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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 661/05
Rechtsgebiete: SGB VI, ArbGG, BGB
Vorschriften:
SGB VI § 159 | |
SGB VI § 275 c | |
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
BGB § 313 |
Aktenzeichen: 10 Sa 661/05
Entscheidung vom 14.12.2005
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.04.2005, AZ 4 Ca 3284/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe einer von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Betriebsrente.
Der am 19.08.1947 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01.07.1966 bis zum 31.08.2004 als Angestellter beschäftigt. Sein monatlicher Bruttoverdienst belief sich zuletzt auf 8.083,33 Euro.
Die Beklagte erteilte dem Kläger am 01.07.1977 eine Versorgungszusage auf der Grundlage der bei ihr geltenden Pensionsordnung. Diese enthält - soweit vorliegend von Interesse - folgende Bestimmungen:
§ 12 Höhe der Pension
(1) Bei der Berechnung der Pension wird vom letzten monatlichen Grundgehalt vor dem Zeitpunkt der Pensionierung, des Eintritts der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder des Todes ausgegangen. ...
(2) Von dem Grundgehalt werden die Gehaltsbestandteile bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Sozialversicherung - Stichtag ist der Monat der letzten Gehaltszahlung mit einem Prozentsatz von 0,3 und die Gehaltsbestandteile über der Beitragsbemessungsgrenze mit 1,0 % multipliziert. Die beiden addierten Beträge werden sodann mit den vollen Dienstjahren ab Vollendung des 25. wiederum multipliziert. Der sich daraus ergebende Betrag wird auf DM 10,00 und bei unverfallbaren Pensionsansprüchen gemäß § 3 auf DM 5,00 nach oben abgerundet und stellt die monatliche Pensionshöhe dar.
Am 12.08.1999 trafen die Parteien eine Altersteilzeitvereinbarung, die u.a. folgende Regelung enthält:
§ 1 Beginn der Altersteilzeitarbeit
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird im gegenseitigen Einvernehmen geändert und mit Wirkung vom 01.11.1999 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am 31.08.2004
...
§ 9 Betriebliche Altersversorgung
Bei der einzelvertraglich zugesagten betrieblichen Altersversorgung gemäß der Pensionsordnung der K GmbH wird die Dauer der Altersteilzeit auf die Betriebszugehörigkeit wie Vollzeit angerechnet. Bei der Pensionsberechnung wird das fiktive Vollzeitmonatsgehalt am Ende der Beschäftigungszeit zugrundegelegt.
Ratierliche Kürzungen oder versicherungsmathematische Abschläge werden nicht durchgeführt. Die Pensionszahlung beginnt mit der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Beginn der gesetzlichen Sozialversicherungsrente.
Seit dem 01.09.2004 bezieht der Kläger von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente von 1.570,00 Euro.
Der Kläger ist der Ansicht, seine Betriebsrente sei nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu erhöhen. Die abrupte und enorme Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze von 4.500,00 Euro auf 5.100,00 Euro zum 01.01.2003 habe zu einer Störung der Geschäftsgrundlage geführt. Der in der Pensionsordnung der Beklagten verwendete Begriff der Beitragsbemessungsgrundlage sei im Sinne des § 159 SGB VI auszulegen, sodass die in dieser Vorschrift vorgesehene jährliche Anpassung Vertragsinhalt und objektive Geschäftsgrundlage der getroffenen Versorgungsvereinbarung geworden sei. Mit der außerplanmäßigen und unverhältnismäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze nach § 275 c SGB VI zum 01.01.2003 sei daher die Vertrags- bzw. Geschäftsgrundlage gerade deswegen entfallen, weil es sich um ein endgehaltbezogenes Versorgungssystem handele und sich drastische Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze hier besonders gravierend auswirkten. Es komme nämlich zu einer rückwirkenden Abwertung der von ihm bei der Beklagten zurückgelegten Dienstzeit von insgesamt 38 Jahren. Demzufolge könne die Pensionsordnung der Beklagten insoweit ihren Sinngehalt nicht mehr erfüllen. Die enorme Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze sei ein Umstand, der die Geschäftsgrundlage so schwerwiegend verändert habe, dass die Parteien den Versorgungsvertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderungen vorausgesehen hätten. Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze um 13,3 % entgegen der vorherigen durchschnittlichen jährlichen Erhöhung um 2,2 % sei von so entscheidender Bedeutung, dass sich allein hieran zeige, dass keine der Parteien mit einer solchen Erhöhung habe rechnen müssen. Für ihn - den Kläger - sei durch die Versorgungsordnung ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der sich nochmals mit Abschluss des Altersteilzeitvertrages manifestiert habe. Es sei für ihn unzumutbar, 35 rentenrelevante Dienstjahre entwertet zu bekommen. Überdies könne ihm auch unter Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung nicht zugemutet werden, am unveränderten Vertrag festzuhalten. Errechne man seinen Betriebsrentenanspruch ausgehend von der "alten" Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 4.600,00 Euro zum 01.01.2003, so ergebe sich eine monatliche Differenz von 122,50 Euro zu seinen Gunsten. Die Beklagte sei daher für den Zeitraum vom 01.09. bis 30.11.2004 zur Nachzahlung von insgesamt 367,50 Euro verpflichtet und schulde ab Dezember 2004 über den unstreitigen Betrag von 1.570,00 Euro hinaus monatlich jeweils weitere 122,50 Euro.