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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.03.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 692/07
Rechtsgebiete: ArbGG, InsO, SGB X, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
InsO § 189 Abs. 1
InsO § 201
InsO § 227 Abs. 1
InsO § 254 Abs. 1
InsO § 255
InsO § 256 Abs. 1
InsO § 258
InsO § 254 Abs. 1 Satz 1
SGB X § 20
ZPO § 138
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 517
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.09.2007, Az.: 8 Ca 463/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit einer von ihr begehrten höheren Eingruppierung und die Zahlung von Urlaubsgeld.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.09.2007 (dort S. 2-6 = Bl. 147-151 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 15.823,38 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. hilfsweise festzustellen, dass sie während ihrer Beschäftigungszeit bei der Beklagten in die Vergütungsgruppe IV a des Tarifvertrags Einzelhandel Rheinland-Pfalz einzugruppieren war,

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.786,97 brutto Urlaubsgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 372,22 vermögenswirksame Leistungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 21.09.2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nach Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten keinen weiteren Anspruch auf Zahlung.

Die seitens des Insolvenzverwalters anerkannte Forderung i.H.v. € 19.066,60 sei nach dem Insolvenzplan mit einer Quote von 8,31 %, mithin i.H.v. € 1.585,23, zu befriedigen gewesen. Dies sei hier unstreitig geschehen. In Höhe der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung von € 10.183,40 habe der Insolvenzverwalter Widerspruch erhoben. Die Klägerin habe diesen Widerspruch nicht im Laufe des Insolvenzverfahrens beseitigt. Nach § 189 Abs. 1 InsO habe ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt sei und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliege, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, dass und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren im früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen sei (LAG Rheinland-Pfalz 06.07.2005 - 9 Sa 589/04 - zitiert nach Juris). Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Vielmehr habe sich die Klägerin mit dem Insolvenzverwalter geeinigt, dass ausschließlich in Höhe von € 19.066,60 ein zur Insolvenztabelle festzustellender Anspruch bestehe. Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans seien die darin festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten, somit auch gegenüber der Klägerin eingetreten bzw. wirksam geworden. Dies gelte auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet, und auch für Beteiligte, die dem Plan widersprochen haben (§ 254 Abs. 1 InsO). Nach den im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen des vorliegenden Insolvenzplans verzichten die Gläubiger auf die restlichen Forderungen. Das bedeute hier, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Forderungen (lediglich) in Höhe der festgelegten Quote zu befriedigen gewesen sei. Die Beklagte sei nach § 227 Abs. 1 InsO durch die Auszahlung des der Quote entsprechenden Betrags an die Klägerin von ihren restlichen Verbindlichkeiten gegenüber ihr befreit worden. Der Insolvenzplan habe insoweit gestaltende und (rest-) schuldbefreiende Wirkung (LAG Rheinland-Pfalz 16.11.2005 - 10 Sa 418/05 - zitiert nach Juris).

