Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.07.2008
Aktenzeichen: 10 Ta 122/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GewO


Vorschriften:

BGB § 626
ZPO § 114
GewO § 109 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 29. April 2008, Az.: 9 Ca 259/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger (geb. am 16.01.1976, ledig) ist seit dem 27.04.2004 bei der Beklagten als Lager- und Produktionshelfer zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt € 1.512,06 beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ca. 40 Arbeitnehmer; es besteht kein Betriebsrat.

Der Kläger, dessen Weg zur Arbeit maximal zwei Kilometer beträgt, arbeitet im Schichtbetrieb. Er hat Beginn und Ende seiner Arbeitszeit über Zeiterfassungsgeräte zu registrieren. Am Donnerstag, dem 21.02.2008 war er in der Spätschicht tätig, die um 23.00 Uhr endet. Der Kläger verließ das Betriebsgelände gemeinsam mit dem Arbeitskollegen M. B. und zwei anderen Arbeitnehmern vorzeitig, ohne das Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Nach dem Vortrag des Klägers ist er gegen 21.30 Uhr, nach dem Vortrag der Beklagten gegen 21.00 Uhr gegangen. Der Kläger hatte seinen Zeiterfassungschip dem Arbeitskollegen J. B. übergeben, der für ihn ausstempeln sollte. J. B. buchte den Kläger erst gegen 23.00 Uhr aus.

Am Freitag, dem 22.02.2008 führte der Verlademeister mit dem Kläger nachmittags ein Gespräch. Ob der Kläger ausdrücklich erklärt hat, er habe "die ganze Schicht gemacht" und sei "um 23.00 Uhr gegangen", ist zwischen den Parteien streitig. Es ist ebenfalls streitig, ob der Kläger in einem weiteren Gespräch am Montag, dem 25.02.2008 zunächst erklärt hat, dass er die Schicht um 23.00 Uhr beendet habe. Im Gütetermin vom 25.04.2008 erklärte er vor dem Arbeitsgericht hierzu zu Protokoll: "Das kann sein".

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.02.2008, das dem Kläger am gleichen Tag zugegangen ist, fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.03.2008 gekündigt. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 18.03.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Gleichzeitig beantragt er Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.

