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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.06.2009
Aktenzeichen: 10 Ta 120/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 127 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 18. Februar 2009, Az.: 6 Ca 2286/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18.02.2009 dem Kläger Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass er ab dem 01.04.2009 monatliche Raten in Höhe von € 60,00 zu zahlen hat. Der sofortigen Beschwerde des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29.04.2009 teilweise abgeholfen und die Höhe der monatlichen Raten auf € 45,00 herabgesetzt. Die weitergehende Beschwerde hat das Arbeitsgericht dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vom Kläger zum Prozesskostenbeiheft gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich statthafte, fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die monatliche Ratenhöhe von nunmehr € 45,00 ist allenfalls zu niedrig festgesetzt; keinesfalls ist die Ratenzahlungsanordnung völlig aufzuheben. Der Kläger verfügt ausweislich des vorgelegten Arbeitslosengeldbescheides über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 567,60. Hiervon ist der Freibetrag für die Partei in Höhe von € 386,00 abzuziehen. Somit verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von € 181,60 von dem der Kläger nach der Tabelle zu § 115 ZPO monatliche Raten in Höhe von € 60,00 aufzubringen hat. Das Arbeitsgericht hat in seiner Abhilfeentscheidung vom Einkommen des Klägers zusätzlich die Kosten abgesetzt, die ihm laut vorgelegtem Antrag vom 24.02.2009 über eine Kraftfahrtversicherung bei der X. Versicherung AG in Höhe von € 71,09 monatlich entstanden sein sollen. Dadurch hat sich aus Sicht des Arbeitsgerichts das einzusetzende Einkommen des Klägers auf € 110,51 reduziert, weshalb es die Ratenhöhe auf € 45,00 herabgesetzt hat. Aufgrund des im zweiten Rechtszug geltenden Verschlechterungsverbotes kann vorliegend dahinstehen, ob es gerechtfertigt war, diese Kraftfahrtversicherungsbeiträge vom Einkommen des Klägers abzusetzen. Dagegen spricht, dass der Kläger die Notwendigkeit für die Anschaffung eines Pkw, der am 13.02.2009 zugelassen worden ist, nicht ansatzweise dargelegt hat. Der Kläger hat am 16.12.2008 Kündigungsschutzklage erhoben und im Gütetermin vom 07.01.2009 Prozesskostenhilfe beantragt. Wer in Kenntnis bereits entstandener oder bevorstehender Verfahrenskosten (hier: € 829,63 Rechtsanwaltsvergütung) noch neue Zahlungsverpflichtungen eingeht, kann diese Belastungen nicht zu Lasten der Allgemeinheit im Rahmen der Prozesskostenhilfe absetzen. Es sind keinerlei Umstände dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb die vom Arbeitsgericht auf € 45,00 herabgesetzten Monatsraten nicht gerechtfertigt sein sollten. Die Beschwerde des Klägers ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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