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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.07.2009
Aktenzeichen: 10 Ta 151/09
Rechtsgebiete: ZPO, RVG


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 3
RVG § 46 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. Mai 2009, Az.: 1 Ca 247/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Der Kläger hat am 06.02.2009 Klage zum Arbeitsgericht Mainz erhoben und gleichzeitig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines in C-Stadt (Hessen) niedergelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.05.2009 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und den Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes" beigeordnet.

Gegen den am 22.05.2009 formlos zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit am 02.06.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er rügt, die Beschränkung seiner Beiordnung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes sei nicht zulässig. Da der Kläger seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Bad Schwalbach habe, dürfe er einen Rechtsanwalt aus dem eigenen Bezirk beauftragen, dessen Reisekosten auch dann zu erstatten seien, wenn die Partei vor einem auswärtigen Gericht klagen müsse.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.06.2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 567 ff. ZPO).

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Nach § 121 Abs. 3 ZPO in der durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.2007 (BGBl. I. S. 358) geänderten, seit dem 01.06.2007 geltenden Fassung, kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Die Beiordnung erfolgte hier entsprechend dem Wortlaut des § 121 Abs. 3 ZPO zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Mainz niedergelassenen Rechtsanwalts. Diese Einschränkung schließt die notwendige Erstattung von Reisekosten nicht aus.

Ob und in welcher Höhe Reisekosten zu vergüten sind, ist gemäß § 46 Abs. 1 RVG (erst) im Festsetzungsverfahren zu entscheiden (so auch: OLG Koblenz - Beschluss vom 05.06.2007 - 7 WF 348/07 - dokumentiert in Juris).

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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