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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.06.2009
Aktenzeichen: 10 Ta 205/08
Rechtsgebiete: GKG, JBeitrO, ZPO


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 1 Satz 1
JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 4
JBeitrO § 8 Abs. 1
ZPO § 572 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 31.10.2008, Az.: 5 Ca 401/00, wird aufgehoben.

2. Das Erinnerungsverfahren wird an das Arbeitsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Gründe:

I. Das Arbeitsgericht hat mit rechtskräftigem Urteil vom 12.09.2000 die Klage des Erinnerungsführers abgewiesen und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Landesjustizkasse (LJK) hat am 15.11.2000 eine Rechnung über die Gerichtskosten in Höhe von DM 137,00 erstellt (Kassenzeichen: 01 0099972 562 3). Die Gerichtskosten sind vom Erinnerungsführer bis heute nicht gezahlt worden.

Laut Forderungsaufstellung der LJK vom 28.10.2008 steht aus zahlreichen Gerichtsverfahren ein Gesamtbetrag von € 3.581,67 zur Zahlung offen. In diesem Gesamtbetrag ist eine Forderung von € 87,46 enthalten, die der Erinnerungsführer an Gerichts- und Vollstreckungskosten in dem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit 5 Ca 410/00 der Landeskasse schuldet. Der letzte Vollstreckungsversuch erfolgte im Jahr 2008. Dem Erinnerungsführer wurde zuletzt nach Verhaftung die eidesstattliche Versicherung abgenommen (Gerichtsvollzieher H., DR II 860/08).

Er hat mit Schreiben vom 24.08.2008 beim Amtsgericht Z. Erinnerung gegen den Kostenansatz der LJK eingelegt und das Aktenzeichen 5 Ca 401/00 des Arbeitsgerichts Ludwigshafen -Auswärtige Kammern Landau- sowie das Kassenzeichen der LJK (01 0099972 562 3) und die Forderungshöhe von € 87,46 angegeben. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, die LJK handele rechtswidrig, weil sie nicht nachweisen könne, dass er vor Beginn der Vollstreckung eine entsprechende Rechnung und eine entsprechende Mahnung erhalten habe. Aus der Tatsache, dass die an ihn gerichteten Postsendungen nicht an die LJK zurückgegangen seien, könne nicht auf den Empfang geschlossen werden. Das Amtsgericht Z. hat die Angelegenheit förmlich an das Arbeitsgericht abgegeben.

Der Kostenbeamte des Arbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 28.10.2008 der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Richter vorgelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, nach § 66 Abs. 1 GKG habe der Kostenbeamte die Möglichkeit, der Erinnerung abzuhelfen. Dies komme vorliegend nicht in Betracht, da die Einwendungen des Erinnerungsführers nicht die Tätigkeit des Kostenbeamten beträfen. Der Richter hat der Erinnerung - aus den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.10.2008 - mit Beschluss vom 31.10.2008 ebenfalls nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Die Beschwerdekammer hat zu ihrer Information die Beitreibungsakten der LJK beigezogen. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. II. Die Vorlage der Erinnerung vom 24.08.2008 führt zur Zurückweisung an das Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht hätte die Erinnerung nicht dem Landesarbeitsgericht vorlegen dürfen. Eine sofortige Beschwerde, die unstatthaft wäre, weil der Beschwerdewert von € 200,00 nicht erreicht ist (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG), hat der Erinnerungsführer nicht eingelegt. Dies hat er in seinem Schreiben vom 12.06.2009 ausdrücklich betont.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO werden Gerichtskosten beigetrieben. Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind gemäß § 8 Abs. 1 JBeitrO bei Gerichtskosten nach den Vorschriften über die Erinnerungen gegen den Kostenansatz gerichtlich geltend zu machen. Vorliegend hat sich der Erinnerungsführer mit dem Argument, die LJK könne weder nachweisen, dass er eine Zahlungsaufforderung (Rechnung) noch Mahnungen erhalten habe, gegen die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung gewandt. Eine Einwendung gegen die Tätigkeit des Kostenbeamten, wie das Arbeitsgericht angenommen hat, liegt nicht vor.

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 8 Abs. 1 JBeitrO hat das Gericht bei dem die Kosten angesetzt sind, über die Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung zu entscheiden. Hierüber hat das Arbeitsgericht bisher noch nicht entschieden. Die Prüfung, ob die Einwendungen des Klägers durchgreifen, ist Aufgabe des Arbeitsgerichts. In analoger Anwendung des § 572 Abs. 3 ZPO ist deswegen hiermit die gerichtliche Vorlageverfügung ("Nichtabhilfeentscheidung") des Arbeitsgerichts aufzuheben. Gleichzeitig ist das Erinnerungsverfahren an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, weil eine Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht stattfindet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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