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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.02.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 14/06
Rechtsgebiete: SGB II, BGB, ZPO
Vorschriften:
SGB II § 16 Abs. 3 | |
SGB II § 16 Abs. 3 Satz 2 | |
SGB II § 16 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz | |
BGB § 612 Abs. 2 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 |
Aktenzeichen: 10 Ta 14/06
Entscheidung vom 03.02.2006
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.12.2005, AZ: 8 Ha 21/05, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Der Antragsteller war bei der Antragsgegnerin in der Zeit vom 11.04.2005 bis 10.10.2005 im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 Abs. 3 SGB II ("Ein-Euro-Job") beschäftigt. Er erhielt von der Antragsgegnerin für seine Tätigkeit eine Mehraufwandsentschädigung von 1,25 € je Stunde. Die Beteiligten trafen diesbezüglich am 11.04.2005 eine schriftliche Vereinbarung, hinsichtlich deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 13 und 14 d. A. Bezug genommen wird.
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage mit folgenden Anträgen:
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien vom 11.04.2005 bis zum 10.10.2005 ein Arbeitsverhältnis bestand.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 13.683,16 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 6.000,- € seit dem 01.11.2005 sowie weitere 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 7.683,18 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, die Voraussetzungen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II seien im Hinblick auf die von ihm erbrachten Tätigkeiten nicht erfüllt. Es handele sich nämlich weder um Arbeiten, die im öffentlichen Interesse lägen, noch um "zusätzliche Arbeiten" i. S. v. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. In Ermangelung dieser Voraussetzungen sei seine Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt, so dass die Antragsgegnerin nach § 612 Abs. 2 BGB zur Zahlung der üblichen Vergütung verpflichtet sei, welche sich in Ansehung seiner Tätigkeit nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT bemesse.
Das Arbeitsgericht hat den PKH - Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 12.12.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Antragsteller am 12.01.2006 eingereichte sofortige Beschwerde.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht den PKH - Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen, da der beabsichtigten Klage die für eine PKH - Bewilligung nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.
Der beabsichtigte Klageantrag zu 1. hat unabhängig von der Frage, ob insoweit das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist, jedenfalls deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Arbeitsvertrag kommt regelmäßig nur zustande, wenn die Parteien darauf gerichtete Willenserklärungen abgegeben haben. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom 11.04.2005 beinhaltet nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich die Beschäftigung des Klägers im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit i. S. v. § 16 Abs. 3 SGB II. Ein solches Beschäftigungsverhältnis stellt nach § 16 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz SGB II kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts dar. Der übereinstimmende Wille der Beteiligten war somit gerade nicht auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet.
Auch ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Dabei kann offen bleiben, ob die in § 16 Abs. 3 SGB II normierten Merkmale einer Arbeitsgelegenheit (Arbeiten im "öffentlichen Interesse", "zusätzliche Arbeiten") gegeben waren. Denn auch dann, wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, bestand kein faktisches Arbeitsverhältnis. Ein solches setzt nämlich immer eine auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Willensübereinstimmung der Beteiligten (mag sie auch nichtig oder fehlerhaft sein) voraus. Die Rechtsfigur des faktischen Arbeitsverhältnisses fingiert bestimmte Rechtsfolgen eines nicht wirksam zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses. Sie fingiert indessen nicht, dass eine tatsächlich unterbliebene Übereinkunft, Arbeit als Arbeitnehmer zu verrichten, getroffen wurde (BAG vom 14.12.1988 - 5 AZR 760/87; Rixen, Pananis, NJW 2005, 2177 ff.). Daher scheidet die Annahme eines faktischen Arbeitsverhältnisses in Fallkonstellationen der vorliegenden Art aus (vgl. BAG a. a. O.).
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin auch keinen Anspruch auf Zahlung der üblichen Arbeitsvergütung nach § 612 Abs. 2 BGB. Diese Bestimmung setzt nämlich voraus, dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, weil die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB), was sich nach der objektiven Gesamtlage des Einzelfalles unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände entscheidet (vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage, § 612 BGB Rd-Ziffer 11 m. w. N.). Im Streitfall konnte der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Zahlung einer Arbeitsvergütung für die von ihm erbrachten Tätigkeiten erwarten. Einer solchen Erwartung steht bereits die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung entgegen, nach deren Inhalt der Kläger gerade keine Arbeitsvergütung sondern vielmehr (ausschließlich) eine den Fortbestand seines Anspruchs auf Zahlung von Arbeitslosengeld II nicht tangierende Mehraufwandsentschädigung erhalten sollte. Soweit sich die Heranziehung des Beschwerdeführers zu Tätigkeiten im Rahmen einer sog. "Arbeitsgelegenheit" - unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht - als unrechtmäßig erweist, so ergibt sich hieraus allenfalls ein öffentlich - rechtlicher Erstattungsanspruch, hinsichtlich dessen jedoch der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben ist (vgl. BAG vom 14.12.1988 - 5 AZR 760/87).
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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