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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.04.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 909/04
Rechtsgebiete: KSchG, BGB, EFZG


Vorschriften:

KSchG § 4
KSchG § 7
BGB § 305 c
BGB § 308 Nr. 4
EFZG § 4
EFZG § 4 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 909/04

Entscheidung vom 06.04.2005

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.09.2004, AZ: 8 Ca 1475/04, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat 81 % und die Beklagte 9 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 96 % dem Kläger und 4 % der Beklagten auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie über mehrere Zahlungsansprüche des Klägers.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 22.04.2002 als Möbelpacker und Fahrer beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 22.04.2002 enthält u. a. folgende Bestimmungen:

§ 2 Arbeitszeit

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richten sich nach der Übung des Betriebes.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche.

Der/Die Arbeitnehmer/in erklärt sich bereit, Überstunden und Mehrarbeit/Wechselschicht/Nachtschicht/Sonntagsarbeit zu leisten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Durch die nach § 3 zu zahlende Bruttovergütung ist/sind Mehrarbeit/Überstunden des/der Arbeitnehmer/in abgegolten.

Ansprüche aus der Leistung von Überstunden/Mehrarbeit können im Einzelfall jedoch dann bestehen, wenn die Überstunden/Mehrarbeit von der Geschäftsleitung angeordnet und genehmigt worden sind/ist und über die Vergütung der angeordneten Überstunden/Mehrarbeit eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.

§ 3 Vergütung

Der/Die Arbeitnehmer/in erhält eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von EUR 1.330,- und einer leistungsbezogenen Prämie von EUR 650,-.

Monatliche Spesenabrechnungen sind spätestens in der ersten Kalenderwoche des Folgemonats im Büro vorzuegen.

Die Vergütung wird jeweils am Ende des Monats fällig, die Zahlung erfolgt bargeldlos.

...

§ 11 Ausschlussfristen

Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle einer Ablehnung innerhalb einer Frist von zwei Monaten und im Falle des Schweigens auf die Geltendmachung innerhalb einer Frist von drei Monaten einzuklagen.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 07.05.2004 fristlos. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Kündigungsschreiben dem Kläger bereits am 07.05.2004 oder erst am darauf folgenden Montag, dem 10.05.2004, zugegangen ist.

Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 01.06.2004 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Zahlung von Überstundenvergütung für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2004 sowie die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 08.05.2004 bis zum 31.07.2004. Letztlich macht der Kläger einen Nachzahlungsanspruch hinsichtlich der in § 3 des Arbeitsvertrages vereinbarten leistungsbezogenen Prämie geltend. Diese hatte die Beklagte für den Monat März 2004 wegen einer zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers um 300,- € gekürzt.

Die Beklagte hat ihrerseits erstinstanzlich im Wege der Widerklage gegenüber dem Kläger einen Zahlungsanspruch i. H. v. 1.397,18 € geltend gemacht.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.09.2004 (Bl. 121 bis 124 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 9 des Urteils vom 20.09.2004 (= Bl. 125 bis 129 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 13.10.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.11.2004 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese am 30.11.2004 begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG gewahrt. Das Kündigungsschreiben sei ihm nämlich erst am Montag, dem 10.05.2004 zugegangen, als er das betreffende Schreiben bei der Beklagten abgeholt habe. Am Nachmittag des 07.05.2004 sei ihm das Kündigungsschreiben noch nicht zugegangen. Die Sekretärin der Beklagten habe ihm das Kündigungsschreiben nämlich nicht ausgehändigt, sondern dieses lediglich auf einen Küchentisch im Büro gelegt. Er - der Kläger - habe das Schreiben nicht an sich genommen, sondern lediglich "angelesen" und sodann erklärt, dass er das Schriftstück nicht mitnehmen werde. Es treffe nicht zu, dass er das Kündigungsschreiben an dem betreffenden Nachmittag in die Hände genommen habe. Hinsichtlich der geltend gemachten Überstundenvergütung habe das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung verkannt, dass die in § 2 des Arbeitsvertrages enthaltene Regelung, wonach etwaige Mehrarbeit durch Zahlung der vereinbarten Bruttovergütung abgegolten sei, sowohl nach § 305 c BGB als auch nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam sei. Auch habe das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang zu hohe Anforderungen an seine Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Anordnung von Überstunden gestellt. Er habe nämlich sowohl dargetan, an welchen Tagen er wie viele Stunden Mehrarbeit geleistet habe als auch vorgetragen, dass die geltend gemachten Überstunden angefallen seien, weil von ihm Arbeitspensen verlangt worden seien, für welche die regelmäßige Arbeitszeit nicht ausgereicht habe. Diesbezüglich habe er bereits erstinstanzlich auf eine für die Vorgehensweise der Beklagten exemplarische Arbeitsanweisung hingewiesen, mit der ihm am 07.05.2004 aufgetragen worden sei, einen eine Tonne Gesamtgewicht umfassenden Möbeltransportauftrag abzuwickeln, obwohl zu diesem Zeitpunkt die regelmäßige Tagesarbeitszeit bereits verstrichen gewesen sei. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung der restlichen Leistungsprämie für März 2004 habe das Arbeitsgericht verkannt, dass es sich hierbei nicht um eine kürzungsfähige Sondervergütung i. S. v. § 4 a EFZG handele.

