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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.11.2008
Aktenzeichen: 10 Ta 197/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117
ZPO § 117 Abs. 1
ZPO § 119 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 15.09.2008, Az.: 6 Ca 1498/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Die Klägerin (geb. am 11.04.1971) war seit dem 15.06.1999 bei der Beklagten zu einem Stundenlohn von € 8,50 als Schmuckpoliererin und Packhilfe teilzeitbeschäftigt. Ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen erzielte sie 2006 für diese Tätigkeit einen durchschnittlichen Bruttolohn von € 593,94 monatlich. Daneben wurde sie von der Beklagten seit dem 01.07.2005 als Reinigungskraft beschäftigt. Die Abrechnung für diese Tätigkeit erfolgte auf Mini-Job-Basis mit € 400,00 netto monatlich. Mit Schreiben vom 07.08.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis "unter Einhaltung der Kündigungsfrist" zum 18.08.2006. Die Klägerin suchte die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts auf und erhob am 08.08.2006 persönlich Kündigungsschutzklage, die unter dem Aktenzeichen 6 Ca 1498/06 geführt worden ist. Ihr Prozessbevollmächtigter bestellte sich im Gütetermin vom 27.09.2006. Er hatte zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 15.08.2008 eine zweite Kündigungsschutzklage für die Klägerin erhoben, die unter dem Aktenzeichen 6 Ca 1553/06 geführt worden ist. In diesem Verfahren wehrte sich die Klägerin gegen eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 08.08.2006. Der Prozessbevollmächtigte beantragte in dieser Klageschrift die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung und regte an, die beiden Kündigungsschutzverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Das Arbeitsgericht bestimmte zwei Gütetermine am 27.09.2006. Im Verfahren 6 Ca 1498/06 wurde Termin bestimmt auf 10:50 Uhr, im Verfahren 6 Ca 1553/06 auf 10:40 Uhr. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem Verfahren 6 Ca 1553/06 den Vordruck mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Anlagen überreicht. Ihm ist aufgegeben worden, eine Abschrift des Bewilligungsbescheides des Arbeitsamtes nachzureichen. Nachdem er den Bescheid mit Schreiben vom 04.10.2006 nachgereicht hatte, bewilligte das Arbeitsgericht am 09.10.2006 Prozesskostenhilfe. In dem Verfahren 6 Ca 1498/06 schlossen die Parteien im Gütetermin vom 27.09.2006 einen Vergleich und einigten sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.08.2006 zum 30.11.2006. In Ziffer 4. des Vergleichs wurde geregelt, dass damit der "vorliegende Rechtsstreit sowie das Verfahren 6 Ca 1553/06 vor dem erkennenden Gericht erledigt" ist. Mit Datum vom 18.10.2006 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem Verfahren 6 Ca 1498/06 die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts. Er wurde mit Schreiben vom 19.10.2006 darauf hingewiesen, dass in dem Verfahren 6 Ca 1498/06 Prozesskostenhilfe weder beantragt noch bewilligt worden sei. Unter dem 09.11.2006 erfolgte die Mitteilung, dass der Antrag vom 18.10.2006 als gegenstandslos angesehen werde. Mit Schreiben vom 21.04.2008 kam der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf sein Prozesskostenhilfegesuch zurück und erklärte, es liege offensichtlich eine Verwechslung der Aktenzeichen vor. Mit Schreiben vom 10.09.2008 stellte er ausdrücklich den Antrag, auch für das Verfahren 6 Ca 1498/06 Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluss vom 15.09.2008 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Antrag vom 10.09.2008 sei erst nach Abschluss des Rechtsstreits gestellt worden. Nach Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich vom 27.09.2006 sei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich. Die Klägerin hat gegen diesen Beschluss, der ihrem Prozessbevollmächtigten am 29.09.2008 zugestellt worden ist, mit am 10.10.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Es sei eindeutig, dass sämtliche zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendigen Unterlagen in dem zeitgleich laufenden Verfahren 6 Ca 1553/06 vorgelegt worden seien und sich die in diesem Verfahren mit Beschluss vom 09.10.2006 bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf das Verfahren 6 Ca 1498/06 bezogen habe. Beide Verhandlungen zu beiden Aktenzeichen seien zeitgleich am 27.09.2006 durchgeführt worden, die Unterlagen seien mit Schriftsatz vom 04.10.2006 zu beiden Verfahren überreicht worden. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13.10.2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Die Klägerin meint, die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei nur zu dem Verfahren 6 Ca 1553/06 überreicht worden, sei unzutreffend. Aus dem gesamten Verfahrenszusammenhang ergebe sich eindeutig, dass einheitlich Prozesskostenhilfe beantragt worden sei. Es sei unerheblich, dass zwei Verfahren geführt worden seien. Vor dem Hintergrund einer einheitlichen Verfahrenserledigung sei eine einheitliche Betrachtungsweise geboten. Es können davon ausgegangen werden, dass durch die einheitliche Verfahrensweise eine Verfahrensverbindung stattgefunden habe und mithin Prozesskostenhilfe für beide Verfahren bestehe. Es müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass auch dem Arbeitsgericht bewusst gewesen sei, dass Prozesskostenhilfe für sämtliche Verfahren beantragt worden sei. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt und auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 6 Ca 1553/06 Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, 567 ff. ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren 6 Ca 1498/06 zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klägerin hat in dem Verfahren 6 Ca 1498/06 erstmals mit Schriftsatz vom 10.09.2008 Prozesskostenhilfe beantragt. Einer Prozesskostenhilfebewilligung für dieses Verfahren steht bereits der Umstand entgegen, dass die Klägerin insoweit einen ausdrücklichen Antrag auf Prozesskostenhilfe erst nach Beendigung des Rechtsstreits gestellt hat. Der Rechtsstreit war durch den Abschluss eines Prozessvergleichs im Gütetermin vom 27.09.2006 abgeschlossen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht in Betracht. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll es einer Partei ermöglichen, einen Prozess zu führen. Sie dient nicht dazu, einer Partei nachträglich die Mittel aus der Staatskasse zu verschaffen, um die Kosten eines bereits geführten, abgeschlossenen Prozesses zu bestreiten. Ist die Instanz bereits beendet, so ist eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mehr möglich. Ein erst nach Instanzbeendigung eingereichter Antrag ist daher zurückzuweisen (vgl. unter vielen: LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 27.08.2008 - 9 Ta 150/08, vom 17.08.2007 - 4 Ta 172/07 und vom 14.06.2007 - 8 Ta 139/07). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann ihr Prozesskostenhilfeantrag vom 15.08.2006 in dem Verfahren 6 Ca 1553/06 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er sich auch auf das Verfahren 6 Ca 1498/06 beziehen soll. Nach § 117 Abs. 1 ZPO bedarf es in jedem Verfahren eines ausdrücklichen Antrages. Es ist weder zulässig, einen stillschweigenden Antrag anzunehmen, noch auf einen nicht gestellten Antrag hin Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine andere Handhabung wäre mit dem stark formalisierten Prozesskostenhilferecht nicht vereinbar (LAG Rheinland-Pfalz vom 05.04.2007 - 4 Ta 62/07). Aus den Ausführungen der Klägerin in ihrer Klageschrift vom 15.08.2006 in dem Verfahren 6 Ca 1553/06, welche den auf die Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung vom 08.08.2006 bezogenen Prozesskostenhilfeantrag beinhaltet, lässt sich in keiner Weise herleiten, dass sich das Prozesskostenhilfegesuch auch auf die bereits am 08.08.2006 bei der Rechtsantragsstelle erhobene Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 07.08.2006 zum 18.08.2006 in dem Verfahren 6 Ca 1498/06 beziehen soll. Demgemäß bezieht sich der Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 09.10.2006 ausschließlich auf die im Verfahren 6 Ca 1553/06 beantragte Prozesskostenhilfe. Die vom Gericht gemäß § 119 Abs. 1 ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung bezieht sich nämlich immer auf den nach § 117 ZPO ausdrücklich zu stellenden Prozesskostenhilfeantrag (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 22.05.2007 - 7 Ta 129/07). Die Klägerin kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, es sei eine einheitliche Betrachtungsweise geboten. Dies folgt schon daraus, dass - wie bereits ausgeführt - ein auf die Klage vom 08.08.2006 in dem Verfahren 6 Ca 1498/06 bezogener Prozesskostenhilfeantrag überhaupt nicht gestellt worden war. Der unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten gesehene Fehler der Klägerin, den Vergleich nicht im Verfahren 6 Ca 1553/06 geschlossen zu haben, sondern im Verfahren 6 Ca 1498/06 kann nicht dadurch rückwirkend korrigiert werden, dass der Klägerin nach Beendigung der Instanz auch im Verfahren 6 Ca 1498/06 Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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