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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 845/06
Rechtsgebiete: SGB III, ArbGG, BBiG, ZPO, BGB, SGB V, AU-RL, EntgeltFG, 5. VermBG, SGB X, SGB II


Vorschriften:

SGB III § 117
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
BBiG § 18 Abs. 1
BBiG § 21 Abs. 3 letzter Satzteil
BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 1
BBiG § 22 Abs. 3
BBiG § 22 Abs. 4
ZPO § 517
ZPO § 519
BGB § 615
BGB § 626
SGB V § 92 Abs. 1 Nr. 7
AU-RL § 5 Abs. 3 Satz 2
AU-RL § 5 Abs. 4
EntgeltFG § 3 Abs. 1 Satz 1
EntgeltFG § 4 Abs. 1
EntgeltFG § 5 Abs. 1
5. VermBG § 3 Abs. 2 Satz 1
SGB X § 115
SGB X § 115 Abs. 1
SGB II § 22
SGB II § 33 Abs. 1
SGB II § 33 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.10.2006, Az.: 2 Ca 218/06, teilweise abgeändert und Ziffer III des Tenors wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a) € 265,56 brutto, abzüglich bereits gezahlter € 181,93 netto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2006,

b) € 647,64 brutto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006,

c) € 664,00 brutto, abzüglich gezahlter € 310,39 ALG II, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006,

d) € 664,00 brutto, abzüglich gewährter € 328,28 ALG I und abzüglich gewährter € 236,98 ALG II, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2006

zu zahlen.

e) Im Übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom 07.01.2006 und damit im Zusammenhang stehende Vergütungsansprüche des Klägers.

Der Kläger (geb. am 06.10.1983) schloss mit dem Beklagten am 08.06.2004 einen Berufsausbildungsvertrag. Danach sollte er in der Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.07.2006 - nach einer vorhergehenden Ausbildung seit dem 01.08.2002 bei einer anderen Versicherung - im zweiten Ausbildungsjahr beginnend weiter zum Versicherungskaufmann ausgebildet werden. Zuvor hat der Kläger bei dem Beklagten seit dem 06.01.2004 auf der Grundlage eines dreiseitigen Vertrages mit einer Gesellschaft für berufsbezogene Qualifizierung und Arbeitsmarktförderung ein Praktikum absolviert. Die Ausbildungsvergütung betrug im dritten Ausbildungsjahr € 664,00 brutto.

Mit Schreiben vom 29.10.2004 (Bl. 22-23 d. A.) mahnte der Beklagte den Kläger wegen "anhaltender Unpünktlichkeit" ab und verlängerte die Probezeit. Am 17.11.2004 erteilte er eine zweite Abmahnung (Bl. 24 d. A.) wegen Verspätungen. Am 18.11.2004 erfolgte eine dritte Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens (Bl. 25 d. A.). Mit Datum vom 19.11.2004 (Bl. 26 d. A.) erklärte der Beklagte eine vierte Abmahnung, weil der Kläger mangels Teilnahme vom Förderunterricht "ausbildungsbegleitende Hilfen" abgemeldet worden war. Mit Schreiben vom 24.11.2004 (Bl. 27-28 d. A.) kündigte der Beklagte das Ausbildungsverhältnis wegen Ankündigung einer Erkrankung, Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Anzeige- und Nachweispflicht sowie unentschuldigten Fernbleibens vom Berufsschulunterricht fristlos zum 30.11.2004. Die Parteien setzten das Ausbildungsverhältnis jedoch ab dem 01.01.2005 fort. Am 05.07.2005 (Bl. 29 d. A.) erteilte der Beklagte dem Kläger eine fünfte Abmahnung wegen Unpünktlichkeit.

Der Kläger war wegen einer Operation am Kniegelenk seit dem 02.12.2005 arbeitsunfähig erkrankt. Die behandelnden Ärzte hatten zunächst eine Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich Freitag, den 06.01.2006 attestiert. Am Samstag, den 07.01.2006 hätte der Kläger von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr arbeiten müssen. Er erschien nicht. Ob er dem Beklagten sein Fernbleiben angezeigt hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 07.01.2006 (Bl. 3 d. Akte) kündigte der Beklagte das Ausbildungsverhältnis fristlos. Zur Begründung führte er - wörtlich - aus:

"Unentschuldigtes fernbleiben vom Arbeitsplatz am heutigen Tage.

Zuvor bereits fünf Abmahnungen.

Diverse unentschuldigte Meldungen der Berufsschule Koblenz."

