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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.06.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 119/05
Rechtsgebiete: ZPO, BRTV-Bau
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO § 329 Abs. 3 | |
BRTV-Bau § 15 | |
BRTV-Bau § 15 Nr. 1 | |
BRTV-Bau § 15 Nr. 2 | |
BRTV-Bau § 15 Ziff. 1 |
Aktenzeichen: 10 Ta 119/05
Verkündet am: 10.06.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.04.2005 - AZ: 3 Ca 2917/04 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 18.04.2005 ist fristgerecht eingelegt worden. Diesbezüglich hat für den Kläger die in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO normierte Notfrist von einem Monat zur Einlegung seines Rechtsmittels ohnehin noch nicht zu laufen begonnen, da der betreffende Beschluss - soweit ersichtlich - entgegen § 329 Abs. 3 ZPO dem Kläger nicht zugestellt worden ist (§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die somit insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Da das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13.05.2005 insoweit abgeholfen hat, als es die PKH-Bewilligung auf sämtliche Klageanträge des Klägers mit Ausnahme des Antrages zu III. aus der Klageschrift vom 09.11.2004 erstreckt hat, ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich noch die Frage, ob dem Kläger auch für seinen Klageantrag zu III. PKH zu bewilligen ist. Es bedarf daher auch keiner Prüfung der Frage, ob das Arbeitsgericht zu der von ihm vorgenommenen "Berichtigung" des dem Kläger offensichtlich in unvollständiger Form übermittelten Beschlusses vom 10.03.2005 berechtigt war. Die Beschwerdekammer sieht sich jedoch zu dem Hinweis veranlasst, dass der Beschluss vom 10.03.2005 weder in seiner vollständigen Fassung (Bl. 52 ff d. PKH-Beiheftes) noch in seiner unvollständigen Fassung (Bl. 122 + 123 d. Hauptakte) von der Vorsitzenden unterzeichnet worden ist, sodass insoweit wohl überhaupt kein wirksamer Beschluss vorliegt. Entsprechendes gilt im Übrigen auch hinsichtlich des "berichtigenden" Beschlusses vom 18.04.2005 (Bl. 146 + 147 d. Hauptakte sowie Bl. 58-60 d. PKH-Beiheftes), der dem Kläger - wie bereits ausgeführt - auch nicht zugestellt worden ist. Diese Verfahrensmängel sind indessen für das vorliegende Beschwerdeverfahren letztlich ohne Belang, da jedenfalls der Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 13.05.2005 (Bl. 162-164 d. Hauptakte) von der Vorsitzenden unterzeichnet ist und somit eine wirksame PKH-Entscheidung vorliegt, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist. Die Beschwerdekammer sieht sich auch hinsichtlich der Abhilfeentscheidung veranlasst darauf hinzuweisen, dass aus der Akte nicht ersichtlich wird, ob und gegebenenfalls in welcher Form der Beschluss vom 13.05.2005 den Parteien bekannt gemacht worden ist. Die Bekanntgabe des Beschlusses vom 13.05.2005 wird daher u. U. vom Arbeitsgericht noch nachzuholen sein.
