Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.04.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 977/05
Rechtsgebiete: ArbGG, KSchG


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 977/05

Entscheidung vom 12.04.2006 Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.11.2005, AZ: 2 Ca 74/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der am 08.04.1972 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.04.2001 als Gießereimechaniker beschäftigt. Sein Arbeitsentgelt belief sich zuletzt auf ca. 1.800,00 Euro brutto monatlich. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Der Kläger war im Jahr 2001 an 38 Arbeitstagen, in 2002 an 46 Arbeitstagen, in 2003 an 68 Arbeitstagen und in 2004 an 104 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Wegen der Krankheitszeiten und den diesen jeweils zugrunde liegenden Ursachen bzw. ärztlichen Diagnosen (soweit der Kläger diese vorgetragen hat) wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (dort S. 3 = Bl. 122 d. A.) Bezug genommen, wobei jedoch zwischen den Parteien streitig ist, ob die Erkrankung vom 09.12. bis 20.12.2002 wegen einer Beckenprellung auf einem Arbeitsunfall beruht. Die von der Beklagten diesbezüglich aufgewendeten Entgeltfortzahlungskosten beliefen sich im Jahr 2001 auf 4.673,53 Euro, Im Jahr 2002 auf 6.273,68 Euro, im Jahr 2003 auf 9.615,45 Euro und im Jahr 2004 auf 14.979,20 Euro. Wegen der Zusammensetzung dieser Beträge im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 07.02.2005 (dort S. 2 u. 3 = Bl. 19 u. 20 d. A.). Mit Schreiben vom 11.01.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 08.02.2005. Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 13.01.2005 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage. Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, da eine negative Prognose hinsichtlich seines Gesundheitszustandes nicht gegeben sei. Diejenigen Erkrankungen, die in der Vergangenheit zu längeren Ausfallzeiten geführt hätten, seien mittlerweile ausgeheilt. Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.01.05 nicht beendet wird. 2. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch einen anderen Beendigungstatbestand beendet wird, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. 3. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) und/oder 2) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Gießereimechaniker weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, die Fehlzeiten des Klägers in der Vergangenheit ließen auf eine schlechte gesundheitliche Entwicklung in der Zukunft schließen. Die krankheitsbedingten Ausfallzeiten führten zu erheblichen betrieblichen Belastungen. Um das Produktionsprogramm erfüllen zu können, müssten andere Mitarbeiter aus der Gießerei Mehrarbeit leisten. Dies führe zu Unruhe innerhalb der Belegschaft. Darüber hinaus führten die Fehlzeiten des Klägers auch zu überdurchschnittlichen Entgeltfortzahlungskosten. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 20.09.2005 (Bl. 80-106 d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.11.2005 der Kündigungsschutzklage (Klageantrag zu 1.) und dem Weiterbeschäftigungsantrag (Klageantrag zu 3.) stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5-7 dieses Urteils (=Bl. 124-126 d. A.) verwiesen. Gegen das ihr am 21.11.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.12.2005 Berufung eingelegt und diese am 20.01.2006 begründet. Die Beklagte rügt in ihrer Berufungsbegründung im wesentlichen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung und macht diesbezüglich geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die sich aus den Fehlzeiten des Klägers in der Vergangenheit ergebende Indizwirkung für das Bestehen einer negativen Gesundheitsprognose nicht durch den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens erschüttert. Diesbezüglich sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Sachverständige am Ende seines Gutachtens in einer Anmerkung ausführe, dass für ihn der persönliche subjektive Eindruck verbleibe, dass sich die krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers in Zukunft nicht verringern werden. Zu beanstanden sei auch, dass das Arbeitsgericht - entgegen seiner ursprünglichen Absicht - kein Gutachten zu der Frage eingeholt habe, ob der Trommelfellriss, der Ursache für die Arbeitsunfähigkeit vom 03.02.-28.02.2003 gewesen sei, ausgeheilt sei. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.11.2005, AZ: 2 Ca 74/05, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil. Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 121-124 d. A.), auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 20.01.2006 (Bl. 153-164 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift des Klägers vom 29.03.2006 (Bl. 171-174 d. A). Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung überwiegend stattgegeben. Die Kündigungsschutzklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden. Die Kündigung erweist sich als sozial ungerechtfertigt und daher als rechtsunwirksam. Die soziale Rechtfertigung einer wegen häufiger Kurzerkrankungen ausgesprochenen Kündigung des Arbeitgebers ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG v. 29.07.1993, AZ: 2 AZR 155/93 m.w.N.) in drei Stufen zu prüfen. Zunächst ist eine negative Zukunftsprognose erforderlich. Es müssen zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Dann darf der Arbeitgeber sich zunächst darauf beschränken, die Indizwirkung entfaltenden Fehlzeiten in der Vergangenheit darzulegen. Die prognostizierten Fehlzeiten sind nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, wenn sie - was in der zweiten Stufe zu prüfen ist - zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Neben Betriebsablaufstörungen kann Kündigungsgrund auch eine erhebliche wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers sein. Auch außergewöhnlich hohe Entgeltfortzahlungskosten können den Arbeitgeber erheblich belasten, wenn hierdurch das Austauschverhältnis auf unbestimmte Zeit ganz erheblich gestört wird. Davon ist auszugehen, wenn für die Zukunft mit immer neuen, außergewöhnlich hohen Entgeltfortzahlungskosten zu rechnen ist, die pro Jahr jeweils für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen aufzuwenden sind. Liegt nach diesen Grundsätzen eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen vor, so ist in der dritten Stufe im Rahmen der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Erkrankungen auf betriebliche Ursachen zurückzuführen sind und ob bzw. wie lange das Arbeitsverhältnis zunächst ungestört verlaufen ist, ferner das Alter und der Familienstand des Arbeitnehmers. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die streitbefangene Kündigung als sozial ungerechtfertigt i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG. Zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs lagen keine objektiven Tatsachen vor, welche die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen konnten. Die sich aus den häufigen Fehlzeiten des Klägers in der Vergangenheit ergebende Indizwirkung ist in Ansehung der Art bzw. Ursachen der einzelnen Erkrankungen sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme zumindest erschüttert. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten, die auf Arbeitsunfällen oder auf einmaligen Ursachen beruhen, eine negative Zukunftsprognose nicht rechtfertigen können (BAG v. 14.01.1993 - 2 AZR 343/92). Folglich können im Streitfall die unstreitig auf Arbeitsunfällen beruhenden Fehlzeiten des Klägers (vier Arbeitstage im Jahr 2002, 38 Arbeitstage im Jahr 2003 und zehn Arbeitstage im Jahr 2004) nicht zur Begründung einer negativen Gesundheitsprognose herangezogen werden. Besondere Umstände, welche die Annahme weiterer Arbeitsunfälle des Klägers in Zukunft rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Ebenso wenig können die Fehlzeiten des Klägers wegen eines Trommelfellrisses (20 Arbeitstage im Jahr 2003) und wegen der operativen Entfernung eines Überbeins (30 Arbeitstage im Jahr 2004) zur Begründung einer negativen Prognose herangezogen werden. Hierbei handelt es sich erkennbar um Ausfallzeiten, die auf einmaligen Ursachen beruhen und hinsichtlich derer für eine Wiederholungsgefahr keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Gründe, welche die Annahme rechtfertigen könnten, es müsse zukünftig nochmals ein Überbein beim Kläger operativ entfernt werden, sind nicht ersichtlich. Der Trommelfellriss beruhte darüber hinaus - nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des Klägers - auf einem Unfall, der sich beim Fußballspielen ereignete, was der Annahme einer Wiederholungsgefahr ebenfalls entgegensteht. Auch die beiden jeweils einen einzelnen Fehltag verursachenden Erkrankungen wegen Sinusitis vom 14.01.2002 und wegen einer Zahnerkrankung vom 18.03.2002 können nicht zur Unterstützung einer negativen Prognose herangezogen werden. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die beiden Erkrankungen, die nur ein einziges mal aufgetreten sind, bei Kündigungsausspruch bereits mehr als zweieinhalb Jahre zurücklagen. Zutreffend ist das Arbeitsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass auch hinsichtlich der Fehlzeiten wegen Sehnenscheidenentzündung (30 Arbeitstage im Jahr 2001), wegen einer Knochenhautentzündung (24 Arbeitstage im Jahr 2004) und wegen Beckenschmerzen (20 Arbeitstage im Jahr 2004) keine negative Prognose besteht. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten, welches u. a. auf einer eingehenden Untersuchung des Klägers basiert, überzeugend dargelegt, dass diese Erkrankungen ausgeheilt sind und die Besorgnis eines erneuten Auftretens nicht gegeben ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten können aus den Ausführungen des Sachverständigen in der im Gutachten enthaltenen "Anmerkung" keine gegenteiligen Schlüsse gezogen werden. Voraussetzung für die Bejahung einer negativen Gesundheitsprognose ist das Vorliegen objektiver Tatsachen, welche die Besorgnis weiterer Erkrankungen rechtfertigen. Solche objektiven Tatsachen liegen jedoch nach den Ausführungen des Gutachters gerade nicht vor; vielmehr führt der Gutachter diesbezüglich aus, dass bei ihm der persönliche subjektive Eindruck bestehe, das Gesamtmaß der krankheitsbedingten Ausfallzeiten werde sich nicht verringern. Konkrete, medizinisch belegbare Gründe, die diesen persönlichen Eindruck des Gutachters stützen könnten, sind indessen nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es diesbezüglich an geeigneten Anhaltspunkten, die etwa auf eine besondere gesundheitliche Anfälligkeit, eine psychische Labilität, Hypochondrie oder ähnliches hindeuten könnten. Somit verbleiben an krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers, die zur Begründung einer negativen Prognose herangezogen werden können, lediglich noch acht Fehltage im Jahr 2001, 40 Fehltage im Jahr 2002, zehn Fehltage im Jahr 2003 und 20 Fehltage im Jahr 2004. Hieraus ergibt sich, bezogen auf die Jahre 2003 und 2004 eine durchschnittliche prognosefähige Ausfallzeit vom 15 Arbeitstagen, bezogen auf die letzten drei Jahre vor Kündigungsausspruch eine solche von 23,4 Arbeitstagen und letztlich bei Berücksichtigung der Kalenderjahre 2001 bis 2004 eine solche von 19,5 Arbeitstagen. Sämtliche Durchschnittswerte liegen deutlich unterhalb des für die Annahme außergewöhnlich hoher Entgeltfortzahlungskosten notwendigen Zeitraumes von sechs Wochen pro Jahr. Bei Kündigungsausspruch war daher nicht damit zu rechnen, dass zukünftig jährlich Entgeltfortzahlungskosten für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen aufgewendet werden müssen.

Betriebsablaufstörungen, die durch die zu prognostizierenden Fehlzeiten des Klägers eintreten können, hat die Beklagte nicht ausreichend dargetan. Der bloße pauschale Hinweis auf etwa notwendig werdende Mehrarbeit anderer Mitarbeiter und eine damit verbundene "Unruhe innerhalb der Belegschaft" erweist sich insoweit als unsubstantiiert. Auch der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers ist begründet. Da der Kündigungsschutzklage stattgegeben wurde und überwiegende schützenswerte Interessen der Beklagten, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich sind, hat dieser einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung bis zum Abschluss des Bestandsschutzverfahrens. Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück