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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.08.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 172/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ArbGG § 12 a Abs. 1
ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 172/05

Entscheidung vom 23.08.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.06.2005, AZ: 3 Ca 1340/05, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit zurückgewiesen, als die Klägerin mit ihrer Klage auch die Zahlung vorgerichtlich angefallener Anwaltskosten in Höhe von 755,97 € nebst Zinsen geltend gemacht hat. Der Klage fehlte diesbezüglich von vornherein die nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.

Nach § 12 a Abs. 1 ArbGG besteht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Diese Vorschrift entfaltet materiell-rechtliche Wirkungen und schränkt nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ein. Vielmehr steht diese Norm auch der Annahme eines nach materiell-rechtlichen Normen ersatzfähigen Schadens in Höhe der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten entgegen (BAG, Urteil vom 30.04.1992, AZ: 8 AZR 288/91). Aber selbst dann, wenn man der Auffassung der Klägerin folgt, wonach die vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten, die aus einer schriftlichen Geltendmachung rückständiger Arbeitsvergütung resultieren, als vorprozessualer Verzugsschaden anzusehen sind und nicht der Regelung des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG unterfallen, fehlt der Klage insoweit eine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Klägerin hat nämlich nicht schlüssig dargetan, dass sich die Beklagte mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in der behaupteten Höhe (6.417,54 €) in Verzug befand. Die Klageschrift beschränkt sich diesbezüglich auf die pauschale Behauptung, die Klägerin sei entgegen vertraglicher Vereinbarung nicht unter Zugrundelegung einer Mindestarbeitszeit entlohnt worden, vielmehr seien wesentlich niedrigere Beträge gezahlt worden, wodurch es zu Rückständen in Höhe von 6.417,54 € gekommen sei. Dieses Vorbringen erweist sich in Ermangelung jeglicher Substantiierung als unschlüssig, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Beklagte mit der Zahlung des geltend gemachten Betrages in Verzug befunden hat. Die Klage auf Erstattung von Anwaltskosten hatte daher auch unter dem Gesichtspunkt eines vorprozessualen Verzugsschadens keine hinreichende Erfolgsaussicht. Soweit sich die Klägerin im Übrigen vorprozessual mit anwaltlichem Schreiben vom 22.04.2005 gegen die Kündigung vom 18.04.2005 gewandt hat, so ist eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, der nicht ohnehin die Vorschrift des § 12 a Abs. 1 ArbGG entgegenstehen würde, auf Erstattung der dabei angefallen Anwaltskosten nicht ersichtlich.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

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