Zur Darstellung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren im Weiteren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 30.11.2004 (Bl. 148 bis 156 d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 22.03.2005 (Bl. 199 bis 203 d. A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil wie folgt abzuändern:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 07.05.2004 nicht beendet wurde, sondern fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2004 386,10 € brutto nebst 5 % Zinsen hieraus über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2004 214,50 € brutto nebst 5 % Zinsen hieraus über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2004 421,55 € brutto nebst 5 % Zinsen hieraus über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2004 318,98 € brutto nebst 5 % Zinsen hieraus über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2004 114,40 € brutto nebst 5 % Zinsen hieraus über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2004 2.391,90 € brutto abzüglich 464,56 € netto nebst 5 % Zinsen hieraus über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Juni 2004 2.015,00 € brutto nebst 5 % Zinsen hieraus über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2004 2.015,00 € brutto nebst 5 % Zinsen hieraus über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und macht im Wesentlichen geltend, dem Kläger sei das Kündigungsschreiben bereits am Nachmittag an 07.05.2005 zugegangen. Ihre Sekretärin habe dem Kläger das Kündigungsschreiben in die Hand übergeben; der Kläger habe das Schreiben in Empfang genommen, gelesen, das Schreiben sodann auf den Küchentisch geworfen und das Büro verlassen. Im Übrigen sei die fristlose Kündigung auch wegen des bereits erstinstanzlich vorgetragenen geschäftsschädigenden Verhaltens des Klägers gerechtfertigt. Ein Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung bestehe nicht. Solche habe der Kläger weder geleistet, noch seien diese angeordnet oder betriebsnotwendig gewesen. Die zu bewältigende Arbeitsmenge habe keinesfalls einen Arbeitszeitaufwand erfordert, welcher über durchschnittlich acht Stunden arbeitstäglich hinausgehe. Erwartet werde von den Arbeitnehmern eine zu verpackende Menge von arbeitstäglich etwa 2.000 bis 2.500 lbs (amerikanische Pfund). Die Erledigung einer solchen Arbeitsmenge sei ohne weiteres an einem 8 - Stunden - Tag möglich. Auch der geltend gemachte Anspruch auf Nachzahung der Leistungsprämie für März 2004 bestehe nicht, da der Kläger unstreitig in dem betreffenden Monat an 14 Tagen keine Leistung erbracht habe.

Zur Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 21.01.2005 (Bl. 172 bis 188 d. A.) Bezug genommen.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M E.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.04.2005 (Bl. 207 bis 211 d. A.) verwiesen. Das Berufungsgericht hat zu dem betreffenden Beweisthema in der mündlichen Verhandlung auch den Kläger angehört. Hinsichtlich dessen Einlassung wird auf Bl. 209 d. A. verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg.

II.

Die Klage erweist sich lediglich insoweit als begründet, als der Kläger für den Monat März 2004 die restliche Zahlung der vertraglich vereinbarten Prämie begehrt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1.

Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene außerordentliche Kündigung vom 07.05.2004 aufgelöst worden. Die Kündigung ist nach § 7 KSchG rechtswirksam, da der Kläger die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG nicht gewahrt hat. Das Kündigungsschreiben ist dem Kläger bereits am 07.05.2004 zugegangen; die Einreichung der Kündigungsschutzklage erfolgte erst am 01.06.2004 und somit nach Ablauf der 3 - Wochenfrist.

Für den Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden genügt es, dass sie durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt, so dass dieser in der Lage ist, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Hingegen ist nicht darauf abzustellen, ob der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Schriftstück dauerhaft erlangt hat (BAG, Urteil vom 04.11.2004, AZ: 2 AZR 17/04).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die schriftliche Kündigungserklärung vom 07.05.2004 durch ihre Erklärungsbotin, die Zeugin E., dem Kläger am 07.05.2004 übergeben. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Berufungskammer fest. Die Zeugin E. hat bei ihrer Vernehmung widerspruchsfrei und glaubhaft bekundet, dass sie dem Kläger am Nachmittag des 07.05.2004 mit den Worten "Ich möchte Dir das übergeben" das Kündigungsschreiben in die Hand übergeben hat. An der Richtigkeit dieser Angaben der Zeugin bestehen auch unter Berücksichtigung der vom Kläger anlässlich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2005 hierzu abgegebenen Erklärungen keine vernünftigen Zweifel. Der Zugang des Kündigungsschreibens ist durch diese Übergabe an den Kläger erfolgt. Er war auch zweifelsfrei in der Lage, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Der Umstand, dass er das Kündigungsschreiben sodann wieder auf den Tisch gelegt und sich aus den Räumlichkeiten der Beklagten entfernt hat, ist hinsichtlich des (bereits erfolgten) Zugangs ohne Belang.

2.

Da das Arbeitsverhältnis somit am 07.05.2004 geendet hat, erweisen sich auch die auf Fortzahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 08.05.2004 bis 31.07.2004 gerichteten und auf Annahmeverzug gestützten Anträge als unbegründet.

3.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die geltend gemachte Überstundenvergütung, wobei offen bleiben kann, ob und in welchem Umfang bereits die in § 2 des Arbeitsvertrages vereinbarte Abgeltung etwaiger Überstunden durch Zahlung der vereinbarten Monatsvergütung diesen Ansprüchen entgegensteht. Ebenso bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche zum Teil nach Maßgabe der in § 11 des Arbeitsvertrages vereinbarten Ausschlussfristen verfallen sind.