Das Arbeitsgericht hat jedoch zu Recht in der Abhilfeentscheidung vom 13.05.2005 den Klageantrag zu III. von der PKH-Bewilligung ausgenommen. Hinsichtlich dieses, auf Zahlung von Vergütung für den Monat Mai 2004 gerichteten Antrages fehlt es an der nach § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht. Die betreffende Forderung ist nach § 15 des allgemein verbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes (BRTV-Bau) verfallen. Nach dieser Vorschrift müssen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Monaten schriftlich erhoben werden. Der Kläger hat diese Frist versäumt. Zwar hat er bereits mit Schreiben vom 24.06.2004 (Bl. 22 d. A.) und vom 06.07.2004 (Bl. 23 d. A.) die Beklagte aufgefordert, u. a. auch den noch ausstehenden Lohn für den Monat Mai auszuzahlen. Diese Aufforderung stellt jedoch keine ausreichende Geltendmachung i. S. d. tariflichen Ausschlussfristenregelung dar. Hierfür ist es nämlich erforderlich, dass der Gläubiger den Anspruch so bestimmt beschreibt, dass der Schuldner erkennen kann, um welche Forderung es sich handelt. Deshalb muss jede Forderung grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden. Der Gläubiger muss die Höhe zumindest ungefähr beziffern (vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Aufl., § § 194-218 BGB Rdnr: 63 m. N. aus der Rechtsprechung). Die Schreiben des Klägers vom 24.06. und vom 06.07.2004 enthalten keinerlei Angaben hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs. Dies wäre aber im vorliegenden Falle insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil - wie sich bereits aus der Klageschrift ergibt - der Kläger für den Monat Mai 2004 sowohl Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle als auch Annahmeverzugsvergütung geltend macht. Diesbezüglich fehlt es in den Aufforderungsschreiben des Klägers sowohl an einer Angabe des Grundes als auch der Höhe der einzelnen Ansprüche. Erstmals mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.8.2004 (Bl. 24 ff d. A.) hat der Kläger für den Monat Mai einen Anspruch für Mai 2004 in einer mit seinen Lohnansprüchen aus den Vormonaten "vergleichbaren Höhe" geltend gemacht und damit seine Forderung wenigstens annähernd beziffert. Zu diesem Zeitpunkt war die 2-monatige Ausschlussfrist des § 15 Ziffer 1 BRTV-Bau jedoch bereits verstrichen.
Aber selbst dann, wenn man von einer ordnungsgemäßen Geltendmachung der aus dem Monat Mai resultierenden Ansprüche des Klägers durch dessen Schreiben vom 24.06.2004 ausgeht, so ist die streitbefangene Forderung gleichwohl verfallen, da der Kläger in diesem Falle jedenfalls die in § 15 Nr. 2 BRTV-Bau normierte (weitere) Frist von 2 Monaten für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches versäumt hätte. Die Klageerhebung erfolgte erst am 10.11.2004 und somit erst nach Ablauf dieser Frist.
Der Umstand, dass die Beklagte behauptet, eine Lohnabrechnung für den Monat Mai 2004 erstellt und an den Kläger versandt zu haben, steht entgegen der Ansicht des Klägers der Notwendigkeit einer Geltendmachung nach § 15 BRTV-Bau nicht entgegen. Zwar trifft es zu, dass Ansprüche, die vor Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist durch Erteilung einer Abrechnung unstreitig gestellt worden sind, vom Arbeitnehmer regelmäßig nicht nach Maßgabe tariflicher Ausschlussfristenregelungen schriftlich geltend gemacht werden müssen. Im Streitfall ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, ob und insbesondere in welcher Höhe die Beklagte Ansprüche des Klägers für den Monat Mai 2004 durch Erstellung einer Abrechnung unstreitig gestellt hat. Die Klage bietet daher auch unter diesem Gesichtspunkt - jedenfalls derzeit - keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Der Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist zu berufen. Die Berufung des Arbeitgebers auf eine Ausschlussfrist verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben, wenn er durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs erschwert oder unmöglich gemacht hat oder den Arbeitnehmer von der Einhaltung der Frist abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Gläubiger die Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätte. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werde (vgl. Preis, a. a. O., §§ 194-218 BGB Rdnr. 72 m. w. N.). Solche Umstände sind im Streitfall jedoch nicht gegeben. Insbesondere kann aus dem Schreiben der Beklagten vom 30.07.2004, in welchem sie den Prozessbevollmächtigten des Klägers u. a. mitteilt, man gehe davon aus, dass ein Klageverfahren in beiderseitigem Interesse vermieden werden könne, nicht gefolgert werden, sie habe den Eindruck erweckt, der Kläger könne darauf vertrauen, dass sein Anspruch auch ohne Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werde. Einer diesbezüglichen Annahme steht insbesondere der Umstand entgegen, dass - wie bereits ausgeführt - die Frist des § 15 Nr. 1 BRTV-Bau am 30.08.2004 bereits abgelaufen war. Das betreffende Schreiben der Beklagten war daher im Übrigen für die Versäumung der Verfallfrist auch nicht ursächlich.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.
Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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