Am Montag, den 09.01.2006 besuchte der Kläger die Berufsschule und erschien am Dienstag, den 10.01.2006 am Ausbildungsplatz. Nachdem ihn der Beklagte auf sein Fernbleiben und die fristlose Kündigung angesprochen hatte, erklärte der Kläger, dass er am Samstag noch krank gewesen sei. Die behandelnden Ärzte stellten ihm auf seine telefonische Bitte nachträglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für Samstag, den 07.01.2006 aus.

Mit Schreiben vom 06.02.2006 (Bl. 7 d. Beiakte) teilte die Berufsschule dem Beklagten mit, dass die Leistungen des Klägers den schulischen Anforderungen nicht entsprechen. Im Kernfach habe er die Note "ausreichend (4-)" in den beiden Lernfeldern "mangelhaft" und "mangelhaft (5-)" erhalten. Der Klassenlehrer meldete dem Beklagten am 07.02.2006 (Bl. 9 d. Beiakte), dass der Kläger im Schuljahr 2005/2006 mit insgesamt 23 Unterrichtstagen an 10 Tagen mit Verspätung erschienen sei und an 10 Tagen gefehlt habe; davon 7 Tage entschuldigt und 3 Tage unentschuldigt.

Der bei der IHK Koblenz gebildete Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden erklärte mit Spruch vom 09.03.2006 (Bl. 20-21 d. A.), die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Der Kläger erkannte den Spruch nicht an und verfolgte seine bereits am 26.01.2006 erhobene Klage weiter.

Dem Beklagten ist durch einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.01.2006 (2 Ga 6/06) aufgegeben worden, den Kläger zur Abschlussprüfung im Sommer 2006 anzumelden. Der Kläger bestand die Prüfung am 22.06.2006 nicht. Am 20.11.2006 fand die erste Wiederholungsprüfung statt. An dieser Wiederholungsprüfung hat der Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Attestes wegen Erkrankung nicht teilgenommen. Der Kläger hat bis zum letzten Verhandlungstermin vor der Berufungskammer keine Wiederholungsprüfung bestanden.

Mit Bescheid vom 21.02.2006 (Bl. 60 d.A.) wurde dem Kläger nach Verhängung einer Sperrzeit von zwölf Wochen vom 02.04.2006 bis zum 07.09.2006 Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III in Höhe von € 11,32 täglich bewilligt. In der Zeit vom 16.03.2006 bis zum 31.03.2006 bezog er von der Arbeitsgemeinschaft D-Stadt-Koblenz Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von € 310,39; im April 2006 in Höhe von € 236,98 (Schreiben vom 19.10.2006, Bl. 232 d. A.).

In einem ärztlichen Attest vom 26.04.2007 (Bl. 204 d.A.) führen die behandelnden Ärzte folgendes aus:

"Hier wird bestätigt, dass Herr D., infolge einer Kniegelenksoperation entsprechend unseren Aufzeichnungen durchgehend vom 02.12.2005 bis 02.02.2006 arbeitsunfähig war. Ferner wird bestätigt, dass eine zwischenzeitlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung irrtümlicherweise eine Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 06.01.2006 attestierte, da wir von einer 5-Tage-Woche mit freiem Wochenende ausgegangen sind. Nachträglich wurde diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung richtigerweise bis zum 07.01.2006 verlängert."

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge beider Parteien und der näheren Sachverhaltsdarstellung wird hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand - des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 06.10.2006 (Seite 3-5 = Bl. 118-120 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 06.10.2006 (Bl. 116 ff. d. A.) der Kündigungsschutzklage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung der Vergütung für die Monate von Januar bis April 2006 sowie zur Erteilung von Lohnabrechnungen verurteilt. Zur Begründung der Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die fristlose Kündigung des Beklagten sei gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG unwirksam. Dabei könne dahinstehen, ob der Kläger am 07.01.2006 arbeitsunfähig krank gewesen sei. Ein einzelner Fehltag des Klägers für ca. 3 Stunden reiche für sich genommen nicht aus, um das Ausbildungsverhältnis fünf Monate vor der Prüfung fristlos aufzulösen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5-10 des Urteils vom 06.10.2006 (Bl. 120-125 d. A.) verwiesen.

