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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 738/05
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG


Vorschriften:

KSchG § 4
KSchG § 7
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 738/05

Entscheidung vom 25.01.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 03.06.2005, AZ: 9 Ca 929/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen sowie einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin war seit dem 06.04.1999 bei den JJJ. als Lagerverwalterin beschäftigt. Beschäftigungsdienststelle war das GGG., A-Stadt.

Mit Schreiben vom 19.08.2004, welches der Klägerin am selben Tag zuging, kündigte der Dienststellenleiter das Arbeitsverhältnis fristlos sowie mit weiterem Schreiben vom 26.08.2004 vorsorglich ordentlich zum 30.11.2004. Gegen diese Kündigungen richtet sich die von der Klägerin am 27.08.2004 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage. Als Beklagter wurde in der Klageschrift, der beide Kündigungsschreiben beigefügt waren, das "GGG. (GGG) A-Stadt (US-Depot), A-Stadt, vertreten durch den Dienststellenleiter F., ebenda" bezeichnet. Die Klage wurde dieser Dienststelle am 31.08.2004 zugestellt. Am 09.09.2004 ging beim Arbeitsgericht ein Schreiben des Leiters der Personalbetreuung des Department Of The Air Force (USAFE) ein, in welchem dieser mitteilte, dass der Dienststelle als Teil der US-Armee die erforderliche Prozessführungsbefugnis hinsichtlich der erhobenen Kündigungsschutzklage fehle. Dieses Schreiben wurde am 10.09.2004 durch das Arbeitsgericht per Telefax an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin weitergeleitet. Noch am selben Tag beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass Passivrubrum dahingehen zu ändern, dass Beklagte nunmehr die CCC., vertreten durch den K., dieser vertreten durch das L., dieses vertreten durch die M., F., C-Straße, C-Stadt sein solle. Der so bezeichneten (nunmehrigen) Beklagten wurde die Klage am 15.09.2004 zugestellt.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.12.2004 einen Antrag der Klägerin auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin erhobene sofortige Beschwerde blieb erfolglos.

Die Klägerin hat erstinstanzlich u. a. geltend gemacht, die fehlerhafte Bezeichnung der Beklagten sei für die Wahrung der Klagefrist unschädlich, da bei Auslegung der Klageschrift ersichtlich sei, dass sich die Klage selbstverständlich gegen "den richtigen Beklagten" richten solle.

Die Klägerin hat beantragt

1. festzustellen, dass das zwischen ihr und den J. bestehende Arbeitsverhältnis durch die seitens der Beschäftigungsdienststelle mit Schreiben vom 19.08.2004 ausgesprochene fristlose Kündigung nicht beendet worden ist

2. festzustellen, dass das zwischen ihr und den J. bestehende Arbeitsverhältnis durch die seitens der Beschäftigungsdienststelle mit Schreiben vom 26.08.2004 zum 30. November 2004 vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht beendet worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich insbesondere geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis sei bereits durch die mit Schreiben vom 19.08.2004 ausgesprochene fristlose Kündigung beendet worden, da diese nach § 7 KSchG als rechtswirksam gelte. Die Klägerin habe diese Kündigung nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG mittels einer gegen sie - die Beklagte - zu erhebenden Klage angegriffen. Die ursprünglich gegen die Dienststelle erhobene Klage sei nicht geeignet gewesen, die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG zu wahren.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.06.2005 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 8 dieses Urteils (= Bl. 142 - 145 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 05.08.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.09.2005 Berufung eingelegt und diese am 05.10.2005 begründet.

Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre bereits erstinstanzlich dargelegte Rechtsansicht und macht diesbezüglich weitere Ausführungen.

Die Klägerin beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das zwischen der Klägerin und den C. bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die seitens der Beschäftigungsdienststelle mit Schreiben vom 19.08.2004 ausgesprochene fristlose Kündigung noch durch die seitens der Beschäftigungsdienststelle mit Schreiben vom 26.08.2004 zum 30.11.2004 ausgesprochene vorsorgliche ordentliche Kündigung beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 139 - 141 d. A.), auf die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 05.10.2005 (Bl. 164 - 169 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 10.11.2005 (Bl. 194 - 196 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Klage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen erscheinen lediglich folgende ergänzende Klarstellungen angezeigt:

Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die Klagefrist sei durch Einreichung der gegen die Beschäftigungsdienststelle gerichteten Klageschrift vom 27.08.2004 nicht gewahrt worden.

Selbst wenn unterstellt würde, das GGG., A-Stadt unterläge der deutschen Gerichtsbarkeit, wenn es um Streitigkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen im zivilen Bereich der Streitkräfte ginge, so fehlte ihm jedenfalls die Prozessführungsbefugnis. Art. 56 Abs. 8 des ZA-NTS ordnet eine gesetzliche Prozessstandschaft der C. an. Die gegenüber Nichtprozessführungsbefugten vorgenommenen Prozesshandlungen wirken nicht gegenüber dem Prozessführungsbefugten. Die gegen die Dienststelle gerichtete Klage war daher nicht geeignet, die Frist des § 4 KSchG zu wahren.

Die Änderung der Parteibezeichnung mit dem am 10.09.2004 und somit erst nach Ablauf der Klagefrist eingegangenem Schriftsatz stellt - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung dar.

Die Parteien eines Prozesses werden in der Klageschrift bezeichnet. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung der Klageschrift zu ermitteln. Dabei ist nicht allein die formale Bezeichnung der Partei für die Parteistellung maßgeblich. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhaltes beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität zwischen der ursprünglich bezeichneten und der tatsächlich gemeinten Partei. Bleibt die Partei nicht dieselbe, so liegt keine Parteiberichtigung vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. Demgegenüber ist eine lediglich ungenaue oder unrichtige Parteibezeichnung unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

Im Streitfall hat die Klägerin ihre Klage ursprünglich gegen das GGG., A-Stadt gerichtet. Die Bezeichnung dieser beklagten Partei in der Klageschrift vom 27.08.2004 ist eindeutig. Sie lässt Zweifel daran, dass sich die Klage gegen die Dienststelle richten sollte, nicht aufkommen. Diese folgt aus der genauen Bezeichnung der Beschäftigungsdienststelle der JJJ und dem Fehlen eines Hinweises auf die CCC. als Prozessstandschafterin in der Klageschrift. Nichts anderes ergibt sich aus dem Inhalt der der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben. Beide Schreiben stammen von der Beschäftigungsdienststelle, sind von deren Leiter unterzeichnet worden und enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es dem (eigentlichen) Willen der Klägerin entsprach, die CCC. als Prozessstandschafterin zu verklagen.

Auch die gesetzliche Prozessstandschaft der CCC. für die JJJ steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Prozessstandschaft bedeutet die Befugnis, ein fremdes Recht in eigenem Namen einzuklagen. Die Prozessordnung sieht jedoch nicht vor, dass der Prozessstandschafter, ohne dass gegen ihn Klage erhoben wird, automatisch mit Klageerhebung gegen den materiell Berechtigten dessen Position im Rechtsstreit übernimmt.

Das Berufungsgericht folgt damit uneingeschränkt der Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG, Urteile vom 13.07.1989, AZ: 2 AZR 509/88 und AZ: 2 AZR 571/88; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.04.1990, AZ: 9 Ta 65/90).

Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand nach Maßgabe der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien (insbesondere im Hinblick auf die o. g. Entscheidungen des BAG) keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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