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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.01.2007
Aktenzeichen: 10 Sa 664/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BAT, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BAT § 70
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 305 Abs. 1
BGB § 305 c Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 664/06

Entscheidung vom 17.01.2007

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.05.2006, AZ: 3 Ca 631/06, werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das Urteil wie folgt neu gefasst wird:

1. Das Teilversäumnisurteil vom 26.01.2006 wird in Höhe eines der Klägerin zuerkannten Betrages i. H. v. 50,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2004 aufrecht erhalten.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.511,89 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2004 zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Die Klägerin trägt 41 % und die Beklagte 59 % der Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten im Termin vom 26.01.2006 entstandenen Kosten, die der Beklagten auferlegt werden.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte die Gehaltserhöhung des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT vom 31.01.2003 nebst der in diesem Tarifvertrag geregelten Einmalzahlungen an die Klägerin weitergeben muss.

Die Klägerin ist seit dem 01.10.2000 bei der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Sie erhält derzeit von der Beklagten ein Bruttomonatsentgelt von 2.564,17 EUR.

Der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:

§ 5 Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung:

 Vergütungsgruppe/-Stufe KR Va / 6 DM 3.218,46
Ortszuschlag DM 1.382,67
Allgemeine Zulage DM 196,46
Freiwillige Zulage (AT) DM 0,00
  DM 4.797,59

Bei der Verrichtung von Überstunden, für Arbeiten an Sonntagen, Wochenfeiertagen und für Nachtarbeit vereinbaren die Parteien Zuschläge. Hinsichtlich deren Höhe orientieren sich die Parteien an den Beträgen des BAT. Die Vergütungsbestandteile sind abschließend aufgeführt. Die Zahlung der Freiwilligen Zulage (AT) erfolgt freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. Auch bei wiederholter Gewährung entsteht kein Anspruch.

...

§ 14

Für die Arbeitsbedingungen im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 01. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber hält diesen Tarifvertrag zur jederzeitigen Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer für diesen bereit. Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazugehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils neuesten Fassung.

Nach dem Tarifvertrag zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft ÖTV finden auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer grundsätzlich die Bestimmungen des BAT sowie weitere im Einzelnen aufgeführten Tarifverträge zum Bat (u. a. Vergütungstarifvertrag und Tarifvertrag über allgemeine Zulagen) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Mit ihrer am 25.11.2005 beim Arbeitsgericht M. eingereichten Klage hat die Klägerin Gehaltserhöhungen sowie Einmalzahlungen gemäß den Bestimmungen des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 für die Zeit von Januar 2003 bis einschließlich Dezember 2004, eine Sonderzuwendung für das Jahr 2003 und Urlaubsgeld für das Jahr 2004 geltend gemacht. Hinsichtlich der Zusammensetzung der sich auf insgesamt 4.701,96 EUR brutto belaufenden Zahlungsklage wird auf die Seite 3 der Klageschrift vom 24.11.2005 (Bl. 3 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht M. hat mit Teilversäumnisurteil vom 26.01.2006 die Beklagte zur Zahlung von 2.697,76 EUR brutto nebst Zinsen verurteilt. Der ausgeurteilte Betrag beinhaltet eine Einmalzahlung für November 2004 in Höhe von 50,00 EUR, eine Einmalzahlung für März 2003 in Höhe von 185,00 EUR, eine Zuwendung für das Jahr 2003 in Höhe von 2.106,21 EUR, Urlaubsgeld für das Jahr 2004 in Höhe von 332,34 EUR sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 24,21 EUR. Gegen das ihr am 02.02.2006 zugestellte Teilversäumnisurteil hat die Beklagte am 09.02.2006 Einspruch eingelegt. Das Arbeitsgericht M. hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.03.2006 an das Arbeitsgericht B. verwiesen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

das Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts M. vom 26.01.2006 aufrecht zu erhalten und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 2.004,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 31.12.2004 an die Klägerin zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

das Teilversäumnisurteil vom 26.01.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.05.2006, auf dessen Tatbestand (Bl. 173 bis 176 d. A.) zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, das Teilversäumnisurteil aufrecht erhalten mit der Maßgabe, dass die Beklagte zur Zahlung von weiteren 970,66 EUR brutto nebst Zinsen verurteilt wird und dass vom Gesamtbruttobetrag 633,51 EUR netto in Abzug zu bringen sind. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 15 dieses Urteils (= Bl. 176 - 186 d. A.) verwiesen.