Die Klägerin berufe sich ohne Erfolg darauf, der Insolvenzplan sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Seien auf Grund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen von Insolvenzgläubigern gestundet oder teilweise erlassen worden, so werde nach § 255 InsO die Stundung oder der Erlass für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerate. Die Ausführungen der Klägerin hierzu seien nicht nachvollziehbar. Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts vom 28.02.2007 sei das Insolvenzverfahren erst nach erfolgter Auszahlung aufgehoben worden. Auch der Insolvenzverwalter habe angegeben, auf die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen der einzelnen Gläubiger die Quote i.H.v. 8,31 % gezahlt zu haben, insbesondere auch an die Klägerin. Dies habe die Klägerin auch eingeräumt. Es sei daher nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Klägerin rüge, der Insolvenzplan sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Soweit die Klägerin hilfsweise zum Zahlungsantrag zu 1) mit dem Antrag zu 2) die Feststellung der Eingruppierung in die Gehaltsgruppe IV bzw. III während ihrer Beschäftigungszeit begehre, sei die Klage bereits unzulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Im vorliegenden Fall gehe es um Ansprüche der Klägerin aus einem vergangenen Rechtsverhältnis. Das Interesse an der Feststellung, ein vergangenes Rechtsverhältnis hätte anderen als den tatsächlich angewandten Regelungen unterstanden, d.h. hier: die Klägerin wäre während ihrer Beschäftigungsdauer in die Gehaltsgruppe IV einzugruppieren gewesen, bedürfe einer besonderen Begründung. Es sei nur dann gegeben, wenn sich gerade aus dieser Feststellung Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben. Die bloße Möglichkeit des Eintritts solcher Folgen reiche nicht aus. Mit der Feststellung müsse vielmehr zugleich feststehen, dass eigene Ansprüche der Klägerin aus diesem Rechtsverhältnis zumindest dem Grunde nach noch bestehen oder gegnerische Ansprüche zumindest in bestimmtem Umfang nicht mehr gegeben sind. Anderenfalls könnte die Feststellungsklage weder dem Rechtsfrieden noch der Prozessökonomie dienen (BAG 17.04.2002 - 5 AZR 458/00 - EzA § 256 ZPO Nr. 63 ). Die Feststellungsklage diene hier nicht dazu, aus der begehrten höheren Eingruppierung bestimmte Ansprüche gegen die Beklagten abzuleiten. Insoweit habe die Klägerin bereits Leistungsklage erhoben. Die Klägerin berufe sich vielmehr darauf, ein Feststellungsurteil habe etwa Auswirkung auf die Entscheidung der Agentur für Arbeit über die Zahlung eines höheren Insolvenzgeldes. Ein Feststellungsinteresse ergebe sich insoweit nicht daraus, dass die Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte an eine arbeitsgerichtliche Entscheidung rechtlich gebunden wären. Die Sozialversicherungsträger seien rechtlich nicht nur nicht verpflichtet, Entscheidungen der Arbeitsgerichte zur alleinigen Grundlage eigener Entscheidungen zu machen, sondern sie seien dazu auch nicht berechtigt. Sie müssten sowohl im Interesse des Anspruchstellers als auch im Interesse der Versichertengemeinschaft von Amts wegen ermitteln, ob die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch vorliegen, § 20 SGB X. Dies gelte insbesondere auch für Fragen, die die Gewährung von Konkursausfallgeld - bzw. wie hier Insolvenzgeld - betreffen (BAG 17.04.2002 - 5 AZR 458/00 - a.a.O.). Soweit die Klägerin auf sozialrechtliche Konsequenzen im Bereich des SGB VI verweise, hätte sie ihr diesbezügliches Feststellungsinteresse konkretisieren müssen. Die pauschale Verweisung auf sozialrechtliche Konsequenzen sei nicht ausreichend. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 7-10 des Urteils vom 21.09.2007 (Bl. 152-155 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin, der das Urteil am 28.09.2007 zugestellt worden ist, hat am Montag, den 29.10.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb der bis zum 19.12.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 19.12.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin macht geltend, das Arbeitsgericht habe das Feststellungsinteresse zu Unrecht verneint. Die Rechtsprechung, auch die vom Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung des BAG, gehe an der Rechtswirklichkeit vorbei. Es werde völlig außer Acht gelassen, dass die zuständigen Behörden in aller Regel eigene Ermittlungen zurückstellten, wenn ihnen bekannt sei, dass ein Rechtsstreit vor den Arbeitsgerichten anhängig ist, dessen Ergebnis auch Auswirkungen auf die Beurteilung sozialrechtlicher Ansprüche haben könnte. So verhalte es sich auch hier. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) habe ihr mit Bescheid vom 31.03.2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt. Gegen diesen Bescheid habe sie u.a. mit der Begründung Widerspruch eingelegt, die Höhe der Rente sei nicht zutreffend berechnet, weil sie ein höheres Arbeitsentgelt beanspruchen könne und insoweit mehrere Verfahren vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen anhängig seien. Die DRV habe ihr mit Schreiben vom 11.05.2006 vorgeschlagen, das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, um den Ausgang der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung abzuwarten. Dem habe sie unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich mündlich erteilte Auskunft, dass die Rentenhöhe nachträglich korrigiert werde, wenn im arbeitsgerichtlichen Verfahren festgestellt werde, dass sie ein höheres Arbeitsentgelt beanspruchen könne, selbst wenn dieses erhöhte Entgelt tatsächlich nicht gezahlt werde, zugestimmt. Aufgrund der Mitteilung, sich bezüglich der ausstehenden Verwaltungsentscheidung auf ein noch ausstehendes rechtskräftiges Urteil der Arbeitsgerichtsbarkeit stützen zu wollen, wäre die DRV nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung an die Entscheidung der Arbeitsgerichte ohne Verletzung des in § 20 SGB X normierten Untersuchungsgrundsatzes gebunden.

