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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.09.2004
Aktenzeichen: 10 Ta 183/04
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

KSchG § 2
KSchG § 17 Abs. 3 a. F.
ZPO § 3
ZPO § 287
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 a. F.
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 183/04

Verkündet am: 03.09.2004

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.07.2004, AZ: 4 Ca 413/04, wie folgt teilweise abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 16.661,76 € festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 9/10 den Beschwerdeführern und zu 1/10 dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.224,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit seiner am 12.02.2004 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass eine seitens der Beklagten mit Schreiben vom 22.01.2004 beabsichtigte Änderung seiner Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist und dass das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht. Der Rechtsstreit endete durch Prozessvergleich vom 17.03.2004, der u. a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2004 sowie eine sofortige Freistellung des Klägers von seiner Arbeitsleistung beinhaltet. Wegen des Inhalts des Vergleichs im Weiteren wird auf die Seiten 2 bis 4 der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.03.2004 (= Bl. 19 bis 21 d. A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 18.05.2004 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer entsprechend deren Antrag auf 42.750,00 € fest. Gegen diesen, ihm am 26.05.2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 08.06.2004 sofortige Beschwerde eingelegt und dabei geltend gemacht, der Gegenstandswert belaufe sich auf lediglich 13.500,00 €. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.07.2004 dieser Beschwerde abgeholfen und den Gegenstandswert auf 13.500,00 € festgesetzt.

Gegen diesen, ihnen am 23.07.2004 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer am 06.08.2004 sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen sowie der Prozessgeschichte wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die statthafte und insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdeführer beläuft sich auf 16.661,76 €.

Bei der vom Kläger erhobenen Klage handelte es sich um eine Änderungsschutzklage i. S. v. § 2 KSchG. Deren Wert bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen dem Wert der alten Arbeitsbedingungen und den geänderten Bedingungen. Nach Maßgabe der im vorliegenden Streitfall anzuwendenden, bis zum 30.06.2004 geltenden Vorschriften ist dabei für die Wertberechnung gemäß § 17 Abs. 3 GKG a. F. i. V. m. § 3 ZPO grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag des Differenz - Wertes auszugehen; als Höchstgrenze sind jedoch die Regelungen in § 12 Abs. 7 Satz 1 und 2 ArbGG a. F. entsprechend heranzuziehen, d. h. der Streitwert darf keine der beiden dort genannten Grenzen überschreiten, wobei der niedrigere von beiden maßgeblich ist (vgl. BAG, EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 64; KR-Rost, 6. Auflage, § 2 KSchG Rd-Ziffer 174 a m. w. N.).

Im Streitfall belief sich das Bruttomonatsgehalt des Klägers vor der streitgegenständlichen Änderung seiner Arbeitsbedingungen auf 5.383,92 €. Hinzuzurechnen ist jedoch der Nutzungswert des ihm auch für private Fahrten zur Verfügung gestellten Pkw (Mercedes der A-Klasse), der in Ermangelung konkreter Angaben in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO mit 170,00 € monatlich in Ansatz zu bringen ist. Das Bruttomonatseinkommen des Klägers belief sich somit auf insgesamt 5.553,92 €. Bei Inkrafttreten der im Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen Änderung der Arbeitsbedingungen hätte sich das Monatseinkommen des Klägers - unter Zugrundelegung des insoweit unstreitigen Zahlenmaterials - auf 4.670,00 € (4.500,- € Gehalt zuzüglich 170,- € Pkw - Nutzung) reduziert. Der Differenzbetrag bezogen auf einen Zeitraum von 3 Jahren (§ 17 Abs. 3 GKG a. F.) beträgt somit 31.821,12 € (883,92 € x 36 Monate). Dieser Wert ist jedoch, wie bereits ausgeführt, im Hinblick auf die in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a. F. normierte Höchstgrenze auf 1/4 - Jahreseinkommen des Klägers nach Maßgabe seiner alten Arbeitsbedingungen und somit auf 16.661,76 € (5.553,92 € x 3 Monate) zu reduzieren.

Den im Vergleich vom 17.03.2004 getroffenen Regelungen kommen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer keine streitwerterhöhende Bedeutungen zu. Der Streitwert eines Vergleichs ist nicht gleichbedeutend mit dem Wert der Leistungen, die die eine Partei der anderen im Vergleich zusagt. Abzustellen ist diesbezüglich vielmehr auf den Wert der Streitpunkte, die durch die Vergleichsregelung rechtsgestaltend beigelegt werden. Werden in einem Vergleich, der einen Bestandsschutzstreit beendet, auch sonstige, über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgehende Verpflichtungen des Arbeitsgebers aufgenommen, so begründet dies einen Vergleichsmehrwert nur dann, wenn über diese Punkte zuvor bereits zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder der Arbeitgeber sich mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen bereits im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses in Verzug befunden hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kommt eine werterhöhende Berücksichtigung der im Vergleich mitgeregelten Gegenstände grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. LAG Rheinland - Pfalz, Beschluss vom 16.06.2004, AZ: 10 Ta 111/04 m. w. N.). Vorliegend ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass zwischen den Parteien in Ansehung der wegen der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Vergleich geregelten Abwicklungsmodalitäten (Zeugnis, Freistellung etc.) noch unterschiedlich Auffassungen bzw. wiederstreitente Interessen bestanden. Die Beklagte befand sich mit der Erfüllung der im Vergleich geregelten Verpflichtungen auch noch nicht in Verzug. Ein Titulierungsinteresse des Klägers ist somit ebenfalls nicht erkennbar.

III.

Der Gegenstandswert war daher unter teilweise Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 16.661,76 € festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt, wobei das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführer an der Festsetzung eines Gegenstandswertes in Höhe von 42.750,00 € zu Grunde gelegt wurde.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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