Gegen das beiden Parteien am 24.07.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.08.2006 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 28.08.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 23.10.2006 begründet. Die Beklagte hat ihre am 24.8.2006 eingelegte Berufung innerhalb der mit Beschluss vom 25.9.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25.10.2006 begründet.

In der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2007 haben die Parteien einen die Streitgegenstände Sonderzuwendung 2003 und Urlaubsgeld 2004 erledigenden Teilvergleich geschlossen. Wegen dessen Inhalts wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.01.2007 (dort Seite 2 = Bl. 276 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung hinsichtlich der nicht durch Teilvergleich vom 17.01.2007 erledigten Ansprüche im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts seien die geltend gemachten Forderungen nicht zum Teil verfallen. Vielmehr seien die Ansprüche - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen und durch Vorlage mehrerer Aufforderungsschreiben belegt - rechtzeitig geltend gemacht worden. Da die Beklagte in einem per Aushang an die Mitarbeiter gerichteten Rundschreiben im Februar 2004 erklärt habe, dass sie nicht in der Lage sei, alle Geltendmachungsschreiben aufzulisten und eine Empfangsbestätigung zu fertigen, könne sich die Beklagte im Übrigen auch nicht auf die tarifliche Ausschlussfrist berufen. Das Verhalten der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich.

Die Klägerin beantragt,

das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 701,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil insoweit, als die Klage hinsichtlich der nicht durch Teilvergleich vom 17.01.2007 erledigten Streitgegenstände abgewiesen worden ist.

Zur Begründung ihrer eigenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten tariflichen Gehaltserhöhungen und Einmalzahlungen. Die Höhe der Arbeitsvergütung der Klägerin sei in § 5 des Arbeitsvertrages abschließend geregelt, wobei es sich nicht um eine zeitdynamische Verweisung auf die jeweilige Vergütungshöhe nach dem BAT handele. Dies ergebe sich bei Auslegung des Arbeitsvertrages. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass sie - die Beklagte - bei Vertragsschluss nicht tarifgebunden gewesen sei. Auch sei der BAT weder als Gesamtregelwerk noch hinsichtlich einzelner Bestimmungen von den Arbeitsvertragsparteien "gelebt" worden.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage, soweit nicht durch den Teilvergleich erledigt, abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts, soweit dieses der Klage stattgegeben hat.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthaften Berufungen beider Parteien sind sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat jedoch keines der beiden insgesamt zulässigen Rechtsmittel Erfolg.

II.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache (teilweise) hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Zuwendung für das Jahr 2003 sowie auf Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2004 durch Abschluss eines Teilvergleiches, der in Ziffer 4 auch eine übereinstimmende Erledigungserklärung enthält, erledigt haben, war im Berufungsverfahren nur noch über die eingeklagten Gehaltserhöhungen für die Zeit von Januar 2003 bis Dezember 2004 (2.004,20 EUR brutto) sowie über die geltend gemachten Einmalzahlungen für März 2003 (185,00 EUR brutto) und November 2004 (50,00 EUR brutto) zu entscheiden. Darüber hinaus war noch über den in der Forderungsaufstellung der Klägerin (Seite 3 der Klageschrift vom 24.11.2005 = Bl. 3 d. A.) enthaltenen und geltend gemachten Betrag von 24,21 EUR zu befinden. Im Übrigen hat die Rechtshängigkeit in der Hauptsache durch den Teilvergleich vom 17.01.2007 geendet; die bereits ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen sind insoweit ex tunc wirkungslos geworden.

Das Arbeitsgericht hat - bezogen auf die nach Maßgabe vorstehender Ausführungen noch rechtshängigen Ansprüche - zu Recht das Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts M. vom 26.01.2006 insoweit aufrecht erhalten, als die Beklagte (auch) zur Zahlung von 50,00 EUR (Einmalzahlung für November 2004) verurteilt worden war. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht auch zu Recht im Rahmen seiner Entscheidung der Klägerin einen Anspruch auf die geltend gemachten Tarifgehaltssteigerungen für die Zeit ab September 2003 zuerkannt, die Klage jedoch insoweit - bezogen auf die Monate Januar bis August 2003 - abgewiesen. Letztlich hat das Arbeitsgericht - ebenfalls zu Recht - die Klage auf Gewährung einer Einmalzahlung für März 2003 (185,00 EUR) sowie auf Zahlung eines weiteren Betrages von 24,21 EUR abgewiesen.