Soweit das Arbeitsgericht im Hinblick auf das von ihr begehrte Urlaubsgeld davon ausgegangen sei, der Insolvenzplan habe gestaltende und restschuldbefreiende Wirkung, sei dem nicht zuzustimmen. Das Arbeitsgericht habe sich im Wesentlichen auf das Schreiben des ehemaligen Insolvenzverwalters vom 14.03.2007 gestützt. Ihr sei nicht bekannt, dass sie sich im Rahmen der Forderungsprüfung mit dem damaligen Insolvenzverwalter darauf geeinigt habe, dass ausschließlich in Höhe von € 19.066,60 ein zur Insolvenztabelle festzustellender Anspruch bestehe. Die Beklagte habe auch nicht hinreichend konkret zu der behaupteten Einigung vorgetragen, so dass sie diese nur pauschal bestreiten könne. Habe es aber eine Einigung nicht gegeben, hätte der Insolvenzplan nicht auf Grundlage der vom Insolvenzverwalter angenommenen Daten erstellt werden können. Hier liege der Fehler bei der Durchführung des Insolvenzplans. Hätte der Insolvenzplan nicht wie geschehen erstellt bzw. durchgeführt werden dürfen, wäre es bei der allgemeinen Regel des § 201 InsO geblieben, wonach die Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen unbeschränkt geltend machen können. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 19.12.2007 (Bl. 172 - 176 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.09.2007, Az.: 8 Ca 463/07, teilweise abzuändern

und

1. festzustellen, dass sie während ihrer Beschäftigungszeit bei der Beklagten in die bzw. nach der Vergütungsgruppe IV a , hilfsweise in die bzw. nach der Vergütungsgruppe III des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz eingruppiert und zu vergüten war,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.786,97 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten ihrer Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.02.2008 (Bl. 198-201 d. Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung fehlt, sie sei während ihrer Beschäftigungszeit bei der Beklagten in die Vergütungsgruppe IV a bzw. III des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz eingruppiert und entsprechend zu vergüten gewesen. Aufgrund der gestaltenden und restschuldbefreienden Wirkung des Insolvenzplans ist die Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 InsO von der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen gegen die Beklagte ausgeschlossen. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer folgt daher den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen.

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sind folgende Ergänzungen veranlasst:

1. Die Feststellungsklage ist unzulässig. Es fehlt an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

Zur Begründung des Feststellungsinteresses kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, sie könne auf der Grundlage der begehrten Feststellung die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) im Widerspruchsverfahren dazu veranlassen, ihr eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente zu zahlen.

Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich ein Feststellungsinteresse nicht daraus, dass die Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte an eine arbeitsgerichtliche Entscheidung rechtlich gebunden wären. Eine solche präjudizielle Wirkung müsste gesetzlich vorgeschrieben sein. Das ist nicht der Fall.

Das rechtliche Interesse an der arbeitsgerichtlichen Feststellung ist selbst dann nicht gegeben, wenn ein Sozialversicherungsträger ausdrücklich erklärt hat, die Entscheidung der Arbeitsgerichte de facto respektieren zu wollen. Deshalb kann im Streitfall zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass ihr der Rentenversicherungsträger erklärt hat, er werde ein für die Klägerin positives Feststellungsurteil zum Anlass nehmen, ihr eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente zu zahlen. Die DRV und die übrigen Sozialversicherungsträger sind rechtlich nicht nur nicht verpflichtet, Entscheidungen der Arbeitsgerichte zur alleinigen Grundlage eigener Entscheidungen zu machen, sondern sind dazu auch nicht berechtigt. Die Sozialversicherungsträger müssen sowohl im Interesse des Anspruchstellers als auch im Interesse der Versichertengemeinschaft von Amts wegen ermitteln, ob die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch vorliegen, § 20 SGB X. Sie dürfen sich dabei nicht unbesehen das Ergebnis eines arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens zu Eigen machen. Dieses Ergebnis ist auf der Grundlage des den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess prägenden Beibringungs- und Verfügungsgrundsatzes zustande gekommen. Es ist damit in hohem Maße von der Bereitschaft und der Fähigkeit der Parteien zu einem umfassenden Tatsachenvortrag unter Beachtung der prozessualen Obliegenheiten aus § 138 ZPO und den Regeln des Beweisrechts abhängig. Würden sich die Sozialversicherungsträger einem solchen Urteil unterwerfen, wäre dies rechtswidrig. Sie haben stattdessen auch in Anbetracht eines solchen Urteils den wirklichen Sachverhalt eigenständig zu ermitteln (so ausdrücklich: BAG Urteil vom 17.04.2002 - 5 AZR 458/00 - EzA Nr. 63 zu § 256 ZPO und BAG Urteil vom 21.06.2000 - 5 AZR 782/98 - AP Nr. 60 zu § 256 ZPO, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die von der Klägerin geäußerte Kritik an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht berechtigt. Auch das Bundessozialgericht erachtet arbeitsgerichtliche Urteile für das sozialrechtliche Leistungsrecht nicht als bindend, da die Sozialverwaltung den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen habe und sich Arbeitsvertragsparteien zum Beispiel nicht auf Kosten der Bundesanstalt für Arbeit sollten einigen können, weil andernfalls auch Möglichkeiten einer Manipulation zu Ungunsten der Sozialversicherungsträger Tür und Tor geöffnet wäre (so ausdrücklich: BSG Urteil vom 09.05.1995 - 10 RAr 5/94 - NZA-RR 1996, 151).