Der Beklagte, dem das Urteil am 26.10.2006 zugestellt worden ist, hat am 03.11.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb der bis zum 12.01.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 02.01.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag vor, er habe berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass der Kläger am 07.01.2006 zur Arbeit erscheine, nachdem das ärztliche Attest bis zum 06.01.2006 begrenzt gewesen sei. Es stelle eine grobe Pflichtverletzung dar, dass der Kläger am 07.01.2006 ohne Entschuldigung der Arbeit ferngeblieben sei. Er bestreite eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers an diesem Tag, weil ihn der Arzt ohne eine erneute Untersuchung über den bescheinigten Zeitraum hinaus krankgeschrieben habe. Gegen eine Erkrankung am Samstag spreche auch, dass der Kläger am Montag die Berufsschule besucht habe und am Dienstag zur Arbeit erscheinen sei. Der Kläger habe jedenfalls seine Verpflichtung verletzt, ihn darüber in Kenntnis zu setzen, ob er am 07.01.2006 zur Arbeit erscheinen werde oder nicht. Der Kläger sei auch telefonisch nicht erreichbar gewesen.

Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.10.2006, Az.: 2 Ca 218/06, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf seinen Vortrag erster Instanz und führt ergänzend aus, er habe am 21.12.2005 mit dem Beklagten telefoniert und ihm erklärt, dass er die erste Januarwoche 2006 noch krankgeschrieben sei.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Berufsausbildungsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 07.01.2006 aufgelöst worden ist. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche für die Monate Januar bis April 2006 sind allerdings nur zum Teil begründet.

1.1. Die zulässige Kündigungsschutzklage ist begründet. Streitgegenstand ist allein die Frage, ob das Berufsausbildungsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 07.01.2006 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist oder nicht (sog. punktueller Streitgegenstandsbegriff). Die Berufungskammer hat deshalb im Rahmen der gestellten Anträge vorliegend nicht zu entscheiden, wann das bis zum 31.07.2006 befristete Ausbildungsverhältnis, das sich nach § 21 Abs. 3 letzter Satzteil BBiG bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung höchstens um ein Jahr verlängert, letztlich geendet hat.

1.2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 07.01.2006 nicht beendet worden ist, weil kein wichtiger Grund im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vorlag. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG kann nach der Probezeit das Berufsausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wobei die Kündigung schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen muss (§ 22 Abs. 3 BBiG).

Der Beklagte begründet die Kündigung damit, der Kläger habe am 07.01.2006 unentschuldigt gefehlt. Das unentschuldigte Fehlen eines Arbeitnehmers oder eines Auszubildenden für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall nach einschlägiger Abmahnung je nach den Umständen an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu begründen (vgl. BAG Urteil vom 15.03.2001 - 2 AZR 147/00 - EzA § 626 BGB n.F. Nr. 185). Der kündigende Arbeitgeber oder - wie hier - Ausbilder ist darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände des wichtigen Grundes i.S.v. § 626 BGB bzw. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen. Nach der Rechtsprechung des BAG, der sich die Kammer anschließt, obliegt dem Arbeitgeber daher nicht nur der Nachweis für das Fehlen des Arbeitnehmers. Er muss auch darlegen, dass der Arbeitnehmer unentschuldigt gefehlt hat und die vom Arbeitnehmer behauptete Krankheit nicht vorliegt (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom 17.06.2003 - 2 AZR 123/02 - NZA 2004, 564 ff). Dies gilt auch im Ausbildungsverhältnis.

Der Kläger hat vorliegend am 07.01.2006 nicht unentschuldigt gefehlt; er war vielmehr seit dem 02.12.2005 wegen einer Operation am Kniegelenk ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Die behandelnden Ärzte haben den Kläger nicht (nur) am 07.01.2006, sondern darüber hinaus bis zum 02.02.2006 durchgehend arbeitsunfähig krank geschrieben.

Legt der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, so begründet diese regelmäßig den Beweis für die Tatsache einer Arbeitsunfähigkeit. Ein solches Attest hat einen hohen Beweiswert, es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Bezweifelt der Arbeitgeber die attestierte Arbeitsunfähigkeit, beruft er sich insbesondere darauf, der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht oder der Arzt habe den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom 17.06.2003 - 2 AZR 123/02 - NZA 2004, 564 ff.).

Die vom Beklagten genannten Umstände lassen nicht den Schluss zu, dass der Kläger am 07.01.2006 tatsächlich nicht mehr arbeitsunfähig krank gewesen ist. Zweifel am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit lassen sich im vorliegenden Fall nicht dadurch begründen, dass die behandelnden Ärzte die Bescheinigung erst am Dienstag, den 10.01.2006 ohne erneute Untersuchung des Klägers rückwirkend für den Samstag ausgestellt haben.

