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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.06.2004
Aktenzeichen: 10 Ta 129/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 |
Aktenzeichen: 10 Ta 129/04
Verkündet am: 16.06.2004
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts K vom 16.03.2004 - AZ: 8 Ca 4338/03 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 127 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren einen Monat. Diese Frist hat der Beschwerdeführer versäumt. Der von ihm angefochtene, seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisende und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16.03.2004 ist ihm am 19.03.2004 förmlich zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 03.05.2004, beim Arbeitsgericht am 05.05.2004 eingegangen, ist daher verspätet.
Die sofortige Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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