Der Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Zahlung von Überstunden fordert, muss beim Bestreiten der Überstunden zum Einen im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist. Er muss jedoch ferner auch eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind. Insoweit kann es genügen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Arbeit zuweist, die in der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erledigt werden kann oder wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer geleistete Überstundenarbeit kennt und mit ihr einverstanden ist oder ihre Leistung duldet (vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auflage, Rd-Ziffer 615 m. N. a. d. Rspr.).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Zwar hat der Kläger durch Vorlage entsprechender tabellarischer Aufzeichnungen (Bl. 86 bis 91 d. A.) - mit Ausnahme für den Monat Januar 2004 - im Einzelnen vorgetragen, während welcher Zeiten er im maßgeblichen Zeitraum gearbeitet hat. Der Kläger hat jedoch nicht ausreichend dargetan, ob und in welchem Umfang etwaige Überstunden seitens der Beklagten angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig waren oder von der Beklagten gebilligt oder geduldet worden sind. Eine Anordnung von Überstunden seitens der Beklagten lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Ebenso wenig ergibt sich aus seinem Sachvortrag, dass die Beklagte die einzelnen, vom Kläger behaupteten Überstunden geduldet hat, was im Übrigen notwendigerweise auch die positive Kenntnis des Arbeitgebers voraussetzt, dass der Arbeitnehmer Überstunden leisten will oder (gerade) leistet, so dass er ggfls. die Leistung von Überstunden unterbinden kann. Dem klägerischen Vortrag lässt sich letztlich auch nicht entnehmen, dass die Überstunden zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben betriebsnotwendig waren. Hierzu hätte der Kläger, bezogen auf jeden einzelnen Tag, darlegen müssen, warum er aus betriebsorganisatorischen Gründen die behauptete Mehrarbeit leisten musste. Dabei hätte er beispielsweise angeben können, welche Arbeitsaufträge ihm jeweils übertragen wurden und dass deren auftragsgemäße Erledigung zu einer Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit führte. Der Arbeitnehmer muss darlegen, welche geschuldete Tätigkeit er an den konkreten Tagen ausgeführt hat (BAG, Urteil vom 29.05.2002, AZ: 5 AZR 370/01). Ein solcher Sachvortrag ist seitens des Klägers nicht erfolgt. Sein tatsächliches Vorbringen erschöpft sich vielmehr in der pauschalen Behauptung, die geltend gemachten Überstunden seien angefallen, weil von ihm Arbeitspensen verlangt worden seien, für welche die regelmäßige Arbeitszeit nicht ausgereicht habe. Dieser Sachvortrag wird den aufgezeigten Anforderungen nicht gerecht. Es ist nicht ersichtlich, ob und für welche Tage bzw. Wochen dem Kläger Arbeit übertragen wurde, deren Erledigung eine Überschreitung der vertraglich vereinbarten regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden erforderte. Soweit sich der Kläger diesbezüglich exemplarisch auf eine Arbeitsanweisung vom 07.05.2004 stützt, so erweist sich der diesbezügliche Tatsachenvortrag zum Einen bereits deshalb als unzureichend, weil der Kläger ausweislich seiner eigenen Aufzeichnungen (Bl. 91 d. A.) an dem betreffenden Tag überhaupt keine Überstunden geleistet hat. Zum Anderen lässt sich aus einer einzelnen Arbeitsanweisung nicht auf die Anordnung oder zumindest auf die Betriebsnotwendigkeit der nach Behauptung des Klägers an anderen Tagen erbrachten Überstunden schließen.

4.

Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Zahlung einer restlichen, in § 3 des Arbeitsvertrages als leistungsbezogene Prämie bezeichneten Vergütung i. H. v. 300,- € für den Monat März 2004. Die Beklagte war nicht berechtigt, diese Vergütung wegen der zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers in dem betreffenden Monat um 300,- € zu kürzen.

Der entsprechende Nachzahlungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 4 EFZG.

Entgegen der Ansicht der Beklagten rechtfertigt sich die von ihr vorgenommene Kürzung der Prämie nicht aus § 4 a EFZG. Zwar ist nach dieser Vorschrift eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen) für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Diese gesetzliche Vorschrift stellt jedoch selbst keine Berechtigungsgrundlage für die Kürzung von Sondervergütungen dar, sondern stellt nur sicher, dass diesbezügliche Vereinbarungen nicht gegen Gesetzesrecht verstoßen. Will ein Arbeitgeber also wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten eine Sondervergütung kürzen, so kann er sich nicht unmittelbar auf § 4 a EFZG stützen, sondern er bedarf einer normativen oder vertraglichen Kürzungsgrundlage. Eine solche lässt sich der in § 3 des Arbeitsvertrages vereinbarten Regelung nicht entnehmen und wurde auch - soweit ersichtlich - ansonsten von den Parteien nicht getroffen. Darüber hinaus handelt es sich in Ansehung der im Vertrag getroffenen Bezeichnung der betreffenden Vergütung als "leistungsbezogene Prämie" ohnehin nicht um eine kürzungsfähige Sondervergütung im Sinne von § 4 a EFZG. Zu den anrechnungsfähigen Sondervergütungen gehören insbesondere Anwesenheitsprämien. Leistungszulagen sind hingegen i. d. R. laufendes Arbeitsentgelt und unterliegen keiner Kürzungsmöglichkeit (vgl. Dörner, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auflage, § 4 a EFZG Rd-Ziffer 11 m. N. a. d. Rspr.).

III.

Nach alledem war der Klage auf Zahlung von 300,- € nebst Zinsen unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben.

Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der in § 72 Abs. 1 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG) wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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