Bei Arbeitnehmern oder Auszubildenden, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, hat der Kassenarzt die auf Grundlage von § 92 Abs. 1 Nr. 7 SGB V beschlossenen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL), die am 01.01.2004 in Kraft getreten sind, zu beachten. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AU-RL ist eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig. Darüber hinaus ist gemäß § 5 Abs. 4 der AU-RL eine Arbeitsunfähigkeit auch für arbeitsfreie Tage (z.B. Samstage, Sonntage und Feiertage) zu bescheinigen.

Die behandelnden Ärzte haben in ihrem ärztlichen Attest vom 26.04.2007 (Bl. 204 d. A.) eingeräumt, dass sie davon ausgegangen sind, dass der Kläger am Samstag nicht arbeiten müsse und sie deshalb eine Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 06.01.2006 attestiert haben. Richtigerweise habe jedoch auch am 07.01.2006 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, die bis zum 02.02.2006 angedauert habe. Angesichts dieser Erklärung der behandelnden Ärzte und des Umstandes, dass der Kläger wegen einer Kniegelenksoperation letztlich durchgehend vom 02.12.2005 bis zum 02.02.2006 krankgeschrieben worden ist, besteht nach Auffassung der Beschwerdekammer kein Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers am Samstag, dem 07.01.2006.

Auch der Umstand, dass der Kläger trotz ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit am Montag, den 09.01.2006 die Berufsschule besucht hat und am Dienstag, den 10.01.2007 im Ausbildungsbetrieb erschienen ist, ist nicht als so gravierend anzusehen, dass er ein hinreichend starkes Indiz für die Behauptung des Beklagten darstellen könnten, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit am Samstag, den 07.01.2006 sei nur vorgetäuscht gewesen. Zwar ist im Regelfall davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer nach einer Zeit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wieder arbeitsfähig ist, wenn er tatsächlich Arbeit leistet. Vorliegend war der Kläger nach den Feststellungen der behandelnden Ärzte jedoch bis zum 02.02.2006 nicht arbeitsfähig. Er hätte daher weder die Berufsschule besuchen noch am Dienstag, den 10.01.2006 im Ausbildungsbetrieb erscheinen müssen. Aufgrund der Fortdauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit wegen der Kniegelenksoperation bis zum 02.02.2006 sind die Zweifel des Beklagten an der Richtigkeit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit am Samstag, den 07.01.2006 nicht begründet.

Soweit der Beklagte die außerordentliche Kündigung nunmehr auf die Verletzung der Anzeigepflicht in § 5 Abs. 1 EntgeltFG über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit stützen will, kann dahinstehen, ob er diesen Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben vom 07.01.2006 mit der Formulierung "unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz am heutigen Tage" ausreichend im Sinne des § 22 Abs. 3 BBiG dokumentiert hat. Zwar hat der Kläger am 07.01.2006 gegen die ihm gemäß § 5 Abs. 1 EntgeltFG obliegende Anzeigepflicht verstoßen. Nach dieser Vorschrift ist auch der Auszubildende verpflichtet, die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über den zunächst attestierten Zeitpunkt hinaus, dem Ausbilder unverzüglich mitzuteilen. Dass er den Beklagten am 07.01.2006 über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis gesetzt hat, behauptet der Kläger selbst nicht. Dieses Fehlverhalten ist jedoch nicht geeignet, den Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses zu rechtfertigen, denn es fehlt am Vorliegen einer vorherigen einschlägigen Abmahnung. Dabei kann dahinstehen, ob die vorausgegangene, rückgängig gemachte Kündigung des Beklagten vom 24.11.2004 als Abmahnung gewertet werden kann, was nicht unproblematisch erscheint. Denn im Kündigungsschreiben vom 24.11.2004 ist dem Kläger nicht hinreichend konkret vor Augen gehalten worden, welche Verhaltensweisen bei Krankmeldungen in Zukunft von ihm gefordert werden.

Schließlich rechtfertigt auch der Vorwurf, der Kläger sei wiederholt verspätet zum Berufsschulunterricht erschienen und habe in der Berufsschule wiederholt unentschuldigt gefehlt, nicht den Ausspruch der fristlosen Kündigung. Die Fehlzeiten aus den Schuljahren 2003/2004 und 2004/2005 waren dem Beklagten vor Ausspruch der Kündigung bereits länger als zwei Wochen bekannt. Gemäß § 22 Abs. 4 BBiG ist die fristlose Kündigung unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem Kündigenden länger als zwei Wochen bekannt sind. Die Fehlzeiten aus dem Schuljahr 2005/2006 sind dem Beklagten erst durch das Schreiben des Klassenlehrers vom 07.02.2006 bekannt geworden. Diese Fehlzeiten hat er im Kündigungsschreiben vom 07.01.2006 nicht angegeben. Zur Begründung der außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Auszubildenden kann sich der Ausbildende im Hinblick auf § 22 Abs. 3 BBiG nur auf diejenigen Gründe berufen, die konkret und nachvollziehbar im Kündigungsschreiben selbst oder in einer Anlage zu diesem Kündigungsschreiben ausgeführt sind. Das schließt ein Nachschieben von dort nicht aufgeführten Kündigungsgründen selbst dann aus, wenn nachgeschobene Kündigungsgründe bereits im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs vorhanden waren, dem Ausbildenden jedoch erst nachträglich bekannt geworden sind.

