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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.10.2004
Aktenzeichen: 10 Ta 201/04
Rechtsgebiete: ArbGG
Vorschriften:
ArbGG § 49 Abs. 3 |
Aktenzeichen: 10 Ta 201/04
Verkündet am: 04.10.2004
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 13.08.2004, AZ: 6 Ca 1916/03, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,- € festgesetzt.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 49 Abs. 3 ArbGG findet gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts über ein Ablehnungsgesuch kein Rechtsmittel statt. Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, nach deren Inhalt eine sofortige Beschwerde als statthaft erachtet wurde. Durch eine rechtsirrtümliche Rechtsmittelbelehrung wird nämlich die Anfechtbarkeit einer nicht anfechtbaren Entscheidung nicht begründet (vgl. BAG, AP Nr. 43 zu § 72 ArbGG 1979; Koch, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage, § 9 ArbGG Rd-Ziffer 15).
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß §§ 3 ZPO, 48 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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