Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 12.08.2009
Aktenzeichen: 10 Ta 182/09
Rechtsgebiete: ZPO, BEEG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2
BEEG § 21 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.06.2009, Az.: 7 Ca 596/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für eine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Befristung zum 13.05.2009 geendet hat, sondern fortbesteht.

Der Kläger (geb. am 20.09.1979) wurde ab 02.11.2006 befristet bis zum 13.05.2007 bei der Beklagten als Vollbeschäftigter zu einem Bruttomonatsgehalt von € 1.900,35 eingestellt. Am 07.03.2007 schlossen die Parteien einen zweiten befristeten Vertrag mit einer Laufzeit vom 14.05.2007 bis zum 13.05.2009. In beiden Verträgen ist als Befristungsgrund genannt: "für die Dauer der Elternzeit von Frau Z.".

Mit der am 13.05.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und macht im Wesentlichen geltend, Frau Z. habe der Beklagten schon im November 2008 mitgeteilt, dass sie aus der Elternzeit nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. Der Befristungsgrund sei folglich nicht am 13.05.2009 weggefallen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17.06.2009 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für die Wirksamkeit einer Befristung komme es darauf an, ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Vertretungsbedarf bestehe. Ein späterer Wegfall des Grundes sei unerheblich. Der Umstand, dass die Arbeitnehmerin Z. im November 2008 erklärt habe, nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren zu wollen, führe nicht zur Unwirksamkeit der Befristung. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Beschlusses wird auf Blatt 22 bis 24 der Akte verwiesen.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 19.06.2009 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.07.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.

Er trägt vor, die Parteien seien bei Vertragsschluss davon ausgegangen, dass Frau Z. an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. In diesem Fall habe das Arbeitsverhältnis enden sollen. Nicht geregelt worden sei der Fall, dass Frau Z. ihren Arbeitsplatz nicht wieder besetzen würde. Der Vertrag weise deshalb eine Regelungslücke auf, die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei. Der Bedarf an Arbeitsleistung der Vertretungskraft entfalle nicht, selbst wenn der Vortrag der Beklagten zutreffen sollte, dass Frau Z. nicht zurückgekehrt sei, weil sie eine zweite Elternzeit in Anspruch nehme. Wegen weiterer Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 07.07.2009 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13.07.2009 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich statthafte, fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO zu Recht verneint.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die im Arbeitsvertrag vom 07.03.2007 vereinbarte Befristung zum 13.05.2009 wirksam ist. Sie ist nach § 21 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sachlich gerechtfertigt, weil der Kläger zur Vertretung der Arbeitnehmerin Z. beschäftigt worden ist, die sich in Elternzeit befand.

Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen (nach § 21 Abs. 1 BEEG oder nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG) darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrunds ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, weil in der Regel damit zu rechnen ist, dass der Vertretene nach Beendigung der Elternzeit oder einer sonstigen Freistellung oder Beurlaubung seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird. Auch eine wiederholte Befristung wegen der mehrfachen Verhinderung der zu vertretenden Stammkraft steht der Prognose des künftigen Wegfalls des Vertretungsbedarfs nicht entgegen. Nur wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass die zu vertretende Stammkraft überhaupt wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dann kann die Befristung unwirksam sein. Dies setzt voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft verbindlich erklärt hat, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde. Ansonsten darf und muss der Arbeitgeber mit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz rechnen. Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf den Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die zu erwartende Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters, nicht aber auf den Zeitpunkt der Rückkehr und damit auf die Dauer des Vertretungsbedarfs erstrecken. (vgl. BAG Urteil vom 25.03.2009 - 7 AZR 34/08 - dokumentiert in Juris, mit zahlreichen Nachweisen).

Der Kläger wurde vorliegend unstreitig zur Vertretung der Arbeitnehmerin Z. beschäftigt, die unstreitig Elternzeit in Anspruch genommen hatte. Die Beklagte durfte bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages von deren künftigen Rückkehr an den Arbeitsplatz ausgehen. Da Frau Z. gegenüber der Beklagten vor dem 07.03.2007 nicht verbindlich erklärt hatte, ihren Dienst nicht mehr aufnehmen zu wollen, konnte und musste die Beklagte mit deren Rückkehr rechnen.

Dass Frau Z. der Beklagten im November 2008 erklärt hat, sie werde am 14.05.2009 nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren (womöglich weil sie im unmittelbaren Anschluss an die erste Elternzeit eine zweite Elternzeit in Anspruch nimmt), ist für die Wirksamkeit der Befristung vom 07.03.2007 zum 13.05.2009 ohne Belang. Es liegt in der freien Entscheidung des Arbeitgebers, ob er bei einem weiteren, nach Ablauf der ersten Befristung eintretenden Vertretungsfall wiederum für eine Vertretung sorgt, ob er einen anderen Arbeitnehmer mit der Vertretung betraut oder ob er sich in sonstiger Weise behilft (BAG Urteil vom 25.03.2009, a.a.O.).

Die Ausführungen des Klägers zum Vorliegen einer Regelungslücke sind nicht nachvollziehbar. Ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Der Tag des Fristablaufs ist vorliegend eindeutig mit Ablauf des 13.05.2009 festgelegt worden.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück