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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.04.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 970/04
Rechtsgebiete: Gehalts-TV


Vorschriften:

Gehalts-TV § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 970/04

Entscheidung vom 06.04.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.10.2004, AZ: 2 Ca 1185/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die Beklagte betreibt in Ramstein einen Einzelhandelsmarkt. Dieser besteht zum einen aus einem Lebensmittel - Selbstbedienungsmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 4500 qm und zum anderen aus einem Getränkemarkt, der eine Verkaufsfläche von 430 qm hat. Der Getränkemarkt verfügt über einen eigenen Ein- und Ausgang. Kunden des Lebensmittelmarktes ist es nicht möglich, mit Waren aus dem Lebensmittelmarkt in den Getränkemarkt zu gelangen, ohne zuvor die Kassenzone des Lebensmittelmarktes zu passieren und dort die Ware zu bezahlen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit circa 14 Jahren als Kassiererin im Getränkemarkt beschäftigt. Aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der Tarifverträge für den Einzel- und Versandhandel Rheinland - Pfalz Anwendung. Die Klägerin wird von der Beklagten nach Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel Rheinland - Pfalz vergütet und erhält darüber hinaus eine ihrer Arbeitszeit (130 Stunden pro Woche) entsprechende zeitanteilige tarifliche Tätigkeitszulage in Höhe von 41,73 € monatlich.

Mit ihrer am 01.07.2004 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt die Klägerin rückwirkend ab September 2003 Vergütung nach der Gehaltsgruppe III.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.10.2004 (Bl. 49 und 50 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 bis 5 des Urteils vom 21.10.2004 (= Bl. 50 bis 52 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 05.11.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.12.2004 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese am 05.01.2005 begründet.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, ihre Tätigkeit als Kassiererin sei mit "höheren Anforderungen" im Sinne von § 3 des Gehaltstarifvertrages verbunden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie neben ihrer zeitlich überwiegenden Tätigkeit als Kassiererin weitere Aufgaben bzw. Arbeiten auszuführen habe. Ihre Tätigkeit unterscheide sich in den Anforderungen erheblich von der Tätigkeit der übrigen Kassiererinnen. So habe sie beispielsweise keine Kasse mit Scannerfenster, über das die Ware hinweg gezogen werde, sondern lediglich einen Handscanner. Daher müsse sie zur Preiserfassung die Waren, also auch Getränkekisten, heben, schieben oder ziehen, bei gemischten Getränkekisten jede einzelne Flasche hochheben und per Handscanner ablesen. Darüber hinaus sei sie auch zuständig für die Rückgabe zuviel gekaufter Ware und für das Ausstellen von Quittungen sowie für Reklamationen und Umtausch. Ihre Kasse sei auch für mehrere Abteilungen zuständig und daher einer Sammelkasse gleichzusetzen. Der Getränkemarkt sei auch als Teil des Verbrauchermarktes der Beklagten anzusehen; alleine die räumliche Trennung der beiden Märkte rechtfertige es nicht, das Eingruppierungsmerkmal "Kassiererin in Verbrauchermärkten" zu verneinen.

Zur Darstellung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren im Weiteren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 05.01.2005 (Bl. 64 bis 72 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.293,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2004 zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab Juli 2004 nach Vergütungsgruppe G III des Gehaltstarifvertrages für die Beschäftigten im Einzelhandel Rheinland - Pfalz zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und trägt unter Bezugsnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag im Wesentlichen vor, die Klägerin sei weder in einem Verbrauchermarkt eingesetzt noch arbeite sie an einer Sammelkasse im tariflichen Sinne. Ihre Tätigkeit als Kassiererin sei weder mit höheren Anforderungen verbunden noch erfordere sie gegenüber den der Gehaltsgruppe II zuzuordnenden Kassiertätigkeit erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung.

Zur Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 10.02.2005 (Bl. 84 bis 90 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Gehaltsgruppe III des Gehaltstarifvertrages für die Beschäftigten im Einzelhandel Rheinland - Pfalz (im Folgenden: Gehalts-TV).

Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel Rheinland - Pfalz (im Folgenden: MTV-Einzelhandel) enthält hinsichtlich der Eingruppierung u. a. folgende Bestimmungen:

§ 9 Eingruppierung, Entgeltberechnung, Entgeltzahlung

...

2. Die Eingruppierung erfolgt entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

3. Werden dauernd mehrere Tätigkeiten zugleich ausgeübt, die unter verschiedene Tarifgruppen fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit in die höhere höchst mögliche Tarifgruppe. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, so erfolgt die Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe.

Der Gehalts-TV enthält - soweit vorliegend von Interesse - folgende Bestimmungen:

§ 3 Gehaltsgruppen

...

Gehaltsgruppen II

Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit, z. B.

Verkaufen, Blumenbinden im Verkauf, einfache Kassiertätigkeit (z. B. Ladenkassierer/in) 1 , Kontrollieren an Packtischen, Stenotypist/in mit einfacher Tätigkeit, Telefonist/in, Angestellte mit einfachen Tätigkeiten in den Bereichen:

Einkauf, Rechnungsprüfung, Warenannahme, Lager, Kalkulation, Versand, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kreditbüro, Statistik, Registratur, Dekoration, Plakatschreiber/in

Gehaltsgruppe III

Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert, z. B. Filialverwalter/in im Lebensmittel-, Tabakwaren- und Zeitschriftenhandel mit bis zu 3 unterstellten Arbeitnehmer/innen, 1. Verkäufer/in, Lagererste/r, Kassierer/in mit höheren Anforderungen², Kassierer/in in Verbrauchermärkten, Stenotypist/in mit erhöhten Anforderungen, Telefonist/in mit mehr als 3 zu bedienenden Amtsanschlüssen, selbständige Sachbearbeiter/in in den Bereichen:

Einkauf Rechnungsprüfung, Warenannahme, Lager, Kalkulation, Versand, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kreditbüro, Statistik

Schauwerbegestalter/in arbeitet selbständig nach eigenen Entwürfen, Blumenbindermeister/in, Personalpförtner/in

1 Kassierer/innen, deren Tätigkeit über die Anforderungen dieser Tarifgruppe hinausreicht, ohne die Anforderungen der folgenden Tarifgruppe zu erfüllen, erhalten ab 01.09.2002 eine Tätigkeitszulage von 52,- Euro.

2 Die für Kassierer/ innen geforderten höheren Anforderungen werden in der Regel von Kassierer/ innen erfüllt, die überwiegend in Kassenzonen von Lebensmittel-Supermärkten (ab 400 qm Verkaufsfläche) sowie an Sammelkassen beschäftigt sind.

Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind und an denen Kassier/ innen ausschließlich beschäftigt werden, sind Sammelkassen gleichzusetzen.

Bei Anwendung dieser tariflichen Normen ergibt sich, dass die Klägerin nicht in Gehaltsgruppe III eingruppiert ist. Ihre zeitlich überwiegende Tätigkeit entspricht weder einem in § 3 Gehalts-TV zur Gehaltsgruppe III genannten Tätigkeitsbeispiel noch erfüllt sie die für diese Gehaltsgruppe erforderlichen allgemeinen Merkmale (erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung).

Zwischen den Parteien ist letztlich unstreitig geblieben, dass die Klägerin zeitlich überwiegend eine Kassiertätigkeit im Getränkemarkt der Beklagten ausübt. Nach § 3 Gehalts-TV sind "Kassiererinnen mit höheren Anforderungen" und "Kassiererinnen in Verbrauchermärkten" in die Gehaltsgruppe III eingruppiert. Die Klägerin ist nicht in einem Verbrauchermarkt im Sinne dieser Tarifnorm tätig. Zwar betreibt die Beklagte in R einen Einzelhandelsmarkt, der die Merkmale eines Verbrauchermarktes erfüllt (Einzelhandelsgeschäft mit einer Verkaufsfläche von mindestens 1.000 qm, in welchem sowohl Nahrungs- und Genussmittel als auch andere Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs angeboten werden, vorwiegend als Selbstbedienungsladen geführt und verkehrsgünstig mit guter Parkmöglichkeit gelegen; vgl. BAG, Urteil vom 17.04.2003, AZ: 8 AZR 482/01). Die Klägerin arbeitet jedoch unstreitig nicht in diesem Bereich, sondern vielmehr im angegliederten Getränkemarkt, der über einen eigenen Ein- und Ausgang verfügt, in dem ausschließlich dort angebotene Waren bezahlt werden können und der weder hinsichtlich seiner Größe noch seines Warenangebotes als Verbrauchermarkt angesehen werden kann. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der Getränkemarkt eingruppierungsrechtlich auch keineswegs zusammen mit dem "Restmarkt" als Einheit behandelt werden. Die Tätigkeit der Klägerin ist auch nicht mit "höheren Anforderungen" im tariflichen Sinne verbunden. Nach dem Inhalt der Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III werden die geforderten höheren Anforderungen von Kassiererinnen in der Regel erfüllt, wenn sie überwiegend in Kassenzonen von Lebensmittel - Supermärkten (ab 400 qm Verkaufsfläche) sowie an Sammelkassen beschäftigt sind. Der Getränkemarkt der Beklagten in R ist jedoch kein Lebensmittel - Supermarkt, noch arbeitet die Klägerin an einer Sammelkasse. Der von den Tarifpartnern verwendete Begriff des Lebensmittel - Supermarktes ist im Sinne des entsprechenden Fachbegriffes des Wirtschaftslebens zu verstehen. Hiernach ist für diesen Begriff u. a. kennzeichnend, dass sowohl Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Fleischwaren (Obst, Gemüse, Fleisch und ähnliches) als auch ergänzend problemlose Waren anderer Branchen, d. h. allgemein bekannte Güter des Massenbedarfs angeboten werden, bei deren Auswahl und Erwerb der Verbraucher im Allgemeinen keine Beratung erwartet oder wünscht und die für den Absatz im Wege der Selbstbedienung geeignet sind (vgl. BAG, Urteil vom 08.02.1984, AZ: 4 AZR 369/83). Bereits im Hinblick auf das äußerst begrenzte Warenangebot des Getränkemarktes, wo außer Getränken lediglich eine geringe Anzahl von Produkten (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 14.09.2004, dort Seite 9 und 10 oben = Bl. 15 und 16 d. A.) angeboten wird, sind die Merkmale eines Lebensmittel - Supermarktes nicht erfüllt. Die Klägerin arbeitet auch nicht an einer Sammelkasse. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn an dieser Kasse im Gegensatz zu den anderen vorhandenen Kassen eine oder mehrere besondere Kassenangelegenheiten zusammengefasst ("gesammelt") erledigt werden. Es muss also an der Kasse eine besondere Aufgabe für alle Kassen wahrgenommen werden. Dies ist vorliegend bei der im Getränkemarkt der Beklagten vorhandenen Kasse unstreitig nicht der Fall. Die Kasse, an der die Klägerin arbeitet, ist auch nicht im Sinne der Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III "für mehrere Abteilungen" zuständig. Unstreitig werden an der betreffenden Kasse nämlich ausschließlich die im Getränkemarkt selbst sowie die in dessen Eingangsbereich angebotenen Waren, somit lediglich Waren einer Abteilung zum Verkauf angeboten. Diesbezüglich ist es unerheblich, dass ein Teil dieser Waren möglicherweise auch im Verbrauchermarkt selbst angeboten wird oder angeboten werden könnte.

Sonstige Tatsachen bzw. Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Kassiertätigkeit der Klägerin mit "höheren Anforderungen" im Sinne von § 3 Gehalts-TV verbunden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Da das betreffende Merkmal selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 07.11.1984, AZ: 4 AZR 286/83), muss insoweit auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückgegriffen werden. Das Merkmal der "höheren Anforderungen" kann daher nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn die betreffende Tätigkeit "erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung" nach Maßgabe von § 3 Gehalts-TV erfordert. Aus dem Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin lässt sich indessen nicht ableiten, dass ihre Tätigkeit - im Vergleich zu der bereits der Gehaltsgruppe II zugeordneten "einfachen Kassiertätigkeit" erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert. Diesbezüglich hat die Klägerin hinsichtlich ihrer Kassiertätigkeit nichts vorgetragen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie auch andere Arbeiten zu verrichten bzw. weitere Aufgaben zu erfüllen hat, so erweist sich dies hinsichtlich der begehrten Eingruppierung als unerheblich. Die betreffenden, nicht unmittelbar mit der Tätigkeit als Kassiererin verbundenen bzw. zusammenhängenden Tätigkeiten werden von der Klägerin nämlich nicht zeitlich überwiegend ausgeübt; unstreitig überwiegt insoweit die Kassiertätigkeit. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine oder mehrere der betreffenden Tätigkeiten ein Tätigkeitsbeispiel oder die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe III erfüllen.

Soweit die Tätigkeit der Klägerin über die Anforderungen der Gehaltsgruppe II hinausreicht, so trägt die Beklagte diesem Umstand dadurch Rechnung, dass sie der Klägerin die in der Fußnote 1 zu § 3 Gehalts-TV genannte Tätigkeitszulage gewährt.

Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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