 57 a bis 57 e HRG - mit dem vorherigen Recht übereinstimmt. Aufgrund der kurzen Zeitspanne von Juli bis Dezember 2004 und der durchgängig geführten Diskussion um die Wieder-Inkraftsetzung der aufgehobenen Befristungsregelungen (vgl. Preis a. a. O.) konnte sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den unsicheren zwischenzeitlichen Rechtszustand nicht bilden.

2.

Die Bestimmung des § 57 f Abs. 2 HRG setzt voraus, dass mit einer Person, die bereits vor dem 23.02.2003 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule stand, ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG abgeschlossen wird. § 57 b Abs. 1 Satz 1 HRG erfasst die Beschäftigung von künstlerischen und wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, und zwar bis zu einer Befristungshöchstdauer von sechs Jahren. § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG betrifft hingegen die Beschäftigungsverhältnisse von Personen mit bereits abgeschlossener Promotion, für die eine Höchstbefristungsdauer von weiteren sechs bzw. neun Jahren bestimmt ist. Dabei sind alle Beschäftigungszeiten an deutschen Hochschulen mit mehr als einem viertel der regelmäßigen Arbeitszeit auf die Befristungsdauer anzurechnen (§ 57 b Abs. 2 HRG).

Die in § 57 f Abs. 2 HRG normierten Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Klägerin war beim beklagten Land bereits vor dem 23.02.2003 an Hochschulen befristet beschäftigt. Sie ist nicht promoviert. Ihre Beschäftigungszeiten an deutschen Hochschulen umfassten zum Zeitpunkt der letzten Verlängerungsvereinbarung bereits mehr als sechs Jahre. Die Klägerin war auch unstreitig als wissenschaftliche Mitarbeiterin i. S. v. § 53 Abs. 1 HRG beschäftigt. Die von ihr auszuübende Tätigkeit wurde überdies sowohl im Arbeitsvertrag vom 14.02.2000 als auch im Vertrag vom 03.11.2003 als die einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin bezeichnet. Dem entspricht auch die von ihr tatsächlich erbrachte Arbeit, die nach ihrem eigenen Vorbringen ganz überwiegend in der Abhaltung von Vorlesungen und Übungen besteht. Zum Aufgabenkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter i. S. v. § 53 Abs. 1 HRG gehört gerade auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studenten (Müller-Glöge in: Erfurter Kommentar z. Arbeitsrecht, 5. Aufl., § 57 a HRG Rdnr. 15).

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die in § 57 a ff HRG enthaltenen Befristungsregelungen auch nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass davon nur Vertragsverhältnisse erfasst seien, die eine gewisse Flexibilität in der akademischen Tätigkeit eröffneten oder eine besondere Fluktuation zum Zwecke der akademischen Fortbildung repräsentierten. Hierfür enthält das Gesetz keinerlei Anknüpfungspunkte. Inhalt der Befristungsregeln im Hochschulbereich (§§ 57 a bis 57 f HRG) ist gerade die Freistellung der Befristungsvereinbarungen von enumrativ bestimmten Sachgründen. Vor diesem Hintergrund erschöpft sich das Gesetz stattdessen im Wesentlichen in einer Festsetzung bloßer zeitlicher Befristungsgrenzen.

Da § 2 des Vertrages vom 03.11.2003 die Bestimmung enthält, dass sich die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf die Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes gründet, ist auch dem in § 57 b Abs. 3 HRG normierten Zitiergebot genüge getan. Auch ist im Vertrag die Dauer der Befristung kalendermäßig bestimmt (§ 57 Abs. 3 Satz 3 HRG). Gegen die Wirksamkeit der Befristung bestehen somit insgesamt keine Bedenken.

Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Revision wird im Hinblick auf die Rechtsfragen im Zuge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 wie auch wegen der zu erwartenden Mehrzahl gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG)

Ende der Entscheidung

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