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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.09.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 152/06
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG, GmbHG


Vorschriften:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3
ArbGG § 69 Abs. 2
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 3
GmbHG § 35
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 152/06

Entscheidung vom 25.09.2006 Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 22.06.2006, AZ 11 Ca 808/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen im angefochtenen Beschluss für unzulässig erklärt und den Rechtssteit an das Landgericht Koblenz verwiesen. Das Beschwerdegericht folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses und stellt dies hiermit ausdrücklich in entsprechender Anwendung des § 69 Abs.2 ArbGG fest. Von einer weitergehenden eigenen Begründung seitens des Beschwerdegerichts wird daher abgesehen. Das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren bietet lediglich Anlass zu folgender ergänzender Klarstellung: Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten Personen, die - wie der Kläger nach § 35 GmbHG - kraft Gesetzes zur Vertretung der juristischen Person berufen sind, nicht als Arbeitnehmer. Diese Fiktion gilt unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis, als sonstiges Anstellungsverhältnis oder wegen starker interner Weisungsabhängigkeit gar als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Für das Eingreifen des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist es daher ohne Belang, ob im Einzelfall - wie vorliegend vom Kläger geltend gemacht - materiell-rechtlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt (vgl. Schwab/Weth/Kliemt, ArbGG, Rz. 271 u. Rz. 292 a). Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten kann im Streitfall auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass u. U. die für die Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen Tatsachen gleichzeitig Voraussetzung für die Begründetheit der Klage sind. Ein solcher Sic-non-Fall liegt nämlich nicht vor, wenn der Geschäftsführer einer GmbH gegen die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses klagt und geltend macht, er sei in Wirklichkeit Arbeitnehmer gewesen (BAG v. 06.05.1999 - 5 AZB 22/98). Auch dies folgt aus der unwiderlegbaren Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Letztlich hat auch das zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 02.05.1980 begründete Arbeitsverhältnis nicht über den Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages vom 13.12.2001 hinaus fortbestanden und lediglich geruht. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der Präambel des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages , nach deren insoweit eindeutigem Inhalt die Parteien den am 02.05.1980 geschlossenen Arbeitsvertrag aufgehoben haben. Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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