1.)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der Differenzen zwischen der Vergütung nach Maßgabe des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT für den Zeitraum von September 2003 bis einschließlich Dezember 2004 in Höhe von insgesamt 1.511,89 EUR brutto. Hinsichtlich der ebenfalls geltend gemachten Differenzvergütungsansprüche für die Monate Januar bis einschließlich August 2003 steht der Begründetheit der Klage die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 70 BAT entgegen.

Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 5 des Arbeitsvertrages i. V. m. dem 35. Vergütungs-TV. Das Berufungsgericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil (dort Seite 12, 2. Absatz bis Seite 13, vorletzter Absatz = Bl. 183 und 184 d. A.) und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Darüber hinaus folgt die Berufungskammer uneingeschränkt der den Parteien bekannten Entscheidung des BAG vom 09.11.2005 (AZ: 5 AZR 128/05), die eine nahezu identische Vertragsgestaltung wie diejenige im vorliegenden Fall zum Gegenstand hatte. Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.

Es handelt sich bei § 5 des Arbeitsvertrages um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. § 305 Abs. 1 BGB. Solche sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Nach § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Diese Regelung gibt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz wieder, wonach es Sache des Verwenders ist, sich klar und unmissverständlich auszudrücken.

im Streitfall führt die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB zu dem Ergebnis, dass § 5 des Arbeitsvertrages dahingehend auszulegen ist, dass sich der Vergütungsanspruch der Klägerin hinsichtlich Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeiner Zulage nach der jeweiligen Tarifvergütung der arbeitsvertraglich festgelegten Vergütungsgruppe (hier: Vergütungsgruppe KR Va) richtet. Der Wortlaut der betreffenden vertraglichen Regelung ist nicht eindeutig. Die Formulierung: "Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung" in Verbindung mit der Benennung einer bestimmten Vergütungsgruppe / Stufe kann eine Verweisung auf das jeweilige Entgelt der betreffenden Entgeltgruppe darstellen. Gemeint sein kann aber auch die bloße Zuordnung zu einer tariflichen Gehaltsgruppe, ohne dass damit etwas zur Frage der dynamischen Anpassung an die jeweilige tarifliche Gehaltsentwicklung ausgesagt wird. Auch nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden verbleiben diesbezüglich nicht behebbare Zweifel. Die von der Klägerin vertretene Auslegung ist ebenso rechtlich vertretbar wie die der Beklagten. Keine der Auslegungen verdient den klaren Vorzug. Die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB führt deshalb zu einer Auslegung zu Lasten der Beklagten, so dass eine zeitdynamische Verweisung anzunehmen ist (BAG v. 09.11.2005; 5 AZR 128/05 -).

Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung geltend macht, der BAT sei nicht "gelebt worden", so trifft dies für die vorliegend streitige Frage gerade nicht zu. Die Beklagte räumt vielmehr selbst ein, Tariflohnerhöhungen in der Vergangenheit stets weitergegeben zu haben. Unerheblich ist ferner der Hinweis der Beklagten darauf, dass bei der bloßen Weitergabe von Tariflohnerhöhungen keine Bindung an die Tarifverträge unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung begründet worden wäre. Die hierzu von der Beklagten zitierte Rechtsprechung betrifft andere Fallgestaltungen. Es geht vorliegend nicht um die Begründung eines Anspruchs nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung sondern um die Frage, wie die Vergütungsvereinbarung der Parteien auszulegen ist.