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 367,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 01.12.2004 über die ohnehin gezahlte betriebliche Altersversorgung in Höhe von 1.570,00 Euro hinaus einen weiteren Betrag von monatlich 122,50 Euro brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die bei Vertragsschluss gegebenen Umstände hätten sich nicht schwerwiegend verändert; für eine Anpassung des Versorgungsvertrages bestehe daher keine Notwendigkeit. Die Änderung sei auch deshalb nicht wesentlich, da sie die Grenzen der Zumutbarkeit und der Risikozuweisung nicht überschreite. Im Übrigen seien die Entwicklung der Rentenkassen und daher auch die etwaige Notwendigkeit einer Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhersehbar gewesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.04.2005 abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 11 dieses Urteils (= Bl. 101-106 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 11.07.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.08.2005 Berufung eingelegt und diese am 09.09.2005 begründet.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren unter vertiefender Erläuterung seiner bereits erstinstanzlich dargelegten Rechtsansicht weiter fort.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 367,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01.12.1004 über die ohnehin gezahlte betriebliche Altersversorgung in Höhe von 1.570,00 Euro hinaus einen weiteren Betrag von monatlich 122,50 Euro brutto zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 97 - 101 d.A.), auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 09.09.2005 (Bl. 142-157 d.A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 14.10.2005 (Bl. 184 - 188 d.A.).
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente, welche den Betrag von 1.570,00 Euro monatlich übersteigt.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus dem nunmehr in § 313 BGB normierten Rechtsinstitut des Wegfalls bzw. der Störung der Geschäftsgrundlage kein Anspruch auf Anpassung der maßgeblichen Versorgungsordnung.
Geschäftsgrundlage sind die bei Abschluss eines Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein, Fortbestehen oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. BAG v. 09.07.1986 - 5 AZR 44/85). Entfällt die Geschäftsgrundlage in Folge späterer Ereignisse oder wird sie wesentlich erschüttert, kann ein Anspruch auf Anpassung der Vertragsbedingungen entstehen. Das kommt in Betracht, wenn der betroffenen Partei das Festhalten an der vereinbarten Regelung nach den Grundsätzen von Treu- und Glauben nicht zugemutet werden kann (BAG v. 10.12.1992 - 2 AZR 269/92). Die Grenzen des vertraglich übernommenen Risikos müssen überschritten sein mit der Folge, dass die benachteiligte Vertragspartei ihr Interesse in der getroffenen Vereinbarung nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen kann (vgl. BGHZ 121, 378). Grund für einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages kann auch eine Gesetzesänderung sein (BAG v. 04.04.1990 - 5 AZR 99/89). Auch tiefgreifende Störungen begründen jedoch dann keinen Anspruch auf Vertragsanpassung, wenn sich mit ihnen ein Risiko verwirklicht, das allein der benachteiligten Partei zuzuordnen ist (BGHZ 74, 370). Das gilt auch dann, wenn die Störung auf einer Gesetzesänderung beruht. Wer die Folgen einer Änderung des Gesetzes zu tragen hat, bestimmt sich unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts nach dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck und der gesetzlichen Risikoverteilung.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der Kläger eine Anpassung wegen der abrupten Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze ab dem Jahre 2003 nicht verlangen kann.
Zwar spricht einiges dafür, dass der in § 12 Abs. 2 der Pensionsordnung hinsichtlich der Höhe der Betriebsrente festgelegten Berechnungsformel die Vorstellung zugrunde liegt, dass sich die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Sozialversicherung jährlich (lediglich) nach § 159 SGB VI entsprechend der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung erhöht, und dass diese Annahme als gemeinsame Vorstellung beider Parteien somit eine Geschäftsgrundlage der Versorgungszusage gebildet hat. In diese Geschäftsgrundlage greift die vom Gesetzgeber ab dem Jahre 2003 abrupt von monatlich 4.500,00 Euro in 2002 auf 5.100,00 Euro in 2003 angehobene Beitragsbemessungsgrenze ein. Mit dieser Anhebung wollte der Gesetzgeber vor allem das Beitragsaufkommen in der gesetzlichen Rentenversicherung verbessern. Hierdurch wurden nicht nur die Beitragslasten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhöht; vielmehr konnte die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze - wie im vorliegenden Fall geschehen - auch ein Absinken des Niveaus der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitnehmern mit Bezügen oberhalb der herkömmlichen Beitragsbemessungsgrenze bewirken.