Der Kläger führt zur Rechtfertigung seines Verhaltens aus, er fahre zusammen mit dem Arbeitskollegen M. B. von und zum Betrieb. M. B. habe ihm am 21.02.2008 gegen 21.30 Uhr mitgeteilt, dass er jetzt gehe. Wenn er - der Kläger - nicht heimlaufen wolle, müsse er jetzt mitfahren. Er sei deshalb gezwungen gewesen, mitzufahren oder zu Fuß nach Hause zu laufen. Da er M. B. einen monatlichen Benzingeldzuschuss zahle, habe er natürlich nicht zu Fuß nach Hause laufen, sondern mitfahren wollen. Dies sei nur gegen 21.30 Uhr möglich gewesen, danach nicht mehr. Da es M. B. eilig gehabt habe, hätte er nicht mehr persönlich ausstempeln können, weil M. B. ansonsten weg gewesen wäre. Aus diesem Grund habe er J. B. seine Stempelkarte übergeben, damit dieser für ihn sofort abstemple.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.04.2008 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Klage biete keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger nach den Umständen des Einzelfalls einen Arbeitszeitbetrug versucht habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Seite 2 und 3 des Beschlusses (Bl. 28-29 d. A.) verwiesen.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 07.05.2008 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.05.2008, der am gleichen Tag beim Arbeitsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, er habe keinen Arbeitszeitbetrug versucht oder begangen. Er habe nicht gewusst, dass J. B. erst gegen 23.00 Uhr für ihn abstempele. Er habe ihm seinen Chip mit der Maßgabe übergeben, sofort, also um 21.30 Uhr, abzustechen. Er habe am Montag, dem 25.02.2008 nicht gegenüber dem Verlademeister erklärt, dass er das Betriebsgelände am 21.02.2008 erst um 23.00 Uhr verlassen habe. Richtig sei vielmehr, dass ihn der Verlademeister am Freitag, dem 22.02.2008 gegen 14.00 Uhr gefragt habe, ob er am 21.02.2008 um 20.00 Uhr gegangen sei. Hierzu habe er erklärt, dies treffe nicht zu, um 20.00 Uhr habe er noch gearbeitet. Am 25.02.2008 habe er in einem Gespräch im Büro gegen 10.00 Uhr sofort zugegeben, dass er den Betrieb früher verlassen und gegen 21.30 Uhr gegangen sei. Er habe eingeräumt, dass es ein Fehler gewesen sei, seinem Arbeitskollegen J. B., den Chip zu übergeben. Bei dieser Sachlage sei die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweisantizipation nachweislich falsch.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.06.2008 (Bl. 54-56 d. A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass ein vorzeitiges Verlassen der Spätschicht nur mit Zustimmung des jeweiligen Schichtleiters zulässig sei. Er ist der Ansicht, es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass sein Arbeitskollege J. B. entgegen seiner klaren Anweisung für ihn nicht sofort um 21.30 Uhr, sondern erst um 23.00 Uhr ausgestempelt habe. Seine Begründung, weshalb er die Schicht vorzeitig verlassen habe, sei keine bloße Schutzbehauptung. Er hätte den Heimweg zwar ohne weiteres zu Fuß bewältigen können, dies habe er jedoch nicht gewollt, wenn er M. B. schon dafür bezahle, dass er ihn mitnehme. Er habe weder eine Täuschung versucht noch begangen. Er habe nicht behauptet, das Betriebsgelände um 23.00 Uhr verlassen zu haben. Dies werde ihm nachträglich in den Mund gelegt. Er habe in der Güteverhandlung auf den Vorwurf, dass er gegenüber dem Verlademeister geäußert haben soll, er habe am 21.02.2008 das Betriebsgelände um 23.00 Uhr verlassen, zu Protokoll erklärt "das kann sein", weil er den Sachverhalt nicht umfassend habe überdenken können. Bei Rekonstruktion des tatsächlichen Geschehensablaufs müsse er allerdings erklären, dass er eine solche Erklärung gegenüber dem Verlademeister nicht abgegeben habe. Er sei "einfach strukturiert", was die Sache erklären möge. Sein Fehler sei entschuldbar und rechtfertige keinesfalls eine fristlose Kündigung.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, § 567 ff. ZPO).

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Kündigungsschutzklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil die fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.02.2008 durch einen wichtigen Grund nach § 626 BGB gerechtfertigt war.

1. Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird.

Unter Berücksichtigung des dargestellten eingeschränkten Prüfungsmaßstabes hat das Arbeitsgericht die hinreichende Erfolgsaussicht mit zutreffender Begründung verneint.

2. Die Rüge, das Arbeitsgericht habe eine unzulässige Beweisantizipation vorgenommen, ist unbegründet. Zutreffend ist, dass in der Regel hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn über eine streitentscheidende Behauptung Beweis zu erheben ist. Ist der Beweis noch nicht erhoben, ist im Rahmen des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens eine Beweisantizipation nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (vgl. unter vielen: BVerfG Beschluss vom 19.02.2008 -1 BvR 1807/07- NJW 2008, 518-519). Um eine derartige Beweisantizipation geht es vorliegend jedoch nicht. Das Arbeitsgericht hat seiner Entscheidung vielmehr den unstreitigen Sachverhalt und das Entlastungsvorbringen des Klägers zu Grunde gelegt und nicht etwa das Ergebnis einer - hier nicht erforderlichen - Beweisaufnahme vorweggenommen.

3. Der Kläger hat am 21.02.2008 unstreitig seine Arbeit vorzeitig verlassen, ohne das Zeiterfassungsgerät persönlich zu bedienen. Es kann dahinstehen, ob er die Arbeit um 21.00 Uhr (so die Beklagte) oder um 21.30 Uhr (so der Kläger) eingestellt hat, denn der Kläger hat nicht bis zum Ende der Spätschicht um 23.00 Uhr gearbeitet. Es ist ebenfalls unstreitig, dass der Kläger seinen Zeiterfassungschip dem Arbeitskollegen J. B. übergeben hat, der für ihn abstempeln sollte. J. B. buchte den Kläger unstreitig erst um 23.00 Uhr aus. Dieser Sachverhalt stellt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar.

