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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 04.05.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 937/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 937/04

Entscheidung vom 04.05.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26.08.2004, AZ: 11 Ca 300/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin.

Die 39 Jahre alte Klägerin war bei der Beklagten vom 10.10.1994 bis zum 25.08.2003 als Montiererin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung vom 25.02.2003 gegen Zahlung einer Sozialplanabfindung in Höhe von 15.107,64 €.

Am 17.09.2002 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich, der u. a. folgende Bestimmung enthält:

"Die C. verpflichtet sich, die Mitarbeiter/-innen, die im Zusammenhang mit diesem Interessenausgleich aus dem Unternehmen ausscheiden und die ihr Interesse an einer Wiedereinstellung bekundet haben, bei Bedarf bevorzugt wieder einzustellen".

Am 18.02.2003 trafen die Betriebspartner eine weitere schriftliche Abrede, welche die Überschrift "Verbindliche Vereinbarung zwischen Werkleitung und Betriebsrat der C., Werk C-Stadt, zur Umsetzung des Interessenausgleichs vom 17.09.2002" trägt und die u. a. folgende Bestimmung enthält:

Die nach dem 31.03.2003 verbleibenden restlichen 54 direkten Leiharbeiter werden längstens zu folgenden Terminen beschäftigt.

- 24 bis 31.05.2003

- 8 bis 30.06.2003

- bis 30.11.2003

- bis 31.12.2003 (incl. 11 Leiharbeiter Wochenende).

Die Beklagte unterrichtete den Betriebsrat mit einer schriftlichen Personalanforderung vom 12.12.2003 davon, dass beabsichtigt sei, insgesamt 26 Leiharbeitnehmer über den 31.12.2003 hinaus bis zum 30.06.2004 zu beschäftigen. Der Betriebsrat trat diesem Ansinnen mit Schreiben vom 18.12.2003 entgegen und lehnte die betreffende Maßnahme ab. Gleichwohl beschäftigte die Beklagte ab Januar 2004 zunächst noch 16 Leiharbeiternehmer, einige hiervon auch im früheren Arbeitsbereich der Klägerin als Montierer.

Mit ihrer am 16.02.2004 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin von der Beklagten zunächst begehrt, sie ab sofort als Montiererin einzustellen und zu beschäftigen. Sie ist der Ansicht, ihr Einstellungsanspruch resultiere aus dem Interessenausgleich sowie aus der zwischen den Betriebspartnern getroffenen Vereinbarung vom 18.02.2003, worin sich die Beklagte verpflichtet habe, die Leiharbeiter bis längstens 31.12.2003 zu beschäftigen. Gegen diese Vereinbarung habe die Beklagte verstoßen. Für den Wiedereinstellungsanspruch sei es unerheblich, ob die Beklagte ihren Bedarf durch eigene Arbeitnehmer oder durch Leiharbeiter decke.

Die Klägerin hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, sie ab dem 01.01.2004 als Montiererin für den Montagebereich zu den bei der Beklagtenüblicherweise geltenden Bedingungen einzustellen und zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klage fehle bereits das erforderliche Feststellungsinteresse. Im Übrigen sei ein Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin nicht entstanden, da sie - die Beklagte - nach dem 31.12.2003 keine eigenen Arbeitnehmer eingestellt habe.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.08.2004 die Klage als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 7 dieses Urteils (= Bl. 60 bis 61 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 20.10.2004 zugestellte Urteil am 19.11.2004 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese am 15.12.2004 begründet.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, der Feststellungsantrag sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts zulässig.

Die Klägerin beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, sie ab dem 01.01.2004 als Montiererin für den Montagebereich zu den bei der Beklagten üblicherweise geltenden Bedingungen einzustellen und zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das mit der Berufung angefochtene Urteil.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 56 bis 60 d. A.), auf die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 15.12.2004 (Bl. 80 bis 83 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 14.01.2005 (Bl. 88 bis 97 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die Klage als unzulässig abgewiesen.

Die Feststellungsklage der Klägerin ist bereits deshalb unzulässig, weil sie sich nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO bezieht. Nach dieser Vorschrift kann nur das Rechtsverhältnis selbst Gegenstand der Klage sein. Hierzu gehören zwar auch einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen, nicht hingegen bloße Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage, § 256 Rd-Ziffer 3 m. N. a. d. Rspr.). Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies, dass zwar die Frage, ob die Beklagte wegen der Nichteinstellung der Klägerin verpflichtet ist, dieser den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen, Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein könnte. Hinsichtlich dieses Rechtsverhältnisses stellt sich indessen die Frage, ob überhaupt eine Verpflichtung der Beklagten zur Wiedereinstellung bestand - worauf der Feststellungsantrag der Klägerin abzielt - als reine Vorfrage bzw. als einzelnes Element bei der Prüfung einer Schadensersatzverpflichtung dar. Diesbezüglich hat auch bereits das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass allein aus dem Bestehen einer Pflicht zur Wiedereinstellung noch kein Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt. Ein solcher wäre vielmehr vom Bestehen weiterer Voraussetzungen (u. a. von einem Verschulden der Beklagten) abhängig. Die (isolierte) Frage, ob die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin zum 01.01.2004 wieder einzustellen, kann somit nicht Gegenstand einer zulässigen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sein. Darüber hinaus bezieht sich die von der Klägerin begehrte Feststellung auf ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis, wohingegen ein solches i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ein gegenwärtiges sein muss. Bei der Klage auf Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses bedarf es eines besonderen, von der klagenden Partei darzulegenden Feststellungsinteresses, welches nur gegeben ist, wenn sich gerade aus dieser Feststellung Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben (BAG, AP Nr. 59 zu § 256 ZPO). Im Streitfall ist weder von der Klägerin dargetan noch ansonsten erkennbar, dass sich aus der nach dem Klageantrag in der Vergangenheit liegenden Wiedereinstellungsverpflichtung der Beklagten allein bereits weitere, noch gegenwärtige Ansprüche der Klägerin ergeben. Dies gilt insbesondere hinsichtlich eines etwaigen Schadensersatzanspruches, welcher - wie bereits ausgeführt - vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig ist. Damit kann die vorliegende Feststellungsklage weder dem Rechtsfrieden noch der Prozessökonomie dienen, so dass auch das Feststellungsinteresse zu verneinen ist.

Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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