Hinzu kommt, dass weder der Rechtsfrieden sichergestellt noch der Prozessökonomie gedient wird, wenn der Rentenversicherungsträger das Ergebnis eines arbeitsgerichtlichen Prozesses ohne eigenständige Sachverhaltsermittlung und Rechtsprüfung übernimmt. Unterliegt der Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten und bleibt sein Antrag im Verwaltungsverfahren deswegen erfolglos, besteht für ihn kein Hinderungsgrund, den Sozialrechtsweg zu beschreiten; er hätte ohne Grund eine "doppelte Chance" auf die Sozialleistung.

Mangels Vorliegens des erforderlichen Feststellungsinteresses würde die Entscheidung, in welche Gehaltsgruppe die Klägerin eingruppiert war, lediglich die Erstattung eines Rechtsgutachtens für einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt darstellen; dies ist dem Gericht jedoch verwehrt.

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Urlaubsgeld für die Jahre 2000 und 2001 in Höhe von insgesamt € 1.786,97 brutto.

Nachdem das Amtsgericht Ludwigshafen mit Beschluss vom 28.02.2007 (3 c IN 45/03 Grü) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und erfolgter Auszahlung gemäß § 258 InsO aufgehoben hat, ist die Klägerin von der Geltendmachung der begehrten Zahlung nach § 254 Abs. 1 Satz 1 InsO ausgeschlossen.

Die Klägerin hat ihre Urlaubsgeldforderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Weil der Insolvenzverwalter u.a. diese Forderung bestritten und nicht zur Insolvenztabelle festgestellt hat, hätte sie nach § 189 Abs. 1 InsO spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung den unterbrochenen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht gegen den Insolvenzverwalter mit dem Ziel der Feststellung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle aufnehmen müssen (§ 180 Abs. 2 InsO). Dies hat sie unterlassen. Es ist deshalb unerheblich, ob sich die Klägerin mit dem Insolvenzverwalter im Rahmen der Forderungsprüfung darauf geeinigt hat, dass ausschließlich in Höhe von € 19.066,60 ein zur Insolvenztabelle festzustellender Anspruch besteht. Wenn - wie die Klägerin pauschal bestreitet - keine Einigung mit dem Insolvenzverwalter erfolgt sein sollte, hätte sie ihre Rechte im Insolvenz- und Planverfahren wahrnehmen müssen. Sie ist jetzt und in Zukunft aufgrund der Wirkung des vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplans mit der Geltendmachung der Forderung gegen die Beklagte ausgeschlossen. Mit der Rechtskraft der Planbestätigung äußert dieser seine Wirkung gegenüber allen Beteiligten (vgl. § 254 Abs. 1 InsO). Die Klägerin war Beteiligte am Insolvenzverfahren. Im Insolvenzplan selbst ist für die Forderung der Klägerin auf Zahlung von Urlaubsgeld eine Berücksichtigung nicht vorgesehen. Die Wirkung des Insolvenzplans, der vom Insolvenzgericht genehmigt wurde, tritt gegenüber allen Forderungen ein, ohne Rücksicht darauf, ob sie angemeldet oder nicht angemeldet, fällig, betagt, aufschiebend bedingt, den Beteiligten bei der Abstimmung über den Insolvenzplan bekannt oder unbekannt waren, ob die Forderungen ein Stimmrecht begründeten oder nicht und ob der Gläubiger für oder gegen den Plan gestimmt hat. Anderenfalls würde der Planzweck unterlaufen und überdies die Planerfüllung durch planwidrige Mehrbelastung des Schuldners gefährdet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.10.2006 - 4 Sa 281/06 - zitiert nach Juris).

Der Auffassung der Klägerin, wonach Ansprüche, die zur Insolvenztabelle angemeldet, jedoch vom Insolvenzverwalter bestritten worden sind, von den Wirkungen eines rechtskräftigen Insolvenzplans unberührt bleiben, kann aus dem Regelungszweck des Insolvenzplans nicht gefolgt werden.

3. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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