Diese Störung der Geschäftsgrundlage rechtfertigt indessen keine Anpassung der von der Beklagten dem Kläger erteilten Versorgungszusage. Für eine Anwendung des § 313 genügt nämlich nicht jede Änderung der Verhältnisse. Erforderlich ist vielmehr eine schwerwiegende (wesentliche) Änderung. Wo die Wesentlichkeitsgrenze zu ziehen ist, hängt von der Art des Vertrages und der aufgetretenen Störung sowie den sonstigen Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Bamberger/Roth, BGB, § 313 Randziff. 25 m.w.N.). Diesbezüglich ist im Streitfall zunächst zu berücksichtigen, dass gerade in langfristig angelegten Vertragsverhältnissen Änderungen der äußeren Umstände in Kauf genommen werden müssen und daher nur gravierende Störungen im Verhältnis der beiderseitigen Leistungen eine Anpassung erlauben. Versorgungszusagen sind durch ihre weit in die Zukunft reichenden Wirkungen gekennzeichnet und daher in der Regel ganz erheblichen Unsicherheiten, u. a. auch sozialpolitischen Unwägbarkeiten augesetzt. Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann daher regelmäßig nur bei krassen und unvorhersehbaren Änderungen gesprochen werden (BAG v. 09.07.1985 - 3 AZR 546/82). Im Zeitpunkt der zum 01.01.1989 in Kraft getretenen Neufassung der in § 12 Abs. 2 der Pensionsordnung der Beklagten enthaltenen Berechnungsformel war bereits im Hinblick auf die schon damals absehbare bzw. feststehende demographische Entwicklung keinesfalls unvorhersehbar, dass sich die Notwendigkeit ergeben könnte, das Beitragsaufkommen in den Sozialversicherungssystemen durch gesetzgeberische Maßnahmen zu verbessern. Wegen der sich hieraus ergebenden und schon damals bestehenden sozialpolitischen Unabwägbarkeit konnten die Vertragsparteien keinesfalls sicher davon ausgehen, dass sich die Beitragsbemessungsgrenze auch zukünftig immer nur nach der in § 159 SGB VI enthaltenen Formel erhöhen werde. Von einer unvorhersehbaren zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führenden Änderung durch die zum 01.01.2003 in Kraft getretene gesonderte Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze kann daher nicht die Rede sein.
Aber auch dann, wenn man zu Gunsten des Klägers von einer Unvorhersehbarkeit der abrupten Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zum 01.01.2003 ausgeht, besteht kein Anspruch auf Anpassung der Versorgungszusage. Dabei kann auch offen bleiben, ob sich durch die vom Kläger geltend gemachte Störung der Geschäftsgrundlage nicht lediglich ein solches Risiko verwirklicht hat, welches ohnehin allein von ihm zu tragen wäre. Rechte wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehen nämlich nur, wenn der von der Störung betroffenen Partei die unveränderte Vertragserfüllung nicht mehr zugemutet werden kann. Unzumutbarkeit setzt in der Regel voraus, dass das Festhalten am Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde. Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände (vgl. Palandt, 65. Aufl., § 313 BGB Randziff. 24; Bamberger/Roth, BGB, § 313 Randziff. 33; jew. m. N. a. d. Rspr.). Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung wird diesbezüglich - auch in der Rechtsprechung - der Begriff der sog. "Opfergrenze" herangezogen, wobei erst bei deren Überschreitung die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung anerkannt wird, und die niedrigste Opfergrenze bei ca. 30 % verläuft (vgl. Höfer, BetrAVG, Rz. 503 m.N. a. d. Rspr.). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze auch der Beitragsaufwand des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung erheblich erhöht, was tendenziell sogar ein Kürzungsrecht des Arbeitgebers auslösen kann, und dass der Arbeitnehmer mit einer - wenn auch regelmäßig leichten - Anhebung seiner gesetzlichen Rente rechnen kann. Daraus ergibt sich, dass i. d. R. zumindest Rentenminderungen bis zu 30 % kein einseitiges Anpassungsrecht des Arbeitnehmers begründen, wenn sie auf das abrupte Anheben der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzuführen sind (vgl. Höfer a. a. O.). Im Streitfall wurde die Betriebsrente des Klägers durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zum 01.01.2003 - unter Zugrundelegung seiner eigenen Berechnungen - um lediglich ca. 7 % vermindert. Die sog. Opfergrenze ist daher bei weitem nicht erreicht. Ein Festhalten an der vereinbarten Versorgungszusage ist dem Kläger daher keineswegs unzumutbar.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrages vom 12.08.1999 auch kein besonderer Vertrauensschutz zu seinen Gunsten begründet worden. Diesbezüglich bestehen weder tatsächliche noch rechtliche Anhaltspunkte. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass anlässlich der Verhandlungen zum Altersteilzeitvertrag dem Kläger seitens der Beklagten die von ihm zu erwartende Betriebsrente berechnet wurde. Eine solche Berechnung konnte nur unter Zugrundelegung der damals maßgeblichen Rechtsvorschriften erfolgen und stellt keinesfalls eine irgendwie geartete verbindliche Zusage über die Höhe der Betriebsrente dar.
Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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