Die Klage ist jedoch hinsichtlich der für die Monate Januar bis einschließlich August 2003 geltend gemachten Vergütungsdifferenzen unbegründet. Insoweit sind die Ansprüche der Klägerin nach § 70 BAT verfallen. Diese tarifliche Vorschrift findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung infolge der in § 14 des Arbeitsvertrages enthaltenen Verweisung auf die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der ÖTV, der seinerseits auf die Bestimmungen des BAT Bezug nimmt. Die Klägerin hat - soweit ersichtlich - ihre Ansprüche auf Tarifgehaltserhöhung erstmals mit Schreiben vom 23.03.2004 (Bl. 9 d. A.) schriftlich geltend gemacht. Sämtliche zeitlich vorhergehenden Aufforderungsschreiben, welche die Klägerin zu den Akten gereicht hat, beziehen sich auf andere Forderungen. Das Schreiben vom 23.03.2004, dessen Zugang die Beklagte bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 09.03.2006 (dort Seite 2 = Bl. 47 a d. A.) sowie durch Vorlage einer Abschrift des betreffenden Schreibens, welches den Eingangsstempel der Beklagten trägt (Bl. 50 a d. A.), eingeräumt hat, konnte die Ausschlussfrist bezüglich der Tarifgehaltserhöhungen rückwirkend nur noch für die Zeit ab September 2003 wahren. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich bezüglich der Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist nichts zu ihren Gunsten aus der internen Mitteilung der Beklagten vom Februar 2004 (Bl. 29 d. A.). Nach dem insoweit unzweideutigen Wortlaut der betreffenden Mitteilung handelt es sich um eine Bestätigung des Eingangs von Geltendmachungen. Sie richtet sich nur an diejenigen Mitarbeiter, die ihre Forderungen bereits schriftlich geltend gemacht hatten. Anhaltspunkte dafür, dass ein Berufen der Beklagten auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist rechtsmissbräuchlich wäre, ergeben sich von daher nicht. Insbesondere hat die Beklagte in der betreffenden Mitteilung vom Februar 2004 nicht den Anschein erweckt, sie werde sich nicht auf die Verfallfrist berufen.

Die nicht verfallenen Ansprüche der Klägerin auf Nachzahlung von Vergütungsdifferenzen für die Zeit ab September 2003 bis Dezember 2004 belaufen sich unter Zugrundelegung des von der Klägerin bereits in der Klageschrift vorgetragenen Zahlenwerks, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, auf 1.511,89 EUR brutto.

2.)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf die in § 3 Abs. 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT normierte Einmalzahlung für November 2004 in Höhe von 50,00 EUR.

Auch dieser Anspruch folgt aus § 5 des Arbeitsvertrages. Die darin enthaltene zeitdynamische Verweisung umfasst nämlich auch tarifliche Einmalzahlungen, die anstelle einer (prozentualen) Erhöhung der im Arbeitsvertrag genannten Vergütungsbestandteile treten. Um solche Einmalzahlungen handelt es sich bei den in § 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 genannten Beträgen (BAG v. 09.11.2005 - 5 AZR 128/05 -).

Die Klägerin hat diesen Anspruch auch innerhalb der Ausschlussfrist des § 70 BAT, nämlich mit Schreiben vom 11.02.2005 (Bl. 5 d.A.) geltend gemacht. Den Zugang dieses Schreibens hat die Beklagte, wovon das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen ist (vgl. Seite 14, 3. Absatz des erstinstanzlichen Urteils = Bl. 185 d. A.) nicht bestritten.

3.)

Die Klage auf Gewährung einer Einmalzahlung für den Monat März 2003 gemäß § 3 Abs. 1 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 ist indessen unbegründet. Der diesbezügliche Anspruch der Klägerin ist nach § 70 BAT verfallen.

Die Klägerin hat den Anspruch auf diese Einmalzahlung nicht innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist § 70 BAT schriftlich geltend gemacht. Zwar hat die Klägerin ein auf die betreffende Einmalzahlung bezogenes Aufforderungsschreiben vom 13.05.2003 (Bl. 67 d. A.) vorgelegt, dessen Zugang die Beklagte allerdings ausdrücklich bestritten hat. Die Klägerin hat indessen keinen Beweis dafür angeboten, dass das betreffende Schreiben der Beklagten zugegangen ist. Die Vorlage eines Einlieferungsbelegs der Deutschen Post vom 27.05.2003 (Bl. 68 d. A.) erweist sich insoweit als unzureichend. Der Einlieferungsbeleg allein liefert keinerlei ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Schreiben tatsächlich erhalten hat.

4.)

Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als die Klägerin die Zahlung eines weiteren Betrages von 24,21 EUR brutto begehrt. Die Klage ist insoweit unschlüssig, da es an jeglicher Anspruchsbegründung fehlt.

5.)

Die ausgeurteilten Zinsen folgen aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Nach alledem waren sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Im Hinblick auf den am 17.01.2007 geschlossenen Teilvergleich wurde das erstinstanzliche Urteil jedoch (klarstellend) neu gefasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO, wobei hinsichtlich der durch Teilvergleich erledigten Streitgegenstände die Vorschrift des § 98 ZPO anzuwenden war.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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