Nach alledem hat die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 07.01.2006 das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet.

2. Die Zahlungsansprüche des Klägers sind zum Teil begründet. Weil das Ausbildungsverhältnis nicht am 07.01.2006 geendet hat, kann er für den - hier streitgegenständlichen - Zeitraum von Januar bis einschließlich April 2006 Entgeltfortzahlung und Annahmeverzugslohn beanspruchen.

Dabei ist von einer monatlichen Ausbildungsvergütung in Höhe von € 664,00 auszugehen. Soweit der Kläger monatlich € 691,00 brutto beansprucht, weil ihm der Beklagte über die vereinbarten € 664,00 hinaus zusätzlich einen Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen gewährt hat, scheitert der Anspruch schon daran, dass er die Auszahlung der vermögenswirksamen Leistungen an sich begehrt. Der Arbeitgeber hat jedoch die vermögenswirksamen Leistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) unmittelbar an das Unternehmen oder Institut zu überweisen, bei dem sie angelegt werden sollen.

Für den Monat Januar 2006 steht dem Kläger ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis einschließlich 12.01.2006 zu. Der Kläger war ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attestes seit dem 02.12.2005 wegen einer Kniegelenksoperation durchgehend bis zum 02.02.2006 arbeitsunfähig erkrankt. Der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgeltFG endete am 12.01.2006.

Für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 12.01.2006 errechnet sich gemäß § 4 Abs. 1, EntgeltFG i.V.m. § 18 Abs. 1 BBiG ein Anspruch in Höhe von € 265,56 brutto. Die Monatsvergütung von € 664,00 ist durch 30 Tage zu dividieren und mit 12 Kalendertagen zu multiplizieren. Von dem Betrag in Höhe von € 265,56 brutto, ist die bereits geleistete Zahlung des Beklagten in Höhe von € 181,93 netto in Abzug zu bringen.

Für den Monat Februar 2006 kann der Kläger einen Betrag von € 647,64 brutto, gemäß § 615 BGB in Verbindung mit dem Berufsausbildungsvertrag an Annahmeverzugslohn beanspruchen. Da er bis einschließlich 02.02.2006 arbeitsunfähig erkrankt und der Entgeltfortzahlungszeitraum bereits am 12.01.2006 abgelaufen war, ist die Monatsvergütung um zwei Tage zu kürzen.

Für den Monat März 2006 sind vom Bruttoanspruch des Klägers in Höhe von € 664,00 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 310,39 abzuziehen, die ihm die Arbeitsgemeinschaft D-Stadt-Koblenz nach dem SGB II gewährt hat.

Der Übergang von Ansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Sozialleistungsträger ist in § 115 Abs. 1 SGB X einheitlich geregelt. Für erbrachte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gilt nach § 33 Abs. 5 SGB II, dass die Bestimmung des § 115 SGB X der Vorschrift des § 33 Abs. 1 SGB II vorgeht. Gemäß § 115 SGB X geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Sozialleistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Der Kläger irrt, wenn er annimmt, hinsichtlich der gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe eines Teilbetrages von € 126,39 liege kein Anspruchsübergang auf den Leistungsträger vor. Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des SGB II und damit selbstverständlich Sozialleistungen im Sinne des § 115 Abs. 1 SGB X.

Für den Monat April 2006 kann der Kläger nach § 615 BGB € 664,00 brutto beanspruchen. Hiervon muss er sich gemäß § 115 SGB X das von der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 117 SGB III gewährte Arbeitslosengeld in Höhe von € 328,28 und die von der Arbeitsgemeinschaft D-Stadt-Koblenz gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 236,98 abziehen lassen.

Die geltend gemachten Zinsen aus den sich nach Abzug der vom Beklagten geleisteten Zahlung und der gewährten Sozialleistungen ergebenden Differenzbeträgen rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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