Die Erklärungsversuche des Klägers, weshalb er sich für berechtigt hielt, seinen Arbeitsplatz eineinhalb Stunden vor Schichtende zu verlassen, ohne den Schichtleiter um Erlaubnis zu bitten und ohne persönlich auszustempeln, sind nicht überzeugend. Das Arbeitsgericht hat seine Einlassungen zu Recht als bloße Schutzbehauptungen gewertet. Die Beschwerdekammer schließt sich dem an.

Der Kläger hat am 21.02.2008 eigenmächtig seinen Arbeitsplatz vor Schichtende verlassen. Das eigenmächtige Verlassen des Arbeitsplatzes stellt eine grobe Pflichtverletzung dar, bei welcher der Kläger von vornherein offensichtlich nicht davon ausgehen konnte, dass sie seine Arbeitgeberin hinnimmt. Ob das pflichtwidrige Verlassen des Arbeitsplatzes auch als Arbeitszeitbetrug an sich gewertet werden kann, bedarf keiner Klärung, zumal es sich, auch ohne Vorliegen einer Betrugsabsicht, um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, dass generell eine außerordentliche Kündigung hierauf gestützt werden kann.

Der Kläger konnte nicht ernsthaft annehmen, dass es ihm gestattet war, seinen Arbeitsplatz nach Belieben zu verlassen, um den kurzen Heimweg nach Schichtende nicht zu Fuß zurücklegen zu müssen. Er war nicht "gezwungen" mit dem Arbeitskollegen nach Hause zu fahren. Es bestand keine - wie auch immer geartete - Zwangslage, die ihn berechtigt hätte, den Arbeitsplatz vorzeitig zu verlassen. Er hätte den Heimweg von maximal zwei Kilometern problemlos zu Fuß zurücklegen können. Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, dass ein vorzeitiges Verlassen der Spätschicht nur mit Zustimmung des jeweiligen Schichtleiters zulässig sei, so hilft dies nicht weiter. Es ist völlig lebensfremd, anzunehmen, ein Arbeitnehmer habe das Recht den Arbeitsplatz nach Gutdünken ohne Erlaubnis vor Arbeitsende verlassen zu dürfen. Für einen solch ungewöhnlichen Ausnahmetatbestand fehlt jeder Anhalt.

Auch der Hinweis auf den Bezinkostenzuschuss, den er dem Arbeitskollegen M. B. für die Fahrten von und zur Arbeit zahlt, entschuldigt den Kläger nicht. Er hätte diesen Zuschuss einfach reduzieren können. Der Kläger konnte sich jedoch nicht für berechtigt halten, eigenmächtig die Arbeit abbrechen zu dürfen, weil er "natürlich nicht" nach Hause laufen wollte.

Selbst wenn ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Pflichtenkollision vorgelegen haben sollte - wofür vorliegend nicht das Geringste spricht - hätte der Kläger beim Verlassen des Betriebes wenigstens die Stempeluhr selbst betätigen können. Mit der Begründung M. B. habe es "so eilig" gehabt, dass ihm keine Zeit geblieben sei, persönlich auszustempeln, kann der Kläger sein Verhalten nicht plausibel erklären. Zeiterfassungsgeräte sind in den Betrieben regelmäßig an den Ein- bzw. Ausgängen angebracht, damit sie beim Betreten und Verlassen des Betriebsgeländes bedient werden können. Die Betätigung des Zeiterfassungsgerätes mit einer Chipkarte erfordert nur wenige Sekunden. Es wäre dem Kläger ein leichtes gewesen, beim Verlassen des Betriebsgeländes die Gehenszeit zu stempeln und so seine tatsächliche Arbeitszeit zuverlässig zu dokumentieren. Es ist lebensfremd und wirkt völlig konstruiert, wenn der Kläger Glauben machen will, hierfür habe ihm die Zeit gefehlt.

