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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.08.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 174/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
ArbGG § 85 Abs. 1 | |
ZPO § 793 |
Aktenzeichen: 10 Ta 174/05
Entscheidung vom 09.08.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.06.2005, AZ: 8 BV 26/04, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach §§ 85 Abs. 1 ArbGG, 793 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die Anträge des Betriebsrats auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den Gründen des angefochtenen Beschlusses und stellt dies hiermit in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. In Ansehung der sehr ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts sowie des Umstandes, dass sich die Beschwerdebegründung des Antragstellers auf eine (kurze) Wiederholung bereits erstinstanzlich geäußerter Rechtsansichten beschränkt, besteht für die Beschwerdekammer keine Veranlassung, den Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 10.06.2005 etwas hinzuzufügen.
Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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