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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.08.2004
Aktenzeichen: 10 Ta 170/04
Rechtsgebiete: ZPO, KSchG, BSHG
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 2 | |
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
KSchG § 9 | |
KSchG § 10 | |
BSHG § 88 | |
BSHG § 88 Abs. 2 Ziffer 8 |
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ohne mündliche Verhandlung am 13. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht B als Vorsitzenden beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.06.2004, AZ: 4 Ca 368/03, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:
Die PKH - Bewilligungsbeschlüsse des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.03.2003 (AZ: 4 Ca 368/03) und des Landesarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 20.02.2004 (AZ: 10 Sa 1411/03) werden dahingehend abgeändert, dass der Kläger insgesamt einen einmaligen Betrag in Höhe von 919,00 € auf die Prozesskosten zu leisten hat.
Gründe:
I.
In dem zwischen den Parteien geführten Kündigungsschutzrechtsstreit war dem Kläger sowohl in erster als auch in zweiter Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden mit der Maßgabe, dass er keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich vom 18.02.2004, worin sich die Beklagte u. a. verpflichtete, an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 4.500,- € zu zahlen. Der Abfindungsbetrag ist dem Kläger auch zugeflossen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.06.2004 die PKH - Bewilligungsbeschlüsse dahingehend abgeändert, dass der Kläger einen einmaligen Betrag in Höhe von 1.300,- € auf die Prozesskosten zu zahlen hat. Gegen diesen, ihm am 09.06.2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 09.07.2004 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der Prozessgeschichte im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden und insgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur zum Teil Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung die PKH - Bewilligungsbeschlüsse nach § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert, da im Hinblick auf die dem Kläger zugeflossene Abfindung eine wesentliche Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Rheinland - Pfalz, Beschluss vom 23.12.2002, AZ: 9 Ta 1066/02; LAG Rheinland - Pfalz, Beschluss vom 11.12.2003, AZ: 3 Ta 1325/03), der sich auch die vorliegend zuständige Kammer anschließt, zählen Abfindungsleistungen nach §§ 9, 10 KSchG zum Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO, wobei die Frage nach dem zumutbaren Eigenbetrag der Partei nach § 88 BSHG und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen zu beantworten ist. Nach § 88 Abs. 2 Ziffer 8 BSHG bleiben kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte außer Ansatz. Dazu zählt auch die Abfindung, soweit sie das sogenannte Schonvermögen übersteigt. Die Schongrenze des § 88 Abs. 2 Ziffer 8 BSHG beläuft sich derzeit auf 2.301,00 € und erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Person um 256,00 € (§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 b DVO zu § 88 BSHG). Im Falle des Klägers, der ausweislich des Inhalts der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse insgesamt fünf Personen zum Unterhalt verpflichtet ist, beträgt sie demnach 3.581,00 €, so dass von der ihm bezahlten Abfindung insgesamt 919,00 € als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen sind.
Auf die sofortige Beschwerde war deshalb das einzusetzende Vermögen auf insgesamt 919,00 € zu beschränken. Im Übrigen musste das Rechtsmittel erfolglos bleiben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.
Ende der Entscheidung
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