Der Kläger kann sich auch nicht damit rechtfertigen, dass sein Kollege J. B., dem er sein Zeiterfassungschip verbotswidrig zum Ausstempeln übergeben hat, entgegen seiner behaupteten Anweisung, nicht sofort, sondern erst bei Schichtende um 23.00 Uhr gestempelt hat. Die Konsequenzen der "Fehlbuchung" hat der Kläger zu tragen, der auch jedwede Begründung dafür schuldig geblieben ist, weshalb er den Fehler seines Kollegen nicht sofort gemeldet hat, um seine Gehenszeit auf 21.30 Uhr korrigieren zu lassen.

Es wäre vom Kläger redlicherweise zu erwarten gewesen, am 22.02.2008 bei Schichtbeginn sein Verhalten vom Vortag unverzüglich zu entschuldigen und die Gehenszeit auf 21.30 Uhr berichtigen zu lassen. Stattdessen hat er weder am Freitag, dem 22.02.2008 noch am Montag, dem 25.02.2008 die falsche Ausbuchungszeit von sich aus gemeldet. Dass er erst nach seiner Entdeckung im zweiten Gespräch vom 25.02.2008 die fehlerhafte Ausbuchung eingeräumt hat, vermag ihn nicht zu entlasten.

Es ist schon eine starke Zumutung, wenn der Kläger, um seine fehlende Täuschungsabsicht darzulegen, vortragen lässt, er habe dem Verlademeister am 22.02.2008 auf dessen Frage, ob er am 21.02.2008 um 20.00 Uhr gegangen sei, geantwortet, um 20.00 Uhr habe er noch gearbeitet. Ein redlicher Arbeitnehmer hätte spätestens jetzt Anlass gehabt, wahrheitsgemäß anzugeben, dass er den Arbeitsplatz bereits um 21.30 Uhr verlassen hat.

Schließlich ist auch der Versuch des Klägers, seine Erklärung im Gütetermin zu relativieren, zu seiner Entlastung untauglich. Der Kläger hat ausweislich des Inhalts des Sitzungsprotokolls auf den Vorhalt, dass er am 25.02.2008 gegenüber dem Verlademeister erklärt habe, er habe am 21.02.2008 das Betriebsgelände um 23.00 Uhr verlassen, geantwortet: "Das kann sein". Diese Erklärung kann er nicht mit der Begründung aus der Welt schaffen, er sei "einfach strukturiert" und habe den Sachverhalt nicht umfassend überdenken können. Der Kläger hatte ab Zugang der Kündigung am 28.02.2008 bis zum Gütetermin am 25.04.2008 acht Wochen Zeit, den Sachverhalt umfassend zu überdenken und den tatsächlichen Geschehensablauf zu rekonstruieren.

4. Nach alledem hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kündigungsschutzantrag, den allgemeinen Feststellungsantrag und den Weiterbeschäftigungsantrag zu Recht abgelehnt.

Über den Prozesskostenhilfebewilligungsantrag für die Anträge auf Erteilung eines Zwischen - und hilfsweise eines qualifizierten Endzeugnisses hat das Arbeitsgericht noch nicht entschieden. Hier ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber nach § 109 Abs. 1 GewO "auf Verlangen" des Arbeitnehmers verpflichtet ist, ihm ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen. Der Arbeitgeber kann zuwarten, bis der Arbeitnehmer sein Zeugnis beantragt (sog. verhaltener Anspruch). Der Kläger hat selbst nicht behauptet, dass er vor Klageerhebung von der Beklagten vergeblich die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verlangt hat. Bei Klageerhebung befand sich die Beklagte deshalb nicht in Verzug. Ohne vergebliche außergerichtliche Geltendmachung bestand kein Anlass, den Anspruch sofort gerichtlich einzuklagen. Eine bemittelte Partei hätte in dieser Situation vor der Erhebung einer Klage, deren Kosten sie auch bei Obsiegen selbst tragen müsste (§ 12 a Abs. 1 ArbGG), der Beklagten zunächst - ggf. auch schriftlich - eine ausdrückliche Frist zur Zeugniserteilung gesetzt.

III. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück